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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.09.2015, RV/7104191/2015

Anfechtung der Verböserung (Änderung zu Ungunsten des Beschwerdeführers), welche mit der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen worden ist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104191/2015-RS1
Wenn trotz mangelhafter Beschwerde ohne vorherige Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist und die Beschwerde aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages wiederum als unerledigt gilt, hat das Verwaltungsgericht (BFG) allfällig noch bestehende Mängel der Beschwerde in Bezug auf den ursprünglich angefochtenen Bescheid aufzugreifen und gegebenenfalls ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Auf Neuerungen (Adaptierungen der ursprünglichen Beschwerde), etwa ein zusätzliches Vorbringen im Vorlageantrag, ist hierbei im Sinne des § 270 BAO Bedacht zu nehmen. Bestehen derartige Neuerungen iSd § 270 BAO jedoch nur in der Anfechtung von Verböserungen (Änderungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers), welche mit der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen worden sind, können dadurch allfällige Mängel der ursprünglichen Beschwerde nicht behoben werden, weil es die ursprüngliche Beschwerde ist, welche (gegebenenfalls gemäß § 270 BAO adaptiert) in Bezug auf den ursprünglichen Bescheid § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO erfüllen muss.
RV/7104191/2015-RS2
Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (BFG) in einem Bescheidbeschwerde-Verfahren tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft. Wenn diese abschließende Entscheidung ein Beschluss ist, welcher am angefochtenen Bescheid keine Änderung vornimmt, verliert die Beschwerdevorentscheidung ihre Wirksamkeit zugunsten des angefochtenen Bescheides, welcher wieder in Wirksamkeit tritt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf (Beschwerdeführer, Bf.), AdrBf , gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 des Finanzamtes A vom beschlossen:

I.) Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wird gemäß § 2a in Verbindung mit (iVm) § 85 Abs. 2 iVm § 250 Abs. 1 lit. b und c Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen erklärt.
Hinweis: Mit dem Ergehen dieser abschließenden Beschwerdeerledigung (Beschluss) tritt die Beschwerdevorentscheidung außer Kraft, und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom tritt wieder in Wirksamkeit.

II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) des Beschwerdeführers (abgekürzt: Bf.) für 2014 langte am elektronisch beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt A (belangte Behörde) erließ an den Bf. den angefochtenen, mit datierten Einkommensteuerbescheid 2014, mit welchem die Einkommensteuer in einer Höhe von -722 Euro, gleichbedeutend einer Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung (=Veranlagung zur Einkommensteuer) in Höhe von 722 Euro, festgesetzt wurde. In diesem Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurden – soweit für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) relevant – berücksichtigt:

  • bei der Einkommensermittlung: der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 60 Euro;

  • bei der Einkommensermittlung: der in der Steuererklärung beantragte Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind mit 132 Euro;

  • bei der Ermittlung der Steuer nach Abzug der Absetzbeträge: der in der Steuererklärung geltend gemachte Unterhaltsabsetzbetrag für Unterhaltsleistungen im Zeitraum 03 – 10 mit 233,60 Euro.

Am langte die Beschwerde des Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom elektronisch bei der belangten Behörde ein. Als Begründung (und zugleich einziges Vorbringen) war eine Datei beigefügt mit dem Abbild einer Baumarktrechnung (Kassenbon) vom über insgesamt 570,96 € für ein Kaminofenset, zwei Halogen Tropfen Eco sowie Sonnenblumenkerne.

Die belangte Behörde erließ keinen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO wegen Nichterfüllung von notwendigen Beschwerdebestandteilen laut § 250 Abs. 1 BAO, sondern nahm eine inhaltliche Bearbeitung der Beschwerde des Bf. vor:

  • Die belangte Behörde stellte dem Bf. ein mit datiertes Ersuchen um Ergänzung sowie ein mit datiertes Ersuchen um Ergänzung elektronisch zu.

