Änderung der Einreihung nach Überlassung der Ware
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RV/4200128/2012-RS1 | Werden im Zuge einer Zollbeschau Muster oder Proben entnommen und einer Analyse unterzogen, können die Ergebnisse der Überprüfung auch auf bereits überlassene Waren angewendet werden, sofern die Identität oder Übereinstimmung der betreffenden Waren festgestellt werden kann. |
RV/4200128/2012-RS2 | Die Einreihung einer bereits überlassenen Ware, die keiner Überprüfung gemäß Artikel 68 ZK unterzogen worden ist, kann im Fall einer nachträglichen Prüfung der Zollanmeldung auch in Frage gestellt werden, wenn für eine Untersuchung keine entsprechenden Muster oder Proben der angemeldeten Ware mehr zur Verfügung stehen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, Währingerstraße 2-4, 1090 Wien , gegen den Bescheid des Zollamtes vom , Zahl: 000000/00000/0000/012, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Anmeldung von Reis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für den Empfänger GmbH hat das Zollamt am (CRN1) und am (CRN2) eine Zollbeschau vorgenommen und zum Zweck einer Analyse Muster entnommen. Nach Untersuchung der Proben durch die Technische Untersuchungsanstalt (TUA) wurde entschieden, dass die in den Zollanmeldungen angegebene Warennummer 1006 2098 90 unrichtig ist und der Reis in die Warennummer 1006 3098 99 einzureihen ist (ETOS-Erledigungen zu den Geschäftsfällen x/2010 und y/2010).
In der Folge wurde die Betriebsprüfung Zoll im November 2010 beauftragt, beim Empfänger insbesondere im Hinblick auf die Tarifierung von Reis Ermittlungen gemäß § 24 Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG durchzuführen.
Anlässlich der Nachschau wurde auch die Zollanmeldung CRN3, die von der Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) am abgegeben worden ist, einer Überprüfung unterzogen. Die Abgabenbehörde kam zu dem Schluss, dass die in der Zollanmeldung angegebene Warennummer unzutreffend ist und der Abgabenbetrag in der Folge mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist (siehe dazu die Niederschrift vom , Zahl: 000000/00000/0000/002).
Es wurde daher - nach Einholung einer Stellungnahme der Bf (Parteiengehör) - eine nachträgliche buchmäßige Erfassung vorgenommen und der Bf mit Bescheid vom , Zahl: 000000/00000/0000/012, der Differenzbetrag (nur Zoll) mitgeteilt.
In der Begründung wird ausgeführt, die Angaben zur Warenbeschaffenheit und die Warennummer in der Zollanmeldung CRN3 seien unrichtig.
Die tatsächliche Warennummer wäre aufgrund der Warenbezeichnung in der Rechnung sowie anhand von Firmenauskünften ermittelt worden.
Die unter der Bezeichnung Bruchreis gestellten Waren seien in die Warennummer 1006 2098 90 für geschälten Reis ("Cargo-Reis" oder "Braunreis"), anderer als parboiled, langkörnig mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr, anderer als Basmatireis eingereiht worden. Laut Angaben in der korrespondierenden Rechnung handle es sich jedoch um Thai Hom Mali Rice White Rice 100% X Brand. Da dieser zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldete Reis mit weißem Reis bezeichnet werde, handle es sich um Reis einer höheren Verarbeitungsstufe, nämlich um halbgeschliffenen bzw vollständig geschliffenen, auch polierten oder glasierten Reis. Auf Grund der weiterführenden Angaben von diversen Auskunftspersonen bzw Unterlagen sowie der angemeldeten Einreihung handle es sich um anderen als parboiled, langkörnigen, mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhaltes von 5 kg oder weniger der Warennummer 1006 3098 10. Somit sei die tatsächlich zutreffende Einreihung in die Warennummer 1006 3098 10 gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie im Sinne der Erläuterungen zum harmonisierten System zum Kapitel 10 sowie zu Position 1006 gegeben.
Für die Bf sei daher bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr bei der genannten Anmeldung gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK) iVm § 2 Abs 1 ZollR-DG eine höhere Eingangsabgabenschuld entstanden als ursprünglich festgestellt und eingehoben wurde.
