Haftungsausspruch vor Feststellung des endgültigen Abgabenausfalles
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts - KEG, Landstrasse Hauptstraße 29, 1030 Wien, über die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Haftung gemäß § 9 BAO beschlossen:
Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH im Ausmaß von € 135.393,95 in Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bf aus, dass der Haftungsbescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten werde.
Im Haftungsbescheid sei festgestellt worden, dass der Bf vom bis gemeinsam mit Herrn FS handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H-GmbH gewesen sei. Weiters sei ausgeführt worden, dass aus der seitens des Bf vorgelegten Bestätigung vom ersichtlich wäre, dass Herr S bestätigt hätte, er sei für das laufende operative Geschäft alleine zuständig und dass sich daraus ergeben würde, dass für die übrigen Geschäftsabläufe der Bf zuständig gewesen wäre.
Dies entspreche jedoch nicht der vorgelegten Bestätigung und stelle eine unrichtige Feststellung dar.
Die Bestätigung, die seitens des Bf am anlässlich seiner Stellungnahme übermittelt worden sei, laute:
„ln Ergänzung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird hiermit die bisher mündliche Vereinbarung (Geschäftsordnung) der Gesellschaft festgehalten, dass Sie ( FS ) im Innenverhältnis für das laufende operative Geschäft allein zuständig sind und Sie daher die bezügliche Haftung als Geschäftsführer für die Einhaltung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten trifft.“
Diese Erklärung sei seitens Herrn S auch unterfertigt worden.
Es sei daher nicht richtig, dass Herr S nur für das laufende operative Geschäft zuständig gewesen sei, sondern sei dieser auch für die Einhaltung der kaufmännischen Sorgfaltspflicht, das heiße, für die buchhalterischen Belange und Einhaltung der Steuerpflichten, verantwortlich gemacht worden.
Die Umsatzsteuererklärungen seien seitens des Geschäftsführers S vorgenommen worden. Es hätte auch dieser seitens der Behörde nach der tatsächlichen Zuständigkeit und des Aufgabenbereiches des Bf befragt werden müssen. Es seien jedoch keine Einvernahmen der Geschäftsführer erfolgt.
Aus der vorgelegten Bestätigung ergebe sich, dass die kaufmännische Sorgfaltspflicht von Herrn S zu übernehmen gewesen sei. Insbesondere das Rechnungswesen und die abgabenrechtlichen Erklärungen fielen unter die kaufmännische Sorgfaltspflicht, die von Herrn S übernommen worden sei.
Der Bf habe keine Einsicht in die finanziellen Belange der Geschäfte gehabt, zumal er nur den Warenverkauf der zerlegten Ware inne gehabt habe und vor allem extern tätig gewesen sei.
Wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden seien, könnten deren Aufgaben verteilt werden. Eine Geschäftsverteilung könne einen Vertreter exkulpieren, wenn sich dieser nach Lage des Falles auf den für die Abgabenentrichtung intern zuständigen Vertreter verlassen könne.
Da der zweite Geschäftsführer, Herr S , schon jahrelang die Geschäfte alleine ge führt habe und der Bf nicht den Einblick in die Geschäfte gehabt habe, um hier Unregelmäßigkeiten feststellen zu können, habe der Bf auch darauf vertrauen können, dass die Geschäfte ordentlich und sorgfältig geführt worden seien. Die Erklärungen der Gesellschaft seien abgegeben worden, dass letztendlich keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien, die Forderungen zu bezahlen, habe sich für den Bf nicht in dem Maß dargestellt, als dass er hätte handeln müssen. Die Behörde erster Instanz habe sich im Haftungsbescheid mit dem Vorbringen des Bf dahingehend, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der zweite Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, nicht auseinandergesetzt und insbesondere keine Feststellungen zu einem allfälligen Überwachungsverschulden des Bf getroffen. Feststellungen, inwiefern die Bücher geführt worden seien und welche Unregelmäßigkeiten sich ergeben hätten, seien ebenfalls nicht getroffen worden.