  • Die belangte Behörde erließ an den Bf. einen mit datierten und laut Rückschein am zugestellten Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) zum Einkommensteuerbescheid 2014, mit welchem die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom zu Ungunsten des Bf. folgendermaßen abgeändert wurde: Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wurde mit -440 Euro festgesetzt. Da Negativbeträge aus Sicht des Steuerpflichtigen eine Gutschrift darstellen (hier: 440 Euro), wurde damit die Gutschrift aus dem angefochtenen Bescheid von 722 Euro auf 440 Euro herabgesetzt, was dem von der belangten Behörde nachgeforderten (zurückgeforderten) Betrag in Höhe von 282 Euro laut dem Abrechnungsteil der Beschwerdevorentscheidung entspricht.
    Die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2014 wurden im Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom dahingehend geändert,
    - dass erstens bei der Einkommensermittlung kein Kinderfreibetrag abgezogen wurde, wodurch sich das steuerpflichtige Einkommen um 132 Euro auf 24.775,57 Euro erhöhte und in weiterer Folge die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge um 48,18 Euro auf 5.028,08 Euro erhöhte
    - und dass zweitens bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer kein Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt wurde.
    Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom wurde folgendermaßen begründet: „Da Sie trotz mehrmaligem Ersuchen die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich der Zuerkennung eines Unterhaltsabsetzbetrages nicht vorlegen konnten, war ein Absetzbetrag und Kinderfreibetrag nicht zu berücksichtigen.
    Die beantragte Rechnung der Fa.
    [Baumarkt] (Kaminofenset, Halogen Tropfen und Sonnenblumenkerne) stellt keine abzugsfähigen Kosten dar.“

Am langte das mit 19. Juli datierte Schreiben des Bf. bei der belangten Behörde ein, welches die belangte Behörde als Antrag auf die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) wertete und als solchen mit Vorlagebericht vom dem BFG (Bundesfinanzgericht = Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen) übermittelte.

Beigelegt waren dem vorgenannten Schreiben des Bf.:

  • Versicherungs-Bestätigung vom für vorgeschriebene Beiträge zur Personenversicherung (Art: UNFALL) im Jahr 2014 in Höhe von 180,86 Euro.

  • Unterlagen bezüglich Unterhaltszahlungen für die Tochter.

Auch nach Ansicht des BFG stellt das Schreiben des Bf. vom 19. Juli einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom (=Vorlageantrag gemäß § 264 BAO gegen die Beschwerdevorentscheidung vom ) dar, zumal der Bf. aufgrund des letzten Satzes des Schreibens vom 19. Juli („…, mir den neuen Bescheid per Post zukommen zu lassen“) eine weitere Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit (Veranlagung zur Einkommensteuer 2014) erwartet und eine weitere Entscheidung kann beim derzeitigen Verfahrensstand nur noch eine Entscheidung des BFG sein.

Durch den rechtzeitigen Vorlageantrag galt die Beschwerde vom gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 BAO ab der Einbringung des Vorlageantrages „wiederum als unerledigt“, sodass das BFG zur Entscheidung über die Beschwerde vom zuständig geworden ist.

Bei der Entscheidung über die Beschwerde vom überprüfte das BFG zunächst die formalen Voraussetzungen: Nach Ansicht des BFG entsprach die ursprüngliche Ausführung der Beschwerde (Bescheidbeschwerde) vom nicht § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO, weil nicht bestimmt oder zumindest bestimmbar war, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde und welche Änderungen beantragt würden. Die zumindest erforderliche Bestimmbarkeit (Erschließbarkeit) kann durch behördliche oder gerichtliche Vermutungen, welche Positionen der Baumarktrechnung unter welchem Titel anzusetzen wären, nicht herbeigeführt werden. Weiters entsprach nach Ansicht des BFG auch am , als das BFG den noch zu erwähnenden Mängelbehebungsauftrag ausstellte, die anhängige Beschwerde (Bescheidbeschwerde) vom aus den nachfolgenden Gründen nicht § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO, weil nicht erkennbar war, in welchen Punkten der Bescheid vom angefochten werde und welche Änderungen an diesem beantragt würden:

  • Die Änderung bzw. Ergänzung des ursprünglichen Beschwerdebegehrens ist gemäß § 270 BAO zulässig. Dieser Paragraph lautet: „Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.“

  • Auf den Antrag im Schreiben des Bf. vom 19. Juli, die im Onlineformular vergessene Freizeit(Unfall)versicherung zu berücksichtigen, ist daher Bedacht zu nehmen: Die Bestätigung der Versicherungsgesellschaft kann zwar als Begründung iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO aufgefasst werden. Jedoch ist angesichts des § 18 EStG 1988 nicht erkennbar, welcher Punkt des Bescheides vom damit angefochten wird und welche Änderung damit an diesem Bescheid beantragt wird.
    Denn gemäß § 18 Abs. 2 EStG 1988 ist für Sonderausgaben u.a. für Personenversicherungen „ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.“ Und gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 ist „ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen“. Ein Viertel der gegenständlichen 180,86 Euro ist 45,22 Euro und damit weniger als der Pauschbetrag in Höhe von 60 Euro, welcher im Bescheid vom bei der Einkommensermittlung abgezogen worden ist.

