Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.09.2015, RV/6100798/2015

doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde des Bf. , Adr._Bf. , vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg – Land, Aignerstraße 10, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Gerlinde Rieser, vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:

1. Der Einkommensteuerbescheid 2013 wird gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Sachverhalt

A/1. Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) ist deutscher Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in A. (Sachsen/Deutschland). Im Jahr 2013 war er von 8.4. bis als Leiharbeiter bei der österreichischen Firma „ AG_1 “ sowie vom 2.9. bis bei der Firma AG_2 angestellt und arbeitete als Bauarbeiter an verschiedenen Baustellen in Österreich. In dieser Zeit (bis Ende November 2013) war er auch behördlich mit Nebenwohnsitz an zwei verschiedenen Adressen in Österreich gemeldet.

A/2. In seiner Arbeitnehmererklärung für 2013 beantragte er die Berücksichtigung von Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von EUR 11.748,80. Diese setzen sich zusammen aus Kosten für Familienheimfahrten (Kilometergeld EUR 9.151,80) und Übernachtungskosten in Höhe von EUR 2.597. Über Befragen durch das Finanzamt legte er die entsprechenden Rechnungen vor und stellte mittels des Formulares L 1i einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich. Mit dem Formular E9 erklärte er, dass Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.944 der Besteuerung in Deutschland unterliege. Zum Nachweis legte er einen Leistungsnachweis der Bundesagentur für Arbeit Dresden vor, der diesen Betrag belegt. Weiters erklärte er geschieden zu sein, sein Kind hätte einen eigenen Haushalt.

Mit Einkommensteuerbescheid vom berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachten Kosten nicht mit der Begründung, es seien keine Unterlagen vorgelegt worden.

A/3. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf., mit der er seine Fahrtkostenaufstellung und seine Nächtigungsbelege noch einmal vorlegte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab mit der Begründung, der Bf. sei allein stehend, daher könnten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten für höchstens sechs Monate beantragt werden. Für die Zeit danach werde unterstellt, dass der Arbeitnehmer die der Arbeit näher liegende Wohnung dauernd beziehe. Außerdem habe der Bf. vom Arbeitgeber steuerfreie Ersätze ausbezahlt bekommen, nämlich EUR 2.843,26 und EUR 2.484.

A/4. In seinem Vorlageantrag führte der Bf. aus, es gebe aus seiner Sicht mehrere Gründe, weshalb die doppelte Haushaltsführung für das gesamte Kalenderjahr 2013 anzuerkennen sei.
1. Unterstützung der Eltern, die in seinem Wohnort leben würden und auf Pflege und Unterstützung durch ihn angewiesen seien. Aus diesem Grund müsse er regelmäßig nach Deutschland fahren, um diese Leistungen zu erbringen. Schon allein deshalb sei sein Lebensmittelpunkt in Deutschland.
2. Lebensgemeinschaft in Deutschland
ln B. , einem Ort nahe von Steinigtwolmsdorf lebe seine Lebensgefährtin, mit der er ein gemeinsames Leben wie Eheleute führe.
3. Wechselnde Baustellen
Von April bis August 2013 habe er an einer Baustelle gearbeitet, ab September sei er dann in einem ganz anderen Landesteil von Österreich eingesetzt worden, so dass sich auch ein anderer Übernachtungsort ergeben habe. Er habe auch zwei verschiedene Arbeitgeber gehabt. Es ginge aufgrund der wechselnden Arbeitsstätten gar nicht, einen festen Wohnsitz in Österreich zu beziehen.
4. Wie aus der Steuererklärung 2013 (und auch der Vorjahre) ersichtlich werde immer Ende des Kalenderjahres die Anstellung beendet. Es könnte also jedes Jahr wieder neu sein, dass keine neue Anstellung im nächsten Kalenderjahr erfolge. Auch diese Ungewissheit spreche gegen die Findung eines festen Wohnsitzes in Österreich.
5. Es fehle die Berücksichtigung von Werbungskosten auch für die ersten sechs Monate des Jahres. Denn in den ersten 6 Monaten der Tätigkeit in Österreich von April bis Oktober seien 2.130,00 Euro Übernachtungskosten und 8.017,80 Euro Fahrtkosten aufgewandt worden. ln Summe also 10.147,80 Euro Werbungskosten. Wenn die steuerfreien Ersätze gegengerechnet würden, verblieben 4.820,54 Euro Werbungskosten, die er allein getragen habe. Es stelle sich zusätzlich die Frage, woher diese Beträge für steuerfreie Ersätze kämen. Auf den Lohnzetteln sei diesbezüglich nichts ausgewiesen. Deshalb stelle er diese Beträge in Frage.

A/5. Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In seinem Vorlagebericht, der auch dem Bf. zugestellt wurde, führte das Finanzamt aus:

„Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob dem Bf. Kosten für Familienheimfahrten von Österreich zu seinem Wohnsitz in Deutschland sowie die Übernachtungskosten in Österreich als Werbungskosten zuzuerkennen sind. Im Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass er im Jahr 2013 zwei verschiedene Arbeitgeber und zudem wechselnde Arbeitsstätten hatte, weshalb ihm die Begründung eines festen Wohnsitzes in Österreich nicht zumutbar gewesen sei. Außerdem werde das Arbeitsverhältnis immer Ende des Kalenderjahres beendet und er habe keine Gewissheit, dass er wieder angestellt werde. Er müsse auch regelmäßig nach Deutschland fahren, weil in Steinigtwolmsdorf seine Eltern leben würden, die auf seine Pflege und Unterstützung angewiesen seien. Außerdem lebe in Großpostwitz, ganz in der Nähe seines Wohnsitzes in Deutschland seine Lebensgefährtin, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft führe. Aus den vorstehenden Gründen befinde sich deshalb sein Lebensmittelpunkt in Deutschland, Steinigtwolmsdorf, Gasse .