Der Bf sei nicht für abgabenrechtliche Belange der Firma zuständig gewesen und sei ihm auch nicht aufgefallen, dass Unregelmäßigkeiten bestünden. Es könne ihm daher der Vorwurf nicht gemacht werden, dass es ihm hätte auffallen müssen, dass Abgaben nicht rechtzeitig bezahlt worden seien.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt ua folgendes aus:
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären.
Unstrittig sind die Höhe der dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden offenen Abgabenschuldigkeiten, die Uneinbringlichkeit bei der Firma H-GmbH und der Zeitraum der handelsrechtliehen Geschäftsführung des Bw.
Der Bw. fungierte im Zeitraum bis als Geschäftsführer der H-GmbH und daher oblag ihm gemäß § 18 GmbHG die Vertretung der GmbH und die Entrichtung der in diesem Zeitraum fälligen Abgabenschuldigkeiten.
Der Bw. bringt in der Berufung vom vor, dass Herr S nicht nur für das laufende operative Geschäft zuständig gewesen sei, sondern auch für die Einhaltung der kaufmännischen Sorgfaltspflicht, das heißt, für die buchhalterischen Belange und Einhaltung der Steuerpflichten. Aus diesem Grund seien die Ausführungen diesbezüglich, dass der zweite Geschäftsführer, Herr S , nur für das laufende operative Geschäft im Sinne von Gewinnerzielung zuständig war, aktenwidrig und stimmen auch nicht mit den Tatsachen überein. Letztlich führt der Bw. aus, dass Herr S schon jahrelang die Geschäfte alleine führe und der Einschreiter nicht den Einblick in die Geschäfte habe, um hier Unregelmäßigkeiten feststellen zu können. Somit konnte der Bw. darauf vertrauen, dass die Geschäfte ordentlich und sorgfältig geführt worden seien.
Folgt man dem Vorbringen des Bw. hinsichtlich der Kompetenzverteilung, dann wird sich diese Geschäftsverteilung auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer aus. Jeder Vertreter trägt dann zunächst lediglich für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung . Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch, selbst bei großer Spezialisierung, nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht ().
Es besteht eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) des mit den steuerlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers - im Gegensatz zur Rechtslage bei Übertragung der steuerlichen Agenden an einen Dritten, wonach ein Geschäftsführer die Tätigkeit der mit Steuerangelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen hat, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben ().
Von den jedem Geschäftsführer obliegenden, gesetzlich zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung freilich niemals befreien.
Im Zuge des Berufungsverfahren nahm der zweite Geschäftsführer, FS , hinsichtlich Aufgabenverteilung und der Kenntnis des DH hinsichtlich der finanziellen Situation, schriftlich am wie folgt Stellung:
1. Aufgabenverteilung:
Hr. FS war hauptsächlich für die Beschaffung der Schlachttiere, Organisation der Schlachtung und Verladung des Frischfleisches zuständig.
Hr. CH hat sich hauptsächlich um Buchhaltung, Finanzen und Kontakt mit dem Steuerberater ( MK ) gekümmert.
2. Kenntnis über finanzielle Situation:
Hr. DH wusste über die finanzielle Situation Bescheid. Hr. MJ (Buchhalter) hat im Auftrag von Hr. CH etwa auch um eine Zahlungserleichterung beim Finanzamt angesucht (was aktenkundig sein sollte).
Am wurde der Zeuge Hr. JJ von der Abgabenbehörde schriftlich aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
Sie haben am und über Finanzonline ein Zahlungserleichterungsansuchen für die Firma H-GmbH eingebracht.
1. Welcher der beiden Geschäftsführer hat Sie dazu aufgefordert.
2. Welcher der beiden Geschäftsführer hat sich um die Buchhaltung, Finanzen und Kontakt mit dem Steuerberater gekümmert.
3. Welcher der beiden Geschäftsführer vergab Ihnen die Berechtigung zur Teilnahme an Finanzonline.
In der Beantwortung des schriftlichen Ergänzungsersuchens führte der Zeuge Hr. JJ folgendes aus:
Generell war für den Bereich Buchhaltung und Finanzen Herr DH zuständig. Dies wurde mir auch beim Aufnahmegespräch mitgeteilt und ich wurde auch Herrn DH direkt unterstellt.
