Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.08.2015, RV/7400082/2015

Wasser- und Abwassergebühren Wien. Höhe der verbrauchten Wasser- und der in den öffentlichen Kanal eingeleiteten Abwassermenge strittig. Fehlfunktion des Wasserzählers und unverschuldeter Wasseraustritt aufgrund eines Rohrgebrechens eingewendet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Fa. A-GmbH, Adresse, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer Rechtsanwalt, Stubenbastei 2, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, vom , Kontonummer: ********, betreffend Wasser- und Abwassergebühren zu Recht erkannt: 

I.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit diese die Festsetzung der Wasserbezugs- und der Abwassergebühren für die Zeiträume - und - betrifft, als unbegründet abgewiesen.

II.) den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit diese die Festsetzung der Teilzahlungen für Wasserbezugs- und der Abwassergebühren für das 3. und 4. Quartal 2014 sowie für das 1. und 2. Quartal 2015 gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandlos erklärt.

III.) Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Kto.Nr. ******** wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin Fa. A-GmbH (in der Folge kurz Bf. genannt) Wasser- und Abwassergebühren sowie erste neue Teilzahlungen für Wasser und Abwasser wie folgt vorgeschrieben:


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Zeitraum
Gebühr
Menge in m3
Nettobetrag Euro
USt %
USt Betrag Euro
Bruttobetrag Euro
-
Wasserbezugsgebühr
247
388,46
10
38,85
427,31
-
Wasserbezugsgebühr
503
823,09
10
82,31
905,40
4.Quart.2013-4.Quart.2013
Wasserzählergebühr
 
5,27
10
0,53
5,80
1.Quart.2014-4.Quart.2014
Wasserzählergebühr
 
10,96
10
1,10
12,06
-
Abwassergebühr
247
424,39
10
42,44
466,83
-
Abwassergebühr
503
900,83
10
90,08
990,91
Summe der festgesetzten
 Gebühren:
 
2553,00
10
255,31
2808,31
minus vorgeschriebener
 Teilzahlungen Wasser:
 
142,70
10
14,26
156,96
minus vorgeschriebener
 TeilzahlungenAbwasser:
 
144,16
10
14,42
158,58
 
Abrechnungsbetrag:
 
2266,14
10
226,63
2492,77
1.  
neue Teilzahlung Wasser
 
1577,62
10
157,76
1735,38
2.  
neue Teilzahlung Abwasser
 
1720,62
10
172,06
1892,68
Zu zahlender Gesamt
betrag oder Gutschrift
 
5564,38
10
556,45
6120,83

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende der frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom mit welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid mit Ausnahme der vorgeschriebenen Wasserzählergebühren zu beheben und die den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Wasserbezugs- und Abwassergebühren festzusetzen bzw. eventualiter den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Die Anfechtung umfasse nicht nur die Errechnung bzw. Feststellung von der Bf. leistenden Betrages an Wasserbezugs- und Abwassergebühren, sondern auch die bescheidmäßige Festsetzung der seitens der Bf. ab zu leistenden vierteljährlichen Teilzahlungen. Unbekämpft blieben die Wasserzählergebühren.

Aus dem angefochtenem Bescheid ergebe sich, dass die Verbrauchsermittlung für den Zeitraum bis durch den Wasserzähler Nr. 67182 erfolgt sei, wogegen ab/seit die Verbrauchsmessung durch einen Wasserzähler mit der Nr. 96977 erfolgt wäre.

Signifikant sei außerdem, dass beim "alten" Wasserzähler der Durchschnittsverbrauch 1,71 m³/Tag betragen habe, wogegen seit der Installation des neuen Wasserzählers der Durchschnittsverbrauch auf 10,53  m³/Tag gestiegen sei, was eine Versechsfachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches bedeute.

Da sich aber in den beiden "Vergleichszeiträumen" keine Änderung bei den Wasserverbrauchsstellen bzw. der Anzahl der Bewohner des Hauses ergeben habe, sei offenbar, dass die Versechsfachung des täglichen Durchschnittsverbrauches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder auf eine Fehlfunktion des neuen Wasserzählers zurückzuführen sei oder auf einen von der Bf. nicht zu vertretenden Wasseraustritt (Druckwassergebrechen o.ä.).

