Anspruchszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V , gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2005, St.Nr. 007, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) die Einkommensteuer für das Jahr 2005 im Wege der Erstveranlagung mit 12.551,31 € fest.
Mit selbem Datum, , erließ die Abgabenbehörde auch den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005. Mit diesem schrieb sie der Bf Anspruchszinsen für den Zeitraum bis in Höhe von insgesamt 1.996,35 € vor.
Mit Schriftsatz vom , eingebracht per FAX, erhob der ausgewiesene Vertreter der Bf das Rechtsmittel der Berufung gegen den Anspruchszinsenbescheid. Er wandte sowohl Verfahrensmängel als auch inhaltliche Rechtswidrigkeit ein.
Bezüglich Verfahrensmängel führte er aus, dass es die Abgabenbehörde versäumt hätte, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlunglungsverfahrens entsprechende Beweise einzuholen und so den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen.
Die Bf hätte bereits 2006 sämtliche Umstände gegenüber dem Finanzamt offen gelegt - dass man nach Ankauf des Objektes dieses als Hauptwohnsitz genutzt habe und dass es auch teilweise vermietet worden sei und eine Veranlagung beim Finanzamt Z erfolgt wäre.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit brachte der Vertreter der Bf im Wesentlichen Folgendes vor:
Nachdem bereits im Jahr 2006 der gesamte zugrundeliegende Sachverhalt amtskundig gemacht worden sei, auf Seiten der erkennenden und entscheidenden Behörde aber nicht nur keine hinreichende Tätigkeit entfaltet worden sei, sondern vielmehr mitgeteilt worden wäre, dass keine Steuerbelastung anfallen werde, stelle sich die verspätete, nämlich erst zum vorgenommene Bescheiderlassung, als grob nachteilig zu Lasten der Normunterworfenen dar. Auf dieser Basis könne dem Bescheidadressaten nicht die Bezahlung von faktisch nicht in seinen Veratwortungsbereich fallenden Anspruchszinsen auferlegt werden.
Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um eine erstmalige steuerliche Veranlagung der Bf handle, die ohne irgend ein Zutun, geschweige den Verschulden ihrerseits, erst mit Bescheiderlassung im Jänner 2013 vorgenommen worden sei. Insoweit liege auch kein Differenzbetrag im Sinne des § 205 BAO vor, der aus der Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder einem bisher festgesetzt gewesenen Abgabenbetrag resultieren würde. Es hätte somit auch nicht die geringste Veranlassung für die Bf bestanden, gemäß § 205 Abs 3 BAO Anzahlungen auf ja gar nicht im Raum gestandene Nachforderungen zu leisten.
Insoweit stelle sich die im gegenständlichen Fall verfügte Festsetzung von Anspruchszinsen als widerrechtlicher Angriff in die verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Einschreiterin dar. Dies wegen der im vorliegenden Fall gegebenen besonderen Sachkonstellation, die sehr wohl das normale Ergebnis der allgemeinen Rechtslage übersteige. Jedenfalls sei durch die Anspruchsverszinsung eine anormale Belastungswirkung für die Bf gegeben, die einen atypischen Vermögenseingriff, der in keinster Weise vom Gesetzgeber als gewollt unterstellt werden könne, bewirkt worden. Die Fälligkeit der geforderten Anspruchszinsen könne aufgrund der Besonderheit des gegenständlichen Sachverhaltes erst mit Bescheiderlassung zum angesetzt werden. In Ermangelung entsprechender Fälligkeit und Bekanntgabe einer allfälligen Abgabenverpflichtung stelle sich die Festsetzung von Anspruchszinsen als unberechtigt dar. Umso mehr auch deswegen, weil es sich richtigerweise um keinen Nachforderungstatbestand gemäß § 205 BAO handeln würde, sondern vielmehr um eine im Nachhinein von der Behörde nach geänderter Sichtweise vorgenommene Einkommensteuerfestsetzung, die außerhalb jedweder Verantwortlichkeit der Bf gelegen wäre. Insoweit stelle sich die Geltendmachung der Anspruchszinsen auch als rechts- sowie treuwidrige Vorgangsweise dar.
