Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 22.10.2015, RV/7102609/2015

Wurde bereits einmal über ein Nachsichtsansuchen entschieden, ist, soferne die Sachlage unverändert bleibt, ein neuerliches Nachsichtsansuchen unzulässig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , vertreten durch K. betreffend Zurückweisung eines Nachsichtsansuchens in der Sitzung am  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) einen Antrag auf Nachsicht hinsichtlich eines Abgabenrückstandes in Höhe von € 6.132,77 ein.

Der Bf. führte aus, dass der ausgewiesene Rückstand weitaus überhöht sei und sich nicht mit den Erhebungen und dem Ergebnis der durch das Finanzamt durchgeführten Betriebsprüfung decke. Diesen Umstand habe er bereits am beeinsprucht.

Der Bf. und seine Familie seien im Herbst 2006 rechtswidrig aus seinen damaligen Liegenschaften (Betriebs- und Wohnstätte) ausgesperrt worden. Er habe ab diesem Zeitpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt nachkommen können. Darüber hinaus seien seine Einnahmen durch manipulierte Rechnungen seinem Unternehmen entzogen und auf ein Fremdkonto umgeleitet worden, wodurch es zu Umsatzeinbrüchen von fast 80% gekommen sei.

Diese Umstände seien dem Finanzamt bereits mehrmals schriftlich und mündlich mitgeteilt worden und seien auch gerichtsbekannt.

Die Umsatzsteuerschuld entstehe letztendlich nicht infolge tatsächlicher steuerpflichtiger Umsätze, sondern lediglich infolge einer Option, die vor Jahren ohne Kenntnis anderer Hintergründe in gutem Glauben abgegeben worden sei.

Sohin sei für den Bf. nicht vorhersehbar gewesen, dass sich eine Umsatzsteueroption infolge Wegbrechen des Unternehmens absolut zu seinem Nachteil wende und ad absurdum führe. Darauf formal aber zu bestehen, stelle eine ungerechtfertigte Härte und zusätzliche Bestrafung dar, die vom Gesetzgeber wohl nicht gewollt sei.

Die Einhebung des ausgewiesenen Außenstandes würde seine Existenz und die seiner Familie gefährden, sowie einen Neuanfang zu Nichte machen und die im Wiederaufbau befindliche Erwerbstätigkeit zerstören.

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Der das Nachsichtsansuchen abweisende Bescheid vom wurde mit RSb-Brief versendet, der nach erfolglosem Zustellversuch beim Postamt hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war der . Nach Verstreichen der Hinterlegungsfrist wurde der Brief an das Finanzamt retourniert.

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Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. neuerlich um Nachsicht infolge persönlicher und sachlicher Unbilligkeit, ohne sein Ansuchen näher zu begründen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das neuerliche Nachsichtsansuchen mit der Begründung zurück, dass die Behörde gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht berechtigt sei, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden sei (Wiederholungsverbot).

Im Erstverfahren sei die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles als tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung verneint worden. Würden sich die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag nicht ändern, seien neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom führte der Bf. aus, dass zunächst die Bescheidbegründung angefochten werde.

Es seien sehr wohl Tatsachen mündlich und schriftlich vorgebracht worden, die sowohl die angebliche Steuerschuld als solche, als auch die Kosten, Gebühren, Einbringungsmaßnahmen, usw. in diesem Zusammenhang als unrechtmäßig darstellen würden. Ebenso seien Beweise vorgelegt worden, die eine Nachsicht rechtfertigen würden.

Mangelnde Beweiswürdigung:

Offenbar würden der entscheidenden Abteilung nicht alle Unterlagen vorliegen oder diese wurden einfach nicht berücksichtigt. Bei sorgfältiger Prüfung hätte die Behörde zum Schluss kommen können, dass die Voraussetzungen für eine Nachsicht infolge Unbilligkeit durchaus gegeben seien. Im Übrigen fehle etwa auch eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts, was wiederum auf fehlende Kenntnis/Würdigung desselben zurückzuführen sei.

