Entstehen der Gebührenschuld bei einer laut Befundaufnahme in mehreren Ausfertigungen eingebrachten Bauanzeige
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.*** betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Den Bescheidbeschwerden wird teilweise Folge gegeben und der Gebührenbescheid und der Bescheid über eine Gebührenerhöhung werden ersatzlos aufgehoben.
Das darüber hinausgehende Begehren auf Rückerstattung der entrichteten Gebühren wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf
1. Verfahren vor dem Finanzamt
1.1 Gebührenbescheid und Bescheid über Gebührenerhöhung
Auf Grund eines amtlichen Befundes der Gemeinde* vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit Gebührenbescheid vom gegenüber Herrn BF (dem nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) unter Bezugnahme auf die bei der Gemeinde* zur Zl.*** eingebrachte Bauanzeige „Schutzdach auf vier Säulen“, Gebühren iHv € 44,20 fest. Dazu wurde festgehalten, dass € 29,90 bereits entrichtet wurden, sodass sich auf Grund der festgesetzten Abgabe und des entrichteten Gebührenbetrages eine Nachforderung in Höhe von € 14,30 ergibt.
Zur Ermittlung der festgesetzten Gebühr führte das Finanzamt aus:
"4 Beilage(n) mit insgesamt 4 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 15,60 €
2 Eingabe(n) gemäߧ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 28,60 €
Die im Bescheid angeführten Werte (Beträge) beziehen sich auf § 14 Gebührengesetz 1957 und die dazu ergangenen VO, BGBI II Nr. 128 /2007, über die Valorisierung der festen Gebührensätze des§ 14 GebG (GebG-ValV 2007)."
Die Begründung lautet wie Folgt:
Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Weiters erließ das Finanzamt einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung iHv € 7,15 (50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 14,30) fest. Dabei führte das Finanzamt zur Begründung Folgendes aus:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
1.2. Beschwerde
In der dagegen am eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. Folgendes ein:
"Ich habe für das "Bauvorhaben Schutzdach" 1 Bauanzeige samt den erforderlichen 2-fachen Planunterlagen eingebracht.
Der Bürgermeister hat daraufhin völlig rechtwidrig gefordert, dass auch die Bauanzeige zweifach zu vergebühren ist.
Siehe bitte das Folgeblatt !
Der Betrag von Euro 29,90, also Euro 44,20 abzüglich der doppelt geforderten Gebühr von 14,30 wurde beglichen.
Das "Folgeblatt" enthält – auszugsweise - folgende Begründung zur Beschwerde:
Mit habe ich auf postalischem Weg eine Bauanzeige für ein Schutzdach auf 4 Säulen mit einer Dachfläche von 2,00m x 3,00 m bei der Gemeinde* eingebracht.
Entsprechend der Tiroler Bauordnung sind unmittelbar über dem Erdgeschoss anzubringende Schutzdächer als untergeordnete Bauteile definiert und somit nach TBO § 23 nur anzeigepflichtig.
Nach TBO §23, Abs. 2, sind der Bauanzeige die Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschliessen.
Nach der Tiroler Planunterlagenverordnung 1998 haben für anzeigepflichtige Bauvorhaben die anzuschliessenden Planunterlagen zu enthalten :
- Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe,
- eine schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage,
- eine Baubeschreibung, die die wesentlichen Abmessungen enthält.
Ich habe also eingereicht:
- Bauanzeige mit inkludierter Baubeschreibung,
- Katastralmappenauszug BEV, datiert mit , 2 fach;
- Schematische Darstellung des Bauvorhabens, 2-fach.
Der Bürgermeister hat mit Untersagungs-Bescheid vom das in der Bauanzeige dargelegte Bauvorhaben untersagt mit folgender Begründung:
"Das betreffende Grundstück ist als gemischtes Wohngebiet und als Freiland gewidmet und weist somit nicht die in der TBO geforderte einheitliche Widmung auf".
Die sog. "Untersagung" des Bürgermeisters basiert nicht auf einem Baurechtlichen Grund sondern ausschliesslich auf einem Raumordnungstechnischen Grund. Der bautechnische Teil meiner Bauanzeige wurde rechtlich nicht berührt. Deshalb werde ich unten auch einen diesbezüglichen Antrag stellen.
In der persönlichen Rechtsauskunft der Frau *** , teilt mir diese mit, dass der Bescheid des Bürgermeisters kein Untersagungs-Bescheid sondern ein Feststellungs-Bescheid ist.
