1. Keine Gebührenbefreiung für Fristsetzungsanträge im Asylverfahren. 2. Kumulierung der Gebühr bei Eingaben im "Familienverfahren" nach dem Asylgesetz 2005.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Herrn E, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren gem. § 24a Z 1 VwGG und 2. Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Für den von Herrn Rechtsanwalt E am für X. und mj. Y beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag setzte das Finanzamt A mit Bescheiden vom
1. die Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG in der Höhe von € 480,00 und
2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 240,00 fest.
Das Adressfeld dieser Erledigungen lautet:
" E., Rechtsanwalt
Adr
Plz "
Der Betreff lautet:
"Fristsetzungsantrag für X. und mj. Y , eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am unter GZ 1 und GZ 2 "
In der Begründung des Gebührenbescheides führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzung erfolge, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Dem Bundesverwaltungsgericht sei kein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr vorgelegt worden.
Nach § 13 Abs. 3 GebG sei zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den in § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreiche oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasse.
Die Begründung des Bescheides über eine Gebührenerhöhung lautet:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
2. Beschwerde
Gegen diese Bescheide brachte Herr Rechtsanwalt E am eine Beschwerde mit auszugsweise folgendem Inhalt ein:
"Mit Bescheid vom , zugestellt am hat mir das Finanzamt die Eingabegebühr (EUR 480,-) samt Gebührenerhöhung (EUR 240,-) für den am beim Bundesverwaltungsgericht in der Asylsache der X. und deren Kind Y eingebrachten Fristsetzungsantrag vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhebe ich nunmehr
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten; er verletzt mich im Recht auf Nichtvorschreibung der Eingabegebühr samt Gebührenzuschlag.
Sachverhalt
Frau X- und ihr Kind kommen aus Z , sie stellten gemeinsam am zu Zl bzw. Zl. Asylanträge, das Bundesasylamt erteilte mit Bescheid vom subsidiären Schutz, wies aber das Asylbegehren ab. Am erhoben dagegen beide Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit wurden die Agenden des Asylgerichtshofs vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt und habe ich, weil weder Asylgerichtshof noch Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde von Frau X- und ihrem Kind innerhalb der im AVG vorgegeben Frist von 6 Monaten entschieden, in ihrem Namen am Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG erhoben. Dieser wurde gemäß § 24 Abs 1 VwGG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat infolge den Fristsetzungsantrag mit Beschluss vom zurückgewiesen, allerdings mit Erkenntnis vom inhaltlich entschieden und die Beschwerde abgelehnt.
Beschwerdegründe
a) Gemäß § 70 AsylG sind die in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderlichen Eingaben von den Gebühren befreit. Der Fristsetzungsantrag zur Erreichung einer inhaltlichen Entscheidung eines säumigen Bundesverwaltungsgerichts gehört nun auch zum Verfahren nach dem Asylgesetz, weil vom Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung nach dem Asylgesetz begehrt wurde.
Schon deshalb ist die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben worden.
b) Gemäß § 34 Abs 4 AsylG sind Familienverfahren sind unter einem zu führen, daraus folgt, dass auch nur ein Fristsetzungsantrag vorlag, der sich ja auf beide Beschwerdeführer gleich auswirkte. Die Gebühr samt Zuschlag hätte daher nur einmal vorgeschrieben werden dürfen.
c) Nach § 24a Abs. 3 VwGG entsteht die Gebührenschuld eines Fristsetzungsantrages im Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Einbringung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht erfolgt, der Fristsetzungsantrag wurde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und von diesem auch abgewiesen. Zu einer Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof kam es infolge nicht. Weder habe ich einen derartigen Antrag gestellt, noch hatte das Bundesverwaltungsgericht Anlass den Fristsetzungsantrag vorzulegen, durch die inhaltliche Entscheidung vom lag Säumigkeit auch gar nicht mehr vor.
Antrag
Ich beantrage daher, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben."
3. Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die Beschwerdevorentscheidung ist an Herrn " E, Rechtsanwalt" gerichtet.
Die Begründung hat folgenden Inhalt:
"Nach § 24 a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) unterliegen Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen der Gebühr i.H. von € 240,00. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe (z.B. Fristsetzungsantrag) beim Bundesverwaltungsgericht. Die Gebühr wird in diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes A zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Eine Gebührenentrichtung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Der gegenständliche Fristsetzungsantrag des Herrn E für X. und mj. Y langte beim Bundesverwaltungsgericht am ein. An diesem Tag ist die Gebührenschuld entstanden.
Nach § 70 AsylG sind nur die erforderlichen Eingaben in Verfahren nach dem Asylgesetz von den Gebühren befreit. Die Eingabe an das BVwG ist keine erforderliche Eingabe in einem Verfahren nach dem Asylgesetz. Die Befreiung trifft daher nicht zu.
§ 12 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) bestimmt, dass dann, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kommt es hinsichtlich der Frage der Kumulierung gebührenrechtlicher Anträge darauf an, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen verschieden sein kann ( u.a.). Eine Eingabe, die mehrere Ansuchen enthält, ist sooft zu vergebühren, als Ansuchen in dieser Eingabe enthalten sind. An der gesonderten Gebührenpflicht jedes einzelnen von mehreren Begehren, die in einer Schrift zusammengefasst sind, ändert es nichts, wenn die mehreren Begehren allenfalls gleichartig sind. Die Zusammenfassung mehrerer Anträge in einem Gesuch, ohne dass ein Begehren von dem anderen Begehren derart abhängig ist, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist, führt zur mehrfachen Gebührenpflicht (). Weder das Verwaltungsgerichtshofgesetz noch § 34 AsylG enthalten Bestimmungen, wonach mehrere Ansuchen um Fristsetzung nur gemeinsam erledigt werden können. Für den gegenständlichen Fristsetzungsantrag der beiden Asylwerber wurden daher vom BVwG auch zwei Geschäftszahlen vergeben. Der Gebühr von 240,00 € unterliegen daher beide Begehren.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in der im Gesetz vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."
4. Vorlageantrag
In der Folge wurde am ein von Herrn Rechtsanwalt E. unterzeichneter Schriftsatz beim Finanzamt eingebracht, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Mit Bescheid vom , zugestellt am hat mir das Finanzamt die Eingabegebühr (EUR 480.-) samt Gebührenerhöhung (EUR 240,-) für den am beim Bundesverwaltungsgericht in der Asylsache der X. und deren Kind Y eingebrachten Fristsetzungsantrag vorgeschrieben.
Am erhob ich Beschwerde.
Mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung weist das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Ich beantrage nunmehr die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Zu den Abweisungsgründen der Beschwerde im Einzelnen:
a) Der Fristsetzungsantrag ist sehr wohl eine durch § 70 AsylG gedeckte - und somit erforderliche - Eingabe. Das Asylverfahren ist unionsrechtlich geregelt, die Grundrechtecharta anwendbar und damit auch Art 47 GrCh wonach die Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Eine überzogene (d.h nicht mehr angemessene) Bearbeitungszeit der Beschwerde gegen die Entscheidung des ehem. Asylgerichtshofes bzw. nunmehrigen Bundesverwaltungsgerichts muss daher eines Rechtsmittel der Entscheidungsdurchsetzung zugänglich sein, das gleich der Asylbeschwerde selbst gebührenfrei erhoben werden kann.
b) Es liegt im Übrigen iS der in der Berufungsvorentscheidung zitierten Judikatur kein Fall einer mehrfachen Gebühr nach § 12 Abs 1 GebG vor, weil das Kind immer das rechtliche Schicksal der Mutter teilt. Zweck des Familienverfahrens ist ja die Zuerkennung desselben Schutzstatus an alle Familienangehörige des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang (siehe § 34 Abs 4 AsylG).
c) § 24a Abs 3 VwGG sagt nicht, dass der Fristsetzungsantrag zum Zeitpunkt des Einreichens beim Verwaltungsgericht zu vergebühren ist, sondern " mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof". Durch die Zurückweisung des Fristsetzungsantrag kam es infolge nicht zur Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof, wozu auch. Aufgrund unmittelbar darauf folgender Entscheidung hat Fristversäumnis nicht mehr vorgelegen..."