In Auswirkung dieses Prüfungsergebnisses würden daher die zu wenig entrichteten Eingangsabgaben nacherhoben. Bei der Neuberechnung wären die bereits entrichteten Eingangsabgaben berücksichtigt worden.
Da der Warenempfänger zum vollen Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften berechtigt sei, unterbleibe gemäß § 72a ZollR-DG die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer.
In der Anmeldung wäre ein Vertretungsverhältnis angeführt, das es so nicht gebe: Vertreter-Indikation 3 (indirekte Vertretung des Versenders). Aus diesem Grund sei die Bf Zollschuldner. Der Bescheid werde somit an sie gerichtet.
Mit Schreiben der Bf vom , ergänzt mit Schreiben des Vertreters vom , wurde dagegen Berufung erhoben. Diese wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 000000/00000/0000/18, als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Schreiben vom Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (UFS) erhoben.
Als Begründung wird in dieser Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, die von der Abgabenbehörde vorgenommene von der Zollanmeldung abweichende Einreihung des Reises in die Warennummer 1006 3098 10 sei unzutreffend und ohne physische Überprüfung der Ware nachträglich nicht zulässig. Die Bezeichnung in der Rechnung reiche nicht aus, um eine Einreihung vornehmen zu können. Überdies wird auf die von der Agrarmarkt Austria (AMA) ausgestellte Einfuhrlizenz für Reis der Warennummer 1006 2098 11 hingewiesen, die bei der Zollabfertigung vorgelegt worden war.
Schließlich wird auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe b) ZK verwiesen, wonach eine nachträgliche Abgabenvorschreibung bei Angabe einer unrichtigen Zolltarifnummer im verfahrensgegenständlichen Fall hätte unterbleiben müssen. Der betreffende Reis sei über einen längeren Zeitraum importiert und von Zollorganen dabei wiederholt Kontrollen vorgenommen worden, ohne dass es Beanstandungen hinsichtlich der Einreihung gegeben habe. Zum Nachweis ist eine Aufstellung mit 31 Einfuhrvorgängen aus den Jahren 2009 und 2010 angeschlossen, bei denen die Konformität bestätigt worden sei.
Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder die Abgabenvorschreibung auf 0,00 zu reduzieren. Überdies wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Diese fand am am Sitz des BFG statt
Im Zuge der Verhandlung brachte die Bf ergänzend ua vor, die ihr zur Kenntnis gebrachten Analyseergebnisse aus dem Jahr 2011 seien für das gegenständliche Verfahren bedeutungslos, da selbst eine verbindliche Zolltarifauskunft gemäß Artikel 11 ZK erst vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gültig sei und nicht auf vergangene Einfuhrvorgänge anwendbar wäre.
Übergangsbestimmungen
Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Abs 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Laut Aktenlage haben die Zollbehörden bei der von ihnen angenommenen Zollanmeldung CRN3 gemäß Artikel 68 Buchstabe a) ZK die Unterlagen geprüft. Laut Beschauvermerk beschränkte sich diese Überprüfung allerdings darauf, ob eine Einfuhr von Knoblauch vorliegt. Eine darüber hinaus gehende Prüfung der Unterlagen oder eine Zollbeschau wurde nicht vorgenommen.
Die belangte Behörde hat dem BFG auf Anforderung eine Aufstellung aller vorgenommenen Analysen von Reis des Versenders Ltd. in Thailand im relevanten Zeitraum vorgelegt. Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass es für den Empfänger GmbH zwei Prüfungen (beide im Juni 2011) gegeben hat, die für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein könnten:
Geschäftsfall x/2011 betreffend die Untersuchung von Thai Hommali Rice und
Geschäftsfall y/2011 betreffend die Untersuchung von Thai White Rice B.
In beiden Fällen wurde der untersuchte Reis - abweichend vom Tarifierungsvorschlag der Partei - in die Warennummer 1006 3098 99 eingereiht.
Gemäß Artikel 78 Absatz 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.
Um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen, können die Zollbehörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 ZK nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen. Sie können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können.
Diese Bestimmung gestattet es den Zollbehörden also, frühere Anmeldungen in Frage zu stellen, die keiner entsprechenden Überprüfung nach Artikel 68 ZK unterzogen wurden und mit denen daher nach Artikel 71 Absatz 2 ZK in der dort genannten Weise verfahren wurde (vgl. in diesem Sinne , DP grup Rz 37).
