Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 17.09.2015, RV/7103371/2015

Eine Aussetzung der Einhebung ist nicht möglich, wenn (mittlerweile) über die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat, im Beisein der Schriftführerin D. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerhard - Josef Seidl, Radetzkystraße  6/15, 1030 Wien , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a BAO) am in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF. genannt) gemäß § 11 BAO als Haftungspflichtiger für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma XY- GmbH im Ausmaß von € 574.336,63 zur Haftung herangezogen.

Gegen diesen Haftungsbescheid brachte der Bf. mit Eingabe vom eine Bescheidbeschwerde und einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a ein.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzung mit der Begründung ab, dass die Berufung (gemeint wohl Beschwerde) nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine.

Eine Beschwerde sei vor allem dann als wenig Erfolg versprechend anzusehen, wenn sich der angefochtene Bescheid auf Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (jetzt Bundesfinanzgericht) oder des Verwaltungsgerichtshofes orientieren könne (vgl. ).

Dass bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt worden seien, haften würden, ergebe sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 11 BAO und entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. UFSK vom , RV/0001-K/10; ; , , ). Nach der zitierten Rechtsprechung sei daher eine Beschwerde gegen einen nach § 11 BAO ausgestellten Haftungsbescheid als wenig erfolgversprechend anzusehen, womit die Voraussetzungen des § 212a Abs. 2 lit. a BAO vorlägen.

Der Aussetzungsantrag sei daher abzuweisen.

Dagegen brachte der Bf. mit Schriftsatz vom eine Bescheidbeschwerde ein, deren Inhalt mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben wird.

Der Bf. stellte an das Bundesfinanzgericht die nachstehenden Anträge:

Das Gericht möge der Beschwerde stattgeben und

1. im Senatsverfahren entscheiden,

2. den Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom aufheben und dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages von EUR 574.336,63 vom vollinhaltlich stattgeben.

3. Der Bf. verzichte gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Abgabenbehörde und beantrage die Vorlage der Beschwerde und der bezughabenden Akten an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung;

in eventu

4. Das Gericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Erstbehörde zurückverweisen.

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

                                                  

ÜBER DIE BESCHWERDE WURDE ERWOGEN:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder 

b) Erkenntnisses (§ 279) oder 

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung 

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung der Einhebung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in mehreren Erkenntnissen (u.a. 2003/16/0496, ) die Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung (hier Beschwerdeerledigung) eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt.

Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Abweisung des Aussetzungsantrages nach einer in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung den Revisionswerber jedenfalls dann in seinen Rechten nicht verletzt, wenn der Aussetzungsantrag vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO) eingebracht wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2010/16/0196, und vom , 2009/17/0148).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrunde liegenden Haftungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

Da im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage aufgrund des Ergehens der Beschwerdevorentscheidung zum Haftungsbescheid kein positiver Aussetzungsbescheid mehr erlassen werden kann, war die Beschwerde ungeachtet der Einwendungen als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung vom mit Eingabe vom einen Vorlageantrag und gleichzeitig einen neuerlichen Aussetzungsantrag eingebracht hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Weiters handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103371.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at