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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2015, RV/5100169/2014

Schätzungsberechtigung mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des Finanzamtes (St.Nr.: xxx) vom (Einkommensteuer 2007), (Umsatz- und Einkommensteuer 2008) und (Umsatz- und Einkommensteuer 2009) zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer 2007 und Umsatz- und Einkommensteuer 2008 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe dieser Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Die Berufung/Beschwerde hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2009 wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

A) (Umsatz- und) Einkommensteuer 2007:

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Einkünfte aus selbständiger Arbeit – Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder) einen Antrag auf Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen 2007.
Die derzeitige Vorauszahlung sei auf Basis der Veranlagung des Jahres 2004 bemessen worden. Im Geschäftsjahr 2004 hätte der Beschwerdeführer einen größeren Projektauftrag gehabt, welcher schon ab 2005 weggefallen sei. Der Umsatz seiner Kanzlei hätte sich auf einem Niveau eingependelt, der unter Einbezug des Gewinnes aus Vermietung und Verpachtung ein Einkommen von ca. 15.000,00 € prognostizieren lasse.

Nach Abberufung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2007 seitens des zuständigen Finanzamtes (Erinnerung ; Nachfrist bis und einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer am in dem er angekündigt hätte, die Erklärungen bis nachzureichen) wurde die Umsatz- und Einkommensteuer 2007 mit Bescheiden vom mangels Erklärungseingang im Schätzungswege festgesetzt.

Der Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt geschätzt:
Umsatzsteuer 2007:
 < Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen: 78.000,00 €
 < davon mit 20%: 65.000,00 €
 < davon mit 10%: 13.000,00 €
 < Gesamtbetrag der Vorsteuern: 3.000,00 €
Zahllast: 11.300,00 €
Begründend wurde ausgeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien.

Einkommensteuer 2007:
 < Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 16.000,00 €
 < Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 6.500,00 €

Mit Eingabe vom wurde innerhalb offener Frist beantragt, die Rechtsmittelfrist betreffend die Bescheide vom kurzfristig auf zu verlängern.
Die Eingaben seien nunmehr soweit aufgearbeitet. Aus terminlichen Gründen hätten die Eingaben noch nicht vollständig finalisiert werden können. Es würden sich wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Festsetzungen in den Bemessungsgrundlagen ergeben.

Mit Bescheid vom wurde diesem Ersuchen stattgegeben.
Begründend wurde weiters angeführt, dass gegenständliches Ansuchen, so wie in den Vorjahren auch, nur pauschal damit begründet worden sei, dass die Erklärungen noch nicht fertiggestellt seien.
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2007 sei sechsmal verlängert worden. Um das Verfahren abschließen zu können, werde letztmalig diese Firstverlängerung gewährt (Verlängerung bis ).

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Bescheide vom eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass die bisherigen Bemessungsgrundlagen für die Steuerfestsetzung lediglich im Schätzungswege festgelegt worden seien. Dabei sei sicher nicht berücksichtigt worden, dass die bisher vermietete Liegenschaft unterjährig veräußert werden hätte müssen und daher nur mehr teilweise Einkünfte aus dieser Liegenschaft vorgelegen seien. Auch die restlichen Einkünfte würden in Wirklichkeit wesentlich unter dem angenommenen Level liegen.
Es würden sich daher wesentliche Änderungen (Minderungen) gegenüber den bisherigen Festsetzungen in den Bemessungsgrundlagen ergeben. Die fertiggestellten Unterlagen würden ohnehin umgehend eingereicht.

Mit Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, nachfolgende Mängel hinsichtlich der eingereichten Berufung zu beheben.
„Die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung fehlen.“
Die angeführten Mängel seien bis zum zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.

Mit Eingabe vom übermittelte der Beschwerdeführer folgende Ausführungen als Ergänzung zum Mängelbehebungsauftrag vom :
„Es wird beantragt, die Einkünfte und Umsätze aus Vermietung gem. beiliegender E1b festzusetzen.
Die Nettoumsätze aus der Vermietung betragen € 9.513,45, der Gewinn beträgt € 3.259,58.
Aus der beiliegenden E1b ergeben sich die entsprechenden Berechnungen.
Als Begründung kann angeführt werden, dass die Liegenschaft während des Jahres veräußert werden musste.“

 < E1b:
KZ 9420: 170.000,00 (Verkaufspreis Einkunftsquelle)
KZ 9460: 9.513,45 (Einnahmen)
KZ 9500: 943,87 (AfA)
KZ 9510: 4.799,45 (übrige WK)
Einnahmenüberschuss: 3.259,58

Mit Bescheiden vom wurde die Berufung vom (Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2007 vom ) als zurückgenommen erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Auftrag, die Mängel der Berufung zu beheben, nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei. Daher sei gemäß § 275 BAO mit Bescheid auszusprechen gewesen, dass die Berufung als zurückgenommen gelte.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Bescheide vom eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Schriftsatz vom dem Auftrag vom vollinhaltlich entsprochen worden sei. Es sei gefordert worden, die Berufung dahingehend zu ergänzen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden, welche Änderungen beantragt würden und wie dieses Begehren begründet werde.
Der Schriftsatz würde wie folgt lauten:
„Es wird beantragt, die Einkünfte und Umsätze aus Vermietung gem. beiliegender E1b festzusetzen.
Die Nettoumsätze aus der Vermietung betragen € 9.513,45, der Gewinn beträgt € 3.259,58.
Aus der beiliegenden E1b ergeben sich die entsprechenden Berechnungen.
Als Begründung kann angeführt werden, dass die Liegenschaft während des Jahres veräußert werden musste.
Beigelegt wurde das Formular E1b“

Es würden daher ausreichende Unterlagen vorliegen und vorgelegen sein, die bekämpften Bescheide einer Berufungserledigung zuzuführen.