Unrichtige sachliche/rechtliche Beurteilung:

Entgegen der Ansicht des Finanzamts sei über die Nachsicht der Abgabenschuld nicht entschieden worden, da die Rechtssache der Finanzbehörde II. Instanz vorgelegt worden sei und zwar zeitlich wesentlich früher als der nun ergangene Zurückweisungsbescheid. Es könne daher auch keineswegs von einer "entschiedenen Sache" oder einem "Wiederholungsverbot" zur Begründung der Zurückweisung ausgegangen werden. Dies sei einfach unzutreffend.

Weiterhin werde die Zuständigkeit und Bescheidbefugnis des Finanzamts angefochten: Der obgenannte Bescheid betreffe einen Vorlageantrag an die Finanzbehörde der II. Instanz und dieser sei auch bereits vorgelegt worden. Das zurückweisende Finanzamt als Abgabenbehörde I. Instanz sei daher unzuständig und nicht berechtigt, diesen zurückzuweisen. Der Zurückweisungsbescheid sei daher rechtswidrig ergangen und aufzuheben.

Der Bf. berufe sich u.a. auf die Niederschrift vom , sowie die Ergänzung vom , aber auch auf die übrigen, offenbar nicht berücksichtigten Eingaben, die den Akten zu entnehmen seien.

Die dem Disput zu Grunde liegende falsch vorgeschriebene und bekämpfte Abgabenschuld entstamme der ebenfalls falschen Annahme der Steuerpflicht infolge eines (infolge Betriebsaufgabe ungültigen) Regelbesteuerungsantrags. Ein Beschwerdeverfahren sei beim BFG anhängig und noch nicht entschieden. Folge man aber der herrschenden Gesetzeslage und der Rechtsprechung z.B. Erkenntnis des VwGH 2006/13/0041, dürften die Beschwerden erfolgreich sein. Siehe hierzu auch UstR 200 Rz 1021.

Der Bf. verweise auf die diversen mündlichen und schriftlichen Eingaben und Sachverhaltsdarstellungen, zuletzt per .

Der Bf. stelle weiterhin vorsorglich den Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO infolge persönlicher und sachlicher Unbilligkeit, sowie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäߧ 212a BAO.

Begründung:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stehe, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben würde, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliege.

Die Unbilligkeit könne "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

Eine "persönliche" Unbilligkeit liege nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährden würde. Allerdings bedürfe es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genüge, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich seien.

Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff komme.

Diese Umstände lägen in vorliegenden Fall alle vor. Bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen und objektiver Einschätzung hätte die Abgabenbehörde dem Antrag stattgeben müssen.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet ab und führte aus, dass der Bf. am einen Antrag auf Nachsicht gestellt habe.

Mit Bescheid vom sei die Abweisung des Antrages vom erfolgt. Dieser Bescheid sei dem Bf. am in Form einer Kopie zur Verfügung gestellt worden, da der Bf. nach eigenen Angaben den Bescheid nicht erhalten habe. Im Akt befände sich ein Rückschein – Hinterlegung des Abweisungsbescheides am beim Postamt 3492.

Am habe der Bf. – gemeinsam mit anderen Anträgen-  wieder einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO eingebracht und mit persönlicher und sachlicher Unbilligkeit begründet.

Den neuerlichen Antrag vom 13,. Jänner 2014 auf Nachsicht gemäß § 236 BAO habe der Bf. nicht begründet und somit keine neuen Tatsachen vorgebracht.

Ausgehend von diesem Sachverhalt sei es der Behörde nicht möglich gewesen, über einen Antrag eine Entscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen und keine (wesentliche) Änderung des Sachverhaltes vorgebracht worden sei.

Aus diesem Grund habe das Finanzamt den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom zurückweisen müssen ( sowie , 2007/13/0068).

Gegen den Zurückweisungsbescheid sei am das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht worden.

Da der Bf. in dieser Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom wiederum weder eine Begründung noch neue Tatsachen vorgebracht habe, habe die Beschwerde abgewiesen werden müssen, zumal den Antragsteller bei Anträgen auf Gewährung einer Nachsicht eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe.

Mit dem per Fax übermittelten Vorlageantrag beantragte der Bf. die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.

