Überwiegende Unterhaltsleistung?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., D., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Ausgleichszahlung von Mai bis Dezember 2011, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein polnischer Staatsbürger, stellte im Mai 2012 einen Antrag auf Ausgleichszahlung für seinen Sohn S., geb. 1995, für den Zeitraum Mai bis Dezember 2011.
Das Finanzamt wies den Antrag nach Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit Bescheid vom für den oben genannten Zeitraum ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. laut den vorgelegten Nachweisen im Jahr 2011 Unterhaltszahlungen für den nicht haushaltszugehörigen Sohn S. in Höhe von 2.800 PLN geleistet habe. Laut Gerichtsurteil des Kreisgerichtes in Pl sei der Bf. zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 300 PLN verpflichtet. Der Bf. sei somit seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen. Laut Aktenlage komme der Bf. nicht überwiegend für den Unterhalt seines Sohnes S. auf. Es bestehe daher kein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Der Bf. erhob gegen den Abweisungsbescheid fristgerecht Berufung.
Zur Begründung führte er aus, dass die von ihm vorgelegten Nachweise für die Unterhaltszahlungen seines nicht haushaltszugehörigen Sohnes die Monate Mai bis Dezember 2011 betreffen würden. Somit ergebe die von ihm geleistete Summe von 2800 PLN geteilt durch acht Monate eine monatliche Summe von 350 PLN, was die gerichtlich festgelegte monatliche Unterhaltszahlung von 300 PLN noch um 50 PLN monatlich überschreite.
Abgesehen davon, dass die nachgewiesene Summe von 2800 PLN nicht die komplette Summe sei, mit der er sein Kind unterstützt habe, was seine Frau bestätigt habe, seien in einigen Monaten die Unterhaltszahlungen nicht überwiesen, sondern in bar auf die Hand ausgezahlt worden.
Obwohl es keinen neuen gerichtlichen Beschluss gebe, gebe er seinem Sohn monatlich weitaus mehr Geld und zahle außerdem die Schule, Kleidung, die Telefonrechnung, habe sein Zimmer neu eingerichtet, nehme ihn in Urlaub mit, usw.
Die Erziehung sowie das Wohlergehen seines Sohnes seien ihm immer schon ausgesprochen wichtig gewesen und er versuche ihm das Bestmögliche zu bieten. Er sei sich seiner väterlichen Pflichten durchaus bewusst und beschränkte sich mit dem Erhalten seines Kindes nicht nur auf den gerichtlichen Beschluss. Da das Verhältnis zwischen seiner Ex-Frau und ihm freundschaftlich sei, habe er nie Quittungen oder ähnliches von ihr verlangt, um seine Zahlungen zu beweisen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Sohn S. nicht zum Haushalt des Bf. gehöre. Es sei daher erforderlich, dass der Bf. die überwiegenden Unterhaltskosten des Kindes trage. Bei nicht haushaltszugehörigen Kindern könne von einer überwiegenden Kostentragung nur dann ausgegangen werden, wenn die Unterhaltskosten des Kindes regelmäßig überwiegend geleistet würden. Die Exgattin habe bestätigt, dass die Unterhaltskosten für S. im Monat durchschnittlich 1500 PLN betragen hätten. Der Bf. hätte nachgewiesen, dass er im betreffenden Zeitraum einen monatlichen Beitrag von 350 PLN zu den Unterhaltskosten des Kindes regelmäßig geleistet habe. eine regelmäßige überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Kindes liege daher im betreffenden Zeitraum nicht vor. Weitere Unterhaltszahlungen hätten nicht glaubhaft nachgewiesen werden können. Einmalige Aufwendungen, wie die Renovierung des Zimmers, würden nicht zu den regelmäßigen Unterhaltsleistungen zählen und könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Am langte beim Finanzamt ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben ein.
In diesem machte der Bf. folgende Ausführungen:
"Als Begründung für die negative Entscheidung für die Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe für meinen in Polen lebenden Sohn S., gaben Sie nicht ausreichende monatliche Zahlungen meinerseits an. Ihre Berechnungen stützen sich auf die Erklärung meiner ehemaligen Gattin über die monatlichen Unterhaltskosten unseres Sohnes. ln derselben Erklärung bestätigt meine Ex-Ehefrau, dass 2/3 dieser Unterhaltskosten von mir getragen werden.
Aus der Tabelle, die die monatlichen Unterhaltskosten meines Sohnes aufzeigt, geht hervor, dass die Erhaltungskosten meines Sohnes monatlich auf 1500 PLN kommen.