II. Verfahren vor dem Bundefinanzgericht
1. Vorlage der Beschwerde
Am übermittelte das Finanzamt betreffend die oben angeführten Bescheide vom elektronisch einen Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht, in dem Herr E als Beschwerdeführer bezeichnet wird. Der Vorlagebericht - der in Kopie auch dem oben angeführten Beschwerdeführer übermittelt wurde - hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Sachverhalt:
Auslösend für die Gebührenfestsetzung waren die Benachrichtigungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom zu Nr u. zu Nr. . Mit Bescheiden vom zu Nr- setzte das FAGVG die Gebühren i. H. von 480,00 € (eine Eingabe mit 2 Ansuchen gemäß § 24a VwGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG 1957 - je Ansuchen 240,00 €) sowie eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG i. H. von 240,00 € fest. Gegen die Bescheide vom wurde am Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde ins Treffen, dass die Befreiungsbestimmung gem. § 70 AsylG anzuwenden sei, dass gem. § 34 Abs. 4 AsylG Familienverfahren unter einem zu führen seien und dass die Gebührenschuld gem. § 24a Abs. 3 VwGG hinsichtlich eines Fristsetzungsantrages erst im Zeit der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof entstehe. Mit Schreiben (E-Mail) v. erging eine Anfrage an das BVwG (betr. Verfahrensablauf bei Einbringung eines Fristsetzungsantrags beim BVwG). Mit Schreiben v. (E-Mail) erfolgte die Anfragenbeantwortung seitens des BVwG. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Am wurde beim FAGVG der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht.
Beweismittel: Bemessungsakt XY )
Stellungnahme:
Ergänzend zu der umfangreichen und ausführlichen Begründung in der Beschwerdevorentscheidung wird noch Folgendes ausgeführt: Soweit im VwGG nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen (§ 24 Abs. 1 VwGG). Gemäß § 24a ist für Fristsetzungsanträge eine Eingabengebühr zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Wird die Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltunsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1 VwGG. Fristsetzungsanträge sind - wie bereits ausgeführt - beim Verwaltungsgericht einzubringen. In diesem Zeitpunkt entsteht die Geührenschuld, unabhängig davon, wie über die Eingabe entschieden wird. Dass infolge Zurückweisung des Fristsetzungsantrages die Eingabe nicht an den VwGH weitergeleitet wurde, ändert nichts an der mit Überreichung der Eingabe beim Verwaltungsgericht entstandenen Gebührenschuld.
Antrag des Finanzamtes: Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
2. Beweisaufnahme durch das BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile der Bemessungsakten XY. sowie durch Einsicht in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom zur Gz. x und y.
III. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt samt Beweiswürdigung
Auf Grund der Aktenlage und des Vorbringens in den oben gennannten Schriftsätzen ergibt sich folgender - unstrittiger - Sachverhalt:
Frau X und mj. Y haben am Anträge auf internationalen Schutz iSd § 3 AsylG 2005 gestellt. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom wurden diese Anträge zurückgewiesen und befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum erteilt.
Gegen diese Bescheide haben beide hinsichtlich Spruchpunkt I (Asylgewährung) am Beschwerde beim Asylgerichtshof, nunmehr Bundesverwaltungsgericht, erhoben. Am war das Verfahren noch nicht beendet und war ab das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Am wurde mittels Telefax eine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, die im Rubrum als Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG bezeichnet wurde. Die Eingabe hat auszugsweise folgenden Inhalt:
„Wegen Verletzung der Beschwerdefrist durch das Bundesverwaltungsgericht stelle ich
Fristsetzungsantrag
An den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG
Wir wurden in unserem Recht auf Entscheidung verletzt.