Mit Berufungsvorentscheidung (Umsatzsteuerbescheid 2007) vom  wurde die Berufung vom gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Der Grund für die Abweisung werde in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

Bescheidbegründung ():
„Die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2007 mussten im Schätzungswege festgesetzt werden, weil sie ihrer Verpflichtung auf fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen trotz Aufforderung nicht nachgekommen sind. Bei dieser Schätzung wurden auch die Umsätze aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, von denen sich nun herausgestellt hat, dass sie offensichtlich nicht in der geschätzten Höhe erwirtschaftet worden sind. Insgesamt beruht die Festsetzung der Umsatzsteuer 2007 aber immer noch auf einer Schätzung, weil sie dem Finanzamt zwar den Wegfall eines Teiles ihrer Umsätze aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber die Höhe ihrer gesamten Umsätze bekannt gegeben haben. Was die Schätzung der Einkommensteuer betrifft, wurden die darin enthaltenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund ihrer Informationen vom ausgeschieden, im Gegenzug dafür wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um diesen Betrag erhöht, weil davon auszugehen ist, dass sie das im Einkommensteuerbescheid 2007 ausgewiesene Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes jedenfalls benötigen.
Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 2007 erfährt daher auch durch das teilweise Einbekenntnis ihrer Einkünfte keine Änderung, weil dem Finanzamt wesentliche Grundlagen für eine richtige Umsatzsteuerfestsetzung bisher vorenthalten wurden.“

Mit Berufungsvorentscheidung (Einkommensteuerbescheid 2007) vom aufgrund der Berufung vom wurde der Bescheid vom geändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stattgegeben werde.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden im Schätzungswege mit 19.500,00 € festgesetzt.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 3.259,58 €

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die 2. Instanz eingereicht [Berufungsvorentscheidung vom (ESt); Antrag auf Ergänzung der Bescheidbegründung].
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Schriftsatz vom dem Auftrag vom vollinhaltlich entsprochen worden sei. Es sei gefordert worden, die Berufung dahingehend zu ergänzen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden, welche Änderungen beantragt würden und wie dieses Begehren begründet werde.
Der Schriftsatz würde wie folgt lauten:
„Es wird beantragt, die Einkünfte und Umsätze aus Vermietung gem. beiliegender E1b festzusetzen.
Die Nettoumsätze aus der Vermietung betragen € 9.513,45, der Gewinn beträgt € 3.259,58.
Aus der beiliegenden E1b ergeben sich die entsprechenden Berechnungen.
Als Begründung kann angeführt werden, dass die Liegenschaft während des Jahres veräußert werden musste.
Beigelegt wurde das Formular E1b“

Es würden daher ausreichende Unterlagen vorliegen und vorgelegen sein, die bekämpften Bescheide einer Berufungserledigung zuzuführen.

Mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung vom (zugestellt am ) sei lediglich die Einkommensteuerveranlagung abgeändert worden, welche auf einer Berufung vom fuße und nicht auf einer vom .
Die Berufungsvorentscheidung sei insofern im Spruch sogar falsch. Darüber hinaus seien in nicht nachvollziehbarer Weise der ursprünglich gewählte Ansatz an selbständigen Einkünften von 16.000,00 € auf 19.500,00 € abgeändert worden, ohne dies zu erläutern. Es werde daher der Antrag gestellt, die Bescheidbegründung zu ergänzen.
Es würde auch die Frage entstehen, warum die Umsatzsteuerveranlagung keiner Erledigung zugeführt worden sei.

Mit Vorlagebericht vom  wurde das Rechtsmittel hinsichtlich Einkommensteuer 2007 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

B) Umsatz- und Einkommensteuer 2008:

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder) einen Antrag auf Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen 2008.
Wegen Veräußerung der Liegenschaft Ende 2007 seien die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung weggefallen. Außerdem würde er keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mehr erzielen. Der Umsatz aus der Kanzlei hätte sich auf einem Niveau eingependelt und es lasse sich daher ein Einkommen von ca. 15.000,00 € prognostizieren.

Mit Umsatzsteuerbescheid 2008 vom  wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 im Schätzungswege festgesetzt. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei die Steuererklärung nicht eingereicht worden. Bei der Schätzung sei von 27 Kunden ausgegangen worden, die laut Quotenliste des Finanzamtes zuzurechnen gewesen seien. Pro Kunde sei ein marktübliches und durchschnittliches Jahreshonorar von 1.500,00 € anzunehmen gewesen. Es seien dabei die für die Honorarabrechnungen üblicherweise herangezogenen Größen aus Umsatz und Gewinn der Kunden herangezogen worden.
Die Betriebsausgaben seien in Anlehnung an das Betriebsausgabenpauschale mit 12% der Umsätze geschätzt worden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien wie in den Vorjahren mit einem Betrag von 6.500,00 € sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer berücksichtigt worden.
Die Schätzung der Umsatzsteuer sei in Anlehnung an die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen unter Zurechnung der Vermietungsumsätze erfolgt. Die Vorsteuern seien mit einem Betrag von 2.000,00 € geschätzt worden.
Berechnung:
 < 27 Kunden á 1.500,00 €: 40.500,00 €
 < Einkünfte aus V+V: 6.500,00 €
 < Gesamtumsatz (20%) 47.000,00 €
Umsatzsteuer demnach: 9.400,00 €
Vorsteuer geschätzt: 2.000,00 €
festgesetzte Zahllast: 7.400,00 €

Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 im Schätzungswege festgesetzt.
Trotz mehrmaliger Aufforderung sei die Steuererklärung nicht eingereicht worden. Bei der Schätzung sei von 27 Kunden ausgegangen worden, die laut Quotenliste des Finanzamtes zuzurechnen gewesen seien. Pro Kunde sei ein marktübliches und durchschnittliches Jahreshonorar von 1.500,00 € anzunehmen gewesen. Es seien dabei die für die Honorarabrechnungen üblicherweise herangezogenen Größen aus Umsatz und Gewinn der Kunden herangezogen worden.
Die Betriebsausgaben seien in Anlehnung an das Betriebsausgabenpauschale mit 12% der Umsätze geschätzt worden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien wie in den Vorjahren mit einem Betrag von 6.500,00 € sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer berücksichtigt worden.
Berechnung:
Einnahmen Kanzlei: 40.500,00 €
Betriebsausgaben 12%: 4.860,00 €
Gewinn: 35.640,00 €
Einkünfte aus V+V: 6.500,00 €

Mit Eingabe vom wurde beantragt, die Rechtsmittelfrist bis zu verlängern, da noch Ausarbeitungen notwendig seien.

Mit Bescheid vom wurde dem Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fristverlängerungsansuchen nicht entsprochen hätte werden können, weil es offensichtlich in der Absicht gestellt worden sei, das Verfahren zu verzögern. Die zugrundeliegenden Steuererklärungen seien bereits am zugestellt worden. Die letzte Fristverlängerung für diese Steuererklärungen sei mit ungenützt abgelaufen. Es hätte somit genügend Zeit bestanden, die Steuererklärungen fristgerecht einzureichen.
Das Finanzamt stütze sich bei dieser Ermessensentscheidung auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Steuererklärungen des Jahres 2007. Auch in diesem Jahr seien die mehrfach eingeräumten Fristen nicht beachtet worden und die Steuerbemessungsgrundlagen seien schließlich im Schätzungswege zu ermitteln gewesen. Ein im Zusammenhang mit der gegen diese Schätzung eingebrachte Berufung erteiltes Ergänzungsersuchen sei nicht vollinhaltlich entsprochen worden, sodass die Berufung als gegenstandslos zu erklären gewesen sei.
Aus dem hohen Rückstand am Abgabenkonto sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer durch Nichtabgabe von Steuererklärungen und unnötigen Fristverlängerungsansuchen versuche, längst fällige Zahlungsverpflichtungen hinauszuzögern.

Mit Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) wurde unter anderem Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2008 vom eingereicht.
Es wurde beantragt, die Bescheide den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.
Die Bescheide seien bisher auf Basis einer Schätzung erlassen worden, welche nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden. Es gebe gar keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr. Die entsprechenden Ausarbeitungen würden umgehend nachgereicht.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert folgende Mängel hinsichtlich oben angeführter Berufung zu beheben:
 < Erklärung, in welchen Punkten die Bescheid angefochten werden
 < Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
 < Begründung
Die Frist zur Beantwortung wurde bis zum festgesetzt.
Es wurde weiters angemerkt, dass bei Versäumen dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gelten würde.

Mit Eingabe vom  übermittelte der Beschwerdeführer folgende Ergänzungen zur Berufung:
Es werde zunächst beantragt, die eingerechneten Einkünfte und Umsätze aus Vermietung und Verpachtung aus der Veranlagung auszuscheiden. Bereits im Jahr 2007 hätte der Beschwerdeführer, wie dem Finanzamt bereits bekannt, sein vermietetes Wohnhaus auf Drängen seiner ehemaligen Hausbank veräußern müssen. Seitdem würde er keine solchen Einnahmen und auch Einkünfte aus diesem Bereich beziehen.
Wie in der Begründung zum Umsatzsteuerbescheid ersichtlich, seien derartige Umsätze und Einnahmen bei der Veranlagung eingerechnet worden. Was die Umsatzsteuer betreffe sogar mit dem Regelsteuersatz von 20%, wobei es sich ohnehin immer um ein Wohnhaus gehandelt hätte.
Es werde somit beantragt diese Ansätze auszuscheiden.

Mit Bescheid 2008 vom  wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 als zurückgenommen erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass, auch wenn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr vorliegen sollten, es der Beschwerdeführer verabsäumt hätte, dem Finanzamt Nachweise über diese Umstände vorzulegen.
Darüber hinaus würde die Einkommensteuerfestsetzung auf einer Schätzung beruhen, weil die Steuererklärung trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden sei. Nachdem nachvollziehbare Angaben über die tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt worden seien, werde der Mängelbehebungsauftrag vom als nicht erfüllt angesehen.

Mit Bescheid 2008 vom wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 als zurückgenommen erklärt.
Begründend wurde auf den Bescheid im Umsatzsteuerverfahren hingewiesen.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen oben genannte Zurücknahmebescheide eingereicht.
Es werde beantragt, eine Entscheidung in der Sache zu treffen und die Rücknahmebescheide aufzuheben.
Mit Eingabe vom sei dem Mängelbehebungsauftrag vom vollinhaltlich Rechnung getragen worden.
Es sei vom Finanzamt beauftragt worden bekanntzugeben, in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden, welche Änderung beantragt werde und eine Begründung.
Mit Eingabe vom sei beantragt worden, keine Vermietungsumsätze bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Damit sei vollinhaltlich dem behördlichen Antrag entsprochen worden, da klar sein müsse, in welchen Punkten die Bescheide angefochten würden, welche Änderung beantragt würde und dieses weich auch begründet mit erforderlichen Veräußerung des zugrundeliegenden Objektes im Kalenderjahr 2007.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung stattgegeben und die Bescheide aufgehoben.
Die Berufung vom sei dadurch wieder unerledigt.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Unterlagen (in Kopie bzw. per Fax) nachzureichen.
„Sie werden ausdrücklich ersucht, alle erforderlichen Zahlen, analog zur Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 bekanntzugeben und die steuerlichen (Grund-) Aufzeichnungen vorzulegen, damit eine Überprüfung ihrer Angaben möglich sei. Die Gewinnermittlung (Einnahmen/Ausgaben-Rechnung bzw. Bilanz) ist ebenfalls vorzulegen.
Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen ist beabsichtigt, die Umsätze und Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie folgt festzusetzen (es würde bei der Schätzung davon ausgegangen, dass sie 32 Klienten hatten und im Schnitt 1.500,00 € pro Klient erhalten haben):
 < Umsatzsteuer:
Umsatz netto (48.000,00 x 20% USt): 9.600,00 €
Vorsteuer: 2.000,00 €
Zahllast: 7.600,00 €