Ihrerseits wurden bei der Berechnung meiner monatlichen Zahlungen trotz mehrfacher Erklärungen und notariell beglaubigten Aussagen meiner ehemaligen Gattin, dass die meinerseits meinem Sohn zur Verfügung gestellten Beträge deutlich höher sind, trotzdem nur die Banküberweisungen in der Höhe von 350 - 450 PLN berücksichtigt.
Und das durch mich zur Verfügung gestellte Geld war nicht nur für den Umbau bestimmt, aber auch für den Kauf von Kleidung, wobei dies nicht die einzigen Dinge sind, die ich meinem Sohn finanziere, da ich ihn auf Grund meiner Arbeitszeiten regelmäßig jeden Monat für mindestens eine Woche besuche und in dieser Zeit sicher stelle, dass seine Ausgaben für den Rest des Monats gedeckt sind.
Die Alimentenzahlungen (450 PLN), die ich auf das Konto seiner Mutter überweise, decken nur teilweise die Kosten für seine Nahrung.
Der Fehler meinerseits - was ich ihnen bereits mehrmals zu erklären versucht habe - ist, dass ich durch das freundschaftliche Verhältnis zu meiner Ex-Gattin, nie Zahlungsbestätigungen verlangt habe. Weder von ihr, noch von meinem Sohn.
Mich wundert, dass die Aussage meiner ehemaligen Ehefrau bezüglich der Erhaltungskosten meines Sohnes in Höhe von monatlich 1500 PLN von Ihnen als glaubhaft angesehen werden, wo die Aussage meiner Ex-Frau bezüglich meiner monatlichen Zahlungen in der gleichen Erklärung sowie in einigen vorigen notariell beglaubigten Erklärungen als nicht glaubhaft angesehen werden.
Meine Ex-Ehefrau hat bereits mehrmals bestätigt, dass sie von mir monatlich 450 PLN per Banküberweisung oder in bar erhält, mein Sohn sein Taschengeld in der Höhe von 150 PLN von mir ebenfalls in bar bekommt, dass ich den Großteil der Kosten für seine Ausbildung und kulturelle und physische Entwicklung übernehme, und ihm finanzielle Mittel für den Kauf von Kleidung zur Verfügung stelle.
Abgesehen davon, trage ich die Kosten für seine Telefon-Rechnung, den Internet-Anschluss sowie Schulausflüge, Fitness-Center, Medikamente usw.
Aus der von meiner Ex-Gattin zusammengestellten Abrechnungstabelle (die von Ihnen anerkannt wurde) geht hervor, dass die Kosten für die vorhin genannten Ausgaben für meinen Sohn sich auf 557,64 PLN monatlich belaufen.
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Art der Ausgaben | Summe monatlich |
Alimente | 450 PLN |
Taschengeld | 150 PLN |
restliche Kosten | 557,64 PLN |
Gesamtsumme monatlich | 1567,64 PLN |
Aus diesen Berechnungen geht hervor, dass meine Unterhaltsleistungen für meinen Sohn S. überwiegen.
Ich möchte hinzufügen, dass meine Ex-Frau aufgrund der Situation am Arbeitsmarkt sowie ihres Gesundheitszustandes in den letzten Jahren nur kurzfristig und auf Teilzeitbasis angestellt war, und sich dadurch in einer schwierigen finanziellen Lage befindet.
In solch einer Situation hat sie nicht die Möglichkeit dazu, die Unterhaltskosten für unseren Sohn zu tragen.
Da ich in dem gesamten Verfahren alle von Ihnen verlangten Dokumente rechtzeitig und vollständig gebracht habe, alle Unklarheiten bezüglich der Einzahlungen meines Vaters und der Wohnsituation meiner Ex-Frau geklärt habe und alle Aussagen meiner Ex-Gattin in der Anwesenheit eines Notars niedergeschrieben wurden, erlaube ich mir zu behaupten, dass diese ein ausreichend glaubhafter Nachweis sind..."
Folgende weitere beschwerderelevante Schriftstücke sind aktenkundig:
Schreiben des Bf. vom , in dem dieser u.a. angibt, durch seine berufliche Situation der letzten Jahre sei er fast nie in Polen gewesen;
Erklärung der geschiedenen Gattin vom in beglaubigter Übersetzung, in der diese ausführt, der Bf. zahle regelmäßig Unterhalt. Die Tatsache, dass einige Unterhaltszahlungen für bestimmte Monate auf ihrem Konto nicht eingegangen seien, sei darauf zurückzuführen, dass sie den Unterhalt manchmal auf die Hand bekomme, wenn der Vater des Kindes es besuche. Außerdem komme er teilweise für die Kosten des Kindesunterhalts auf (Kauf von Kleidung, Schulbüchern etc.).