1. Sachverhalt
….
2. Antrag
Der Verwaltungsgerichtshof möge dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Frist auftragen binnen derer das Bundesverwaltungsgericht über unsere Asyl-Beschwerde zu entscheiden hat.
X. "
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde kein Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach § 24a VwGG vorgelegt und infolge dessen übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am einen amtlicher Befund über die Gebührenverkürzung an das Finanzamt.
Bis zur Erlassung des Gebührenbescheides und des Bescheides über eine Gebührenerhöhung am , erfolgte keine Überweisung des Gebührenbetrages in Höhe von € 480,00 auf ein Konto des Finanzamtes.
IV. Rechtslage und Erwägungen
1.Beschwerde gegen den Gebührenbescheid
1.1. Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für einen Fristsetzungsantrag
Nach Artikel 133 Abs. 1 Z. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) bestimmt in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I 33/2013 v. ua Folgendes:
"Schriftsätze
§ 24 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:
1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;
2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
…
§ 24a. Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. ....
2. ....
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes A zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ....
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt A zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
…
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.
…
(8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
…
Vorlageantrag
§ 30b. (1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
(2) Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen.
…
Einstellung
§ 33. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.
…
Zurückweisung
§ 34. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
…
Fristsetzungsantrag
"§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
…
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
2. den Sachverhalt,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen."
…
Elektronischer Rechtsverkehr
§ 72. (1) Die Schriftsätze können auch im Weg des nach diesem Unterabschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann der Verwaltungsgerichtshof die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Unterabschnitt einbringen, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
…
§ 75. (1) Schriftsätze, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 73), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als beim Verwaltungsgerichtshof mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
…"
Das Institut des Fristsetzungsantrages wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) mit eingeführt und ersetzt die Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG in der bis zum geltenden Fassung (siehe auch die Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP, S. 11). Nach der bis zum geltenden Rechtslage waren Beschwerden und sonstigen Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen (siehe § 24 Abs. 1 VwGG idF BGBl. Nr. 10/1985).
Durch BGBl. I Nr. 88/1997 wurde für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eine spezielle Eingabengebühr vorgesehen, die "spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung" zu entrichten war (vgl. § 24 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997).
Nach der der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ergangen zu der bis zum bestehenden Rechtslage, ist unter "Überreichung einer Eingabe" das "Einlangen" derselben beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen (vgl. ua. , , ).
Im Erkenntnis hat der VwGH ua. Folgendes ausgesprochen:
"Der neue § 24 Abs. 3 VwGG stellt wie schon § 11 Z. 1 GebG hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Überreichung ab; zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist alleine die Frage strittig, ob das Tatbestandsmerkmal "Überreichung" schon durch die Postaufgabe, oder erst durch das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof erfüllt ist.
Unter Überreichung einer Eingabe außerhalb einer bestehenden Frist ist aber notwendigerweise das Einlangen derselben bei der Behörde zu verstehen (in diesem Sinne zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 91/17/0039 und z.B. vom , Zl. 93/13/0242)."
