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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2015, RV/5101320/2009

Kapitalertragsteuer an Gesellschafter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache Mag. E Z, Adresse, vertreten durch RA Dr. Name, Adresse1, St.Nr. Zahl, gegen die Bescheide des FA Finanzamt vom , betreffend Kapitalertragsteuer 2000, 2001, 2003, 2004 und 2005 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden abgekürzt Bf) war in den beschwerdegegenständlichen Jahren Alleingesellschafter der Z & Z GmbH (jetzt PAI GmbH). 

Im Zuge einer bei der Z & Z GmbH durchgeführten Betriebsprüfung der Jahre 2003 bis 2005 hat das Finanzamt festgestellt, dass es zu verdeckten Gewinnausschüttungen in den Jahren 2000, 2001, 2003, 2004 und 2005 an den Bf gekommen ist.

Im Betriebsprüfungsbericht wurden hinsichtlich dieser verdeckten Gewinnausschüttungen folgende Feststellungen getroffen:

Kapitalertragsteuer

Allgemein

Im Zuge des Prüfungsverfahrens bei der Fa. Z & Z GmbH wurden diverse Sachverhalte aufgedeckt, aus denen ersichtlich ist, dass von der Fa. Z & Z GmbH Aufwendungen getragen worden sind, die die Privatsphäre des Gesellschafters Mag. Z bzw. dessen Familie betreffen, und deren Übernahme durch die Gesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen ist.

Auch wurde festgestellt, dass im Rechenwerk des Unternehmens fingierte Eingangsrechnungen als Betriebsausgabe erfasst sind, denen entweder kein oder ein geringerer Leistungsaustausch zugrunde liegt. Im Detail wird auf die Prüfungsfeststellungen verwiesen.

Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Schuldner

Die Einkommensteuer von inländischen Kapitalerträgen wird durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Regelungen über die Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer sind § 95 ESTG zu entnehmen.

Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer u.a. direkt vorzugschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat (§ 95 Abs. 5 Zi 1 ESTG).

Eine Verdeckte Ausschüttung stellt einen typischen Anwendungsfall des § 95 Abs. 5 Zi 1 dar.

Die vA fließt dem begünstigten Gesellschafter im Zeitpunkt seiner Bereicherung ungekürzt zu.

Ein darauf entfallender KESt-Abzug durch die ausschüttende Kapitalgesellschaft unterbleibt schon deshalb regelmäßig, da es mangels eines ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschlusses zu keiner Deklaration als Kapitalertrag kommt. Aus diesem Grund stellt die vA einen typischen Anwendungsfall von § 95 Abs. 5 Zi 1 ESTG dar, da die vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge schon rein objektiv gesehen unterblieben ist.

Verdeckte Ausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt werden. Diese Zuwendungen stellen einen Vorteil des Empfängers dar, der als (inländischer) Kapitalerfrag der KESt zu unterziehen ist. Der Wille des Gesetzgebers ist darauf gerichtet, dass solche Kapitalerträge dem Empfänger nur mehr als (Netto-)Vorteil nach Abzug der KESt zufließen.

Wenn nun mangels Abzug der KESt der Vorteil bei vA ungekürzt (brutto) zufließt, muss es prinzipiell zweckmäßig sein und der Intention des Gesetzgebers entsprechen, wenn die Kürzung durch den dafür vorgesehenen Weg der Direktvorschreibung erreicht wird.

Dies trifft insbesondere dann zu, wenn aufgrund objektiver Umstände damit zu rechnen ist, dass Haftungsansprüche gem. § 95 Abs. 2 letzter Satz EStG gegen die ausschüttende Körperschaft nicht oder nur unter großem Aufwand durchsetzbar sein werden. Unzweifelhaft stellt eine leichtere direkte Durchsetzbarkeit der Ansprüche ein Zweckmäßigkeitselement dar.