Ad 1) Es gab von Herrn DH die generelle Order jedes Guthaben vom Finanzamt abzurufen.
Ad 2) Herr DH .
Ad 3) Herr DH .
Folgt man der schriftlichen Zeugenaussage des Herrn JJ sowie den Feststellungen der Abgabenbehörde im Rahmen des Erstbescheids, dann war der Bw. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten der H-GmbH zuständig.
Die Haftung wird hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:
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Abgabenart | Zeitraum | Höhe in Euro |
Umsatzsteuer | 2009 | 47.127,22 |
Umsatzsteuer | 2010 | 31.468,97 |
Umsatzsteuer | 02/2012 | 4.196,54 |
Lohnsteuer | 11/2011 | 8.804,29 |
Lohnsteuer | 12/2011 | 6.778,93 |
Lohnsteuer | 02/2012 | 8.012,07 |
Lohnsteuer | 03/2012 | 4.586,95 |
Lohnsteuer | 04/2012 | 2.003,56 |
Dienstgeberbeitrag | 2009 | 951,98 |
Dienstgeberbeitrag | 11/2011 | 3.738,40 |
Dienstgeberbeitrag | 12/2011 | 3.368,88 |
Dienstgeberbeitrag | 02/2012 | 3.580,53 |
Dienstgeberbeitrag | 03/2012 | 2.779,11 |
Dienstgeberbeitrag | 04/2012 | 2.411,43 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2009 | 86,72 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 11/2011 | 332,30 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 12/2011 | 299,46 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 02/2012 | 318,27 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 03/2012 | 247,03 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 04/2012 | 214,35 |
Kraftfahrzeugsteuer | 01-12/2011 | 4.086,96 |
Summe: 135.393,95
Da der Bw. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und die Abgaben bei der H-GmbH uneinbringlich sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Eingabe vom übermittelte der Bf Unterlagen, welche darlegen sollten, dass eine Einbeziehung in die Haftung für Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH überschießend sei und dem Bf kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Im Gegenteil handle es sich beim Bf selbst um einen Geschädigten. Der Bf sei derzeit in engem Kontakt mit dem Finanzamt und bemüht, die Verfehlungen aufzuzeigen, die zu den Abgabenrückständen geführt hätten und jene Personen namhaft zu machen, welche für die Verfehlungen verantwortlich seien.
Mit Eingabe vom übermittelte der Bf erneut eine Sachverhaltsanzeige an die Staatsanwaltschaft K und ersuchte diese zum laufenden Verfahren zum Akt zu nehmen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist, mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 278 Abs. 2 BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Gemäß § 278 Abs. 3 BAO sind im weiteren Verfahren die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Unbestritten ist, dass der Bf laut Eintragung im Firmenbuch von bis gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer ( FS ) Geschäftsführer der Abgabepflichtigen war.
Laut Firmenbuch wurde über das Vermögen der Abgabepflichtigen mit Beschluss des Landesgerichtes K vom das Konkursverfahren eröffnet und WB zum Masseverwalter bestellt.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben beim Hauptschuldner im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Uneinbringlichkeit ist gegeben, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz, BAO5, § 9 Tz 5f und die dort angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (vgl. ). Nur wenn feststeht, dass die Abgabenforderungen im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden können, kann die Uneinbringlichkeit bereits vor der vollständigen Abwicklung des Konkurses angenommen werden. In einem solchen Fall ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich, jedoch bedarf es konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen juristischen Person, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen (vgl. ; ; ).
Laut Mitteilung des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der H-GmbH vom sind in diesem Verfahren noch folgende Punkte offen:
1 Verwertung der Liegenschaftsanteile an der zu Grundbuchseinlage EZ eingetragenen Liegenschaft.
Dazu ist ein Versteigerungsverfahren beim Bezirksgericht K anhängig. Die Schätzung der Liegenschaft hat bereits stattgefunden, das Gutachten liegt bisher aber noch nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass im September/Oktober 2015 die Versteigerung der Liegenschaft stattfinden wird. Der gesamte Erlös wird an die Absonderungsgläubiger zur Auszahlung gelangen.
