Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der für die Aussetzung Anlass gebenden Berufung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts - KEG, Landstrasse Hauptstraße 29, 1030 Wien, über die Bescheidbeschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der mit Bescheid vom bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO infolge Erledigung der für die Aussetzung Anlass gebenden Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom .
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Beschwerdeführer (Bf) vor, dass er sich mit der Berufungsvorentscheidung vom jedoch nicht einverstanden erklärt und beantragt habe, die Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz zu fällen.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung lägen daher vor, da keine rechtskräftige Endentscheidung vorliege.
Es wird daher beantragt, die Einhebung weiterhin auszusetzen, bis über die Berufung rechtskräftig durch die Abgabenbehörde II. Instanz entschieden worden sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich der über die Berufung ergehenden das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung Bescheid mäßig zu erlassen.
Solche Erledigungen sind beispielsweise Zurückweisungsbescheide gem. § 273 (vgl. zB ), Zurücknahmebescheide gem. § 85 Abs. 2, Berufungsvorentscheidungen (§ 276 Abs. 1), Aufhebungen nach § 289 Abs. 1, Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs. 2).
Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (, 95/13/0020; , 2000/17/0266; , 2007/15/0294). Die Pflicht, anlässlich der Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird (vgl. VwgH , 93/13/0225).
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt wie folgt aus:
Eine Aussetzung der Einhebung ist dann nicht zu bewilligen wenn Sie nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint (§ 212a Abs. 2 lit. a BAO).
Anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist daher von der Abgabenbehörde auf die Erfolgsaussichten der Berufung Bedacht zu nehmen und zwar anhand des Berufungsvorbringens (; ).
Die von Ihnen in der Berufung erstmalig verlangten Einvernahme des zweiten Geschäftsführers wurde im Zuge der Berufungsvorentscheidung vorgenommen. Der 2. Geschäftsführer widerlegte Ihre Behauptung, dass er sich für Finanzen Buchhaltung und Kontakt zu Steuerberater zuständig war. Im Gegenteil, er gab sogar bekannt, dass Sie hierfür hauptsächlich zuständig waren. Es wurde noch eine weitere Person des Unternehmens (Buchhalter) befragt. Dieser gab ebenfalls bekannt, wie in der Berufungsvorentscheidung detailliert dargelegt, dass Sie für die buchhalterischen Belange, Finanzen und Kontakt zum Steuerberater verantwortlich waren.
In Ihrem Vorlageantrag gehen Sie mit keinem Punkt auf die umfassenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ein. Sie erklären nur, dass Sie mit der Berufungsvorentscheidung nicht einverstanden sind.
Aufgrund der Judikatur zu § 9 Bundesabgabenordnung (Geschäftsführerhaftung, Nachweis der Gleichbehandlungspflicht) scheint der Vorlageantrag, somit wenig erfolgversprechend.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bf aus, dass dieser Ansicht nicht zu folgen sei, insbesondere sei der Behörde bereits zu Beginn der gegen den Bf durchgeführten Ermittlungen bekannt gegeben worden, dass eine interne Vereinbarung mit dem 2. Geschäftsführer, Herrn FS , bestehe, dass dieser für das laufende operative Geschäft allein zuständig sei und die bezügliche Haftung als Geschäftsführer für die Einhaltung der kaufmännischen Sorgfaltspflicht trage.
Die nunmehrige Behauptung, dass der Bf für die buchhalterischen Belange zuständig gewesen wäre, sei daher als reine Schutzbehauptung anzusehen.
Die Behörde zweiter Instanz habe jedenfalls sämtliche Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen und komme es wohl nicht darauf an, ob im Vorlageantrag genauestens auf die nunmehrigen Angaben des 2. Geschäftsführers und einer dritten Person nicht eingegangen worden sei, insbesondere da dagegen sprechende Urkunden vorgelegt worden seien.
Der Berufung sei daher nicht von Vornherein wenig Erfolg zu bescheinigen, sodass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung jedenfalls vorlägen, insbesondere da keine rechtskräftige Endentscheidung vorliege.
Die lnteressensabwägung habe zu Gunsten des Einschreiters zu erfolgen, insbesondere es für ihn von enormen wirtschaftlichen Verlust wäre, den Einhebungsforderungen der Behörde ausgesetzt zu sein.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Vorlage der Berufung vom an die Behörde zweiter Instanz.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
Erkenntnisses (§ 279) oder
anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Laut Aktenlage wurde die Berufung des Bf gegen den Haftungsbescheid vom mit Berufungsvorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () war der Ablauf der mit Bescheid vom bewilligten Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom infolge Erledigung der für die Aussetzung Anlass gebenden Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom somit zwingend zu verfügen, zumal die Pflicht, anlässlich der Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu verfügen, nicht erlischt, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird ().
Der Bescheidbeschwerde des Bf gegen den Haftungsbescheid vom wurde mit Erkenntnis des , insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben wurden.
Selbst wenn der Beschwerde gegen den Bescheid vom , womit der Antrag vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen wurde, stattgegeben und die Aussetzung der Einhebung bewilligt werden würde, wäre anlässlich des über die Beschwerde ergehenden Beschlusses der Ablauf der Aussetzung zwingend zu verfügen.
Nach § 212a Abs. 7 BAO idF des Art. 27 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz). In beiden Fällen ist die Einbringung gehemmt und entsteht während dieser Monatsfrist kein Säumniszuschlag (§ 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 2 BAO idF des Art. 27 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000).
Die vom Bf angestrebte Bewilligung der Aussetzung hätte, da gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bf somit keine andere Rechtsposition verliehen.
Eine stattgebende Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung ist daher nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die in der Sache erhobene Berufung möglich (vgl. ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102867.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at