Wenn man berücksichtigt, dass es durch die verdeckte Ausschüttungen zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten, ungekürzten (Brutto-)Bereicherung kommt und dass die Direktvorschreibung nur dazu dient, diese Bereicherung auf das vorgesehene (Netto-)Niveau zu reduzieren, sind berechtigte Interessen des Empfängers der Kapitalerträge, die in der Lage wären, diese Ermessensübung aufgrund von Billigkeitsüberlegungen zu beeinflussen, nur schwer denkbar.

Aus den Steuererklärungen, der dem Prüfungszeitraum folgenden Jahre ist zu ersehen, dass durch die Z & Z hohe Verluste erwirtschaftet worden sind. Weiters wurde festgestellt, dass Anlagevermögen der Fa. Z & Z GmbH an neu errichtete Gesellschaften von Mag.  Z verkauft worden sind.

Die Haftungsansprüche gegen die ausschüttende Gesellschaft sind deshalb nicht oder nur erschwert durchsetzbar.

Die Kapitalertragsteuer wird somit gem. § 95 Abs. 5 Zi 1 ESTG direkt dem Empfänger der Kapitalerträge Hr. Mag. E Z vorgeschrieben.

Aufstellung der verdeckten Gewinnausschüttungen lt. BP

samt Steuerberechnung


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2003
2004
2005
Verdeckte GA lt. BP
 
 
 
TZ 1 Buchführung
13.253,79
17.028,93
30.491,91 
TZ 4 Privatanteile KFZ
9.790,00
9.790,00
7.150,00
TZ 7 Reisekosten
7.405,40
8.971,69
7.469,30
TZ 12a C
 
207,68
 
TZ 12b D
 
1.311,16
 
TZ 12c Telefonkosten
600,00
600,00
600,00
TZ 12d F
 
 
2.029,20
TZ 12e G Technik
 
677,28
 
TZ 12f SE
 
139,99
 
TZ 12g H
 
 
960,00
TZ 14a J
 
 
7.982,03
TZ 14b K
 
3.795,48
 
TZ 14d Elektro L
 
1.920,00
 
TZ 14e M
 
966,00
 
TZ 16 Sponsortätigkeit ASH N
13.410,29
9.551,25
10.043,37
TZ 17 Liegenschaft Linz O.
 
 
176.000,00
TZ 18 Mitgliedsbeiträge
437,58
114,00
290,69
TZ 19b P
 
 
954,00
TZ 19e Parfumerie Q
 
 
1.153,36
TZ 19f Buchhandlung R
 
 
993,49
TZ 19k Gasthaus zur Haltestelle
 
1.487,00
 
TZ 19n Kirchenwirt N
3.003,40
 
 
TZ 19o Kaufhaus S
 
 
940,00
TZ 20 Fremdleistungen T
12.000,00
2.400,00
 
TZ 20 Fremdleistungen U
12.000,00
 
 
TZ 21a ER 322/03
360,00
 
 
TZ 21b ER 327/03
240,00
 
 
TZ 21c ER 316/05
 
 
759,00
TZ 23 V
23.800,00
17.050,00
31.020,00
TZ 24 W
 
 
173.000,00
TZ 25 X
 
 
55.668,00
Verdeckte GA lt. BP gesamt
96.300,46
76.010,46
507.504,35
davon 25% Kest
24.075,12
19.002,62
126.876,09

Beilage zu den Bescheiden UST 2000 u. 2001, Köst 2000 u 2001

Auszug aus der Prüferfeststellung TZ 23 bei der Fa. Z & Z GmbH

23. Geschäftsbeziehung V

a. Prüfungszeitraum 2003 bis 2005

Im Rechenwerk der Fa. Z & Z GmbH wurden folgende Rechnungen des Malers AW V als laufender Aufwand verbucht und 10% Vorsteuer in Abzug gebracht .