2 Anfechtungsverfahren gegen die RB .
ln diesem Verfahren wurden Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von € 643.381,09 eingeklagt. Der Richter hat in diesem Verfahren ein Sachverständigengutachten beauftragt; dieses soll in der Tagsatzung am erörtert werden.
3. Anfechtungsverfahren gegen die D-GmbH.
ln diesem Verfahren wurden Zahlungen der Schuldnerin in der Höhe von € 374.950,00 eingeklagt; auch in diesem Verfahren wird das erstattete Gutachten in der nächsten Tagsatzung am erörtert werden.
Der Ausgang der obgenannten Verfahren ist derzeit noch ungewiss. Es ist zu befürchten, dass Forderungen gegen die DI-GmbH nicht einbringlich sind.
Nach derzeitigem Stand des Insolvenzverfahrens (d.h., wenn durch die obgenannten Verfahren die Insolvenzmasse keine Zahlungen erhält) haben die Gläubiger eine Quote von rund 3% zu erwarten.
Entgegen den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung steht das Ausmaß der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der H-GmbH somit keineswegs fest.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht, sofern sie keine das Verfahren abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die Beschwerde auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungshandlungen einen neuen Bescheid zu erlassen.
Die unterlassenen Ermittlungen über die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen im Konkurs der GmbH sind wesentlich, weil hievon das Ausmaß der bei Vorliegen aller übrigen Haftungsvoraussetzungen gegebenen Haftung des Bf abhängt. Selbst eine geringe Konkursquote würde eine allfällige Haftung betragsmäßig vermindern (vgl. ).
Da es die fehlenden Ermittlungen bezüglich der endgültigen Höhe des Abgabenausfalles nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein im Spruch anders lautender Haftungsbescheid ergangen wäre, der zu einer Verminderung der Haftungssumme in Höhe einer allfälligen Konkursquote geführt hätte, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gegeben.
Die Entscheidung, ob eine Beschwerde kassatorisch erledigt wird, liegt im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes (vgl. Ritz, BAO5, § 289 Tz 4). Aus der Sicht der Ermessensübung ist im Streitfall vor allem zu berücksichtigen, dass dem Finanzamt einerseits Parteistellung im Haftungsverfahren und andererseits die Position eines Konkursgläubigers im Konkurs der GmbH zukommt, während sich das Bundesfinanzgericht auf die Beurteilung zu beschränken hat, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Bf vorliegen. Im Hinblick auf die Stellung des Finanzamtes als Konkursgläubiger erscheint es zweckmäßig, wenn die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen vom Finanzamt festgestellt werden und im fortgesetzten Verfahren auf eine allfällige Konkursquote Bedacht genommen wird. Dadurch wird das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht - dem Zweck des § 278 Abs. 1 BAO entsprechend - beschleunigt, weil mit der Erledigung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht so lange zugewartet werden muss, bis das Konkursverfahren der Primärschuldnerin ein Stadium erreicht hat, in welchem die endgültige Höhe des Abgabenausfalles feststeht. Weiters werden durch die Aufhebung des Haftungsbescheides ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden, weil andernfalls beide Instanzen den derzeit noch nicht absehbaren weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens im Auge behalten müssten, obwohl nur die Abgabenbehörde am Konkursverfahren beteiligt ist (vgl. RV/0380-I/04; ; ). Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde, die für die Geltendmachung der Haftung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, wozu auch das Ausmaß der Uneinbringlichkeit gehört.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Mit dem gegenständlichen Beschluss wurde vom Bundesfinanzgericht im konkreten Einzelfall das Erfordernis ergänzender Ermittlungen, ob und inwieweit die Tatbestandsvoraussetzung der Uneinbriglichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin gegeben ist, als notwendig erachtet und es liegt keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Da somit die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101439.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at