 < Einkommensteuer:
Einnahmen: 48.000,00 €
Ausgaben (Pauschale von 12%): 5.760,00 €
Gewinn: 42.240,00 €“

Dieses Schreiben wurde lt. RSb am beim Postamt hinterlegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom 17. Jänner gegen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2008 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung abzuweisen gewesen sei, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung vom zur Beibringung von Nachweisen zu den Berufungsbegehren nicht nachgekommen sei. Die zugrundeliegenden Bescheide würden auf Schätzungen basieren, weil der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung auf Einreichung von Steuererklärungen nicht nachgekommen sei. Im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren sei der Beschwerdeführer wiederholt erfolglos gebeten worden, seine tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen offenzulegen und entsprechende Nachweise vorzulegen.

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung eingereicht.
Es werde der Antrag gestellt, eine detaillierte Bescheidbegründung zu einer allfälligen Ergänzung zu übermitteln.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom darauf hingewiesen hätte, dass er bereits im Jahr 2007 auf Druck seiner Bank sein vermietetes Einfamilienhaus hätte veräußern müssen, sodass er im Jahr 2008 keinerlei Vermietungseinkünfte mehr erzielt hätte. Trotzdem seien in den Bescheiden derartige Umsätze und Einkünfte eingerechnet worden. Und zwar so, dass im Umsatzsteuerbescheid 2008 offenbar die Mieteinnahmen mit 20% Umsatzsteuerpflicht angesetzt worden seien.
Der Antrag auf Übermittlung einer detaillierten Bescheidbegründung würde nunmehr auch darauf fußen, diesen Irrtum aufklären zu können. Insbesondere werde auch gebeten, welche Kunden zur Schätzung herangezogen worden seien.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung/Beschwerde (Umsatz- und Einkommensteuer 2008) dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).

C) Umsatz- und Einkommensteuer 2009:

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2009 und Fj mit 2.000,00 € festzusetzen.
Die derzeitige Vorauszahlung sei auf Basis der Veranlagung des Jahres 2007 bemessen worden. Die dabei berücksichtigten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien schon ab Ende 2007 wegen Veräußerung der Liegenschaft weggefallen. Außerdem würde der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mehr beziehen. Der Umsatz aus seiner Kanzlei hätte sich auf einem Niveau eingependelt und es würde sich daher ein Einkommen von ca. 15.000,00 € prognostizieren lassen.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2009 bis nachzureichen.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2009 bis nachzureichen.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen 2009 bis zu verlängern.
Die Unterlagen würden nunmehr vollständig vorliegen. Aus Termingründen sei noch kurze Zeit zur Ausarbeitung der Abgabenerklärungen notwendig.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2009 bis nachzureichen (lt. Rückschein RSb vom Beschwerdeführer am in Empfang genommen).

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen 2009 bis zu verlängern. Die Unterlagen würden nunmehr vollständig vorliegen. Aus Termingründen sei noch kurze Zeit zur Ausarbeitung der Abgabenerklärung notwendig.

Mit Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurden die entsprechenden Abgaben mangels Abgabe von Erklärungen im Schätzungswege ermittelt.
Umsatzsteuer 2009:
 < Bemessungsgrundlage: 40.500,00 €
 < davon mit 20%: 40.500,00 €
 < Umsatzsteuer: 8.100,00 €
 < Vorsteuer: 2.000,00 €
 < Zahllast: 6.100,00 €

Einkommensteuer 2009:
 < Einkünfte aus sA: 34.320,00 €

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Schätzung von den Verhältnissen des Vorjahres ausgegangen worden sei; die Vermietungseinkünfte seien weggefallen.

Mit Eingabe vom  stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Bescheide vom bis zu verlängern.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Eingabe in Ausarbeitung befinde. Aufgrund softwaretechnischer Probleme sei diese noch nicht ganz fertig gestellt.

Mit Bescheid vom wurde dem Ansuchen vom nicht stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Ansuchen nicht stattgegeben hätte werden können, weil die angeführte Begründung des Antrages nicht stichhaltig sei. Auf die zahlreichen mit ähnlichen nicht nachvollziehbaren Begründungen ausgestatteten Fristverlängerungsansuchen in der Vergangenheit werde hingewiesen. Laut Rückschein (RSb) wurde dieser Bescheid am in Empfang genommen.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2009 vom eingereicht.
Es werde beantragt, die Bescheide den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.
Die Bescheide seien bisher auf Basis einer Schätzung erlassen worden, welche nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würde. Die entsprechenden Ausarbeitungen würden umgehend nachgereicht werden.

Mit Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Beschwerdeführer ersucht zu erklären, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt würden; eine Begründung würde ebenso fehlen.
Die angeführten Mängel seien bis zu beheben. Bei Versäumen dieser Frist würde das Anbringen als zurückgenommen gelten.