Ein Feststellungs-Bescheid ist ein Bescheid, der das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festhält. Er spricht nur über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses ab. Er berührt den baurechtliehen Teil der Bauanzeige nicht.
Der Bürgermeister hat in seiner Bescheid-Begründung keine rechtswirksame Bau-rechtliche Aussage getroffen.
Falls der Bürgermeister irgendwelche Baurechtlichen Gegebenheiten, in der Bauanzeige festgestellt hätte, so wäre er nach TBO, § 23, Abs.3, verpflichtet gewesen, innerhalb von 2 Monaten dies mit schriftlichem Bescheid mitzuteilen. Ein solcher Bescheid wurde nie ausgestellt.
Somit stellt sich die Rechtmässigkeit der gesamten Vergebührungsaufforderung des Bürgermeisters in Frage.
Nach der TBO, § 23, Abs. 2 sind die Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung beizubringen Dies ist erfolgt und ich habe die Vergebührung der Planunterlagen auch zweifach entrichtet.
ln der TBO ist aber nie und nirgends festgehalten, dass die Bauanzeige zweifach einzubringen und somit zweifach zu vergebühren ist.
So habe ich die Bauanzeige einfach vergebührt, also mit Euro 14,30, anstelle der rechtswidrig geforderten doppelten Vergebührung entrichtet.
Meine Überweisung von Euro 29,90 war somit Rechts- und Vorschriftskonform.
….
Wie oben angekündigt, halte ich nochmals fest:
Entsprechend der Rechts-Auskunft der Bezirkshauptfrau handelt es sich beim Bescheid des Bürgermeisters vom , Zl.** um einen Feststellungs-Bescheid über einen Rechtsverhältnis.
Deshalb wären die eingereichten Bauanzeige und Planunterlagen rechtskonform unvergebührt zurückzustellen gewesen.
Somit stelle ich den
Antrag 1
dass die gesamte erfolgte Vergebührung der Bauanzeige und Planunterlagen rückgängig zu machen ist und mir der entsprechende Betrag rückzuüberweisen ist .
und den
Antrag 2
Dass die Bauanzeige, wie von mir bereits vorgenommen, nur 1 mal zu vergebühren ist."
1.3 Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerden vom als unbegründet ab. Die Begründung lautet wie Folgt:
"Die Eingabe betreffend Bauanzeige "Schutzdach auf vier Säulen" vom , eingebracht bei der Gemeinde* unterliegt der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG 1957, die Beilagen gem. § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957.
Die Gebührenschuld für Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in erster Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Das Aufforderungsschreiben zur Gebührenentrichtung der Gemeinde* über € 44,20 an ausstehenden Bundesgebühren erging am , am wurden jedoch nur € 29,90 entrichtet.
Laut Schreiben der Gemeinde* vom wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Schriftstück "Bauanzeige" 2-fach eingereicht wurde und dementsprechend die Vergebührung erfolgte.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."
1.4. Vorlageantrag
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom verwies der Bf. zunächst auf die umfassende Begründung in seiner mit datierten Beschwerde. Weiters führte er ua. Folgendes aus:
"1./
Ich habe 1 Bauanzeige für 1 Bauvorhaben beim Bürgermeister als Vertreter der Baubehörde eingebracht.
…
2./
Der Bürgermeister hat mit dem Bescheid vom mitgeteilt
"Das betreffende Grundstück ist als gemischtes Wohngebiet und als Freiland gewidmet und weist somit nicht die in der Tiroler Bauordnung geforderte einheitliche Widmung auf."
Der bautechnische Teil meiner Bauanzeige wurde rechtlich also nicht berührt.
ln der Rechtsauskunft der Frau ** , wird mitgeteilt, dass der betreffende Bescheid des Bürgermeisters keinen Untersagungsbescheid sondern einen Feststellungsbescheid darstellt. Ein Feststellungsbescheid ist ein Bescheid, der das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses klärt. Er berührt den baurechtliehen Teil nicht.
Es werden somit folgende Anträge gestellt:
Zu 1./
Die Anzeige des Bürgermeisters möge zurückgewiesen werden, da die erforderliche Eingabegebühr für die 1 Bauanzeige ordnungsgemäss entrichtet wurde.
