Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.10.2015, RV/3100739/2015

Exekutionsführung auf den Gesamtbetrag von im Insolvenzverfahren unberücksichtigt gebliebenen Abgabenforderungen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Pfändung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.1. Über das Vermögen des Beschwerdeführers (kurz: Bf.) war mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom ....2009 (AZ  ...S... ) das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, welches nach rechtskräftiger Bestätigung des am ....2010 angenommenen Zahlungsplanes mit Beschluss vom .....2010 rechtskräftig aufgehoben wurde.

Mit Bescheiden vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung der Gehaltsforderung des Beschwerdeführers gegenüber der X-GmbH zur Hereinbringung von in Höhe von 12.926,40 € aushaftenden Abgabenforderungen zuzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde dem Bf. jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung untersagt.

1.2. In der gegen den Pfändungsbescheid erhobenen Beschwerde vom wurde beantragt, die Pfändung betragsmäßig auf die im Zahlungsplan festgelegte Quote (22%) zu beschränken. Dieses Begehren wurde auf eine Niederschrift vom gestützt, die eine Bedienstete des Finanzamtes mit dem Bf. aufgenommen hatte. Daraus gehe nach Ansicht des Bf. hervor, dass ihm der Vorschlag unterbreitet worden sei, „den offenen Betrag in die Ausgleichsquote von 22% zu übernehmen“. Der Bf. bestehe „auf die Quote“, zumal mit dem Finanzamt eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen worden sei, die eingehalten werden müsse. Der Bf. habe sich bei Gericht und bei der Anwaltskammer erkundigt und die Auskunft erhalten, dass er mit seinem Standpunkt im Recht sei.

1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die der Pfändung zugrunde liegenden Abgabenforderungen, nämlich Umsatz- und Einkommensteuer 2008, Anspruchszinsen 2008 sowie diesbezügliche Säumniszuschläge und Exekutionsgebühren seien im Rückstandsausweis vom enthalten gewesen und hafteten im Gesamtbetrag von 12.926,40 € unberichtigt aus. Da ein ordnungsgemäßer Rückstandsausweis vorgelegen sei und die Einbringung nicht gemäß § 230 BAO gehemmt gewesen sei, sei der Pfändungsbescheid rechtmäßig. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die Drittschuldnerin () sei die Pfändung nach § 65 AbgEO bewirkt worden. Der gegen die Höhe der Abgabenforderung gerichtete Beschwerdeeinwand sei aktenwidrig. Auf die Besprechung mit dem Bf. am und das Schreiben der Finanzprokuratur vom ( Gz.... ) werde diesbezüglich hingewiesen.

1.4. Im Vorlageantrag vom wurde das Beschwerdebegehren aufrechterhalten und ergänzend ausgeführt, dass das Finanzamt dem Bf. „die Bezahlung einer 22%igen Quote auf die nach § 156 Abs. 4 IO vollstreckbare Forderung“ in Aussicht gestellt habe, wenn er die in einem Finanzstrafverfahren über ihn verhängte Geldstrafe (3.000 € zuzüglich 300 € Verfahrenskosten) entrichte. Obwohl der Bf. diese Bedingung erfüllt habe, wolle das Finanzamt von seinem Vorschlag nichts mehr wissen. Die Mitteilung der Finanzprokuratur, der Bf. habe „die Vereinbarung" nicht eingehalten, sei unrichtig. Vielmehr habe sich der Bf. stets bemüht, mit dem Finanzamt eine Abmachung zu treffen, die er erfüllen könne. Ein Betrag in Höhe der Zahlungsplanquote sei für den Bf. mit Hilfe Dritter finanzierbar. Der Bf. habe nicht wissentlich Steuern hinterzogen und die Geldstrafe nur angenommen, um „seinen guten Willen zu zeigen“. Andernfalls hätte er auch „die Fußfessel beantragen“ können.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

2.1. Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar (§ 226 BAO). Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszufertigen (§ 229 BAO). Dieser hat den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).

Im vorliegenden Beschwerdefall bildet der mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Rückstandsausweis vom , in welchem die Abgabenschuld nach den oben angeführten Abgabenschuldigkeiten aufgegliedert ist, den Exekutionstitel für die Vollstreckung (§ 4 AbgEO).

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner als auch dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 2 und 3 AbgEO).

Der in Beschwerde gezogene Pfändungsbescheid enthält alle gesetzlichen Merkmale für eine rechtsgültige Pfändung einer Geldforderung. Mit der Zustellung an den Drittschuldner ( X-GmbH ) wurde die Pfändung bewirkt.