Der Beschwerdeführer versucht nun, das von ihm gewünschte Interpretationsergebnis aus dem Umstand abzuleiten, dass im § 27 VwGG bzw. Art. 132 B-VG vom "Erheben" der Beschwerde, im § 24 Abs. 3 VwGG aber von der "Überreichung" die Rede sei. Dies überzeugt jedoch nicht. Mit der Verwendung des Begriffes "Überreichung" in BGBl. I Nr. 88/1997 folgte der Gesetzgeber bloß der bisherigen Terminologie des GebG; dass damit ein Gegensatz zu dem die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde regelnden Art. 132 B-VG verwendeten Begriff der "Erhebung" geschaffen werden sollte, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr gelten die Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof im schon genannten Beschluss vom dargelegt hat auch hier:
§ 33 AVG regelt lediglich den Fristenlauf; etwa hinsichtlich der Frist des § 26 VwGG wird festgesetzt, dass die Tage des Postenlaufes in die sechwöchige Beschwerdefrist nicht eingerechnet werden. Das hat nichts damit zu tun, wann bzw. wodurch eine Beschwerde im Sinne des seinerzeitigen § 11 GebG oder des nunmehrigen § 24 Abs. 3 VwGG "überreicht" ist; folgte man dem Standpunkt des Beschwerdeführers, dass die Übergabe an die Post jeweils schon die Überreichung bedeute, dann bedürfte es tatsächlich einer Regelung wie der des § 33 Abs. 3 AVG nicht. Vielmehr musste gerade weil mit der Übergabe an die Post noch keine Überreichung erfolgt, eine derartige Bestimmung geschaffen werden, um für die Partei die Ausnützung der Frist in vollem Umfang zu gewährleisten."
Zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für einen Fristsetzungsantrag nach der seit geltenden Rechtslage liegt soweit erkennbar bis dato weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof noch des Bundesfinanzgerichtes vor.
Im hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits ausgesprochen, dass ausgehend vom Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG und von der Zielsetzung des Fristsetzungsverfahrens der Zeitpunkt der "Stellung" des Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 1 VwGG nur so verstanden werden kann, dass es dabei auf den Zeitpunkt seines Einlangens bei der zuständigen Einbringungsstelle (dem jeweiligen Verwaltungsgericht) ankommt. Der für die Prüfung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist somit jener des Einlangens beim zuständigen Verwaltungsgericht.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind die genannten Überlegungen auch bei der Auslegung der Bestimmung des § 24a Z 3 VwGG heranzuziehen und ist durch die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz, BGBl. I 33/2013 erfolgte Änderung der Einbringungsstelle in § 24 Abs. 1 VwGG unter "Zeitpunkt der Überreichung" nicht mehr das Einlagen der Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof, sondern das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.
Für dieses Ergebnis spricht auch die Sonderregelung in der Bestimmung des § 24a Z 3 VwGG für im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben, bei denen die Gebührenschuld mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1 VwGG, dh bereits mit dem Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH, entsteht.
Nach Mairinger in ÖStZ 2013, 539, Der Verwaltungsgerichtshof und das Revisionsverfahren, prüft im Rahmen der Vorentscheidung das Verwaltungsgericht, ob die Gebührenpflicht erfüllt ist und hat allenfalls das Verwaltungsgericht zu notionieren (§ 24a Z 7 VwGG iVm § 34 Abs 1 GebG). Da eine Notionierung erst in Betracht kommt, wenn bereits eine Gebührenverkürzung vorliegt, setzt dies voraus, dass die Gebührenschuld schon vor der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof entsteht.
Die gegenständliche Eingabe, die ausdrücklich als Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG bezeichnet wurde, langte am beim Bundesverwaltungsgericht ein und ist daher in diesem Zeitpunkt die Gebührenschuld entstanden und wurde die Gebühr in Höhe von € 480,00 auch fällig.
Nachträgliche Ereignisse wie das Zurückziehen des Fristsetzungsantrages oder die Nichtvorlage an den Verwaltungsgerichtshof können die einmal entstandene Gebührenschuld nicht wieder beseitigen.
Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, sondern erst später, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden (vgl. ).
Nach § 1 lit. a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben. Die Nichtentrichtung der Gebühr ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als ein Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).
Nach § 24a Z 7 VwGG iVm § 13 GebG sind zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, derjeinge, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird (§ 13 Abs. 1 GebG) und wer im Namen eines anderen eine Eingabe einbringt (§ 13 Abs.3 GebG).
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es gemäß § 891 2. Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Der Abgabenbehörde - dem Gläubiger - steht in diesem Fall die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne , im letzten Fall welche Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, sie zur Leistung heranziehen will.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Gebühr nach § 24a VwGG mit einem Betrag von € 480,00 bescheidmäßig gegenüber Herrn Rechtsanwalt E festgesetzt.