Zu 2./
Es möge entschieden werden, dass die gesamte bereits erfolgte Vergebührung von Euro 29,90 zurück zu überweisen ist, da der Bescheid des Bürgermeisters ein Feststellungsbescheid bezüglich der Flächenwidmung ist und somit die Bauanzeige rechtlich korrekt, bis zum Zeitpunkt des Eintretens der erforderlichen Flächenwidmung, zurück zu legen ist."
2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
2.1. Vorlage der Beschwerde an das BFG
Mit Vorlagebricht vom (der in Kopie auch dem Bf. übermittelt wurde) legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei es folgende Stellungnahme abgab:
"Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Mit amtl. Befund v. wurde dem FAGVG eine zu wenig entrichtete Gebühr von der Gemeinde* für die vom Bf 2-fach eingebrachte Bauanzeige + Beilagen mitgeteilt. Mit Gebührenbescheid und Erhöhungsbescheid v. wurde dem Bf die Gebühr + Erhöhung vorgeschrieben unter Anrechnung des bezahlten Betrages. Eine Eingabe des Beschwerdeführers v. wurde in großzügiger Auslegung als Beschwerde gegen den Gebührenbescheid gewertet und mit Beschwerdevorentscheidung v. abweisend erledigt. Mit diversen Schreiben an das FAGVG bzw. an die BMF-Kommunikationsstelle im Bundesministerium für Finanzen, stellte der Bf fest, dass das als Beschwerde gewertete Schreiben keine Beschwerde darstellt und forderte das FAGVG auf, ihm die gebührenschuldauslösenden Unterlagen, die bei der Gemeinde* eingebracht wurden, zu übersenden bzw. bekanntzugeben, welche Unterlagen der Bürgermeister dem FAGVG übermittelte. Die BVE v. wurde gem. § 299 BAO aufgehoben. Am brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Gebührenbescheid+ Erhöhungsbescheid ein mit dem Vorbringen, es läge nur ein Bauvorhaben vor, daher wäre die Eingabengebühr nur 1 mal zu erheben. Im Übrigen wäre seiner Meinung nach die Gebührenschuld nicht entstanden, da als Erledigung zur Bauanzeige ein Feststellungsbescheid vom Bürgermeister erlassen wurde, der besagt, dass die Bauanzeige bis zum Eintreten der erforderlichen Flächenwidmung zurückzulegen ist.
Beweismittel:
ERFNR-Akt***
Stellungnahme:
Jedes schriftliche Anbringen einer Privatperson an eine Behörde im Rahmen deren öffentlich rechtlichen Wirkungskreises stellt eine Eingabe iSd § 14 TP6 Abs.1 GebG dar. Laut Mitteilung der Gemeinde* an den Bf wurde die Bauanzeige 2-fach eingereicht. Wird eine Eingabe in mehreren Ausfertigungen überreicht, ist die Gebühr für jede Ausfertigung zu entrichten. Die Eingabengebühr beträgt daher 2x € 14,30. Die Steuerschuld entsteht gem § 11 Abs. 1 Z 1 GebG im Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung der die Eingabe betreffenden in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung, d.h. jede Art von abschließender schriftlicher Äußerung der Behörde. Dass keine schriftliche Erledigung zur Eingabe erfolgte, wird vom Bf nicht behauptet. Werden Schriften zur Stützung der Anbringen beigelegt stellen diese Beilagen iSd § 14 TP5 GebG dar. Dabei ist es unerheblich, ob diese aus eigener Initiative, über gesetzlichen Auftrag oder über behördliche Anordnung vorgelegt werden. Die Gebühr beträgt von jedem Bogen feste Gebühr € 3,90 maximal jedoch € 21,80 je Beilage. Wird eine bei der jeweiligen Behörde anfallende feste Gebühr nicht in der im § 3 Abs.1 Z 1 GebG vorgesehenen Weise entrichtet, haben die Organe der Behörde gem. § 34 Abs.1 GebG einen Befund über die Verletzung der Gebührenvorschriften aufzunehmen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu senden (amtl. Befund vom ). Über die nicht entrichtete Gebühr ist vom Finanzamt gem § 203 BAO ein Bescheid zu erlassen mit einer zwingenden Erhöhung von 50 % der nicht entrichteten Gebühr."
2.2. Beweisaufnahme durch das BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile des Bemessungsaktes ErfNr.*** sowie durch Einsicht in den von der Gemeinde* angeforderten Bauakt.
II. entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Am langte bei der Gemeinde* ein Schriftstück ein, bei dem im Briefkopf Name und Adresse des Bf. genannt werden und das vom Bf. unterzeichnet wurde. Das Schriftstück hat folgenden Inhalt:
"Bauanzeige
Baubeschreibung:
Das Schutzdach ruht auf 4 Stahlprofil-Säulen (120 x 60mm), die an bestehenden Betoneinfriedungen befestigt werden.
An den Stahlprofil-Säulen werden jeweils über die langen seiten Holzpfetten (20 x 22 cm) befestigt. Auf den Sparren werden Dachlatten (4 x 6 cm) angebracht und darüber eine Deckung mit roten Beton-Platten aufgelegt.
Die senkrechte Höhe der Schutzdach-seite an der Grundstücksgrenzen (Schnittlinie mit der Dacheindeckung) beträgt 2,50 m.
Anlagen:
Baubeschreibung mit wesentlichen Angaben,
Auszug aus der Katastralmappe vom ,
Darstellungen der baulichen Anlage (rot)"
Mit Schreiben vom forderte die Gemeinde* den Bf. auf für die am unvergebührt eingelangte Bauanzeige "Errichtung eines Schutzdaches auf 4 Stahlprofis-Säulen" innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens mittels beiliegendem Zahlschein auf das Konto der Gemeinde folgende Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 zu entrichten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bauanzeige | 2x | € | 14,30 |
planliche Darstellung | 2x | € | 3,90 |
Auszug aus der Katastralmappe | 2x | € | 3,90 |
SUMME | € | 44,20 |
In diesem Schreiben werden als Beilagen angeführt:
"Bauanzeige samt Planunterlagen (einfach)"
Von den dem Bf. mit dem Schreiben vom als Beilage retournierten Unterlagen befinden sich keine Kopien im Bauakt.
Auf Grund des Aufforderungsschreibens der Gemeinde* vom entrichtete der Bf. insgesamt Gebühren in Höhe von € 29,90 an die Gemeinde*.
Am erließ der Bürgermeister der Gemeinde* einen an den Bf. adressierten Bescheid, dessen Spruch wie Folgt lautet:
"Der Bürgermeister der Gemeinde* entscheidet über die von Herrn BF. , …, am bei der Gemeinde* eingebrechten Bauanzeige betreffend der Errichtung eines "Schutzdaches auf 4 Stahlprofil-Säulen" auf der ... , gemäß § 23 Abs. 3 TBO 2011 wie Folgt:
Die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens wird untersagt."
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass das GStNr**KG** , nicht der Bauplatzdefinition nach § 2 Abs. 12 TBO 2011 entspreche. Das Grundstück sei als gemischtes Wohngebiet und als Freiland gewidmet und weise somit keine einheitliche Widmung auf. Das Bauvorhaben sei somit nicht zulässig, da bauliche Anlagen nur auf Bauplätzen errichtet werden dürfen. Gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 sei die Ausführung von angezeigten Bauvorhaben, die nach bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig sind, von der Behörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, was hiermit geschehen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Bf. mit Rückschein am (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
III. Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Bemessungsakt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen samt dem damit im Einklang stehenden Vorbringen des Bf. in seinen Schriftsätzen sowie auf die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde*. Der im Bauakt befindliche Schriftverkehr des Bf. mit der Gemeinde betreffend die Vergebührung und der Beilagenvermerk im Schreiben über die Gebührenaufforderung vom sprechen zwar dafür, dass der Bf. am zwei als "Bauanzeige" bezeichnete Schriftstücke bei der Gemeinde* eingebracht hat, wobei eine Ausfertigung dem Bf. von der Gemeinde zurückgestellt wurde. Da sich im Bauakt keine Kopien der zurückgesandten Unterlagen befinden, ist für das Bundesfinanzgericht nicht erwiesen, ob auch das zweite Schriftstück mit der Bezeichnung "Bauanzeige" vom Bf. unterzeichnet wurde. Im Hinblick des sich aus Art 126b B-VG ableitbaren Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung erscheinen weitere Ermittlungen bei einem strittigen Gebührenbetrag von € 14,30 unverhältnismäßig und wird im Zweifel auf Grund des Vorbringens des Bf. bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass nur eine unterzeichnete Ausfertigung des Schriftstückes mit der Bezeichnung "Bauanzeige" vom Bf. bei der Gemeinde* eingebracht wurde.
IV. Rechtslage und Erwägungen
Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.
Im § 14 GebG sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in den Tarifposten 5 und 6 erfassten Beilagen und Eingaben.