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2003
2004
2005
(433/03) Parkplatzgestaltung
13.000,00
 
 
Gestaltungsunterlagen Verl
10.000,00
 
 
Gestaltung Verkaufspräsent
 
15.500,00
 
Neukonzeption Parkplatz  
 
 
16.200,00  
Graphische Konzeption Verkaufsunterlagen
 
 
12.000,00
 
23.000,00
15.500,00  
28.200,00  

b. Leistungen vor dem Prüfungszeitraum (innerhalb der Verjährung)

Folgende Rechnungen wurden lt. Auskunft der Fa. Z & Z GmbH in den Jahren vor dem Prüfungszeitraum ausgestellt.


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2000(in Euro)
2001(in Euro)
2002
Unterlagen PowerPoint
2.906,91
 
 
Parkplatzbemalung, Gra
7.994,01
 
 
Parkplatzbemalung MT
 
5.930,10
 
 
10.900,92  
5.930,10
 

AW V wurde bezüglich dieser Rechnungen seitens der Finanzbehörde mehrmals niederschriftlich einvernommen und hat dabei im Wesentlichen folgende Aussagen getroffen:

V sei mit Mag. Z seit Jahren sehr gut bekannt. Mag. Z war bekannt, dass sich V in einer ständigen finanziellen Notlage befand. Aufgrund diese finanziellen Notlage habe V der Ausstellung von fingierten Rechnungen zugestimmt. Bereits ab 1993 habe V für Z fingierte Rechnungen in der Form ausgestellt, dass entweder eine Rechnung über eine gar nicht erfolgte Leistung ausgestellt worden ist, oder dass Leistungen wesentlich überhöht fakturiert worden sind. V habe dafür von Z zumeist die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zuzüglich eines kleinen Bonusses erhalten.

Auf die Ausführungen in den Niederschriften vom und wird verwiesen.

Steuerliche Würdigung:

Mit obigen Rechnungen wurde das Vorliegen von Betriebsausgaben und die Weitergabe von Geldmitteln vorgetäuscht. Tatsächliche wurden von AW V nur in kleinem Umfang wirklich Leistungen erbracht, wobei diese sowohl die betriebliche Sphäre der Z & Z GmbH (erstmalige Parkplatzbemalung und Auffrischung) als auch die Privatsphäre des Mag. E Z betroffen haben.

Laut AW V wurde mit folgenden Rechnungen auch tatsächlich eine Leistung an die Fa. Z & Z GmbH in folgender Höhe erbracht:                    Euro

Parkplatzbemalung bezahlt wurde die ausgewiesene         900,00

Neubemalung Parkplatz bezahlt wurde rd.                         1.500,00

Diese Angaben von AW V decken sich auch mit Ergebnissen der Befragung von Nachbarn des Grundstückes SK . 1 in MT . Sowohl von FM und FC als auch von KS wurde niederschriftlich ausgesagt, dass der Parkplatz 1 mal aufwendig bemalt wurde und in weiterer Folge 1 bis 2 mal eine Farbauffrischung erfolgt ist. Auch die von der Fa. Z & Z GmbH vorgelegte Skizze für den Entwurf der Parkplatzbemalung vom Oktober 1999 untermauert die Aussagen von V und den Nachbarn.

Hinsichtlich der übersteigenden Beträge liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten von Mag. E Z vor, die geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind zu berichtigen.

Die Berichtigungen der Jahre 2003 bis 2005 werden im Prüfungsverfahren durchgeführt.

Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 erfolgt eine punktuelle Wiederaufnahme der Verfahren bzw. werden Erstbescheide betreffend die KEST erlassen. Zum Nachweis, dass im Zeitraum 2000 bis 2002 keine weiteren Rechnungen des AW V im Rechenwerk der Z & Z GmbH Ihren Niederschlag gefunden haben sind Buchhaltungsdaten elektronisch zu übermitteln. Für Zeiträume wo eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist, wird um Vorlage der Kontoblätter und Buchungsjournale ersucht.