Sofern die Waren identisch sind, sind die Zollbehörden dabei nicht daran gehindert, die Ergebnisse einer Zollbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren für in früheren Anmeldungen aufgeführte, von diesen Behörden bereits freigegebene Waren zu übernehmen. Der Nachweis der Identität dieser Waren kann ua auf die Prüfung von Geschäftsunterlagen und anderem Material, das im Zusammenhang mit den Einfuhrgeschäften mit den betreffenden Waren sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, gestützt werden und insbesondere auf die Angaben des Anmelders, wonach diese Waren vom selben Hersteller stammen und in ihrer Bezeichnung, ihrem Erscheinungsbild und ihrer Zusammensetzung mit den Waren übereinstimmen, die Gegenstand der früheren Anmeldungen waren.
Eine solche Möglichkeit zur Übernahme ist schon aufgrund des Zwecks des Zollkodex gerechtfertigt, der nach seinen Erwägungsgründen eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen und zugleich zügige und wirksame Verfahren im Interesse sowohl der Wirtschaftsteilnehmer als auch der Zollbehörden gewährleisten soll, indem Letztere von der Pflicht zu systematischen Prüfungen aller in einer Anmeldung bezeichneten Waren befreit sind und auf diese Weise Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen möglichst vermieden werden sollten (vgl in diesem Sinne , Derudder Rz 42 und 45).
In diesem Zusammenhang ist es nicht relevant, dass mangels entsprechender Muster oder Proben der angemeldeten Ware nicht mehr verlangt werden kann, dass eine Analyse dieser Ware erfolgt. Artikel 78 ZK findet nämlich grundsätzlich nach der Überlassung der Waren Anwendung, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich ihre Vorführung als unmöglich erweisen kann (vgl , Overland Footwear Rz 66).
Die Zollbehörden können daher die Ergebnisse der Beschau für die anderen Waren übernehmen, sofern die einer Zollbeschau (auch Teilbeschau) unterzogenen und die in den früheren Anmeldungen bezeichneten Waren identisch sind. Wie bereits erwähnt muss die Identität bzw Übereinstimmung ua aus einer Prüfung der Geschäftsunterlagen und des anderen, im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhrgeschäften mit den fraglichen Waren sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren stehenden Materials, hervorgehen. Die betreffenden Waren müssen nach den Angaben des Anmelders vom selben Hersteller stammen sowie dieselbe Bezeichnung, dasselbe Erscheinungsbild und dieselbe Zusammensetzung haben.
Die Bf hat jedoch das Recht, einer solchen Übernahme entgegenzutreten, insbesondere wenn sie, wie im vorliegenden Fall, der Auffassung ist, dass das Ergebnis der Teilbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren (ETOS Geschäftsfälle x/2011 und y/2011) nicht auf die in früheren Anmeldungen - hier Zollanmeldung CRN3 - bezeichneten Waren übertragbar ist; dabei muss der Anmelder oder sein Vertreter alle Beweise beibringen, die geeignet sind, dieses Vorbringen, mit dem die fehlende Identität der fraglichen Waren dargetan werden soll, zu stützen (vgl. entsprechend Urteile Derudder Rz 42 sowie vom , C- 571/12, Greencarrier Freight Services Latvia Rz 38).
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Im vorliegenden Fall stammt sowohl der Reis, der einer Analyse unterzogen worden ist (ETOS Geschäftsfälle x/2011 und y/2011), als auch der Reis, der Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, vom Versender Ltd. in Thailand.
Im Untersuchungsbefund zu Geschäftsfall x/2011 wird der Reis als "Thai Hommali Rice" (keine Originalpackung) beschrieben. Die zugehörige Rechnung, die zusätzliche oder genauere Angaben zur Warenbezeichnung enthalten könnte, liegt dem BFG nicht vor.
Im Untersuchungsbefund zu Geschäftsfall y/2011 wird der Reis folgendermaßen beschrieben: "Thai White Rice B" (Warenbezeichnung laut Antrag) in einer Originalverpackung mit der Aufschrift "x BRAND, DUFT REIS, THAI HOM MALI RICE". Auch hier liegt dem BFG keine Rechnung vor.