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des Gebührengesetztes gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG iVm mit der Verordnung BGBl II 2007/128 einer festen Gebühr von 14,30 Euro.
Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nach § 14 TP 6 Abs. 4 GebG nur der einfachen Eingabengebühr. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird, unterliegen nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG nicht der Eingabengebühr.
Nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.
Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Nach § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Eingaben- und Beilagengebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten. Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt, hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten.
Nach § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
§ 203 BAO lautet wie Folgt:
"§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist."
§ 241 Abs. 2 und 3 BAO lauten wie Folgt
"(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, auf Grund des § 241 Abs. 2 BAO von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde."
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Ist die Entstehung der Gebührenschuld zweifelhaft, so kann die objektive Rechtsfolge der Gebührenerhöhung dadurch vermieden werden, dass die feste Gebühr zunächst entrichtet wird (vgl § 3 Abs 2 GebG), sodann aber die Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld in einem Verfahren über einen Antrag nach § 241 Abs 2 BAO bestritten wird (vgl. ).
Gemäß § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Mit anderen Worten: Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).
Anzahl der Eingaben
Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird. Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 (vgl. ).
Eine Eingabe kann zwar auch einen Antrag enthalten; allein das Fehlen eines Antrages nimmt einer Schrift aber nicht die Eigenschaft einer Eingabe iSd § 14 TP 6 GebG (vgl. 288, 289/75, VwSlg 5051 F/1976).
Das Gebührengesetz knüpft im § 14 TP 6 GebG die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (vgl. ).
Eine tatsächlich errichtete, den oben genannten Voraussetzungen entsprechende Schrift unterliegt auch dann der Gebührenpflicht, wenn ihre Errichtung bei zweckmäßigerer Vorgangsweise hätte unterbleiben können (vgl. VwGH 19.3.1190, 89/15/0066).
Auch für eine Eingabe, mit der bloß ein Antrag wiederholt wird, der bereits in einer früheren Eingabe gestellt worden und Gegenstand eines noch anhängigen Verfahrens ist, ist Eingabengebühr zu entrichten. Da das Gebührengesetz 1957 die Gebührenpflicht an äußere formale Tatbestände knüpft, kann es bei der Beurteilung der Gebührenpflicht für eine Eingabe nicht darauf ankommen, ob der in eben dieser Eingabe enthaltene Antrag auch geeignet ist, eine Amtshandlung auszulösen (vgl. ).
Jede zusätzliche dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe unterliegt der Eingabengebühr (vgl. ).
Werden von einer gebührenpflichtigen Eingabe der Behörde mehrere Ausfertigungen vorgelegt, so ist für die Unterscheidung, ob die Zweit- oder Drittausfertigung und die folgenden Ausfertigungen im gleichen Maße die Privatinteressen des Einschreiters betreffen wie die Erstausfertigung, überhaupt kein Raum mehr. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Behörde gar nicht benötigte Überstücke von Ausfertigungen vorgelegt werden. Aus der Bestimmung des § 14 TP 6 Abs 4 GebG ist zu folgern, dass jede zusätzliche dem Organ der Gebietskörperschaft überreichte Ausfertigung einer Eingabe der Eingabengebühr unterliegt, mag nun die erste Ausfertigung der einfachen Eingabengebühr im Sinne des Abs 1 der Tarifpost oder der erhöhten Eingabengebühr nach den Abs 2 und 3 unterliegen ( 288, 289/75).
Halbschriften – also unvollständige (auszugsweise) Ausfertigungen einer gebührenpflichtigen Schrift – sind nicht als Beilagen gebührenpflichtig, weil sie offenbar nicht in der Absicht überreicht wurden, das Vorbringen in der Eingabe zu stützen oder zu ergänzen. Aus § 14 TP 6 Abs 4 GebG ergibt sich lediglich eine Gebührenpflicht für Gleichschriften. Von einer Gleichschrift kann aber jedenfalls dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Durchschrift die Urschrift nur teilweise wiedergibt und bei dieser HALBSCHRIFT von den drei Seiten der Urschrift eine fehlt und diese Seite Angaben wie etwa über die angerufene Behörde enthält, die sich in der HALBSCHRIFT nicht finden. In einer solchen HALBSCHRIFT kann auch keine selbständige Eingabe, sondern vielmehr nur eine unvollständige (auszugsweise) Ausfertigung einer gebührenpflichtigen Schrift erblickt werden, mit der kein gebührenpflichtiger Tatbestand des § 14 GebG erfüllt wird (vgl. ). Als Beilage ist eine Schrift (ein Druckwerk) anzusehen, die vom Einschreiter offensichtlich in der Absicht überreicht wird, um das Vorbringen in der Eingabe zu stützen oder zu ergänzen. Die Durchschrift einer Eingabe ist an sich nicht als Beilage zu werten (vgl. , VwSlg 3400 F/1966).