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Steuerliche Auswirkung
2003
2004
2005
Rechnungen von V netto
23.000,00
15.500,00
28.200,00
tatsächlicher Leistungsaustausch
-1.500,00
 
 
Gewinnerhöhung netto
21.500,00
15.500,00
28.200,00
Vorsteuerkürzung
2.300,00
1.550,00
2.820,00
verdeckte GA btto
23.800,00
17.050,00
31.020,00
Kest 25%
5.950,00
4.262,50
7.755,00


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2000
2001
2002
Rechnungen von V netto
10.900,92
5.930,10
vorläufig 0
tatsächlicher Leistungsaustausch
-900,00
 
 
Gewinnerhöhung netto
10.000,92
5.930,10
0,00
Vorsteuerkürzung
1.090,09
593,01 
 
verdeckte GA btto
11.091,01
6.523,11
0,00
Kest 25%
2.772,75
1.630,78
0,00 

Wie den Ausführungen zu TZ 23 zu entnehmen ist, wurde mit den obigen Rechnungen das Vorliegen von Betriebsausgaben und die Weitergabe von Geldmitteln an AW V vorgetäuscht. Aufgrund der Erhebungsergebnisse geht das Finanzamt davon aus dass weder die Leistungen von V in der dargestellten Form erbracht worden sind noch eine Bezahlung in der ausgewiesenen Höhe bezahlt worden ist.

Das Finanzamt sieht in der in Tz 23 beschriebenen Vorgangsweise eine Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 FinStrG bezüglich Umsatz- Körperschafts- und Kapitalertragsteuer. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 207 Abs. 2 zweiter Satz 7 Jahre.

Die Kapitalertragsteuer wird gem. § 95 Abs. 5 Zi 1 ESTG direkt an Mag. Z vorgeschrieben.

Auf die diesbezügliche Begründung im Thema Kapitalertragsteuer wird verwiesen .“

Mit den hier angefochtenen Bescheiden wurden für die oben angeführten  Ausschüttungen KESt vorgeschrieben.

Der Bf wandte sich mit Berufung vom (jetzt als Beschwerde zu sehen) gegen die Kapitalertragsteuerbescheide 2000, 2001, 2003, 2004 und 2005 vom .

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„a) Sämtliche der angefochtenen Bescheide enthalten keinerlei nachvollziehbare und kontrollierbare Sachverhaltsfeststellungen.

Den Bescheiden ist nicht zu entnehmen, warum eine Abgabe bzw. eine Abgabenerhöhung abweichend von der bisherigen Vorschreibung vorgeschrieben wird.

Soweit in den angefochtenen Bescheiden auf einen Betriebsprüfungsbericht hingewiesen wird z.B.: in den angefochtenen Kapitalertragsteuerbescheiden:

"Die Berechnung der Kapitalertragsteuer ist dem BP-Bericht zu entnehmen, ebenso die Begründung für die Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer"

ist dies keine Begründung im Sinn des § 93 (3) lit. a) BAO, da im Bescheid als zentrales Begründungselement der Sachverhalt anzuführen ist, den die Behörde als erwiesen annimmt (VwGH 27.1998, 95/13/0282, 0283; , 99/15/0053; , 2000/13/0026; , 2002/14/0116).

Eine zusammenhängende Darstellung des relevanten Sachverhaltes kann durch den bloßen Hinweis auf irgendwelches dem Bescheidadressaten bekanntes "Aktenmaterial" nicht ersetzt werden (; , 95/14/0061; , 95/13/0277).

b) Den angefochtenen Bescheiden kann nicht entnommen werden, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Eine derartige Beweiswürdigung fehlt allen angefochtenen Bescheiden (; 26.02~2004, 99/15/0053; , 2000/15/0122).

c) Weiters enthalten die angefochtenen Bescheide keinerlei rechtliche Begründung. Eine rechtliche Beurteilung, warum die Behörde die Verwirklichung, welcher abgabenrechtlicher Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachtet, ist für einen überprüfbaren Bescheid ebenfalls essenziell (, 0026;).“

Sachverhalt:

Das BFG hat im Verfahren vom heutigen Tag zu der GZ RV/5101279/2009 betreffend Körperschaftsteuer 2000 bis 2005 und Umsatzsteuer 2000, 2001 sowie 2003 bis 2005 die von der Betriebsprüfung festgestellten Zurechnungen bestätigt.