Der mit Zollanmeldung CRN3 angemeldete Reis ist in der zugehörigen Rechnung Nr. 000/08 des Versenders laut Anlage Vertreter-Indikation zur Niederschrift Zahl: 000000/00000/0000/002 als "X Brand Thai Hom Mali Rice (White Rice 100%) new crop" bezeichnet. Dem BFG liegt die Rechnung nicht vor, die Bf hat die Richtigkeit der Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch bestätigt.
Beim Begriff "X" handelt es sich laut Aktenlage um einen Markennamen, der keinen Rückschluss auf die Qualität zulässt. "Hom Mali" ist eine Handelsbezeichnung, die der besseren internationalen Vermarktung von thailändischem Reis dienen soll und für deren Verwendung die zuständigen Behörden in Thailand gewisse einheitliche Standards vorsehen.
Es ist somit festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche - in der Anmeldung als "Bruchreis" bezeichnete - Reis laut den (eventuell unvollständigen oder ungenauen) Angaben in den ETOS-Anträgen und Untersuchungsbefunden nicht dieselbe Bezeichnung trägt, wie der Reis, der bei späteren Abfertigungen einer Teilbeschau unterzogen worden ist. Es handelt sich jedoch - trotz der unterschiedlichen Schreibweise - in allen drei Fällen um Thai Hom Mali Rice (was für eine Einreihung nicht ausreichend ist).
Das Erscheinungsbild und die Zusammensetzung des mit Zollanmeldung CRN3 angemeldete Reises lassen sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Artikel- oder Bestellnummern zum Vergleich liegen nicht vor.
Neben den angeführten Untersuchungen stützt die belangte Behörde ihre abweichende Einreihung in die Warennummer 1006 3098 10 im Wesentlichen auf die Bezeichnung "white rice" in der Rechnung und verweist auf die Auskünfte des Empfängers, die Beschreibung von "Thai Hom Mali Rice" durch das National Bureau of Agricultural Commodity and Food Standards in Thailand (TAS 4000-2003) und die Angaben des Versenders Ltd. (der nach eigenen Angaben Zertifikate von BRC, GMP und HACCP erhalten hat), auf seiner Website www, auf der die von ihm angebotenen Produkte unter Angabe von Spezifikationen und Fotos ausführlich beschrieben sind.
Zur Beschaffenheit von "Thai White Rice 100%" wird ua ausgeführt, dass dieses Produkt mindestens 70% ganze Körner und höchstens 3% gebrochene Körner enthält und die Vorgaben des Thai Rice Standards sogar übertroffen werden.
Es werden daneben andere Produkte angeboten, die vom Versender zB als "Thai Brown Rice" bzw "Thai Cargo Rice" oder als "Thai Jasmine Broken Rice" bezeichnet werden.
Die Bf bringt vor, die Bezeichnung "weißer Reis" werde im Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur gar nicht verwendet und die Warenbezeichnung in der Rechnung sei für eine (abweichende) Einreihung nicht ausreichend. Überhaupt sei nicht bewiesen, ob der in der Rechnung bezeichnete Reis auch tatsächlich angemeldet wurde. Die Angaben auf der Website des Versenders zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung oder zum jetzigen Zeitpunkt würden keine Rückschlüsse auf die Qualität des Reises zulassen, der am mit Zollanmeldung CRN3 angemeldet worden ist. Beweispflichtig sei nicht die Bf, sondern die belangte Behörde.
Das BFG kommt unter sorgfältiger Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Informationen zu dem Schluss, dass es der belangten Behörde im Zuge der Überprüfung gemäß Artikel 78 Absatz 1 ZK gelungen ist, die Unrichtigkeit der Warenbezeichnung und Warennummer in der Zollanmeldung CRN3 (Position 1) nachzuweisen.
Sowohl die Warenbeschreibung in der Rechnung Nr. 000/08 vom als auch die Angaben auf der Website des Versenders Ltd. und der von den Behörden in Thailand festgelegte Thai Agricultural Standard für die Verwendung der Bezeichnung "Thai Hom Mali Rice" lassen keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Reis nicht um Bruchreis der Warennummer 1006 2098 90 handelt.
Die detaillierten Angaben des Versenders auf seiner Website und die vom National Bureau of Agricultural Commodity and Food Standards im Ministry of Agriculture and Cooperatives in Thailand veröffentlichten Normen für Thai Hom Mali Rice (TAS 4000-2003) erlauben eine Einreihung der Ware "X Brand Thai Hom Mali Rice (White Rice 100%) new crop" in die Warennummer 1006 3098 10.
Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse der TUA zu den Geschäftsfällen x/2011 und y/2011 stehen dazu nicht im Widerspruch.
Der Bf hat keine Beweise beigebracht, die geeignet sind, ihr Vorbringen, bei "X Brand Thai Hom Mali Rice (White Rice 100%) new crop" handle es sich ungeachtet der Warenbezeichnung in der Rechnung Nr. 000/08 nicht um halbgeschliffenen bzw vollständig geschliffenen, auch polierten oder glasierten Reis der Warennummer 1006 3098 10, sondern wie angemeldet um Bruchreis, zu stützen
Nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) erster Unterabsatz ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht rechtmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und die geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Diese Bestimmung sei nach Ansicht der Bf im Falle einer abweichenden Einreihung der eingeführten Ware anzuwenden.
Zur Frage, ob ein Grund für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung vorliegt, wurden zunächst die in der Beilage zur Beschwerde aufgelisteten 31 Zollanmeldung gesichtet. Nur 2 dieser Anmeldungen wurden vor dem angenommen. Eine Überprüfung im Sinne von Artikel 68 ZK fand bei diesen beiden Anmeldungen nicht statt.
Bei der Zollanmeldung CRN3 wurde - wie bereits ausgeführt - lediglich anhand der Dokumente kontrolliert, ob die Sendung Knoblauch enthält.
im Beschwerdefall liegt somit keine eigene Tätigkeit der Zollbehörden vor; die Zollanmeldung wurde "wie angemeldet" angenommen. Auch sonst findet sich kein Hinweis darauf, dass die Angabe der unrichtigen Warennummer bzw Warenbezeichnung in der Zollanmeldung CRN3 auf ein Handeln der zuständigen Zollbehörden zurückzuführen wäre.
Zum Einwand, die Lizenzstelle hätte bei Erteilung der Lizenzen erkennen müssen, wenn die Warenbezeichnung in den Beilagen nicht mit dem KN-Code im Antrag korrespondiert, wird auf die Stellungnahme der AMA (Mail vom ) verwiesen, wonach dies bei Erteilung der Lizenzen nicht geprüft wird und es in der Verantwortung des Antragstellers liegt, die Warennummer korrekt anzugeben. Konkret wird dazu ausgeführt:
"Grundsätzlich sind für die Antragstellung von Importlizenzen außerhalb von Kontingentregelungen keine zusätzlichen Unterlagen zum Lizenzantrag vorzulegen. Für die Bekanntgabe des KN-Codes ist allein der Antragsteller verantwortlich. Grundsätzlich ist die Antragstellung auch unterschiedlicher KN-Codes analog; ausgenommen sind jedoch Kontingentregelungen."
Für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission war am ein Kontingent vorgesehen. Bei Einfuhrlizenzanträgen, die sich auf Bruchreis mit Ursprung Thailand beziehen, war dem Antrag das Original der Ausfuhrbescheinigung beizulegen.
Der Inhalt der Ausfuhrbescheinigung ist dem BFG nicht bekannt. Selbst wenn in der Ausfuhrbescheinigung aus Thailand und in der Einfuhrlizenz ein unrichtiger KN-Code aufscheint, wird im verfahrensgegenständlichen Fall dadurch jedoch kein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 220 Absatz 2 ZK begründet, da der EuGH dafür in ständiger Rechtsprechung ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum verlangt (vgl Witte/Alexander, Zollkodex Art 220 Rz 12 ff und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wenn ein Inhaber einer Einfuhrlizenz die Ansicht vertritt, diese hätte nicht erteilt werden dürfen, kann er gegebenenfalls nach nationalem Recht einen Schadenersatzprozess gegen die erteilende Stelle anhängig machen, in dem insbesondere das berechtigte Vertrauen des Wirtschaftsteilnehmers auf diese Lizenz berücksichtigt wird (, Belovo).
Aus den genannten Gründen war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB , 99/16/0179) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den maßgeblichen Rechtsfragen insbesondere auch auf die wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stützen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 68 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 78 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | nachträgliche Überprüfung Betriebsprüfung TUA-Untersuchung aktiver Irrtum |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200128.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at