Aus Sicht der Bf. wäre die Behörde in Folge der markanten Änderung des Durchschnittsverbrauches verhalten gewesen, von Amtswegen diesbezügliche Erhebungen durchzuführen, um zu ermitteln bzw. festzustellen, welche Ursache die Versechsfachung des durchschnittlichen Wasserverbrauches (tatsächlich) habe. Da dies unterblieben sei, erweise sich das Verfahren als mangelhaft, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen werde.

Hinzu komme, dass für den Fall, dass die Verbrauchsteigerung durch einen von der Bf. nicht verschuldeten bzw. auch nicht zu vertretenden Wasserschaden/-austritt verursacht sei, (auch) die Abwassergebühren der Höhe nach nicht gerechtfertigt wären, weshalb (auch) diese durch gesonderte/weitere Erhebungen auf Basis des tatsächlichen bzw. "realistischen" (Mehr)Verbrauches neu zu errechnen und vorzuschreiben wären.

Die aufgrund dessen vorzunehmenden Neuerrechnung der Wasserbezugsgebühr und der Abwassergebühr bilde dann wiederum die (neue/richtige) Bemessungsgrundlage für die der Bf. vorzuschreibenden vierteljährlichen Teilzahlungen, weshalb sich auch der angefochtene Bescheid aus diesen Grund als zu behebend erweise!

Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur (z.B. ), demnach bei Zweifeln an den Ergebnissen des Wasserzählers aufgrund diskontinuierlichen Wasserbezuges eine Pflicht der Behörde zur amtswegigen Überprüfung des Wasserzählers bestehe, jedenfalls aber wäre zu begründen gewesen, aufgrund welcher Überlegungen von einer Überprüfung des Zählwerkes Abstand genommen worden sei.

In Folge der eklatanten Abweichungen beim Durchschnittsverbrauch hätte die Erstbehörde allenfalls auch im Sinne des § 11 Abs. 4 WVG mit einer Schätzung vorgehen können (bzw. müssen), um dadurch den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei in solchen Fällen es sachlich gerechtfertigt sei, den Wasserbezug zunächst nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres anzunehmen und erst dann, falls ein solcher - was gegenständlich aber nicht vorliege - nicht feststellbar sei, retrograd nach dem laufenden Bezug zu ermitteln.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 31-*******, wurden der Bf. gemäß § 183 Abs. 4 BAO die bisherigen Ermittlungsergebnisse wie folgt mitgeteilt bzw. vorgehalten:

"Sehr geehrter Herr Mag. Wolfbauer!

Im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens teilen wir Ihnen nach der Bestimmung des § 183 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) das bisherige Ermittlungsergebnis mit:
Anlässlich der  zuletzt  durchgeführten amtlichen Ablesung des Wasserzählers Nr. 96977 am und am für den Wasseranschluss in Adresse1, ergibt sich für die gegenständliche Abzweigleitung folgendes Verbrauchsgeschehen:


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WZ.NR.
Ablesedatum
Ablesestand
Durchschnittlicher Verbrauch pro Tag
67182
  608 m3
 
 
1021 m3
1,71 m3
96977
      1 m3
 
 
  338 m3
10,53 m3
 
1474 m3
12,48 m3
 
1517 m3
10,75 m3

Am wurde von der A-GmbH ein Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühren gestellt, da im Zuge einer Überprüfung ein Leitungsgebrechen festgestellt worden ist. Die Gebrechensbehebung  sei am erfolgt.
Im Zuge der Überprüfung wurde vom Erhebungsbeamten der Wasserwerke festgestellt, dass ei­nerseits ein Druckrohrgebrechen die Ursache des erhöhten Wasserverbrauch war, bei dem das Wasser im Erdreich versickert ist, jedoch wurde bei der Erhebung an Ort und Stelle auch festge­stellt, dass sich im Objekt derzeit 50 bis 100 Personen aufhalten.

Gemäß § 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBI. für Wien Nr. 10, in der geltenden Fas­sung (WVG), wird die bezogene Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers ermittelt. Diese Angaben sind gemäß § 11 Abs. 3 verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze  von 5 v.H. auf oder ab nicht überschreiten.
Sollten Sie dennoch Zweifel an der Anzeigefähigkeit des amtlichen Wasserzählers  Nr. 96977 ha­ben, besteht auch die Möglichkeit eine Überprüfung der Messgeräte zu beantragen. Über dabei möglicherweise  entstehende Kosten (fallen an, wenn der Wasserzähler für in Ordnung befunden wird) gibt Ihnen Herr A.B. (Fachgruppe Wasserzähler; Tel. *****) sehr gerne Auskunft.
Sie können dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben."