Mit Eingabe vom wurde gegenständliche Berufung wie folgt ergänzt:
„Meine Einnahmen betrugen im Jahr 2009 € 52.284,77 somit die Umsätze € 43.570,64. Die Umsatzsteuer beträgt somit € 8.714,13. Die Summe der Vorsteuern beträgt € 8.636,15. Es verbleibt somit eine Zahllast von € 77,68.
Wie schon in den Vorjahren betrugen meine Betriebsausgaben mind. 80% meiner Einnahmen. Es verbleiben somit € 10.456,96 als mein Einkommen. Ich lebe nach wie vor im elterlichen Haushalt und habe dadurch keine Kosten für meinen Aufenthalt. Ein wenig Taschengeld genehmige ich mir, der Rest wird ohnehin zur Schuldentilgung verwendet.“

Mit Ersuchen um Ergänzung vom  wurde der Beschwerdeführer ersucht, die steuerlichen Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen das Jahr 2009 betreffend vorzulegen.
Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am (RSb) in Empfang genommen.

Mit Berufungsvorentscheidung (Umsatzsteuer 2007) vom wurde die Berufung vom als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Veranlagung des Jahres 2008 (Anmerkung Richter: gemeint offensichtlich 2009) aufgrund einer Schätzung erfolgt sei. Im Berufungsverfahren sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom aufgefordert worden, zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben, die steuerlichen Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sodass für die Behörde keine Möglichkeit bestanden hätte, die Angaben in der Berufungsschrift zu prüfen. Die Voraussetzungen für eine Schätzung nach den Bestimmungen des § 184 BAO würden demnach vorliegen.

Mit Berufungsvorentscheidung (Einkommensteuer 2007) vom wurde die Berufung vom als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde auf den Umsatzsteuerbescheid verwiesen.

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Vorlage der Entscheidungen an die 2. Instanz eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass in der Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen vom angeführt werde, dass das Jahr 2008? geschätzt worden sei. In der Eingabe vom hätte der Beschwerdeführer jedoch die entsprechenden Grundlagen für das Jahr 2009 mitgeteilt. Da der Beschwerdeführer in dieser Zeit mit seiner Büroverlagerung und Auflösung seines alten Standortes beschäftigt gewesen sei, sei es möglich, dass die in den Berufungsvorentscheidungen vom erwähnte Zuschrift in Verstoß geraten sei. Eine Ergänzung sei daher schnell möglich.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Beschwerdeführer ersucht, betreffend den Vorlageantrag vom die steuerlichen Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen das Jahr 2009 betreffend vorzulegen und genau bekannt zu geben, in welcher Höhe die Umsätze und die Einkünfte festgesetzt werden sollen. Eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung bzw. Bilanz sei vorzulegen.
Ein Antrag – so wie in der Ergänzung zur Berufung vom gemacht – die Ausgaben mit mindestens 80% der Einnahmen festzusetzen, würde nicht ausreichen. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am nachweislich (RSb) in Empfang genommen.

Anmerkung Richter: bis zum gegenständlichen Zeitpunkt sind vom Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen eingereicht worden.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung/Beschwerde (Umsatz- und Einkommensteuer 2009) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

a) (Umsatz-und) Einkommensteuer 2007:

Der Beschwerdeführer (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder!) reichte für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Steuererklärungen ein.
Nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hat er versucht, mit diversen Eingaben die Rechtskraft dieser Bescheide zumindest hinauszuzögern, indem er Eingaben immer gegen Ende der diversen Fristen eingebracht hat.
Die Umsatz- und Einkommensteuer 2007 wurden schließlich mit Datum im Schätzungswege festgesetzt.
Mit Datum  hat er einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist unter anderem hinsichtlich des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2007 eingereicht. Die Verlängerung sollte bis gewährt werden.
Diesem Antrag wurde auch stattgegeben.
Mit Eingabe vom reichte der Beschwerdeführer unter anderem Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2007 ein.
In Beachtung eines Mängelbehebungsauftrages gab er schließlich Daten hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt. Angaben zu den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit wurden nicht gemacht.

Obwohl der Beschwerdeführer in mehreren Schreiben aufgefordert wurde, entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen, wurden diese selbst im Vorlageantrag vom nicht nachgereicht.

b) Umsatz- und Einkommensteuer 2008:

Der Beschwerdeführer (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder!) reichte für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Steuererklärungen ein.
Nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hat er versucht, mit diversen Eingaben die Rechtskraft dieser Bescheide zumindest hinauszuzögern, indem er Eingaben immer gegen Ende der diversen Fristen eingebracht hat.
Die Umsatz- und Einkommensteuer 2008 wurden schließlich mit Datum im Schätzungswege festgesetzt.
Mit Datum hat er einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist unter anderem hinsichtlich des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2008 eingereicht (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ).
Die entsprechenden Bescheide sind dem Beschwerdeführer laut dieser Eingabe mit Datum zugestellt worden.
Es wurde beantragt, die Rechtsmittelfrist bis zum zu verlängern.

Mit Bescheid vom wurde diesem Ansuchen seitens der zuständigen Behörde nicht stattgegeben.

Mit Eingabe vom reichte der Beschwerdeführer unter anderem Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2008 ein (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ).

In einer Ergänzung zur Berufung vom bemerkte der Beschwerdeführer, dass keine Vermietungsumsätze mehr getätigt wurden.

Auch in der weiteren Berufung vom wurden wiederum nur die Vermietungsumsätze angeführt.

