Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.10.2015, RV/5101290/2014

Pflichtveranlagung bei Rückerstattung von Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des FA XYZ vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2011.

Verfahren

Die Beschwerdeführerin erzielte im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Bescheid vom erfolgte eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 EStG 1988.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom ersuchte die Beschwerdeführerin, von einer Veranlagung des Jahres 2011 mangels Vorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes Abstand zu nehmen, und beantragte widrigenfalls die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Auf die näheren Ausführungen wird verwiesen.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Im Jahr 2010 entrichtete die Beschwerdeführerin Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten an die PVA laut deren Berechnung und Vorschreibung. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 beantragte sie dafür Sonderausgaben in Höhe von 1.793,22 €, die zur Gänze anerkannt wurden (Bescheid vom ).

Im Jahr 2011 wurde neben einem ganzjährigen Lohnzettel der X-Versicherung auch ein Lohnzettel der PVA über die im Oktober 2011 erfolgte Rückerstattung von zu viel bezahlten Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten in Höhe von 137,94 € übermittelt. Auf die übermittelten Lohnzettel wird verwiesen.

Der Betrag von 137,94 € konnte aufgrund eines verfahrenstechnischen Problems bei der PVA nur verspätet auf dem Konto für den Nachkauf der Schul- und Studienmonate verbucht werden. Da zu diesem Zeitpunkt der Nachkauf aller vorgeschriebenen Monate bereits abgeschlossen war, wurde dieser Betrag der Beschwerdeführerin rückerstattet (Bestätigung der PVA vom ).

Die Beschwerdeführerin war bis Jänner 2011 bei der X-Versicherung beschäftigt und befindet sich seit Februar 2011 in „Überbrückungspension“. Im Jänner 2011 erhielt sie von ihrem Arbeitgeber neben dem Gehalt für Jänner auch eine Abfertigung (insgesamte Zahlung 60.865,24 €); in weiterer Folge bezog sie von bis neben dem Arbeitslosengeld ein „Übergangsgeld“ der X-Versicherung.

Bei der Veranlagung 2011 ergab sich trotz Herausnahme des „Übergangsgeldes“ aus der Berechnung infolge der Besteuerung des Arbeitslosengeldes eine Einkommensteuernachzahlung von 5.305 € (angefochtener Bescheid vom ).

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Rechtslage

Gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF AbgÄG 2010, BGBl I 2010/34, ist der Steuerpflichtige, in dessen Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind.

Gemäß § 69 Abs. 9 EStG 1988 idF BudBG 2009, BGBl I 2009/52, hat bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 idF BudBG 2009, BGBl I 2009/52, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist, ob ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorliegt.

Unstrittig ist der vorliegende Sachverhalt.

Die Beschwerdeführerin hat den von der PVA rückerstatteten Betrag in Höhe von 137,94 € im Oktober 2011 erhalten. Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2010 wurden vom Finanzamt zur Gänze die beantragten Sonderausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten anerkannt. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, dass von den insgesamt beantragten Sonderausgaben (Nachkauf von Versicherungszeiten, Personenversicherungen) lediglich 276,79 € (lt. Bescheid 296, 79 €) das Einkommen tatsächlich gemindert hätten, so ist dies nicht richtig. Die Einschleifregelung betraf lediglich die Personenversicherungen.

Bei dem von der PVA rückerstatteten Betrag von 137,94 € handelt es sich gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 um lohnsteuerpflichtige Einkünfte.

Soweit die zurückgezahlten Beträge für die gesetzliche Pensionsversicherung – wie im gegenständlichen Fall – als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988 abgesetzt worden sind, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vor.

Eine Möglichkeit von der Durchführung einer Veranlagung – aus welchem Grund auch immer – abzusehen, sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über die Pflichtveranlagung abgesprochen. Zu § 41 Abs. 1 EStG 1988 liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (grundsätzlich ). Zudem ergeben sich die Rechtsfolgen einer Pflichtveranlagung bereits aus dem Gesetz. Eine Revision ist demnach unzulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101290.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at