Zum Inhalt der einzelnen zu verdeckten Gewinnausschüttungen führenden Sachverhalten wird daher auf diesen Bescheid verwiesen.

Rechtliche Grundlagen:

Körperschaftsteuergesetz 1988

§ 8. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.

(2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen oder
in anderer Weise verwendet wird.

Einkommensteuergesetz 1988

§ 93. (1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

Zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 EStG 1988 zählen auch verdeckte Ausschüttungen nach § 8 Abs. 2 KStG 1988.

§ 95 EStG 1988 in der im Beschwerdefall geltenden Fassung normiert:

(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%.

(2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

(3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet:

Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge.

(4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen.

(5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn

1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Erwägungen:

Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. für viele etwa ).

Im gegenständlichen Fall war der Bf in den beschwerdegegenständliche Jahren Alleingesellschafter der Z & Z GmbH (jetzt PAI GmbH).

Im gegenständlichen Fall wird hinsichtlich des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung auf das oben im Sachverhalt angeführte Erkenntnis und die darin enthaltenen Ausführungen zu den einzelnen als verdeckte Ausschüttung zu wertenden Sachverhalte verwiesen.

Es ist auf die ständige Judikatur des VwGH  zu verweisen, dass ein bloßer Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides bzw. auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber auf genommene Niederschrift und den Prüfbericht ausreichend sein kann, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten (dem betroffenen Abgabepflichtigen) bekannt  ist. Im gegenständlichen Fall ist der Bf Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z & Z GmbH. Ihm ist das im Sachverhalt erwähnte Erkenntnis daher jedenfalls bekannt.

Zusammengefasst handelt es sich im Wesentlichen um private Aufwendungen, die für den Bf oder seine Familie von der Z & Z GmbH (jetzt PAI GmbH) bezahlt wurden. Weiters sind die in den Punkten TZ 23, TZ 24 und TZ 25 nicht als Betriebsausgaben zu wertende Beträge nicht den angeblichen Empfängern zugeflossen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass diese Beträge als Vorteile dem Bf als Alleingesellschafter zugekommen sind, somit als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sind.

Im Übrigen wird zur Begründung auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht hinsichtlich des Bf und auch auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht  hinsichtlich der Z & Z GmbH (jetzt PAI GmbH) verwiesen.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass „eine zusammenhängende Darstellung des relevanten Sachverhaltes durch den bloßen Hinweis auf irgendwelches dem Bescheidadressaten bekanntes "Aktenmaterial" nicht ersetzt werden kann “, so ist auf die ständige Judikatur des VwGH  zu verweisen, dass ein bloßer Verweis auf  die Begründung eines anderen Bescheides bzw. auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die darüber auf genommene Niederschrift und den Prüfbericht ausreichend sein kann, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten (dem betroffenen Abgabepflichtigen) bekannt  ist.

Die bereits vom Finanzamt durch Verweis  auf den Betriebsprüfungsbericht getroffene Begründung und auch die vom BFG mehrmals durch Verweis auf die dem Bf bekannten Betriebsprüfungsberichte betreffend den Bf selbst als auch betreffend die Z & Z GmbH (jetzt PAI GmbH) getroffene Begründung ist nach der ständigen Rechtsprechung ausreichend (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 96/13/0043 und 0044,  v. , 2006/15/0257 , v. , 97/13/0175 und Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 15 zu § 93).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die wesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung. 

.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Kapitalertragsteuer
Vorschreibung bei Gesellschafter
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101320.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at