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. durch ihren Vertreter die Frist zur Stellungnahme zu den bekannt gegebenen Ermittlungsergebnissen bis zum zu erstrecken, da der Rechtsvertreter die Sache mit seiner Mandantschaft bislang noch nicht umfassend erörtern habe können.

Eine Stellungnahme zu dem Ermittlungsergebnis unterblieb in der Folge seitens der Bf.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , MA 31-*******, wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die im angefochtenen Gebührenbescheid für den Zeitraum bis vorgesehenen Gebührenfestsetzungen beruhten, mit der Ausnahme der unbestritten gebliebenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung bis eingebauten  Wasserzählers Nr. 67182, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 413 m³ (1,71 m³/Tag) und auf den Angaben des ab in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebauten Wasserzählers Nr. 96977, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 337 m³ (10,53 m³/Tag) aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert habe.

Nach Zitierung des Beschwerdevorbringens werde zunächst eingangs festgestellt, dass die Behörde, aufgrund der anlässlich der Ablesung des amtlichen Wasserzählers Nr. 96977 am (Stand: 338 m³) festgestellten Mehranzeige die photographisch festgehaltene Ablesung von 338 m³ überprüft habe und keine Fehlablesung bzw. keine fehlerhafte Eingabe des Zählerstandes festgestellt habe werden können. Darüber hinaus sei am eine Abfrage der gemeldeten Personen durchgeführt und zu diesem Zeitpunkt ein Personenstand von 62 gemeldeten Personen erhoben worden. Da der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Einwohner in Wien, aufgrund langjähriger Erfahrungswerte bei 130 Liter pro Tag liege, für 62 Personen somit 8,06 m³/Tag, erscheine der festgestellte Wasserbezug im Zeitraum bis von 10,53 m³/Tag nicht völlig unrealistisch.

Mit E-Mail vom sei von Herrn C.D., Gesellschafter der Fa. A-GmbH, bekannt gegeben worden, dass ein namentlich genannter konzessionierter Installationsbetrieb beauftragt worden sei, die Leitungen der Liegenschaft zu prüfen. Im Zuge dieser Überprüfung sei ein Leitungsgebrechen (Druckleitungsgebrechen Strang 1. OG; Ablaufgebrechen zw. 1. OG und EG) festgestellt und am behoben worden.

Aufgrund dieses Vorbringens sei der zuständige Fachbereich 06 - Wasserverteilung der MA 31 um Überprüfung ersucht worden. Anlässlich der Erhebungen des Amtssachverständigen an Ort und Stelle am und am sei festgestellt worden, dass die Ursache des erhöhten Wasserverbrauches einerseits ein Druckrohrgebrechen (Ablaufgebrechen verursachen keinen Mehrverbrauch) gewesen sei, bei dem das Wasser im Erdreich versickert sei. Von einem anwesenden Mieter seit Erhebungsbeamte auch darüber informiert wurden weil sich das im Objekt derzeit zwischen 50 und 100 Personen aufhalten würden. Bestätigt seien diese Angaben auch durch diverse Zeitungsartikel worden, wonach sogar 250 Familien in diesem Haus wohnen würden (siehe zum Beispiel Kurier u.a. vom ).

Das Verbrauchsgeschehen ergebe sich unter Zugrundelegung der bis dahin festgestellten Ablesungen wie folgt:


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WZ.NR.
Ablesedatum
Ablesestand
Durchschnittlicher Verbrauch pro Tag
67182
  608 m3
 
 
1021 m3
1,71 m3
96977
      1 m3
 
 
  338 m3
10,53 m3
 
 
Gebrechensbehebung
 
1474 m3
12,48 m3
 
1517 m3
10,75 m3

Mit Schreiben vom , nachweislich zugestellt am , sei die Bf. über das Ermittlungsergebnis des Amtssachverständigen und das Verbrauchsgeschehen informiert worden. Weiters sei der Bf. die Möglichkeit geboten worden, falls Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Wasserzählers Nr. 96977 bestünden, eine Überprüfung des Messgerätes zu beantragen und es sei ihr für eine Stellungnahme zu diesem Schreiben eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt worden. Eine diesbezügliche Stellungnahme sei jedoch nicht abgegeben worden.

