Keine Zurücknahme eines Antrages nach Rechtskraft des Bescheides
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Abweisung des Antrags vom , mit dem der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurückgezogen wurde, zu Recht erkannt:
Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Da der Beschwerdeführer die ihm von seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt zugesendete Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 nicht eingebracht hat, erging der Einkommensteuerbescheid vom1. Februar 2007 unter Zugrundelegung aller amtsbekannten Umstände.
Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer ein Anbringen, bezeichnet als „Rückziehung meiner Arbeitnehmerveranlagung“, ein.
Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf die Sache nicht näher ein, sondern begehrt im Wesentlichen, das Finanzamt möge das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufnehmen.
Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:
Gemäß § 243 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 BAO kann gegen einen Bescheid, den eine Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, innerhalb der (verlängerbaren) Frist von einem Monat Berufung erhoben werden.
Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet nicht nur, dass dieser Bescheid nicht mehr mit Beschwerde angefochten werden kann, sondern auch seine Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. z.B. ).
Nach Eintritt der Rechtskraft ist daher auch die Zurückziehung eines Antrages nicht mehr zulässig. Dies unabhängig davon, ob der fragliche Bescheid nur auf Grund eines gestellten Antrages ergangen ist, oder ob er von Amts wegen erlassen wurde (siehe dazu ).
Da der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom in Rechtskraft erwachsen ist, musste das Finanzamt den Antrag vom auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abweisen (siehe dazu auch )..
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, abzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100096.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at