  • Das Vorbringen des Bf. in Bezug auf die Unterhaltszahlungen zielt erkennbar darauf ab, den Unterhaltsabsetzbetrag gewährt zu bekommen (=die Streichung des Unterhaltsabsetzbetrages in der Beschwerdevorentscheidung vom rückgängig zu machen). Aber der Unterhaltsabsetzbetrag ist im Bescheid vom berücksichtigt worden und der Antrag, ihn gewährt zu erhalten, erfüllt § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO nicht, denn es ist die Beschwerde vom , welche (gegebenenfalls gemäß § 270 BAO adaptiert durch ein späteres Vorbringen) in Bezug auf den Bescheid vom hinsichtlich des § 250 Abs. 1 BAO zu untersuchen ist.

Daher erließ das BFG einen mit datierten und am laut Rückschein (Beginn der Abholfrist des bei der Post hinterlegten Dokumentes) zugestellten Mängelbehebungsauftrag (Beschluss) an den Bf., in welchem dem Bf. aufgetragen wurde, die Mängel der Beschwerde vom (fehlende Erklärung gemäß § 250 Abs. 1 lit. b BAO, in welchen Punkten der ESt-Bescheid 2014 vom angefochten werde; fehlende Erklärung, welche Änderungen am ESt-Bescheid 2014 vom beantragt würden) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen.

Da der Bf. im Verfahren vor dem BFG nicht durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten wird, wurden am Ende des Mängelbehebungsauftrages auch folgende Informationen gegeben:

  • Die (betragsmäßige) Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung vom , d.h. die Zurückforderung von 282 Euro durch das Finanzamt, besteht gemäß § 264 Abs. 3 Satz 2 BAO weiter bis zu einer abschließenden Entscheidung des BFG.

  • Wenn der Bf. innerhalb der zweiwöchigen Frist die Mängel der Beschwerde vom nicht behebt, so wird das BFG nach Ablauf der Frist einen verfahrensbeendenden Beschluss erlassen, mit dem die Beschwerde vom für zurückgenommen erklärt wird. Mit der Zustellung eines solchen verfahrensabschließenden Beschlusses würde die Beschwerdevorentscheidung vom außer Kraft treten.

  • Wenn der Bf. die Mängel der Beschwerde vom beheben will, so kann dies beim BFG nur schriftlich oder per Telefax erfolgen. FinanzOnline ist für Eingaben an das BFG nicht geeignet.

  • Das BFG ist aufgrund der Gesetzeslage verpflichtet, diesen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.

Am wurde der Richter angerufen, erläuterte die vorstehenden Informationen und erfuhr, dass keine Reaktion seitens des Bf. auf den Mängelbehebungsauftrag zu erwarten sei.

Die am Mittwoch, begonnene zweiwöchige Frist endete am Mittwoch, , 24:00 Uhr. Selbst unter Einrechnung einer Postlaufzeit von zwei Tagen ist beim BFG keine Behebung der Mängel der Beschwerde vom bis zum eingelangt, sodass nunmehr auch für verfahrensrechtliche Zwecke davon auszugehen ist, dass keine Einbringung einer Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist erfolgt ist. Somit ist die Beschwerde gemäß § 2a iVm § 85 Abs. 2 iVm § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO als zurückgenommen zu erklären.

Zur (Nicht)Zulässigkeit der Revision

Die Rechtsfragen konnten im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH oder aufgrund einer eindeutigen Rechtslage iSv gelöst werden. Die Anwendung auf den konkreten Einzelfall ist Aufgabe des Verwaltungsgerichtes (vgl. ). Das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt reicht nicht aus, um die Revision zulässig zu machen (vgl. ). Die (ordentliche) Revision ist somit nicht zulässig.

Erläuterung zum Schicksal der „verbösernden“ Beschwerdevorentscheidung:

Mit dem Ergehen dieses Beschlusses (dieser abschließenden Beschwerdeerledigung) tritt die Beschwerdevorentscheidung vom außer Kraft (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, Anm. 10 und E 31 zu § 264 BAO sowie Ritz, BAO5, § 264 Tz 3 sowie ), und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom tritt wieder in Wirksamkeit, weil die abschließende Beschwerdeerledigung am angefochten gewesenen Bescheid keine inhaltliche Veränderung vornimmt. Letzteres folgt aus § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 279 Abs. 1 Satz 1 BAO.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 Satz 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104191.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at