Am sei die MA 31 darüber informiert worden, dass an der gegenständlichen Örtlichkeit in Adresse1 (neben der Strom- auch) die Wasserversorgung gesperrt worden sei (Verweis dazu auf den Zeitungsartikel im Kurier vom ). Ein Ortsaugenschein habe ergeben, dass die gesamte Wasserzähleranlage widerrechtlich ausgebaut und in der Folge entwendet worden sei (Verweis dazu auf den Akt der MA 31-Stabsstelle Rechtsangelegenheiten zur Zahl MA 31-**********).

Dazu werde festgestellt, dass § 11 Wasserversorgungsgesetz-WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, bestimme, das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt werde (Abs. 1). Diese Angaben seien verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (Abs. 3). Eine andere, als jene nach § 11 Abs. 1 WVG vorzunehmende Ermittlung der Wasserbezugsmenge sei jedoch nur dann vorgesehen, wenn die Angaben des amtlichen Wasserzählers die Fehlergrenzen überschreiten (vgl. § 11 Abs. 4 WVG).

Wiewohl eine Überprüfung des Wasserzählers Nr. 96977 nicht mehr möglich sei, bestehe aufgrund obiger Ausführungen seitens der Behörde keine Veranlassung an der Anzeigefähigkeit dieses Messgerätes zu zweifeln. Selbst wenn mit einer Schätzung gemäß § 184 Abs. 1 BAO  vorzugehen wäre, soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne, so seien dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Aufgrund des o.a. Ermittlungsergebnisses würde diese Schätzung, aufgrund der Nutzung dieses Objekts, jedoch in keinem Fall zum Vorteil für die Bf. gereichen.

Insgesamt folge daraus aber, dass die Anzeigen des Wasserzählers Nr. 96977 als verbindlich angesehen werden könnten und die für die Zeit vom bis von diesem angezeigte Wassermenge von insgesamt 337 m³ sowie die unbeeinsprucht gebliebene Anzeige des Wasserzählers Nr. 67182 zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühr (vgl. § 20 Abs. 1 WVG) herangezogen worden sei.

Nach § 20 Abs. 1 WVG seien vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren seien zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolge. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke sei vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (z.B. Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters seien keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die aufgrund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht worden seien. Die Bestimmungen über die Obsorgepflicht (§ 15) seien dabei zu beachten.

Dass ein Verschulden der Stadt Wien oder einer in ihrem Auftrag handelnden Person vorliege, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühren sei daher im vorliegenden Fall nicht möglich.

Weiters gelte die nach den Angaben der Wasserzähler ermittelte Wassermenge zu Folge § 12 Abs 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz-KKG, LBGl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bilde daher die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr (vgl. § 11 Abs 2 KKG).

Diese gesetzliche Fiktion sei lediglich durch § 13 Abs 1 KKG widerlegbar. Danach seien für nach § 12 Abs 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5% der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen würden und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen werde.

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse könne nicht eindeutig festgestellt werden, in welchem Zeitraum das Druckleitungsgebrechen aufgetreten sei. Nach dem Verbrauchsgeschehen sei lediglich, wenn überhaupt, der Zeitraum bis , welcher vom angefochtenen Gebührenbescheid aber nicht umfasst sei, davon betroffen, da auch nach der Gebrechensbehebung, im Zeitraum bis ein Wasserbezug von 10,75 m³ pro Tag festgestellt worden sei, der etwa dem Zeitraum vom bis von 10,53 m³ pro Tag entspreche. Da somit weder der Zeitraum noch das Ausmaß der nicht in den Kanal eingeleiteten Abwassermengen eindeutig feststellbar sei, könne eine Herabsetzung der Abwassergebühr nicht erfolgen.

Gemäß § 23 Abs 3 WVG und § 16 Abs 1 KKG werde die Höhe der Teilzahlungsbeträge aufgrund des durchschnittlichen Verbrauchs im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig festgesetzt.

Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge bzw. die Abwassermenge maßgeblichen Umstände könne die Behörde über Antrag oder von Amtswegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern. Dazu werde festgestellt, dass sich erst ab die wesentliche Änderung des Verbrauchsgeschehens zeige, da vom neu eingebauten Wasserzähler Nr. 80783 im Zeitraum bis lediglich ein Wasserbezug von 0,26 m³ pro Tag registriert worden sei. Die Behörde unterlasse es an dieser Stelle die Ursache bzw. das Zustandekommen dieses Rückgangs zu kommentieren, zumal sich dieser aus den Ermittlungsergebnissen ohnehin ergebe. Am sei darüberhinaus von Herrn C.D. mitgeteilt worden, dass derzeit ein neues Haus mit 17 Eigentumswohnungen errichtet werde. Mit dem in Bälde ergehenden Gebührenbescheid (datiert mit ) werde über den Zeitraum bis abgerechnet und die bis dahin vorgeschriebenen Teilzahlungen die Fälligkeiten bis angerechnet. Aufgrund der zeitlichen Nähe sei eine Herabsetzung dieser Teilzahlungen nicht mehr sinnvoll.