In einem Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer eine klare Berechnung der geschätzten Daten (32 Klienten) übermittelt. Vermietungsumsätze wurden nicht eingerechnet. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer auch unmissverständlich aufgefordert, entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen, ansonsten werden die Steuern wie dargestellt festgesetzt.

c) Umsatz- und Einkommensteuer 2009:

Der Beschwerdeführer (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder!) reichte für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Steuererklärungen ein.
Nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hat er versucht, mit diversen Eingaben die Rechtskraft dieser Bescheide zumindest hinauszuzögern, indem er Eingaben immer gegen Ende der diversen Fristen eingebracht hat.
Die Umsatz- und Einkommensteuer 2009 wurden schließlich mit Datum im Schätzungswege festgesetzt. Bei der Schätzung wurde von den Verhältnissen des Vorjahres ausgegangen (ohne Vermietungseinkünfte).
Mit Datum hat er einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist unter anderem hinsichtlich des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2009 eingereicht.
Mit Bescheid vom wurde diesem Ansuchen nicht stattgegeben.

Mit Eingabe vom reichte der Beschwerdeführer unter anderem Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2009 ein. Dabei gab er an, dass die entsprechenden Ausarbeitungen umgehend nachgereicht werden.

Nach Mängelbehebungsauftrag übermittelte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Zahlen hinsichtlich Umsätze und Vorsteuern sowie Gewinn; diesbezüglichen Unterlagen und Nachweise wurden wiederum nicht übermittelt.

Nachdem er trotz neuerlicher Aufforderung wiederum keine Unterlagen nachgereicht hat, wurde die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Hierbei führte in der Begründung das Finanzamt irrtümlicherweise das Jahr 2008 an. In der Bescheidbezeichnung geht aber unmissverständlich hervor, dass es sich um das Jahr 2009 handelt.

Im Vorlageantrag vom kündigt der Beschwerdeführer wiederum an, dass er Ergänzungen so schnell wie möglich nachreichen kann.

Eine derartige Aufforderung (Ersuchen um Ergänzung vom !!) blieb aber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbeantwortet.

B) Rechtliche Würdigung

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 126 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. haben Abgabepflichtige insbesondere, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörden und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weiter Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist also jedenfalls eine Schätzungsberechtigung gegeben, wenn vom Abgabepflichtigen keine Erklärungen oder sonstigen Unterlagen übermittelt werden. Mangels derartiger Unterlagen, kann die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen (vgl. ).

Grundsätzlich ist es ohne Belang, aus welchem Grund Aufzeichnungsmängel aufgetreten sind.

Die Abgabenbehörde trägt zwar grundsätzlich die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung ihrerseits zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen (vgl. ). Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. ).
Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären, rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechenden Abgabenerhebung bedeutsam und erforderlich ist. Die tatsächlichen Gegebenheiten und Verhältnisse sind wahrheitsgemäß so darzulegen, dass der Behörde die Berücksichtigung der wahren Tatsachen möglich ist.

Das zuständige Finanzamt hat in zahlreichen Schreiben versucht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ergründen (Abverlangen von Erklärungen, Ergänzungsersuchen, Mängelbehebungsverfahren, …). Der Beschwerdeführer hat es jedoch verabsäumt, hierzu sachdienliche Unterlagen vorzulegen. Zu dieser Vorlage wäre der Abgabepflichtige jedenfalls verpflichtet gewesen (vgl. ). Abgesehen von einer gewissen „Verzögerungstaktik“ waren vom Beschwerdeführer keinerlei sachdienliche Hinweise bzw. Nachweise in Erfahrung zu bringen. Damit hat er jedenfalls auch die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 BAO verletzt.

Zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes und Beschwerdebegehrens sind nach Ansicht des erkennenden Richters auch ganz klar der Verfahrensverlauf und die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu beachten.
Das Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers bewegt sich klar im Bereich der Ermittlung und Festsetzung von steuerlichen Belangen. Er ist Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder. Diese Kenntnisse hat er auch in seinen verschiedenen Eingaben unter Beweis gestellt. Ganz klar erkennbar war hierbei, dass er darauf aus war, die Festsetzung diverser Abgaben zumindest hinauszuzögern. Immer am Ende diverser Fristen hat er Großteils unbegründete Eingaben eingereicht und somit zumindest wieder „Zeit gewonnen“.

a) Verfahren betreffend (Umsatz- und) Einkommensteuer 2007:

Hier wird nochmals auf die detaillierten Angaben im oben dargestellten Verfahrensverlauf verwiesen.

Im Besonderen wird hier aber nochmals auf folgende Punkte hingewiesen:
Der Beschwerdeführer bemerkte hierzu des Öfteren, dass die Unterlagen grundsätzlich vorliegen würden.
 < : „Die Eingaben sind nunmehr soweit aufgearbeitet …“
 < : „Die fertiggestellten Unterlagen werden ohnehin umgehend eingereicht …“
 < …

In der Eingabe vom (nach Mängelbehebungsauftrag) wurde NUR auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eingegangen.
Auch in der Berufung vom bzw. im Vorlageantrag vom wurde dargestellt, dass dem Mängelbehebungsauftrag VOLLINHALTLICH entsprochen wurde; es wurde also nur auf die Vermietungseinkünfte eingegangen. In der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer wurden diese Eingaben teilweise übernommen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzuführen, dass die Anmerkung des Beschwerdeführers, dass der Spruch falsch sei, nicht stimmt.
In der Berufungsvorentscheidung wurde auch die Berufung vom behandelt; also dem Begehren, die "als zurückgenommen erklärte Berufung" wieder zu behandeln. Genau dies wurde in der Berufungsvorentscheidung gemacht und in weiterer Folge die Angaben in dieser Berufung berücksichtigt.

Im Übrigen wird dem Einwand gefolgt, dass die geänderten Ansätze aus selbständiger Arbeit korrigiert werden (wie ursprünglich 16.000,00 €; welchen in den Eingaben nicht widersprochen wurde).

