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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.10.2015, RV/5100425/2013

Freibetrag für KFZ nur bei entsprechendem Nachweis (Behinderung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes (St.Nr. xxx) vom , betreffend Einkommensteuer 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages für ein KFZ wegen Behinderung.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen. Vor allem den vollständigen Bescheid des Bundessozialamtes (inkl. Beiblatt – Aufschlüsselung der Krankheitsbilder).

Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen entsprochen.
Lt. Bestätigung des Magistrates Linz – Gesundheitsamt vom sei der Gatte der Beschwerdeführerin zu 100% erwerbsgemindert (Grad der Behinderung) gewesen.

Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2011 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass für Freibeträge im Sinne des § 35 Abs. 1-3 EStG 1988 ab das Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig sei. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hätte diese Daten dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Aufgrund der Feststellungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seien daher folgende Freibeträge zu berücksichtigen gewesen:
 < 80% Erwerbsminderung
 < Laut Bundessozialamt sei keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt worden, daher hätte der pauschale Freibetrag für das KFZ wegen Behinderung nicht berücksichtigt werden können.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 eingereicht.
Es werde beantragt, den pauschalen Freibetrag für ein KFZ wegen Behinderung für 2011 zu gewähren.
Der Steuerpflichtige sei in den letzten Jahren bettlägerig und gehbehindert gewesen. Die Voraussetzung für die Zuerkennung des Freibetrages gemäß gesetzlicher Grundlagen würde daher vorliegen. Der Verweis auf den Datenbestand des Bundessozialamtes würde in Leere gehen, weil der Aktenstand vom Steuerpflichtigen nicht überprüft werden könne. Nachweise über den Gesundheitszustand des Steuerpflichtigen würden vorliegen und beigebracht werden können.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden könne, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen sei. Das Vorliegen einer Körperbehinderung sei durch einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, einen („alten“) Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, eine vor dem erfolgte Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 BBG oder die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 BBG) nachzuweisen. Sinngemäß sei der Nachweis der im Berufungsverfahren geltend gemachten Änderung zu erbringen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO hätten auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Könne ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so würde die Glaubhaftmachung genügen. Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden seien auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung seien. Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig seien und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstelle, würden keines Beweises (§ 167 Abs. 1 BAO) bedürfen. Im Übrigen hätte die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Im gegenständlichen Fall seien die im Ergänzungsersuchen vom abverlangten Unterlagen nicht eingebracht worden. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen, da der Nachweisverpflichtung nicht entsprochen worden sei.

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO eingereicht.
Es wurde ergänzend zur Berufung vom vorgebracht, dass der Steuerpflichtige verstorben sei. Der Gang zu einer Behörde zur Ausstellung einer Bescheinigung im Nachhinein sei daher unzumutbar und zudem durch Versicherungsanmeldung und ärztliche Bescheinigung das Krankheitsbild dokumentiert. Es sei zu bedenken, dass in den letzten Monaten des Lebens eine sehr rasche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten könne (Anmerkung Richter: der Steuerpflichtige ist am xx.xx.xxxx verstorben).

 < Ambulanzbrief vom (Untersuchungsdatum ; vom Krankenhaus der KH):
„Vitalzeichen 178:92 Blutdruck, Puls 76, Temperatur 36,8 C, …
Bezüglich des klinischen Status‘ beschreibt der Patient einen tagsüber geschwollenen linken Fuß, besonders im Knöchelbereich und der Zehen und leichte Unsicherheit beim Gehen durch Schwächen im Bereich des linken Knies/Quadrizeps. Außerdem bestehen nach wie vor Schwierigkeiten beim Einstellen der idealen Sintromdosierung mit stark schwankendem INR. Dies bestand jedoch bereits vor Einnahme von Abiraterone, eine Umstellung von Marclumar steht im Raum.“

 < Bescheid Pflegegeld vom (von PVA):
„Aufgrund des festgestellten Pflegebedarfs gebührt für die weitere Dauer der Pflegebedürftigkeit ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4.

Das Pflegegeld gebührt in der im Spruch angeführten Pflegestufe, weil der auf Grund der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 163 Stunden im Monat beträgt.“

 < Im Akt des Finanzamtes befindet sich weiters folgender Ausdruck:
 - a.g.Bel. 2011: Grad der Behinderung : 080%; Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel: (kein Eintrag)

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).