2.2. Gemäß § 197 Abs. 1 der für den Beschwerdefall noch maßgeblichen Konkursordnung (nunmehr Insolvenzordnung) haben Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung bleibt § 156 Abs. 6 KO (nunmehr § 156 Abs. 4 IO) unberührt.

Nach § 156 Abs. 6 KO (§ 156 Abs. 4 IO) können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Ausgleich (Sanierungsplan) unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Konkurses die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.  

Die zuletzt genannte Bestimmung setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. ; Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 140; Feil, Insolvenzordnung Praxiskommentar, 7. Auflage, § 156, Rz 17). Meldet ein Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren deshalb nicht an, weil er ohne sein Verschulden über die Existenz der Forderung nicht Bescheid weiß, und ist diese Unkenntnis auf ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners zurückzuführen, so liegt ein Fall des § 156 Abs. 6 KO vor (vgl. Lovrek, a. a. O., Rz 141; ).

Im vorliegenden Streitfall erlangte das Finanzamt von den der Pfändung zugrunde liegenden Abgabenansprüchen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008 erstmals anlässlich einer am durchgeführten Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO Kenntnis. Wie dem darüber erstatteten Bericht (ABNr. .../11)  zu entnehmen ist, stellte sich bei dieser Prüfung heraus, dass die vom Finanzamt mangels Abgabe von Steuererklärungen für 2008 gemäß § 184 BAO ermittelten Besteuerungsgrundlagen zu niedrig geschätzt worden waren. Aufgrund des erst bei der Außenprüfung zu
Tage getretenen Umstandes, dass vom Bf. im Jahr 2008 vereinnahmte, bei der Schätzung unberücksichtigt gebliebene Provisionszahlungen nicht der Besteuerung unterzogen worden waren, wurde der Bf. mit rechtskräftigem Erkenntnis der Finanzstrafbehörde vom (GZ.  2011/.... ) wegen des Vergehens der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von 3.000 € verurteilt.

Da das über das Vermögen des Bf. eröffnete Schuldenregulierungsverfahren mit rechtkräftigem Gerichtsbeschluss vom .....2010 aufgehoben wurde, war dem Finanzamt eine Anmeldung der aus der Außenprüfung resultierenden Abgabennachforderungen als Konkursforderungen nicht mehr möglich. An der Nichtberücksichtigung dieser Abgabenforderungen im Zahlungsplan trifft den Abgabengläubiger indessen kein Verschulden, weil das Finanzamt mangels Vorliegens von Provisionseinkünften in den Vorjahren und unterlassener Meldung einer diesbezüglichen Erwerbstätigkeit des Bf. nicht davon ausgehen konnte bzw. musste, dass er im Jahr 2008 (erstmals) solche Einkünfte erziele. Hingegen ist dem Bf. eine Abgabenverkürzung unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige- und Offenlegungspflichten vorzuwerfen, die zwar vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde, aber erst im Nachhinein aufgrund der Außenprüfung aufgedeckt werden konnte, als eine Anmeldung als Konkursforderung nicht mehr zulässig war (§ 107 Abs. 1 KO bzw. IO). Somit liegen die Anwendungsvoraussetzungen des § 156 Abs. 6 KO vor, woran das Vorbringen im Vorlageantrag, der Bf. habe Steuern „nicht wissentlich“ hinterzogen, nichts ändert. Denn nach der oben dargestellten Rechtslage genügt für den Nichteintritt einer Forderungskürzung auf die Quote schon ein fahrlässiges Verhalten des Schuldners. Aus welchen Beweggründen der Bf. die über ihn verhängte Geldstrafe "angenommen" hat, ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Bf. wegen Abgabenhinterziehung von seinem alleinigen Verschulden an der Unkenntnis des Finanzamtes von den erst nach Aufhebung des Konkursverfahrens hervorgekommenen Abgabenansprüchen auszugehen ist. 

2.3. Inwieweit es sich bei den im Rückstandsausweis vom enthaltenen Nebenansprüchen (Anspruchszinsen, Säumniszuschläge, Pfändungsgebühren) um Konkursforderungen oder um erst nach Konkursaufhebung entstandene Forderungen handelt, kann hier offen bleiben, weil es sich im letzteren Fall um keine Forderungen handelt, welche im Insolvenzverfahren anzumelden gewesen wären. Sie wären daher schon deswegen von den Wirkungen des Zahlungsplans nicht erfasst (vgl. ).