1.2. Anwendbarkeit der Befreiung nach § 70 AsylG auf den Fristsetzungsantrag
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005), BGBl. 2005/100, enthält folgende Gebührenbefreiungsbestimmung:
"§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten."
Das Asylgesetz 2005 ist an die Stelle des Asylgesetzes 1991, BGBl. 1992/8, bzw. des Asylgesetzes 1997, BGBl. I 1997/76, getreten. In § 22 AsylG 1991 war eine vergleichbare Befreiungsbestimmung mit folgendem Wortlaut enthalten:
"Die in Verfahren vor Bundesasylbehörden erforderlichen Eingaben, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Stempelgebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten."
Die Erläuternden Bemerkungen zu § 22 AsylG 1991 (270 Blg. Nr. 18. GP) lauten wie Folgt:
"Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von dem in § 74 Abs. 1 AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.
Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund· der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken."
Im Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof zur Befreiung nach § 22 AsylG 1991 ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut von der Gebührenpflicht nur Eingaben (§ 14 TP 6 GebG), Niederschriften (§ 14 TP 7 GebG), Zeugnisse (§ 14 TP 14 GebG) und Personenstandsurkunden (§ 14 TP 4 GebG), nicht jedoch Vollmachten (§ 14 TP 13 GebG) befreit sind. Gemäß Art. 29 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955 idF BGBl. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), sollen die vertragschließenden Staaten Flüchtlingen in ihrem Gebiet keine Gebühren, Abgaben oder Steuern irgendwelcher Art auferlegen, die anders oder höher als jene sind, die von ihren eigenen Staatsangehörigen in einer ähnlichen Situation verlangt werden. Damit soll nur gewährleistet werden, dass Flüchtlinge den Staatsangehörigen insofern gleich -, nicht aber durch besondere Heraushebung ihnen gegenüber bessergestellt werden.
Im AsylG 1997 findet sich die Gebührenbefreiugnsbestimmung in § 34 AsylG 1997 und hat folgenden Wortlaut:
"Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten."
Die Erläuternden Bemerkungen zum AsyG 1997 (686 Blg. 20. GP) führen zur Gebührenbefreiungsbestimmung Folgendes aus:
"Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen geltendem Recht. Die Befreiung von Stempelgebühren wurde lediglich auch auf Vollmachtsurkunden ausgedehnt."
Die Erläuternden Bemerkungen zum AsyG 2005 enthalten keine Ausführungen zur Gebührenbefreiungsbestimmung.
In der Literatur findet sich zur Befreiungsbestimmung des § 70 AsylG 2005 Folgendes:
Die Gebührenbefreiung für Verfahren nach dem AsylG 2005 bleibt weiterhin bestehen. Von der Gebührenbefreiung umfasst sind nach dem Gesetzestext ("Verfahren nach diesem Bundesgesetz") durch die Implementierung der Anträge auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG auch Verfahren, in denen ein Antrag nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gestellt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 70 Asylgesetz 2005).
Betrachtet man in anderen Materiengesetzen enthaltene Gebührenbefreiungsbestimmungen fällt auf, dass mit Wirksamkeit ab vielfach der Satz angefügt wurde: "DieBefreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof" (vgl. etwa § 51 BundesbehindertenG, § 23 BehinderteneinstellungsG, § 68 HeeresversorgungsG, § 6 ImpfschadenG, 64 KriegsopferversorgungsG 1957, § 11 VerbrechensopferG). Ein derartiger Zusatz fehlt bei der Bestimmung des § 70 AsylG 2005.