Allein aus der Tatsache, dass der Bf. im Jahr 2013 (ständig) wechselnde Arbeitsstätten hatte, war ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes von Deutschland in die Nähe seines Arbeitsortes in Österreich nicht zumutbar. Es sind ihm daher von April bis einschließlich November 2013 Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen, welche gem. § 20 Abs 1 Z.2 lit.e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale (= € 306,00/monatlich, insgesamt daher: 8 x € 306,00 = € 2.448,00) betraglich begrenzt sind. Auch die Übernachtungskosten in Österreich (bzw. Kosten der DHHF) sind steuerlich anzuerkennen, wobei der für 2013 beantragte Betrag in Höhe von € 2.597,00 um die von seinen Arbeitgebern (ab Mai 2013) ausbezahlten und gem. § 26 EStG nicht versteuerten „pauschalen Nächtigungsgelder“ zu kürzen sind (€ 716,09 laut Jahreslohnkonto der teampool personal service gmbh und € 900,00 laut Bestätigung der Personalmanagement Wieser & Dünser GmbH), absetzbar sind daher € 980,91 (2.597,00 – 716,09 – 900,00 = 980,91). Aus den o.a. Gründen wird daher beantragt, über die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden.“

B. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Bf. Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung zustehen, und wenn ja, in welcher Höhe.

B/1. Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Unterhält ein Steuerpflichtiger neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz beruflich bedingt ist. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn wichtige Gründe vorliegen, die die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar erscheinen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Verwaltungspraxis ist die Verlegung des Familienwohnsitzes bei einem häufigen Wechsel der Arbeitsstelle nicht zumutbar (etwa ).

Bei einem steuerlich anerkannten Doppelwohnsitz sind auch Aufwendungen für Familienheimfahrten insoweit abzugsfähig, als sie innerhalb angemessener Zeiträume erfolgen (Doralt, EStG13, § 16 Tz 200/14 sowie die dort angeführte Judikatur). Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 ist der Abzug von Kosten derartiger Familienheimfahrten betragsmäßig beschränkt. Sie dürfen nur insoweit abgezogen werden, als sie den auf die Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 angeführten Betrag nicht übersteigen (also das höchste Pendlerpauschale).

B/2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bf. im Jahr 2013 als Bauarbeiter an wechselnden Arbeitsstätten in Österreich tätig wurde. Daher wies auch das Finanzamt in seinem Vorlagebericht darauf hin, dass dem Bf. bereits aus diesem Grund die Verlegung seines Familienwohnsitzes von Deutschland in die Nähe seiner Arbeitsorte in Österreich nicht zumutbar war. Ein zweiter Wohnsitz bzw. wie vorliegend zwei wechselnde Wohnsitze jeweils in der Nähe der Arbeitsorte sind daher beruflich bedingt, und die Kosten dafür sind als Werbungskosten abzugsfähig. Sie sind allerdings zu kürzen um jene Beträge, die dem Bf. von seinen Arbeitgebern als steuerfreie Nächtigungsgelder ausbezahlt wurden. Die entsprechenden Beträge wurden dem Finanzamt von den beiden Arbeitgebern des Bf. mitgeteilt, nämlich EUR 716,09 laut Jahreslohnkonto der teampool personal service gmbh und EUR 900 für September bis November 2013 laut Bestätigung der Personalmanagement Wieser & Dünser GmbH. Darauf wies das Finanzamt auch in seinem Vorlagebericht hin, der ebenfalls dem Bf. übermittelt wurde. Der Bf. trat dieser Darstellung nicht entgegen. Als Übernachtungskosten (Kosten der doppelten Haushaltsführung) sind daher EUR 980,91 anzuerkennen.

Ebenso anzuerkennen sind die Fahrtkosten für regelmäßige (zumindest monatliche) Heimfahrten an den Familienwohnsitz (Familienheimfahrten). Nach der zitierten Gesetzesvorschrift des § 20 EStG 1988 ist die Abzugsfähigkeit derartiger Fahrtkosten jedoch betraglich beschränkt, und zwar mit dem höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag, nämlich EUR 3.672 jährlich bzw. EUR 306 monatlich. Da die auswärtige Berufstätigkeit des Bf. im Jahr 2013 von April bis November währte und somit 8 Monate umfasste, sind die steuerlich abzugsfähigen Fahrtkosten mit EUR 2.448 (8 mal EUR 306) beschränkt. Darauf hat auch das Finanzamt in seinem Vorlagebericht zu Recht hingewiesen.

Aus dem Titel doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sind dem Bf. daher insgesamt EUR 3.429 als Werbungskosten anzuerkennen. Der Einkommensteuerbescheid 2013 war daher in diesem Sinne abzuändern.

C. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar ist, gibt es eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe B/1.). Die Frage der Höhe von Kosten für Familienheimfahrten ist unmittelbar aus dem Gesetz ableitbar, das in seiner Auslegung unstrittig ist. Aus diesen Gründen ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100798.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at