Mit Schriftsatz vom gab der Betriebsprüfer zur gegenständlichen Beschwerde eine Stellungnahme ab.
In dieser wies er gleich eingangs darauf hin, dass der die Anspruchsverzinsung auslösende Einkommensteuerbescheid 2005 vom rechtskräftig sei, da gegen diesen Bescheid keine Berufung erhoben worden wäre.
Weiters führte er aus, dass Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO zum Ausgleich von (möglichen) Zinsvorteilen oder Zinsnachteilen eine objektive Rechtsfolge wären, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Die Ursache für den Zeitpunkt der Erlassung des zur Nachforderung bzw. Gutschrift führenden Bescheides sei bedeutungslos, vollkommen unabhängig sowohl von einem Verschulden des Abgabepflichtigen (zB. verspätete Einreichung der Abgabenerklärung) als auch von einem Verschulden der Abgabenbehörde (zB. schuldhafter Verletzung der Entscheidungspflicht).
In der mit Schreiben vom abgegebenen Gegenäußerung des Vertreters der Bf führte dieser aus, dass er, ungeachtet des Umstandes, ob im Rahmen des § 205 BAO der Beginn des Zinsenlaufes unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen vorgesehen sei, insbesondere auf die Ausführungen des VwGH im Rahmen der Entscheidung 2007/15/0175 hinweise. Die Entscheidung verweise darauf, dass bei Vorliegen eines Übersteigens des normalen Ergebnisses der allgemeinen Rechtslage eine Rechtwidrigkeit der vorgeschriebenen Anspruchszinsen gegeben sei. Aufgrund der im Jahr 2006 erhaltenen Auskunft, dass keine Steuerbelastung anfallen werde, sei es durch die vorgenommene Verzinsung zu einer anormalen Belastungswirkung zu Lasten der Bf gekommen. Es sei zu einem dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechenden, jedenfalls atypischen Vermögenseingriff gekommen. Dieser könne in keinster Weise als vom Gesetzgeber als gewollt unterstellt werden.
Mit Vorlagebericht vom legte das zuständige Finanzamt die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz, zur Entscheidung vor.
Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012).
Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Auch die gegenständliche Berufung ist daher als Beschwerde zu behandeln und das Bundesfinanzgericht hat darüber mit Erkenntnis zu entscheiden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
II. Streitpunkte:
Gegenständlich ist strittig, ob die Festsetzung und Vorschreibung von Anspruchzinsen für das Jahr 2005 in Höhe von 1.996,35 € rechtens ist.
III. Sachverhalt:
Mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 12.551,31 € fest.
Mit selbem Datum erließ die Abgabenbehörde den Anspruchszinsenbescheid, mit welchem sie der Bf für den Zeitraum bis , basierend auf dem Differenzbetrag in Höhe der festgesetzten Einkommensteuer
(12.551,31 €) Anspruchszinsen von insgesamt 1.996,35 € vorschrieb. In der gegen den Anspruchszinsenbescheid eingebrachten Beschwerde machte der Vertreter der Bf einerseits wegen Nichtermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Finanzamt das Vorliegen von Verfahrensmängeln und andererseits auch inhaltliche Rechtswidrigkeit aufgrund der rechts- und treuwidrigen Vorgangsweise der Abgabenbehörde geltend.
In der mit Schriftsatz vom abgegebenen Stellungnahme zur Berufung führte der Betriebsprüfer aus, dass gegen den die Anspruchsverzinsung auslösenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 kein Rechtsmittel eingebracht worden ist. Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO wären zum Ausgleich von (möglichen) Zinsvorteilen oder Zinsnachteilen eine objektive Rechtsfolge, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, wobei die Ursache für den Zeitpunkt der Erlassung des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides bedeutungslos sei; unabhängig von einem Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde.