In einer persönlichen Vorsprache am beim zuständigen Richter versuchte der bevollmächtigte Steuerberater aus mitgebrachten Ordnern die gewünschten Daten vorzulegen.
Nach Durchsicht dieser Unterlagen gab der Richter dem Steuerberater allerdings zu erkennen, dass auch diese Unterlagen keine gemäß der Verordnung bestimmten Unterlagen seien. Auch in einer Anfrage beim Bundessozialamt hätte nicht in Erfahrung gebracht werden können, warum in Vorjahren die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentliche Verkehrsmittel bestätigt worden sei. Für das streitgegenständliche Jahr 2011 hätte jedenfalls keine derartige Bestätigung vorgelegt werden können.
Abschließend bemerkte der Steuerberater, dass er noch Rücksprache mit seiner Klientin halten wolle und anschließend das Rechtsmittel zurückziehen werde.

In einem Telefonat vom erkundigte sich der Richter beim bevollmächtigten Vertreter, ob weiterhin beabsichtigt sei, die Berufung zurückzuziehen.
Der Vertreter gab zu erkennen, dass er das Rechtsmittel zurückziehen werde.

Nachdem bis zum heutigen Tage keine Zurückziehung des Rechtsmittels eingelangt ist, wurden die Parteien mit Ladung vom nachweislich zur mündlichen Verhandlung am geladen.
Laut Rückscheinen wurden die Ladungen am ( FA ) bzw. (Beschwerdeführerin) auch tatsächlich in Empfang genommen.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin bzw. der steuerlich Vertreter nicht erschienen.
In der nachweislich zugestellten Ladung wurde darauf hingewiesen, dass das Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

Seitens des erkennenden Richters wurde die anwesende Amtsvertreterin darüber informiert, dass der Steuerberater in einer persönlichen Vorsprache versucht hätte, anhand von zahlreichen Belegen die geforderten Nachweise zu erbringen. In dieser Besprechung konnte aber klar herausgearbeitet werden, dass diese Belege keine derartigen Nachweise enthalten.

Abschließend gab die Amtsvertreterin bekannt, dass sie beantrage, die Entscheidung abweichend von der Berufungsvorentscheidung zu treffen. Beim Aktenstudium sei festgestellt worden, dass die Diätverpflegung (Galle) unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes zu berücksichtigen sei. Ob es dadurch tatsächlich auch zu einer Änderung der Steuerlast kommen würde, könne erst nach endgültiger Berechnung festgestellt werden.
Im Übrigen wird beantragt, der Berufungsvorentscheidung zu folgen.

Nach Berechnung der neuen Besteuerungsgrundlagen verkündet der Richter, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde; die Berücksichtigung der Diätverpflegung würde zu keiner steuerliche Änderung führen. 

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Erklärung zur Einkommensteuer 2011 unter anderem die Berücksichtigung folgender Aufwendungen:
 < Grad der Behinderung: 100%
 < pauschale Freibetrag für KFZ
 < sonstige Ausgaben.

Das Finanzamt berücksichtigte hierzu analog den gesetzlichen Bestimmungen die vorliegenden Nachweise und demnach war der pauschale Freibetrag für KFZ nicht zu berücksichtigen.

Unterlagen wie von den gesetzlichen Bestimmungen gefordert (§ 3 Abs. 1 VO außergewöhnliche Belastungen) wurden nicht vorgelegt.

B) Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 3 Abs. 1 VO außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010 ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.

Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen wurden nicht nachgewiesen. Lt. Daten des Finanzamtes ist auch keine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Genau diese Voraussetzungen müssten aber vorliegen, um den streitgegenständlichen Freibetrag berücksichtigen zu können.

Dem vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt ist lediglich die Einstufung hinsichtlich Pflegegeld zu entnehmen (Stufe 4). Diese Einstufung wurde durch einen festgestellten Pflegebedarf von 163 Stunden im Monat begründet. Ein Pflegebedarf besteht unter anderem im Bereich der Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn. Eine Beschreibung was darunter zu verstehen ist, kann dem Bescheid nicht entnommen werden.

Der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn die Körperbehinderung durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachgewiesen wurde (s. dazu auch ).

Einen entsprechenden Nachweis hat die Beschwerdeführerin aber - trotz Aufforderung - nicht erbracht, weshalb eine Gewährung des Freibetrages gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 1996/303 nicht möglich ist (vgl. ).

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmung war eine andere Beurteilung nicht möglich, somit ist auch einer Revisionsmöglichkeit nicht zuzustimmen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100425.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at