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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2015, RV/5100284/2015

Bei Anwendung der LuFPauschVO sind Kurskosten keine Betriebsausgaben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B , gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom , 023/4154 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der ANV 2012 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (= Bf) die Anerkennung von Kurskosten als Werbungskosten. (Er war als Vertragsbediensteter bei einer Interessensvertretung beschäftigt).
Einen entsprechenden Vorhalt des Finanzamtes um Vorlage sämtlicher Belege, Bekanntgabe der Ersätze sowie des Zusammenhangs des Kurses zu seiner beruflichen Tätigkeit beantwortete er nicht.
Gegen den entsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheid brachte er rechtzeitig Beschwerde ein und teilte mit, dass er neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit auch die elterliche Landwirtschaft bewirtschafte und wegen der Feldarbeit die Vorhaltsfrist nicht einhalten konnte. Er übermittle nun die Unterlagen betreffend den landwirtschaftlichen Meisterkurs und beantrage die damit in Zusammenhang stehenden Kosten in Höhe von 1.821,72 € als Werbungskosten anzuerkennen.
Die Beschwerde wurde mit BVE als unbegründet abgewiesen, da die gegenständlichen Kosten keine Aufwendungen zur Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen im Sinn des § 16 EStG 1988 darstellen, sondern allenfalls in Zusammenhang mit einer Betriebsführung anfallen.
In einem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag argumentierte der Bf im Wesentlichen, dass – sollten die gegenständlichen Kosten nicht als Werbungskosten qualifiziert werden können – dies auch "nicht die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte ändert, sondern sind diese als vorweggenommene Betriebsausgaben in Land- und Forstwirtschaft abzugsfähig". Er habe mit die Landwirtschaft von seinen Eltern übernommen, "der Betrieb nimmt die Pauschalierung (LuF PauschVO) in Anspruch, weshalb von mir getragene Betriebsausgaben hinsichtlich der Land- und Forstwirtschaft ab von der Pauschalierung umfasst sind". Man möge die Kosten also als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit. sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Der Bf brachte nicht vor und ist auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass die Ablegung der gegenständlichen Prüfung Erfordernis war, um seine nichtselbständige Beschäftigung zu sichern oder zu erhalten, weshalb in der Folge davon auszugehen ist, dass die gegenständlichen Kurskosten nicht in Zusammenhang mit seinen nichtselbständigen Einkünften stehen und in der Folge eine Qualifizierung als Werbungskosten ausgeschlossen ist.
Zu überprüfen ist in der Folge die etwaige Betriebsausgabeneigenschaft der gegenständlichen Kurskosten.
Unbestritten ist, dass zum Zeitpunkt des Entstehens und Verausgabung der Kurskosten 2012 der Bf noch keine Einkünfte aus LuF bezog (die Übernahme des Betriebes erfolgte erst 2013).
Es ist vorweg festzuhalten, dass unbestritten der Gewinn aus dem gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgrund der LuF PauschVO ermittelt wird.
Vor einer Diskussion der Qualität der gegenständlichen Kurskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben ist nun primär zu klären, inwieweit dies bei Anwendung der Vorteile aus der LuF PauschVO überhaupt möglich ist: Laut umfasst die Pauschalierung alle laufenden Einnahmen und Ausgaben – schon allein daraus ist zu ersehen, dass eine Herausnahme einzelner Beträge unter der Qualifizierung als Betriebsausgaben (oder Hereinnahme einzelner Beträge unter der Qualifizierung als Betriebseinnahmen) der der Pauschalierung zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Absicht widersprechen und damit gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen verstoßen würde.
Bei analoger Anwendung des § 16 leg.cit. auf die gegenständliche Problematik ist festzuhalten, dass der VwGH in diesem Zusammenhang prinzipiell ausspricht, dass zusätzlich zum Pauschbetrag keine anderen (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit (zB Fortbildungskosten) geltend gemacht werden können ().
Ein Ausschluss des jeweiligen Steuerpflichtigen von der Geltendmachung von Kosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist insoweit nicht gegeben, als es ihm freisteht, auf die Anwendung der Pauschalierung zu verzichten. Da dies im gegenständlichen Fall offenkundig nicht vorliegt, ist ein Abzug der gegenständlichen Kosten als Betriebsausgaben schon aufgrund der Anwendung der Pauschalierungsverordnung nicht möglich. Es trifft dies bei konsequenter Auslegung selbstverständlich auch auf vorweggenommene Betriebsausgaben zu, da es – wie o.a. – gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen spräche, würden die Vorteile der Pauschalierung in Anspruch genommen sowie diverse Ausgaben in Zusammenhang mit pauschalierten Einkünften als Betriebsausgaben anerkannt, bloß weil sie vorweggenommen wurden (es wird dazu w.o.a. auf hingewiesen).
Es war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.


Eine Revision ist nicht zulässig, da zum einen die Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig geklärt ist, dass die Möglichkeit der Auslegung genutzt, sowie dort, wo es möglich war, der o.a. VwGH-Judikatur gefolgt wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Anwendung der LuFPauschVo
Kurskosten sind keine Betriebsausgaben
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100284.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at