Der Vertreter der Bf führte in der zur Stellungnahme des Prüfers abgegebenen Gegenäußerung vom unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, , aus, dass - so gehe aus dem Erkenntnis hervor - bei Vorliegen eines Übersteigens des normalen Ergebnisses der allgemeinen Rechtslage eine Rechtswidrigkeit der vorgeschriebenen Anspruchszinsen gegeben sei. Durch die vorgenommene Verzinsung sei es zu einer anormalen Belastungswirkung für die Bf gekommen, da ihr 2006 trotz Offenlegung des Sachverhaltes eine gegenteilige Auskunft - keine Steuerbelastung mehr - erteilt worden wäre. Dies habe zu einem atypischen, Treu und Glauben widersprechenden, Vermögenseingriff geführt, der in keinster Weise vom Gesetzgeber als gewollt unterstellt werden könne.
IV. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Inhalt des Einkommensteueraktes der Bf und ist grundsätzlich unbestritten.
V. Rechtliche Beurteilung:
A) Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten (idF vor BGBl. I 2004/180) festzusetzen.
Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß § 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß § 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
§ 3 Abs. 1 und 2 lit.b) BAO lauten:
Abs. 1: Abgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die in "§ 2 lit a und c" angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
Abs. 2 lit. b:Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
der Verspätungszuschlag, die Beschwerdezinsen (FVwGG 2012, BGBl I 2013/14 ab 1.1.2014) und die Anspruchszinsen (AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76 ab 1.1.2012)
B) Erwägungen:
Bevor auf das in der Beschwerdebegründung behauptete treu- und rechtswidrige Verhalten des Finanzamtes durch die Erlassung des Anspruchsinsenbescheides eingegangen wird, ist zur Bestimmung des § 205 BAO allgemein Folgendes auszuführen:
Der Normzweck, den der Gesetzgeber mit den Anspruchszinsen verfolgt ist, dass durch diese Bestimmung (mögliche) Zinsvorteile bzw. Nachteile ausgeglichen werden sollen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (BlgNR 21.GP, 196; ). Entscheidend ist dabei einzig die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen.
Überträgt man diese allgemeinen Ausführungen auf den vorliegenden Sachverhalt, so ist der Argumentation des Vertreters der Bf Folgendes entgegen zu halten:
1.) Zum Vorwurf der Treuwidrigkeit:
Die Bf vermeint, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben dadurch verletzt worden sei, weil ihr der zuständige Sachbearbeiter trotz - ihrer Meinung nach - vollständiger Offenlegung des Sachverhaltes bereits im Jahr 2006 die Auskunft gegeben hätte, es werde keine Einkommensteuer mehr anfallen.
Entgegen dem wären aber Anspruchszinsen vorgeschrieben worden, was aufgrund des atypischen Vermögenseingriffs zu einer anormalen Belastung der Bf geführt habe, die vom Gesetzgeber nicht als gewollt unterstellt werden könne.
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. ).
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. dazu etwa ).
Der steuerliche Vertreter der Bf übersieht bei seiner Argumentation, die belangte Behörde hätte treuwidrig gehandelt, dass die Bestimmung des § 205 BAO der Abgabenbehörde kein Entscheidungsermessen einräumt (vgl. z.B. ). Kein Entscheidungsermessen bedeutet, dass die Festsetzung der Anspruchszinsen nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern dass diese, wenn der Tatbestand des § 205 BAO erfüllt ist, die Anspruchszinsen festzusetzen hat.
Nur wenn die belangte Behörde einen Ermessensspielraum hätte, könnte allenfalls eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Falle der Erteilung einer unrichtigen Behördenauskunft Berücksichtigung finden.
Somit ist allein ausschlaggebend, ob der Tatbestand des § 205 BAO erfüllt ist.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sind:
- Vorliegen eines Differenzbetrages an Einkommen-(Körperschaft-)steuer:
Der Differenzbetrag liegt als Einkommensteuer in Höhe von 12.551.31 € vor;
- der Abgabenanspruch muss entstanden sein:
Der Abgabenanspruch ist 2005 entstanden, da in diesem Jahr der Tatbestand verwirklicht wurde, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 Abs. 1 BAO).
Diese Tatsache wurde auch von der Bf nicht bestritten, da sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 kein Rechtsmittel ergriffen hat; der Bescheid wurde rechtskräftig.