2.4. Soweit sich der Bf. auf den Inhalt der oben erwähnten Niederschrift vom beruft, ist zunächst festzustellen, dass das Finanzamt dem Bf. einen Verzicht auf den 22 % der Abgabenforderung übersteigenden Betrag nur unter der ausdrücklichen Bedingung in Aussicht stellte, dass der Bf.
a) eine Barquote in Höhe von 22 % des damals offenen Betrages (14.945,05 €) erlegt,
b) die im oben angeführten Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafe bezahlt und
c) eine hier nicht relevante weitere (vom Schuldenregulierungsverfahren nicht umfasste, mittlerweile durch Gutschriften aus den Veranlagungen 2009 und 2010 abgedeckte) Abgabenforderung tilgt.

Da der Bf. in der Folge weder die Barquote noch die Geldstrafe bezahlte, wurde er mit Mahnschreiben des Finanzamtes vom zur Entrichtung des zu diesem Zeitpunkt offenen Gesamtrückstandes (12.859,93 €) innerhalb von 2 Wochen aufgefordert. Hierauf reagierte der Bf. in der Weise, dass er – (nachdem er am zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert worden war) – am ein Ratengesuch betreffend die Geldstrafe einbrachte. Die mit Bescheid vom bewilligten Ratenzahlungen wurden im Zeitraum Juni 2012 bis September 2013 geleistet.

Mit Schriftsatz vom  stellte die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, an das Bezirksgericht Innsbruck einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bf., der mangels Kostendeckung mit Gerichtsbeschluss vom abgewiesen wurde.

Noch vor der Konkursabweisung bot der Bf. mit Schreiben vom dem Finanzamt eine 10%ige Barquote innerhalb eines Monats bzw. eine 22%ige Quote in 14 Teilbeträgen an. Einer diesbezüglichen Vorladung des Finanzamtes samt Urkundevorlage (Gehaltsnachweise etc.) leistete der Bf. allerdings keine Folge. Daraufhin teilte ihm das Finanzamt mit Schreiben vom mit, dass es seinem Vorschlag vom nicht näher trete. Gleichzeitig wurde der Bf. zur Abstattung des Rückstandes innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufgefordert.

Nach etlichen Beitreibungsversuchen ersuchte der Bf. noch mehrmals um Abstattung von 22% des Rückstandes in monatlichen Raten, was vom Finanzamt aber nicht akzeptiert wurde (vgl. Schreiben v. , , ).

Bei einer Vorsprache des Bf. am bestand das Finanzamt auf einer Abstattung der gesamten Abgabenschuld, wobei dem Bf. für den Fall seiner Kooperationsbereitschaft Ratenzahlungen in Aussicht gestellt wurden. Zudem wurde von Exekutionsmaßnahmen gegen den damals arbeitslosen Bf. bis Februar 2015 abgesehen und ihm aufgetragen, sich mit dem Finanzamt zwecks Regelung seiner Abgabenschulden unaufgefordert in Verbindung zu setzen, sobald er eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Da sich der Bf. daran nicht hielt, wurden seine eingangs angeführten Bezüge gepfändet.

Das in Richtung einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben zielende Beschwerdevorbringen, das Finanzamt hätte zu seinem „Angebot“ laut Niederschrift vom weiterhin stehen müssen, ist schon deshalb nicht berechtigt, weil der Bf. die Bedingungen, unter denen das Finanzamt ursprünglich zu einem teilweisen Forderungs- bzw. Exekutionsverzicht bereit gewesen wäre, nicht erfüllt hat. Zum einen lässt sich weder der Niederschrift noch dem übrigen Akteninhalt entnehmen, dass eine ratenweise Entrichtung der Geldstrafe Gegenstand des in Rede stehenden „Angebotes“ des Finanzamtes gewesen sei, auch wenn die Finanzstrafbehörde in weiterer Folge Zahlungserleichterungen bewilligte. Zum anderen wurde die vom Finanzamt geforderte 22%ige Barquote nicht entrichtet. Vielmehr trat der Bf. mit den oben angeführten Schreiben an das Finanzamt mit für ihn wesentlich günstigeren „Gegenvorschlägen“ heran, denen jedoch die Zustimmung versagt blieb. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Beschwerdefall keine Umstände ersichtlich sind, woraus ein begründeter Anspruch des Bf. auf eine Forderungskürzung auf die Zahlungsplanquote abgeleitet werden könnte.

2.5. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Beschwerdefall im Wesentlichen Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung zu behandeln waren und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 156 Abs. 4 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 156 Abs. 6 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100739.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at