Nicht unterfertigte Ausfertigungen einer Eingabe unterliegen, wenn sie der unterfertigten Eingabe beigelegt werden, weder der Beilagengebühr nach § 14 TP 5 GebG noch der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG (siehe dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 14 zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf 226.796-11a, AÖFV 1967/64).
In diesem Sinn wird auch in der Rz 306 der einen – nicht verbindlichen - Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz darstellenden Gebührenrichtlinien des 01-0206/0201-VI/5/2006, AÖFV 2007/121(kurz GebR) Folgendes ausgeführt:
„Wird eine Eingabe in mehreren Ausfertigungen bei der Behörde überreicht, ist die Gebühr für jede unterfertigte Ausfertigung zu entrichten. Unterliegt die Eingabe der erhöhten Eingabengebühr, ist diese nur für die erste Ausfertigung zu entrichten; für die zweite und jede weitere Ausfertigung ist nur die einfache Eingabengebühr zu entrichten“.
Im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Vollziehung des Gebührengesetzes wird dieser Auslegung gefolgt. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht entscheidend, ob nach der Tiroler Bauordnung Bauanzeigen in einfacher oder zweifacher Ausfertigung bei der Baubehörde einzubringen sind, sondern kommt es nur darauf an, wie viele unterzeichnete Ausfertigungen der "Bauanzeige" tatsächlich vom Bf. eingebracht wurden.
Unstrittig ist, dass die nach wie vor im Bauakt befindliche Schrift mit der Bezeichnung "Bauanzeige" vom Bf. unterzeichnet wurde und dass diese ihrem Inhalt nach alle Tatbestandsmerkmale einer Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllt.
Da für die Bemessung der Stempelgebühr der Inhalt der Schrift maßgebend ist und der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien demgegenüber nicht zu erforschen ist (vgl. ), ist gegen den Inhalt der Schrift ein Beweis nicht zulässig (vgl. dazu ). Der Inhalt der dem Bf. mit Schreiben vom zurückgestellten "Bauanzeige“ ist nicht aktenkundig und konnte e contrario hierfür vom Bf. ein Gegenbeweis erbracht werden. Dem Vorbringen des Bf. folgend war - im Zweifel - davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine nicht unterfertigte Ausfertigung handelt, die einer gebührenpflichtigen Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG angeschlossen war und ist daher diese Ausfertigung nicht als Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG zu vergebühren.
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
Die Art der Bearbeitung bzw. Erledigung einer Eingabe durch die Behörde ist für die Gebührenfestsetzung nur insofern von Bedeutung, als die Frage des Entstehens der Gebührenschuld berührt wird. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. M it dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde* als Baubehörde erster Instanz vom wurde das angezeigte Bauvorhaben ausdrücklich unter Hinweis auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2011 untersagt und wurde damit die Bauanzeige einer abschließenden Erledigung zugeführt. Im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides erster Instanz (vgl. dazu -I/04) am ist daher die Gebührenschuld in Höhe von insgesamt € 29,90 (€ 14,30 für 1 Eingabe + 4 x 3,90 für die 4 Beilagen) entstanden.
Dieser Betrag wurde vom Bf. an die Gemeinde* auf Grund der Aufforderung vom ordnungsgemäß entrichtet, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach § 203 BAO nicht vorliegen.
Da die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr nicht gegeben sind, ist auch keine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG zu entrichten.
Es waren daher sowohl der Gebührenbescheid als auch der – ein Akzessorium darstellende - Bescheid über eine Gebührenerhöhung aufzuheben. Dem darüber hinausgehenden Begehren des Bf. auf Rückerstattung der Gebühren in Höhe von € 29,90 kommt hingegen aus den oben angeführten Gründen keine Berechtigung zu.
V. Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird
Im gegenständlichen Fall war nicht die Lösung von Rechtsfragen entscheidungswesentlich, sondern die Tatfragen, wie viele unterfertigte Ausfertigungen der Bauanzeige bei der Baubehörde eingereicht wurden und ob zum diesem Anbringen eine abschließende Erledigung ergangen ist.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101484.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at