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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2015, RV/7102911/2015

Rückforderung von Familienbeihilfe bei getroffener Vorausverfügung

Entscheidungstext

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.B., Adr., vertreten durch RA Dr. Wolfgang Weber, Wollzeile 12/1/27, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf bezog für seinen am XX.XX.2011 geborenen Sohn K.B. bis Dezember 2014 Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag.

Diesem Bezug vorangegangen war eine Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom . In dem in diesem Zusammenhang durch die Abgabenbehörde übermittelten amtlichen Vordruck änderte der Bf als Beihilfenwerber nach Überprüfung der Daten die Daten der Bankverbindung für die Überweisung der Beihilfe handschriftlich ab. Anstelle des bisherigen Kontos bei der BAWAG (BIC: BAWAATWWXXX, IBAN: AT xxxx ) wurde ein Konto bei der Ersten Bank namhaft gemacht (BIC: GIBAATWWXXX, IBAN: AT yyyy ). Auf dieses bekanntgegebene neue Konto wurde auch die Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag bis Dezember 2014 überwiesen.

Mit Eingabe vom beantragte die Ehegattin des Bfs I.B. die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den gemeinsamen Sohn K. , wobei sie als Konto für die Überweisung der Beihilfe das vom Bf benannte Konto bei der Ersten Bank anführte. Der Eingabe schloss die Ehegattin des Bfs eine Bestätigung des Vereins C Frauenhäuser vom gleichen Tag bei, wonach sie und der Sohn K. seit im 2-C Frauenhaus, Adresse , wohnhaft sind.

Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde vom Bf gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn K. für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014 im Gesamtbetrag von € 527,10 zurück. Nach Wiedergabe des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 begründete die Abgabenbehörde diese Entscheidung damit, der Sohn K. lebe seit nicht mehr im Haushalt des Bfs , sodass der Bf ab dem genannten Zeitpunkt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr habe.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf am Beschwerde ein. Im Beschwerdeschreiben wendet er ein, die Familienbeihilfe sei auf das Konto seiner Noch-Ehefrau überwiesen worden. Er sei nicht bereit das Geld zurückzuzahlen, da er es auch nicht auf seinem Konto erhalten habe. Er habe seinerzeit die Kontonummer ändern lassen, habe jedoch vergessen auch den Kontoinhaber zu ändern. Die Abgabenbehörde möge sich in dieser Angelegenheit an seine Ehefrau wenden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge. Nach Darstellung der Rechtslage der §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 5, 10 Abs. 2, 25, 26 Abs. 1 FLAG 1967 und Hinweis auf  § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 (gemeint wohl: § 33 Abs. 3 EStG 1988) führte die Abgabenbehörde aus, der Bf habe laufend bis einschließlich Dezember 2014 Familienbeihilfe für seinen Sohn K. bezogen, obwohl sich Kind und Kindesmutter nachweislich seit nicht mehr in seinem Haushalt aufgehalten hätten. Eine Mitteilung, wie sie in § 25 FLAG 1967 angeordnet sei, sei durch den Bf in keiner Weise erfolgt. Eine Rückforderung an ihn als Familienbeihilfenbezieher sei erst nach Bekanntgabe dieser Tatsache durch die Kindesmutter bescheidmäßig im Jänner 2015 erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffe die Rückzahlungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiere eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge sei von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend sei lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten habe. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet habe, sei unerheblich ( 904/62, , ). In Anbetracht dieser Judikatur könne es auf sich beruhen, ob der Bf – wie in der Beschwerde angeführt – die Beträge nicht erhalten habe und ob allenfalls ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen die Kindesmutter gegeben sei.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf im Wege seines Rechtsvertreters die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend brachte er vor, die Familienbeihilfe für seinen Sohn K. sei zumindest 1 Jahr auf das Konto seiner Frau I.B. , IBAN AT yyyy bei der Ersten Bank überwiesen worden. Er sei auf diesem Konto nie zeichnungsberechtigt und sei auch nicht im Besitz einer Bankkarte gewesen. Die auf dem Konto befindlichen Beträge hätte ausschließlich seine Frau beheben können und hätte das auch ausschließlich getan. Er beantrage daher eine Anfrage an die Erste Bank zum Beweis dafür, dass er am angeführten Konto nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei und dass auf dieses Konto die Familienbeihilfenbeträge regelmäßig überwiesen worden seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidungsfindung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Bf bezog für seinen am XX.XX.2011 geborenen Sohn K.B. bis Dezember 2014 Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag. Im Rahmen der von der Abgabenbehörde am durchgeführten Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab der Bf als Konto für die Überweisung der Beihilfe anstelle des bisherigen Kontos bei der BAWAG (BIC: BAWAATWWXXX, IBAN: AT xxxx) ein Konto bei der Ersten Bank bekannt (BIC: GIBAATWWXXX, IBAN: AT yyyy). Es handelt sich hiebei um das Konto seiner Ehegattin I.B., auf das er keinen Zugriff hat. Auf dieses Konto wurde in der Folge auch die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag bis Dezember 2014 überwiesen. Am beantragte die Ehegattin des Bfs die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den gemeinsamen Sohn K.. Ehegattin und Sohn sind seit dem im 2-C Frauenhaus, Adresse wohnhaft.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben des Bfs und die im Akt befindlichen Schriftstücke.
Die vom Bf beantragte Beweisaufnahme ist entbehrlich, da ohnedies von den Angaben des Bfs ausgegangen wird.

Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Der Anspruch auf Familienbeihilfe steht gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 jener Person zu, zu deren Haushalt das Kind gehört. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Zufolge des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (z.B. , , u.a.). Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. ).

Der Bf bekämpft den an ihn gerichteten Rückforderungsbescheid mit der Begründung, die Familienbeihilfe sei auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen worden. Er habe keine Zeichnungsberechtigung für dieses Konto gehabt und hätte auch keine Bankkarte besessen. Die auf dem Konto befindlichen Beträge hätte ausschließlich seine Frau beheben können und hätte das auch getan.

Damit ist der Bf jedoch nicht erfolgreich.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelten Einnahmen dem Steuerpflichtigen iSd des § 19 Abs. 1 EStG 1988 als zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Ein Betrag gilt weiters auch dann als zugeflossen, wenn er einer im Voraus bestimmten Verwendung des Empfängers zugeführt wird (“Vorausverfügung“) – vgl. Jakom EStG7 § 19 Rz 8 sowie Doralt EStG10 § 19 Rz 21. Trifft der Anspruchsberechtigte eine Verfügung (Vorausverfügung), was mit Einnahmen zu geschehen hat, so liegt eine Maßnahme der Einkommensverwendung vor und die Einnahmen gelten als dem Anspruchsberechtigten zugeflossen (vgl. ). Der Zufluss erfolgt in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem der Geldbetrag der im Voraus bestimmten Verwendung zugeführt wird (vgl. ).

Im vorliegenden Fall hat der Bf im amtlichen Vordruck “Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“, in dem er den Anspruch auf Familienbeihilfe geltend macht, die Abgabenbehörde angewiesen, die Familienbeihilfe auf das Konto AT yyyy bei der Ersten Bank zu überweisen. Es handelt sich hiebei um das Konto seiner Ehegattin I.B. . Mit der getroffenen Maßnahme hat der Bf im Voraus über die von der Abgabenbehörde anzuweisenden Beträge an Familienbeihilfe zugunsten der Kontoinhaberin (= Ehegattin) verfügt. Die im Anschluss an die erfolgte Überprüfung auf das bekanntgegebene Konto überwiesenen Beträge gelten daher dem Bf als zugeflossen. Die vom Bf getroffene Vorausverfügung stellt eine Maßnahme der Einkommensverwendung dar.

Wenn die Abgabenbehörde vom Bf mit dem angefochtenen Bescheid Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober 2014 bis Dezember 2014 in Höhe von insgesamt € 527,10 rückgefordert hat, ist sie damit im Recht. Wie aus der dem Antrag der Kindesmutter auf Zuerkennung von Familienbeihilfe beigeschlossenen Beilage (Bestätigung des Vereins C Frauenhäuser) hervorgeht, gehört das Kind K. seit nicht mehr dem Haushalt des Bfs an, sondern wohnt gemeinsam mit der Kindesmutter im 2-C Frauenhaus. Mangels Haushaltszugehörigkeit steht dem Bf ab – wie die Abgabenbehörde zutreffend erkannt hat - kein Anspruch mehr zu, sodass er für die streitgegenständlichen Monate Oktober 2014 bis Dezember 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist er dazu verhalten, diese Beträge zurückzuzahlen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at