In der nunmehrigen Steuerfestsetzung sind folgende Punkte zu beachten:
Es wurden keine substantiellen Einwendungen hinsichtlich der Schätzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Bescheid vom vorgebracht. Es wurden lediglich Einwendungen zum Bereich Vermietung und Verpachtung vorgebracht.
Den vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Änderungen kann mangels Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden.
Im Sinne dieser Einwendungen und der Schätzung im Bescheid vom wird die Steuer in diesem Erkenntnis wie folgt festgesetzt:

 < Einkommensteuer 2007:
 - Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 16.000,00 € (wie im Erstbescheid geschätzt).
Dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer in keiner Eingabe entgegengetreten bzw. hat keinerlei Nachweise übermittelt, dass diese Schätzung nicht stimmen sollte.
 - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 3.259,58 €
Hier wird den Darstellungen des Beschwerdeführers und der Berufungsvorentscheidung gefolgt.

 < Umsatzsteuer 2007:
Anzumerken ist hierzu, dass im Vorlageantrag vom lediglich die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich "ESt" angeführt wurde. Auch die abschließende Anmerkung in diesem Schreiben "... Es entsteht auch die Frage, warum die Umsatzsteuerveranlagung keiner Erledigung zugeführt wurde...", entbehrt jeder Grundlage, da ja die Umsatzsteuer 2007 mittels Berufungsvorentscheidung sehr wohl einer Erledigung zugeführt wurde.

Dieses Verfahren wurde (richtigerweise) dem Bundesfinanzgericht auch nicht vorgelegt; somit wäre eine diesbezügliche Entscheidung auch nicht möglich bzw. zulässig.

b) Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008:

Auch im hier streitgegenständlichen Jahr war die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde aufgrund fehlender Erklärungen jedenfalls gegeben und geboten.
Richtig war die Darstellung des Beschwerdeführers, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr zu berücksichtigen sind (die Aufgabe bereits 2007 war dem Finanzamt bekannt). Allerdings hat der Beschwerdeführer in seinen früheren Eingaben nie die Schätzung im Bereich der Tätigkeit als Steuerberater bzw. Wirtschaftstreuhänder beeinsprucht.
Selbst in der Eingabe vom (Antwort auf einen Mängelbehebungsauftrag) wurde ausschließlich darauf gedrängt, die Einkünfte und Umsätze aus Vermietung und Verpachtung auszuscheiden.

In der Berufung vom wurde Folgendes dargestellt:
„Es wurde vom Finanzamt beauftragt, bekannt zu geben, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werde, welche Änderung beantragt wird und eine Begründung.
Mit Eingabe vom wurde beantragt, keine Vermietungsumsätze bei der Veranlagung zu berücksichtigen. …“

Der Beschwerdeführer hegte also keinerlei Einwendungen gegen die übrigen Schätzungspunkte; er wurde ja beauftragt seine Änderungen bekannt zu geben.

Wesentlich ist aber auch das Schreiben des Finanzamtes vom (Ersuchen um Ergänzung).
Darin wurde der Beschwerdeführer klar und unmissverständlich ersucht, „alle erforderlichen Zahlen, analog zur Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 bekanntzugeben und die steuerlichen (Grund-)Aufzeichnungen vorzulegen, damit eine Überprüfung Ihrer Angabe möglich ist. …“.

In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer auch klar und detailliert die beabsichtigte Schätzung zur Kenntnis gebracht.

Auch diesem klaren Auftrag und der klaren Darstellung der Schätzungsdetails fand es der Beschwerdeführer nicht wert, zu folgen bzw. Gegendarstellungen zu übermitteln.

In der darauf folgenden Berufungsvorentscheidung vom wurde in der Begründung klar auf die mangelnde Beibringung von Unterlagen und Nachweisen verwiesen.

Selbst im darauffolgenden Vorlageantrag vom verwies der Beschwerdeführer wiederholt auf das Nichtvorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Weiters sollten bekannt gegeben werden, welche Kunden zur Schätzung herangezogen worden seien.

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass das Finanzamt trotz Kenntnis des Verkaufes des Objektes Einkünfte aus Vermietung berücksichtigt hat.
Diese Einkünfte sind jedenfalls im Jahr 2008 nicht mehr zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der übrigen Daten hat allerdings das Finanzamt dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit (und Zeit) geboten, seine Begehren mittels aussagekräftiger Unterlagen unter Beweis zu stellen. Im Schreiben vom wurde dem Beschwerdeführer sogar eine ganz klare und detaillierte Berechnung zur Kenntnis gebracht.
Abgesehen von dem Begehren bekanntzugeben, welche Kunden zur Schätzung herangezogen wurden, wurden hierzu keinerlei Angaben dargestellt.

Damit ist die Sachlage allerdings bereits entschieden.

Mangels Übermittlung von Erklärungen oder anderen Unterlagen aus denen die Bemessungsgrundlagen ermittelt hätten werden können, war die Schätzungsberechtigung, ja sogar die Schätzungsverpflichtung, der belangten Behörde gegeben.

Auch im letzten Vorlageantrag () brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, die Namen zu nennen; ihm war aber unmissverständlich zur Kenntnis gebracht worden, dass im Schätzungswege 32 Klienten zur Berechnung herangezogen worden waren.

Wie bereits oben dargestellt, sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu Unrecht angesetzt worden.
Dem Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom (Ersuchen um Ergänzung) ganz klar und detailliert eine Berechnung der festzusetzenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit nachweislich übermittelt.
Dieser Darstellung wurde allerdings in den folgenden Berufungsvorentscheidungen nicht gefolgt. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag wurde bemängelt, dass die Mieteinnahmen mit 20% besteuert wurden. Dieser Einwand ist richtig, wurde allerdings im Ersuchen um Ergänzung vom anders dargestellt.