Das Bundesfinanzgericht richtete folgendes Schreiben an den Bf.:
"...vor dem Bundesfinanzgericht ist ausschließlich strittig, ob Ihnen für den Zeitraum Mai bis Dezember 2011 Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) zusteht.
Für die Frage, ob Sie überwiegend den Unterhalt für Ihren Sohn S. leisten, geht das Finanzamt ausschließlich von den Unterhaltszahlungen aus, zu denen Sie gerichtlich verpflichtet und die nachgewiesenermaßen überwiesen wurden. Sie bringen hingegen vor, dass Sie Ihrem Sohn auch darüber hinausgehend Unterhalt geleistet hätten.
In Ihrem Schreiben vom führen Sie aus, Sie seien durch Ihre berufliche Situation der letzten Jahre fast nie in Polen gewesen.
Wann und auf welche Weise erfolgte daher im Zeitraum Mai bis Dezember 2011 die Leistung von Zahlungen?
Was war der Zweck dieser Zahlungen und wie hoch waren sie (allenfalls schätzungsweise)?
Gibt es hierfür irgendwelche Nachweise (zB Abhebungen von Ihrem Konto)?"
In Reaktion darauf übermittelte der Bf. folgende Unterlagen (jeweils in beglaubigter Übersetzung):
Bestätigung der Schule, dass sein Sohn S. vom bis Schüler einer Fachoberschule war;
Bestätigung der geschiedenen Gattin vom , dass der Sohn vom Bf. neben dem Unterhaltsgeld weiterhin Taschengeld für seine privaten Bedürfnisse bekomme, das nicht auf das Konto überwiesen werde, weil es zu Handen des Sohnes während der Besuche des Vaters übergeben werde. Außerdem bezahle der Bf. verschiedene Schulausflüge, Reise, kaufe Kleider und alles was für den Sohn notwendig sei;
Bestätigung der geschiedenen Gattin vom , dass sie Bevollmächtigte des Sohnes sei. Da der minderjährige Sohn kein persönliches Konto gehabt habe, war das Unterhaltsgeld auf das Konto der Mutter zu überweisen gewesen;
Bevollmächtigung des Bf. an seinen Vater bezüglich aller Depotkonten des Vollmachtgebers;
die bereits aktenkundige Bestätigung der geschiedenen Gattin vom , wonach die Lebenshaltungskosten des Sohnes um die 1.500 Zloty schwankten und der Bf. für 2/3 dieser Kosten aufkomme. Er übernehme auch die anfallenden Telefongebühren und gebe dem Sohn ein Taschengeld von 150 Zloty monatlich. Darüber renoviere der Bf. einmal im Jahr das Zimmer des Sohnes und wechsle oder ergänze das Mobiliar.
Verschiedene Bankbelege (nicht übersetzt), die offenbar Bareinzahlungen auf ein Konto des Bf. betreffen. Im einzelnen wurden eingezahlt: : 700 €, : 190 €, : 1.100 €, : 300 € und : 950 €. Ein Verwendungszweck sowie ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Besuch des Bf. bei seinem Sohn sind nicht ersichtlich.
Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs. 1 FLAG 1967, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
2. Unionsrecht
Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdefall weiters, ob nach dem Unionsrecht ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Nach Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist "Familienangehöriger"
"1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird."
Nach Artikel 2 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 833/2004 gilt diese Verordnung - von dem hier nicht relevanten Fall des Absatz 2 abgesehen -
"für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen."
Artikel 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 lauten:
"Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 68
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird..."
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Vorweg sei festgehalten, dass im Beschwerdefall Streitzeitraum ausschließlich die Monate Mai bis Dezember 2011 sind. Da Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der Kalendermonat ist (sh. § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967), ist es keineswegs auszuschließen, dass der Sachverhalt ab 2012 von dem dieser Entscheidung zugrunde gelegtem Sachverhalt abweicht. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann nämlich je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (sh. zB ).
Der Bf. ist polnischer Staatsbürger. Er hat seit seinen Hauptwohnsitz in Österreich und war im Streitzeitraum (Mai bis Dezember 2011) in Österreich berufstätig. Die steuerpflichtigen Bezüge betrugen im Streitjahr 2011 rund € 7.330 zuzüglich sonstige Bezüge von rund € 1.330.