Im Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof zur Gebührenbefreiungsbestimmung des § 70 Abs. 1 ArbeitslosenversicherungG (kurz AlVG) mit dem Wortlaut "Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit" Folgendes ausgesprochen:
"Mit dieser Befreiungsbestimmung werden die im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG (arg.: Verfahren nach diesem Bundesgesetz) erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse von den Stempel- und Rechtsgebühren, nicht aber Beschwerden an die Höchstgerichte befreit, über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem VwGG oder im verfassungsgerichtlichen Verfahren nach VfGG zu entscheiden ist."
Legt man diese Judikatur auf die Befreiung des § 70 AsylG um, folgt daraus, dass nur an das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht gerichtet Eingaben in im AsylG 2005 geregelten Verfahren (wie zB Verfahren auf internationalen Schutz nach § 3 AsylG 2005 oder auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG oder wegen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 10 AsylG) gebührenbefreit sind, nicht aber an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingaben in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Verwaltungsgerichtshof in Verfahren über Fristsetzungsanträge in Asylangelegenheiten den Ersatz der Eingabengebühr zuspricht, soferne keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde (vgl. ua. ). Bei Bestehen einer sachlichen Gebührenbefreiung wäre kein Ersatz der Eingabengebühr zuzusprechen (vgl. dazu ua. oder ).
Der gegenständliche Schriftsatz vom wurde ausdrücklich als Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs. 1 Z 2 BVG bezeichnet und richtet sich der wegen Verletzung im Recht auf Entscheidung erhobene Antrag ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof (und nicht an das Bundesverwaltungsgericht). Diese Eingabe wurde somit nicht in einem Verfahren nach dem BundesasylG 2005, sondern in einem Verfahren nach § 38 VwGG gestellt und kommt hierfür die Befreiung nach § 70 AsylG 2005 nicht zur Anwendung.
Die Bescheidbeschwerde gegen den Gebührenbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
2.2. Beschwerde gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung
Nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ). Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; ).
Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().
Da - wie oben unter 2.1 näher ausgeführt - die Gebühr gemäß § 24a VwGG vom Finanzamt zu Recht mit Bescheid nach § 203 BAO festgesetzt wurde, hatte das Finanzamt auch akzessorisch eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 240,00 (50% der verkürzten Gebühr) festzusetzen.
Es war daher auch die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über eine Gebührenerhöhung als unbegründet abzuweisen.
2.3. Mehrfache Eingabengebühr
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs.1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten. Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr hingegen nur im einfachen Betrage zu entrichten (§ 7 GebG).
Die Eingabe (Fristsetzungsantrag) vom an den Verwaltungsgerichtshof betrifft zwei Beschwerden an den Asylgerichtshof hinsichtlich zweier Bescheide des Bundesasylamtes, nämlich betreffend 1.) X. und 2.) mj. Y zu den Zahlen a und b. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei Erkenntisse erlassen, nämlich zu den Zahlen x und y.
Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 825ff, 888ff ABGB besteht aus bürgerlich- rechtlicher Sicht eine Rechtsgemeinschaft, wenn sich mehrere Personen zur gemeinsamen Ausübung oder zur gemeinschaftlichen Verfolgung von Rechten einerseits oder zur gemeinschaftlichen Abwicklung von Verpflichtungen andererseits derart verbinden, dass sie nur gemeinsam handeln können (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel und Rechtsgebühren, §7 Rz 4). Die Rechtsgemeinschaft unterscheidet sich von der Interessensgemeinschaft dadurch, dass letztere nur gleichartige oder gleichgerichtete Interessen verfolgt, ohne dabei bis zu einer gemeinschaftlichen Rechtsausübung zu gehen. Bei einer Gleichheit von Interessen besteht noch keine Rechtsgemeinschaft. ( Slg 1147/11). Gleichartige Ansprüche, nämlich das gleiche Begehren sind nur als gleiche Interessen, nicht aber als Rechtsgemeinschaft anzusehen. ().
Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund im Sinne des § 7 GebG liegt dann vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet werden. (vgl. ,0002). Das GebG geht grundsätzlich davon aus, dass dort, wo mehrere Personen in der gleichen rechtlichen Eigenschaft, an einem nach außen einheitlichen gebührenpflichtigen Vorgang beteiligt sind, die Gebühr so oft zu entrichten ist, als Personen an dem gebührenpflichtigen Vorgang in der gleichen rechtlichen Eigenschaft beteiligt sind. (). Bloß gleichartige Ansprüche oder gleiche Interessen haben keinen gemeinschaftlichen Rechtsgrund (VwGH 4.11.1894, 94/16/0102, ).
Im vorliegenden Fall waren zwei Personen an einer (nach außen hin) einheitlichen, gemäß § 24a VwGG gebührenpflichtigen Eingabe als Beschwerdeführer beteiligt. Ihr Recht auf Einbringung eines Fristsetzungsantrages (§ 38 VwGG) leitete jeder einzelne Beschwerdeführer (Beschwerdeführerin) aus einer, jeweils an ihn (sie) gerichteten Entscheidung ab.
Auf Grund vorstehender Ausführungen kann - unbeschadet des Vorliegens gleicher Interessen- von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund im Sinne des § 7 GebG nicht gesprochen werden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen im Sinne des § 12 Abs.1 GebG dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen. (vgl. z.B. VwGH,, 2002/16/0158, UFS 4 .Oktober 2004, RV/0312-S/04, )
Bei der Bemessung der Höhe der Gebührenschuld ist nicht auf das tatsächliche rechtliche Schicksal mehrerer Ansuchen abzustellen, sondern auf den Umfang der aus dem Verfahrensgegenstand ableitbaren Entscheidungspflicht ( samt Literaturhinweis).
Auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, , wird zur Frage der Rechtmäßigkeit der Kumulierung gebührenpflichtiger Anträge festgestellt, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf ankommt, ob das rechtliche Schicksal der kumulierten Ansuchen verschieden sein kann.
Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).
Gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen unter bestimmten, im Gesetz aufgezählten Umständen, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen unter bestimmten, im Gesetz aufgezählten Umständen, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde ungeachtet dessen, dass die Verfahren unter einem zu führen sind, Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen.
Selbst der Asylgerichtshof hat dem Familienangehörigen eines Fremden, welchem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzugestehen ist, den gleichen Schutzumfang nur nach Maßgabe des Vorliegens der in § 34 Abs.2 und 3 AsylG normierten Voraussetzungen zuzugestehen. Somit ist auch bei diesen Entscheidungen grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen und es kann das rechtliche Schicksal der zugrunde liegenden Anträge grundsätzlich verschieden sein ( (Behandlung der VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0226 mit Beschluss vom abgelehnt), ; ).
Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten die vorstehenden rechtlichen Ausführungen, dass, unbeschadet dessen, dass mit der streitverfangenen Eingabe unter einem für zwei Beschwerdeführer Fristsetzungsantrag eingebracht wurde, das Bundesverwaltungsgericht gesondert zu entscheiden hatte.
Aus den aufgezeigten Gründen erfolgte daher die Kumulierung der Gebührenpflicht gemäß § 12 Abs.1 GebG rechtsrichtig.
Die Beschwerde war daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
V. Zur Zulassung der Revision
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Im gegenständlichen Verfahren waren folgende Rechtsfragen entscheidungswesentlich:
1.) Ob nach der ab geltenden Rechtslage die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG bereits mit dem Einlagen der Eingabe (hier: Fristsetzungsantrag) beim Verwaltungsgericht als Einbringungsstelle iSd § 24 Abs. 1 VwGG oder erst mit Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof entsteht.
2.) Ob auf Fristsetzungsanträge in Asylangelegenheiten die Gebührenbefreiung nach § 70 AsylG 2005 anwendbar ist oder nicht.
3.) Ob § 12 Abs.1 GebG in Verfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anwendung findet.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 70 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 § 34 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 |
Schlagworte | Fristsetzungsantrag; Asylverfahren; Befreiung; Gebührenschuld; Kumulierung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104069.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at