Zustellung durch Hinterlegung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. L.K in der Beschwerdesache B.L, O.Str. 2, L.a.D., gegen den Bescheid des Finanzamtes J vom , betreffend Zurückweisung einer Beschwerde zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin wurde mit Haftungsbescheid vom zur Haftung für uneinbringliche Abgabenschulden der Firma P. GmbH in Höhe von € 8.149,03 herangezogen.
Nach dem im Akt befindlichen Rückschein (Formular 4/1 zu § 22 des Zustellgesetzes) wurde dieser Bescheid nach dem ersten Zustellversuch am an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin beim Zustellpostamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der (Mittwoch) angeführt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt.
Mit schriftlicher Eingabe beim Finanzamt vom erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (vormals: Berufung) und führte aus, dass die GmbH im Jahr 2008 in Konkurs gegangen ist. Sie sei davon ausgegangen, dass die Finanzamtsforderungen mit dem Masseverwalter abgehandelt werden würden. Sie sei nicht in der Lage den Betrag auf einmal zu bezahlen.
Nachdem das Finanzamt mit angefochtenem Bescheid vom die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde und teilte mit, dass sie den Haftungsbescheid erst am (Montag) erhalten habe und somit die einmonatige Einspruchsfrist ordnungsgemäß eingehalten hat. Sie sei unverschuldet in diese Situation gekommen und ersuche um Reduzierung der Forderung.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und stellte fest, dass infolge der Hinterlegung des Bescheides am beim Zustellpostamt, dieser mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt. Die Berufungsfrist habe mit dem Beginn der Abholfrist zu laufen begonnen. Die Berufungsfrist ist daher am abgelaufen.
Mit Schriftstück vom wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe sich im Ausland befunden und den Bescheid daher erst am beim Zustellpostamt abgeholt. Beim ersten Zustellversuch sei sie nicht an der Wohnadresse erreichbar gewesen.
Mit schriftlichem Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin ersucht, ihren Auslandsaufenthalt anhand von Unterlagen bzw. Beweismitteln nachzuweisen.
Dazu teilte die Beschwerdeführerin mittels Email Nachricht mit, dass Sie vom 22.11. bis auf Kurzbesuch und auf Jobsuche in L. gewesen sei. Sie habe bei einem namentlich genannten Bekannten gratis nächtigen können und könne daher keine Belege beibringen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist, wenn eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß § 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG auch dann gültig, wenn die in § 17 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 ZustellG) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), die zunächst vollen Beweis darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden, so ist es die Sache dessen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt ( vgl. ; v. , 95/19/0764; v. , 96/01/0479; v. , 2011/08/0019; v. , 2004/10/0082; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar zu §§ 17 und 22 ZustellG mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich im maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 22.11. bis auf Kurzbesuch in L. bei einem Bekannten zwecks Jobsuche aufgehalten.
Die Beschwerdeführerin wurde mit schriftlichem Vorhalt vom ausdrücklich ersucht, ihr Vorbringen anhand geeigneter Nachweise (z.Bsp. Bestätigungen, Rechnungen, Zugtickets) zu belegen. Diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin nicht ausreichend nachgekommen.
Schließlich hat Sie vorgebracht bei, sich bei einem Bekannten auf einen Kurzbesuch zwecks Jobsuche aufgehalten zu haben.
Damit ist aus Sicht des Richters beim Bundesfinanzgericht der geeignete Gegenbeweis und Nachweises dieses Aufenthaltes nicht erbracht worden. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung im täglichen Leben, dass sich jemand nahezu drei Wochen zwecks Jobsuche im Ausland befindet und darüber keine Unterlagen, Aufzeichnungen, Notizen, Abrechnungen öffentlicher Verkehrsmittel (z.Bsp.: U-Bahntickets), Kreditkartenabrechnungen, Unterlagen über Gesprächspartner und Firmen (z. Bsp.: über Bewerbungsgespräche) beibringen kann.
Schließlich ist im vorliegende Sachverhalt die Zustellung durch Hinterlegung beim Zustellpostamt ordnungsgemäß erfolgt. Entscheidend ist nämlich, ob eine den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 ZustellG entsprechende Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides erfolgt ist. Im Beschwerdefall liegt ein von einem Zustellorgan der Post ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung vor. Dem Rückschein ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabenstelle zurückgelassen wurde.
Der vorliegende unbedenkliche Rückschein hat sohin volle Beweiskraft. Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Zustellnachweises versucht die Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen zu widerlegen, dass sie ortsabwesend gewesen sei und sich über einem Zeitraum vom bis zwecks Jobsuche auf einem Kurzbesuch in L. gewesen sei.
Mit dem Vorbringen, bei einem Bekannten gratis genächtigt zu haben, und daher über keine Abrechnungsbelege zu verfügen, hat die Beschwerdeführerin den ausreichenden Nachweis ihrer nahezu dreiwöchigen Ortsabwesenheit nicht erbracht.
Schließlich setzt die Zustellung durch Hinterlegung voraus, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und an die Abgabestelle zurückkehren werde und das davon auszugehen ist, dass der Empfänger dadurch in der Lage ist, die mit der Hinterlegung ausgelösten Fristen zu wahren.
Auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse ist es der Beschwerdeführerin aber damit nicht gelungen, die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Zustellung zu widerlegen. Die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Zustellung durch Hinterlegung.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Zustellung Hinterlegung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Hilber in AFS 2015/6, 216 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100122.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at