Der Bf. ist geschieden. Mit Gerichtsurteil des Kreisgerichtes in Pl wurde der Kindesmutter das Obsorgerecht zugesprochen und der Bf. zu einer Unterhaltsleistung in Höhe von 300 Zloty (ca. € 78) verpflichtet. Tatsächlich hat er in den Monaten Mai, Juni, August, September und November Beträge zwischen 350 und 450 Zloty (maximal daher rund € 100) auf das Konto seiner geschiedenen Gattin überwiesen.
Die Kindesmutter und Sohn S. sind ebenfalls polnische Staatsbürger. S. lebt bei der Mutter in Polen und besucht dort die Schule.
Laut Kindesmutter betragen die monatlichen Kosten für S. ca. 1.500 PLN (= rd. € 335).
Die geschiedene Gatten des Bf. hat laut Formular E 411 vom im Streitzeitraum Mai bis Dezember 2011 in Polen keine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Sie bezog für den Sohn des Bf. Familienleistungen von 91,00 Zloty monatlich.
Unbestritten ist, dass der Sohn des Bf. im zu beurteilenden Zeitraum im Haushalt der Mutter in Polen gelebt hat, also nicht haushaltszugehörig zum Bf. war. Aber auch eine überwiegende Unterhaltsleistung kann jedenfalls im Streitzeitraum nicht angenommen werden; dies aus folgenden in freier Beweiswürdigung herangezogenen Umständen:
Der Bf. hat vorgebracht, er hätte seinem Sohn höhere Unterhaltsbeträge geleistet, als durch Überweisung nachgewiesen und zu denen er gerichtlich verpflichtet wurde.
Das Bundesfinanzgericht hat ihn ausdrücklich um Bekanntgabe folgender Umstände aufgefordert:
Wann und auf welche Weise erfolgte im Zeitraum Mai bis Dezember 2011 die Leistung von Zahlungen?
Was war der Zweck dieser Zahlungen und wie hoch waren sie (allenfalls schätzungsweise)?
Gibt es hierfür irgendwelche Nachweise (zB Abhebungen von Ihrem Konto)?
Der Bf. hat nur Bestätigungen der geschiedenen Gattin und Kindesmutter übermittelt, in denen sie darlegt, der Bf. habe seinem Sohn Taschengeld gewährt und verschiedene Aufwendungen abgedeckt, ohne aber deren Höhe zu beziffern und konkret auf den Streitzeitraum Mai bis Dezember 2011 einzugehen. Auch die Bestätigung vom , wonach die Lebenshaltungskosten des Sohnes um die 1.500 Zloty schwankten und der Bf. für 2/3 dieser Kosten aufkomme, ist pauschal und lässt eine (zumindest schätzungsweise) Bezifferung der jeweiligen Aufwandskategorie - wiederum bezogen auf den Streitzeitraum - vermissen.
Verwiesen wird auch darauf, dass nach der Judikatur eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei u.a. dann vorliegt, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben (sh. zB ).
Auch sind die Angaben des Bf. widersprüchlich; im Schreiben vom hat er ausgeführt, aufgrund seiner beruflichen Situation der letzten Jahre kaum in Polen gewesen zu sein. Im Vorlageantrag vom heißt es demgegenüber, dass er aufgrund seiner Arbeitszeiten den Sohn regelmäßig jeden Monat für mindestens eine Woche besuche.
Es sei daher dahingestellt, ob bei der Höhe des aktenkundigen Einkommens des Bf. eine (teilweise freiwillige) Unterhaltsleistung von mehr als 200 €/Monat glaubwürdig ist, wobei im Übrigen dazu bei monatlichen Besuchen noch die anfallenden Fahrtkosten kommen würden.
Es mag zwar sein, dass die Lebenshaltungskosten des Sohnes geringer sind als die von der Kindesmutter angegebenen 1.500 Zloty. Selbst wenn sie aber nur 1.400 Zloty betragen würden, wie dies aus der Aufstellung über die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Teenagers hervorgeht, hat der Bf. nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass die vom ihm erbrachten Unterhaltsleistungen in den Kalendermonaten Mai bis Dezember 2011 einen Betrag von jeweils 700 Zloty überstiegen haben. Da somit keine überwiegende Unterhaltsleistung durch den Bf. vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Umstand, dass keine überwiegende Leistung von Unterhalt vorliegt, vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100333.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at