In diesem Erkenntnis wird nunmehr der klaren Darstellung im Schreiben vom gefolgt, welchem nicht substantiell widersprochen wurde.
Da es sich hier um eine Schätzung handelt, ist es jedenfalls seitens der Abgabenbehörde nicht möglich und zumutbar der Forderung auf Namensnennung der zur Schätzung herangezogenen Kunden einzugehen.
Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, den Darstellungen in diesem Schreiben () zu widersprechen.
Bei einer jedenfalls begründeten Schätzung (keine Erklärungen eingereicht) kann es zu keiner Beweislastumkehr zu Lasten der Abgabenbehörde kommen. Dem Beschwerdeführer war es seit sehr langer Zeit bekannt, jedenfalls seit dem Schreiben vom , dass Nachweise zu erbringen sind.
Auch aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder) musste ihm aber auch abseits dieser Aufforderungen des Finanzamtes bekannt und bewusst gewesen sein, wie Erklärungen und Unterlagen zu verfassen sind.

 < Umsatzsteuer 2008:
 - Umsätze 20%: 48.000,00 €
 - Vorsteuern: 2.000,00

 < Einkommensteuer 2008:
 < Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 42.240,00 €
 < Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 0,00 €

c) Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009:

Auch im hier streitgegenständlichen Jahr war die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde aufgrund fehlender Erklärungen jedenfalls gegeben und geboten.

In einem Fristverlängerungsansuchen vom  (!) hat der Beschwerdeführer bereits dargestellt, dass die Unterlagen vollständig vorliegen würden. Tatsächlich vorgelegt hat er diese allerdings nicht (auch später nicht).
Auch in der RM-Fristverlängerung vom wurden keine Unterlagen vorgelegt; nunmehr sei dies aus softwaretechnischen Problemen nicht möglich. Welche softwarechnischen Probleme könnten einer Vorlage von Belegen hinderlich sein? Diese Darstellung ist jedenfalls unglaubwürdig und weist ein weiteres Mal auf die schon bekannte „Verzögerungstaktik“ des Beschwerdeführers hin.

Selbst im Schreiben vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer nochmals auf, Unterlagen nachzureichen.

Im Antwortschreiben vom gab dieser zwar Zahlen bekannt, diesbezügliche Unterlagen wurden aber wiederum nicht vorgelegt.
Es war keine Überprüfung der tatsächlich angeführten Umsätze (43.570,64 €) und schon gar nicht der angeführten Vorsteuern (8.636,15 €) möglich. Dem fachkundigen Beschwerdeführer musste allerdings jedenfalls klar und bewusst sein, dass dieses Zahlenmaterial keinesfalls eine gerechtfertigte Schätzung widerlagen kann.

Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden die Ausgaben pauschal mit 80% angesetzt. Dem erkennenden Richter ist keine Pauschalierung bekannt, in welcher die Ausgaben mit einem derartigen Betrag anzusetzen sind.

Hier scheint die Begründung des Finanzamtes (Verhältnisse des Vorjahres) jedenfalls glaubwürdiger.
Im Vorjahr wurden die Umsätze (20%) mit 48.000,00 € dargestellt (Vorhalt vom ); nunmehr wurde ein Betrag von 40.500,00 € angesetzt. Bei dieser Vorgangsweise kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich als nicht beschwert erachten.
Die Vorsteuern wurden analog zum Jahr 2008 festgesetzt.

Selbst bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit wurden allenfalls vorliegende Geschäftsrückgänge berücksichtigt und die Einkünfte mit lediglich 34.320,00 € (im Gegensatz zu 42.240,00 € im Jahr 2008) festgesetzt.

 < Umsatzsteuer 2009:
 - Umsätze 20%: 40.500,00 €
 - Vorsteuern: 2.000,00 €

 < Einkommensteuer 2009:
 - Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 34.320,00 €

Auch dem erkennenden Richter ist klar und bewusst, dass die Darstellungen des Finanzamtes nicht zwingend stimmen müssen. Es ist aber auch jedenfalls klar, dass einer jeden Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit anhaftet. Diese Ungenauigkeit muss allerdings die Partei, die Anlass zur Schätzung gegeben hat, hinnehmen (vgl. ; 2009/17/0127).
Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen (vgl. ; ) begründen jedenfalls eine Schätzungsbefugnis.

Mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen schließt sich der erkennende Richter grundsätzlich den Berechnungsansätzen der belangten Behörde an.

Der Beschwerdeführer hat weder die Bestimmungen der §§ 119 bzw. 126 BAO beachtet, noch ist er auf die Verlangen der Abgabenbehörde eingegangen (§ 138 BAO).

Gerade dem Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes gewesen, seine tatsächlichen Klienten namhaft zu machen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Dass er zur Aufzeichnung, Vorlage und Aufbewahrung dieser Unterlagen verpflichtet ist, musste dem Beschwerdeführer als Steuerberater bzw. Wirtschaftstreuhänder jedenfalls bewusst und bekannt gewesen sein.

Die Berechnungen sind auch den angefügten Berechnungsblättern zu entnehmen.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständlich ist keine der vom Gesetz geforderten Revisionsbestimmungen erfüllt. Es war ausschließlich der Mangel an vorgelegten Unterlagen und Nachweisen als Schätzungsberechtigung gegeben und trotz sehr langer Verfahrensdauer war der Beschwerdeführer nicht in der Lage (oder auch nicht Willens) die gesetzlich geforderten Unterlagen und Nachweise vorzulegen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100169.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at