Der Vollständigkeit halber dürfe abschließend darauf hingewiesen werden, dass die Verbrauchsanlage (Innenanlage) in den Verantwortungsbereich des Wasserabnehmers falle (vgl. § 12 ff. WVG). Demnach habe das Wasser, sobald es in die Verbrauchsanlage gelangt, sei, die Sphäre des Wasserabnehmers erreicht, der das Risiko für Vorkommnisse in seiner Sphäre trage. Aufgrund der den Wasserabnehmer treffenden Obsorgepflicht (vgl. § 15 WVG) habe er die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit im guten und betriebsfähigen Zustand zu erhalten und in Abständen von mindestens alle 3 Monate auf ihre Dichtheit zu prüfen (z.B. durch monatliche Ablesung des Wasserzählers).

Am beantragte die Bf. die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, ohne ihr bisheriges Beschwerdevorbringen zu ergänzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 1 WVG bestimmt: Soweit in Wien die Zuleitung und Abgabe von Wasser aus städtischen Wasserversorgungsanlagen erfolgt, findet dieses Gesetz Anwendung.

§ 7 Abs.1 lit. d WVG normiert: Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin.

§ 11  WVG lautet wie folgt:
 (1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.
(2) Der Magistrat bestimmt die Anschlussgröße des Wasserzählers nach dem Wasserbedarf; er bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlasst die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr instandgehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin zu tragen. Das eigenmächtige Ausbauen oder Umsetzen des Wasserzählers ist verboten.
(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.
(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen.
(5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt.

Gemäß § 20 Abs. 1 WVG sind vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten.

Gemäß § 21 Abs. 1 WVG wird die Wasserbezugsgebühr nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.
(2) Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.
(4) Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.
(5) In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten.
(6) Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

Abwassergebühren:

Gemäß § 11 Abs. 1 KKG unterliegt der Abwassergebühr die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.
(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.


§ 12 Abs. 1 Z 1 KKG lautet: In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 WVG ermittelte Wassermenge.

Gemäß § 13 Abs. 2 KKG ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

Gemäß § 16 Abs. 1 KKG werden die Abwassergebühren vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig.
(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

Gemäß § 261 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

Mit der gegenständlichen Beschwerde bringt der Bf. zunächst vor, die gemäß § 11 Abs. 1 WVG von der Bf. bezogene Wassermenge für den Zeitraum bis sei durch den Wasserzähler Nr. 67182 erfolgt, wogegen ab die Verbrauchsermittlung durch den Wasserzähler mit der Nr. 96977 erfolgt sei. Signifikant sei, dass beim alten Wasserzähler der Durchschnittsverbrauch 1,71 m³ pro Tag betragen habe, wogegen seit der Installation des neuen Wasserzählers der Durchschnittsverbrauch auf 10,53 m³ pro Tag gestiegen sei, was einer Versechsfachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches gleich komme. Da sich aber in diesen beiden Vergleichszeiträumen keine Änderung bei den Wasserverbrauchsstellen bzw. der Anzahl der Bewohner des Hauses ergeben habe, sei offenbar, dass die Versechsfachung des täglichen Durchschnittsverbrauches mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder auf eine Fehlfunktion des neuen Wasserzählers zurückzuführen sei oder auf einen von der Bf. nicht zu vertretenden Wasseraustritt (Druckwassergebrechen o.ä.). Aus Sicht der Bf. wäre die Behörde in Folge der markanten Änderungen des Durchschnittsverbrauches verhalten gewesen, von Amts wegen diesbezügliche Erhebungen durchzuführen, um zu ermitteln bzw. festzustellen, welche Ursache die Versechsfachung des durchschnittlichen Wasserverbrauches tatsächlich habe. Da diese Ermittlungen unterblieben seien, erweise sich das Verfahren mangelhaft.