- Bestehen einer offenen Einkommensteuernachforderung - Einkommensteuer für das Jahr 2005 - am 1. Oktober des dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Jahres (2006).
Der Tatbestand des § 205 BAO ist somit erfüllt.
Dadurch wurde unter Ausschluss jedweden Ermessens für die belangte Behörde die Verpflichtung ausgelöst, Anspruchszinsen festzusetzen.
Abschließend ist festzuhalten, dass es durch die Festsetzung von Anspruchszinsen in keiner Weise zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Vermögenseingriff gekommen ist. Dies auch deshalb, da dieser Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO als objektive Rechtsfolge konzipiert hat, um eben (mögliche) Zinsvor- bzw. -Nachteile auszugleichen, die sich eben aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben.
2.) Zum Vorwurf der rechtswidrigen Erlassung des Anspruchszinsenbescheides:
Nach der Argumentation des steuerlichen Vertreters sei der Bescheid rechtswidrig erlassen worden, weil die Finanzverwaltung folgende Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe:
a) Es habe sich um eine erstmalige steuerliche Veranlagung gehandelt;
b) die Bescheiderlassung sei ohne Verschulden der Bf verspätet- der Einkommensteuerbescheid 2006 sei erst am erlassen worden - erfolgt;
c) der Bf hätte kein Fehlverhalten angerechnet werden können, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO nicht vorliegen würden. Deshalb hätte von einer Festsetzung Abstand genommen werden müssen und das Finanzamt hätte bescheidmäßig feststellen müssen, dass diese nicht zustehen;
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
ad a) § 205 BAO spricht von Diffenzbeträgen.
Diffenenzbeträge sind entweder Nachforderungen oder Gutschriften.
Sie können sich aus erstmaligen Abgabenfestsetzungen, Berichtigungen gemäß §§ 293,293b BAO, Änderungen oder Aufhebungen gemäß § 295 BAO, Abänderungen gemäß § 295a BAO, Aufhebungen nach §§ 299 oder 300 BAO, Wiederaufnahmen des Verfahrens nach § 303 BAO, Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 Abs 1 BAO, kassatorischen Beschlüssen des BFG gemäß § 278 Abs 1 BAO (Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde), Erkenntnis des BFG (§ 279 Abs 1 BAO), Aufhebungen oder Änderungen durch den VwGH (§ 42 Abs 2 und 3 VwGG) oder durch den VfGH (§ 87 Abs 1 VfGG) ergeben (Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013) § 205 Anm 2).
Somit ist völlig unerheblich, aufgrund welcher behördlichen oder gerichtlichen Maßnahme ein Differenzbetrag entstanden ist; wesentlich ist allein, dass ein Differenzbetrag besteht.
Wie einleitend unter Punkt B)1) ausgeführt wurde, liegt der mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 festgesetzte Differenzbetrag in Höhe von 12.551.31 € vor.
ad b) und c): Wie bereits unter Punkt B) Erwägungen ausgeführt wurde, sind die Anspruchszinsen eine objektive Rechtsfolge. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, warum sich im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres entrichtet wurden. Entscheidend ist allein die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen.
Für die Anwendung des § 205 BAO ist es daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl zB Ritz, SWK 2001, S 27; , AStN 2004/74).
Die Verzinsung unterscheidet somit nicht, ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen - möglicherweise auch mit Bescheid durch die Abgabenbehörde verlängerten - Erklärungspflicht einreicht, oder ob die Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, relativ spät erfolgt (Ritz, BAO5, § 205 Tz 3).
Dass die Bescheiderlassung durch das Finanzamt spät erfolgte und die Bf kein Fehlverhalten gesetzt hat, ist daher vollkommen ohne Belang.
Wie sich aus den Ausführungen ergibt, konnten die vom Vertreter der Bf vorgebrachten Argumente der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wie zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes und Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates beweisen, ist die gegenständliche Rechtsfrage sehr wohl ausjudiziert und durch Gerichtshof und Verwaltungsbehörde zweiter Instanz einheitlich geklärt.
Aus diesem Grunde ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Linz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100691.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at