Zur ergänzenden Begründung wurde vorgebracht:

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes gebe es sogar wesentliche Punkte, die nicht nur die (nicht rechtskräftig entschiedene) Sache an sich, sondern die Ablehnung der Anträge auf Aussetzung und Nachsicht keinesfalls rechtfertigen würden. Weder werde der Ausgangspunkt der ganzen Angelegenheit, nämlich eine nicht bestehende Regelbesteuerung und darauf aufbauend eine Steuervermutung, die nach einer nicht sachverständigen Schätzung angestellt worden sei, noch die weiterhin vorgebrachten (familiären oder vermögensrechtlichen) Umstände, noch die vor diesem Hintergrund völlig überzogenen und in der Härte und Umfang unnötigen, rechtlich auch bedenklichen Betreibungsmaßnahmen der Vergangenheit berücksichtigt.

Offenbar sei die Auslegung der Rechtsvorschriften seitens des Finanzamtes absolut subjektiv und fiskalisch geprägt. Bei sachlicher und objektiver Prüfung und Beurteilung hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, die gesamte Sache – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund – stattgebend zu erledigen.

Der Bf. beantrage weiterhin die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.

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Mit Vorhalt vom führte das Bundesfinanzgericht aus:

„Bereits mit Eingabe vom haben Sie ein Ansuchen um Nachsicht eingebracht, das von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid wurde mit RSb-Brief versendet, der nach erfolglosem Zustellversuch vom beim Postamt hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war der . Nach Verstreichen der zweiwöchigen Abholfrist wurde das Schriftstück an die Abgabenbehörde retourniert.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag, an dem es zur Abholung bereitgehalten wird (hier der ), als zugestellt, es sei denn, es ergibt sich, dass der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 87/11/0275), ist der Umstand, dass der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, von der Behörde von Amts wegen zu prüfen.

Es wird daher um Mitteilung ersucht, weshalb der RSb-Brief nicht behoben wurde.

Sämtliche Angaben sind zu belegen.

Anmerkung: Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht aus ().“

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Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte der Bf. aus, dass gemäß § 14 Abs. 2  Zustellgesetz eine Benachrichtigung einer Hinterlegung eines Schriftstücks erfolgen müsse. Diese Benachrichtigung sei nie durchgeführt worden, könne und sei von der Behörde auch nicht behauptet worden, könne also lediglich angenommen werden. Infolge diese nicht stattgefunden habe und in Ermangelung eines gegenteiligen Beweises, sei davon auszugehen, dass die Hinterlegung nicht gesetzeskonform und damit rechtswidrig erfolgt sei. Es bestehe auch keinerlei Veranlassung oder Begründung, warum der Bf. seine Rechtsposition durch eine Nichtbehebung erheblich schwächen sollte. Das entspreche auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. In eventu beantrage der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Bedauerlicherweise gebe es seit der Postreform, den einhergehenden Schließungen von Postämtern und den hiermit verbundenen Personaleinsparungen und zahlreichen Aushilfen ganz erhebliche Verschlechterungen der Dienstleistungsqualitäten. Insbesondere im ländlichen Raum komme es zu massiven Fehlleistungen. Es komme häufig vor, dass man fremde Post, keine Benachrichtigungen (auch von Paketpost) erhalte oder die Post an einzelnen Tagen scheinbar gar nicht ausgetragen werde. Zudem seien die Postbediensteten angewiesen, ihre Dienste vom Fahrzeug aus (also ohne auszusteigen durch die Fensterscheibe) zu erledigen. Das solle Zeit einsparen, lasse diese aber auch nicht für ordentliche Verrichtungen. Der Bf. habe sogar schon einen an ihn gerichteten Einschreibebrief von einer fremden Person empfangsbestätigt und geöffnet (sicherlich auch gelesen) im eigenen Briefkasten gefunden.

In der mündlichen Verhandlung vom wies der Amtsbeauftragte darauf hin, dass über den Bf. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei.

Der Bf. führte dazu aus, dass der Masseverwalter über die gegenständliche Verhandlung informiert sei.

Der Bf. führte zu seiner wirtschaftlichen Lage aus, dass diese bereits seit 2010 mehr oder weniger gleich sei. 2010 habe sein Vater die Liegenschaften versteigern lassen, damit sei es zu einem Vermögensabfall gekommen.