Diesem Vorbringen der Bf. ist zu begegnen, dass derartige Erhebungen seitens der belangten Behörde nach der Aktenlage sehr wohl durchgeführt und der Bf. im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs auch vorgehalten wurden. So ergibt sich aus der  Beschwerdevorentscheidung, der im Beschwerdeverfahren insoweit Vorhaltscharakter zukommt, dass eine Abfrage der gemeldeten Personen an der Adresse der Bf. zum durchgeführt und zu diesem Zeitpunkt ein Personenstand von 62 gemeldeten Personen erhoben wurde.

Weiters wurde der Bf. mit Schreiben der Magistratsabteilung 31, MA 31-*********, vom sowie auch mit der Beschwerdevorentscheidung vom vorgehalten, dass bei Überprüfungen eines Amtssachverständigen der MA 31 an Ort und Stelle am und am sich nach Behebung eines Druckleitungs- und Ablaufgebrechens am nach den Wasserzählerablesungen vom und der durchschnittliche Wasserverbrauch nicht vermindert hat und dass sich zum Erhebungszeitpunkt 50 bis 100 Personen im Gebäude aufgehalten haben. Vorgehalten wurden der Bf. im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auch diverse Artikel der Tageszeitung Kurier (z.B. Kurier vom ) wonach sogar bis zu 250 Familien in diesem Haus wohnen würden.

In einem Artikel der Zeitung "Heute" vom wird ein namentlich genannter rumänischer Bewohner des Hauses Adresse1 zitiert, der von rund 100 weiteren Bewohnern dieses Hauses spricht und auch davon, dass es sich bei diesen Bewohnern insbesondere auch um Bettler und Zeitungsverkäufer handle.

Im Akt erliegende Zeitungsberichte aufgrund von Recherchen der Tageszeitung Kurier, welche anhand von Fotos dokumentiert sind, sprechen von einem stark renovierungsbedürftigen Massenlager im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Objekt Adresse1 (Quelle: Kurier.at, Berichte vom und vom ). 

Eine Auswertung der Anmeldungen laut Zentralmelderegister zeigt insbesondere in den Monaten April bis Juli 2014, also in den hier in Rede stehenden strittigen Zeiträumen einen eklatanten sprunghaften Anstieg der polizeilichen Meldungen an der Objektadresse, welche den festgestellten Anstieg des Wasserverbrauches jedenfalls erklärbar und plausibel machen. Der Bf. wurde, wie ausgeführt, durch die belangte Behörde zweimal vorgehalten (Vorhalt vom und Beschwerdevorentscheidung vom ), dass die Erhöhung des durchschnittlichen Wasserverbrauches im Zeitraum des neuen Wasserzählers mit der Nummer 96977 ab nach den dargestellten Ermittlungsergebnissen erklärbar ist, dass sich das Schadensereignis erst nach dem gegenständlichen Bemessungszeitraum ereignet hat und dass auch nach Gebrechensbehebung () der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Tag nicht gesunken ist. Diesem Vorbringen ist die Bf. weder im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung noch im Vorlageantrag vom entgegengetreten, sodass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers hervorzurufen bzw. zu begründen. Die Behörde war daher auch im Sinne des § 11 Abs. 3 WVG nicht veranlasst, von Amtswegen eine Überprüfung des hier in Rede stehenden Wasserzählers mit der Nummer 96977 zu veranlassen.

Insgesamt war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, wie immer geartete Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Bescheides zu erwecken bzw. eine Unrichtigkeit der der Bemessung der Wasser- und Abwassergebühren zu Grunde liegenden Bezugs- und Abwassermengen aufzuzeigen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der Bf. darüber hinaus auf die unbedenklichen Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung sowohl in Bezug auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als auch hinsichtlich der daran knüpfenden rechtlichen Ausführungen verwiesen, die zu einem integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erklärt werden.

Soweit mit der gegenständlichen Beschwerde die vierteljährlichen Teilzahlungen für Wasser- und Abwassergebühren bekämpft werden, ist darauf zu verweisen, dass diese mit Gebührenbescheid vom durch die belangte Behörde auf Basis eines durchschnittlichen Wasserbezugs von 0,26 m3 pro Tag neu festgesetzt wurden und somit dem Beschwerdebegehren durch diesen Bescheid Rechnung getragen wurde (Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom ). Die Beschwerde war daher, soweit sie die Festsetzung der vierteljährlichen Teilzahlungen für Wasser- und Abwassergebühren betrifft, gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen (Wasserbezugs- und Abwassermenge) im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 13 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 12 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 20 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7400082.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at