Kosten doppelter Haushaltsführung - mangelnde Nachweise
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache M.S., zuletzt wohnhaft in Adr., gegen den Bescheid des FA Klagenfurt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
In der am eingebrachten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2011 beantragte M.S. (Beschwerdeführer, in der Folge Bf.) ihm ua. Aufwendungen in der Höhe von € 7.392,00 für Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen.
Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom berücksichtigte das Finanzamt die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht und begründete dies mit fehlenden Nachweisen.
Mit beim Finanzamt eingelangter Eingabe vom erhob der Bf. Beschwerde (vormals Berufung) gegen den angeführten Bescheid. Dieser legte er eine handschriftliche Berechnung seiner Aufwendungen bei, die sich bei Ansatz des Km-Geldsatzes für die einfache Strecke von 800 km (zwischen seinem Beschäftigungsort und seinem Familienwohnsitz), monatlich einmal zurückgelegt, auf € 8.064,00 beliefen.
Mit Vorhalt des Finanzamtes wurde der Bf. u.a. erneut ersucht, das Verkehrsmittel anzugeben, mit dem die Familienheimfahrten durchgeführt wurden, sowie ein Fahrtenbuch und Aufzeichnungen der Familienheimfahrten vorzulegen.
Dieser Aufforderung des Finanzamtes kam der Bf. dahin gehend nach, dass er als Verkehrsmittel die ÖBB mit einem Fahrtpreis für die einfache Wegstrecke von € 214,00 (Gesamtkosten daher € 2.568,00) anführte und eine Kinderfahrkarte der ÖBB (nach J , Hin- und Rückfahrt) vorlegte.
Mit Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes vom wurde die Beschwerde (vormals Berufung) des Bf. wegen ungeeigneter Nachweise der geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten als unbegründet abgewiesen.
Mit beim Finanzamt eingelangter Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde (vormals Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz); er legte dieser eine Fahrpreisbescheinigung der ÖBB/Personenverkehr vom vor, nach der die Hin- und Rückfahrt von Klagenfurt Hbf. nach J in der 2. Zugklasse € 203,20 beträgt.
Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde (vormals Berufung) wegen fehlender Unterlagen und Nachweisen.
In Streit steht, ob die vom Bf. beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug gelangen können.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 1 Satz 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 leg.cit. dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg.cit auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 .
Aufwendungen für Familienheimfahrten sind – um als Werbungskosten für einen steuerlichen Abzug in Betracht zu kommen – an die Bedingung geknüpft, dass sie tatsächlich angefallen sind, Dies ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Im gegenständlichen Fall stehen lediglich die Behauptungen des Bf. im Raum, dass er die angeführten Familienheimfahrten durchgeführt hat. Völlig im Dunkeln geblieben ist jedoch, ob und in welcher Art dies geschehen ist. Der Bf. hat sich im Laufe des Verfahrens – was sein Vorbringen anbelangt - insofern in Widersprüche verwickelt, als er zunächst Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwendung eines eigenen PKW geltend machte und sodann – offensichtlich wegen eines Begründungsnotstandes – auf öffentliche Verkehrsmittel umschwenkte. Dem Bf. ist es dabei nicht gelungen, auch nur einen brauchbaren Nachweis für das Tragen der in Rede stehenden Aufwendungen zu erbringen. So konnte er weder ein Fahrtenbuch noch Fahrtaufzeichnungen vorlegen, aus denen Rückschlüsse auf tatsächliche Fahrten zu ziehen gewesen wären. Auch konnte er seine Angaben, dass er für seine Familienheimfahrten öffentliche Verkehrsmittel benützt hat, durch keinerlei Nachweise untermauern.
Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) Vorhaltcharakter zukommt (vgl. ); der Bf. muss es gegen sich gelten lassen, dass er den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wiederum nur mit einer allgemein gehaltenen Bestätigung entgegnet ist.
Die vom Bf. behaupteten Aufwendungen sind nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes nicht nur nicht nachgewiesen, sondern auch nicht glaubhaft, da jeglicher Versuch einer Untermauerung des Vorbringens durch nachprüfbare Tatsachen unterblieben ist.
Eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung gegeben sind, sodass Familienheimfahrten für einen steuerlichen Abzug in Betracht kommen, kann in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unterbleiben.
Es kann somit nicht beanstandet werden, wenn das Finanzamt bei der gegebenen Sachlage die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten die Anerkennung versagt hat.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100050.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at