Der Amtsbeauftragte gab bekannt, dass Exekutionsversuche nichts erbracht hätten, was unter Anderem auch daran liegen könne, dass man bei einer eigenen Gesellschaft solche Einbringungsmöglichkeiten auch gegebenenfalls steuern könne.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 236 Abs. 1 BAO lautet: Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Abs. 2: Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sog. Wiederholungsverbot; vgl. Stoll, BAO-Kommentar 944 Abs. 4). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei(en) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (vgl. Stoll a.a.o; ebenso z.B. Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch² Rz 1514 und 1515).

Nur dann, wenn sich die Sachlage ändert (z.B. Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und ähnliche Veränderungen im Tatsachenbereich) und neuerlich um Nachsicht angesucht wird, muss gemäß dem Erkenntnis des , darüber entschieden werden.

Im vorliegenden Fall stellt sich allein die Frage, ob dem Antrag vom das Hindernis der durch den Bescheid des Finanzamtes vom bereits entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht oder nicht.

Der das Nachsichtsansuchen vom abweisende Bescheid vom wurde mit RSb-Brief versendet, der nach erfolglosem Zustellversuch beim Postamt hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war der . Nach Verstreichen der Hinterlegungsfrist wurde der Brief an das Finanzamt retourniert.

Es ist daher zu prüfen,ob der Bescheid rechtswirksam zugestellt wurde:

Der Bf. bringt dazu vor, im Briefkasten keine Hinterlegungsanzeige über den RSb-Brief vorgefunden zu haben.

Dazu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der eindeutig darauf hinweist, dass die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges nicht davon abhängt, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt. Weder eine Beschädigung noch die Entfernung der Hinterlegungsanzeige durch andere Personen hat Einfluss auf die Gültigkeit der Zustellung (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG). Die Unwirksamkeit der Zustellung kann daraus nicht abgeleitet werden ().

Die Behauptung des Bf., ein RSb-Brief oder eine Verständigung über die Hinterlegung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, enthält implizit die Bestreitung der Richtigkeit der Angaben des Zustellers im Rückschein, die Verständigung von der Hinterlegung sei in das Hausbrieffach eingelegt worden. Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Wird - wie vom Bf. ausgeführt - behauptet, es würden Zustellmängel vorliegen, so ist diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und sind Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ().

Die Aussage des Bf., eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden zu haben, ist nicht ausreichend, die Angaben des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften.

Ergänzend ist festzuhalten, dass vom Bf. nicht behauptet wurde, dass das Hausbrieffach kaputt oder aufgebrochen gewesen wäre bzw. der Bf. im fraglichen Zeitraum sich nicht an der Abgabestelle aufgehalten hätte. Im letzten Fall wäre die Rechtmäßigkeit der Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige zu prüfen gewesen.

Der Bescheid vom über die Abweisung des Nachsichtsansuchens vom wurde demgemäß rechtswirksam zugestellt und ist nunmehr in Rechtskraft erwachsen.

Eine neuerliche Antragstellung um Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten ist nur bei Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nach Abspruch über einen Nachsichtsantrag zulässig (Ritz, die Bundesabgabenordnung, Kommentar5, Tz 19 zu § 236).

Der Bf. hat in der mündlichen Verhandlung selbst dargetan, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse seit 2010 unverändert sind. Auch die vom Finanzamt durchgeführten Pfändungen waren erfolglos.

Da keine Änderungen nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu dem Antrag vom eingetreten sind, lag eine entschiedene Sache vor ().

Ergänzend wird festgestellt, dass es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, den Bescheid über die Abweisung des Nachsichtsansuchens vom inhaltlich zu prüfen, zumal dieser nicht Gegenstand der Beschwerde und auch bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Ebenso dient ein Nachsichtsverfahren nicht dazu, das Abgabenverfahren zu überprüfen oder neu aufzurollen.

Mit seinem Vorbringen, dass über die Nachsicht nicht entschieden worden sei, sondern das Verfahren der zweiten Instanz vorgelegt worden sei, scheint der Bf. diese offene Rechtssache mit dem Abgabenfestsetzungsverfahren zu verwechseln. Dieses Beschwerdeverfahren ist nach wie vor anhängig, hat jedoch keinen Einfluss auf das hier gegenständliche Verfahren.

Im Hinblick auf diese Sach- und Rechtslage erfolgte die Zurückweisung des neuerlichen Nachsichtsansuchens zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102609.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at