Auskunftsbescheid an Bank, unter Siegel genommene Daten über Bankkonten werden aufgrund der erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen für das Finanzstrafverfahren beschlagnahmt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Herrn N.N., geb. 1959, Wien, wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Bank , Adresse , vertreten durch Hosp Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft, Hellbrunner Straße 9a, 5020 Salzburg, vom gegen den Bescheid betreffend Ersuchen um Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 2015, folgendes Erkenntnis gefällt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die zu erteilenden Auskünfte, für die das Bankgeheimnis gemäß § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG aufgehoben wird, auf den Zeitraum bis eingeschränkt wird.
Die Versiegelung der von der Beschwerdeführerin mit unter Siegel genommenen USB-Stick nachgereichten Unterlagen für den Zeitraum bis wird aufgehoben.
Die Beweismittel (auf dem USB-Stick) für den Zeitraum bis werden für das weitere Finanzstrafverfahren beschlagnahmt und der Finanzstrafbehörde zur weiteren Veranlassung übermittelt.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid betreffend "Ersuchen um Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG" des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom wurde die AG , Adresse, gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG mit allen ihren Geschäftsstellen um Auskunft in folgender Sache ersucht:
"Finanzstrafverfahren, Strafnummer 2015
eingeleitet am
gegen N.N., geb. am 1959
wegen des Verdachts des vorsätzlichen Finanzvergehens gemäß § 33, 38 Abs. 1 FinStrG.
Es wird ersucht; den einschreitenden Beamten der Steuerfahndung die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die erbetenen Einsichtnahmen zu gestatten. Insbesondere werden Sie ersucht festzustellen, ob der Beschuldigte neben dem im Zuge von Vorerhebungen bekanntgewordenen Depotkonto mit der Nummer 1234 im Zeitraum bis laufend bei der AG, Adresse und ihren Zweig- bzw. Geschäftsstellen noch weitere Konten, und zwar Giro-, Spar-, Festgeld-, Depot-, Kredit- oder sonstige Konten einschließlich Unterkonten unterhielt bzw. bei welchen Konten er zeichnungs- bzw. verfügungsberechtigt war. Sie werden weiters darum ersucht, zu den festgestellten Konten Kontenverdichtungen, Kontoauszüge und die dazugehörigen Belege, allfälligen Schriftverkehr sowie hinsichtlich der von den vorsprechenden Beamten konkret bezeichneten Kontenbewegungen auf den festgestellten Konten einen Auszug der jeweiligen Tagesstrazze des Buchungstages offenzulegen. Dieser Auszug der Tagesstrazze sollte einen Zeitraum von zehn Minuten vor bis dreißig Minuten nach der konkret bezeichneten Buchung umfassen, wobei dieser Auszug anonymisiert hinsichtlich sonstiger Kunden vorzulegen wäre, jedoch sämtliche Buchungsdaten und Belege über daraus ersichtliche zeit- und/oder betragsnahe Transaktionen, welche in Korrelation zu den betreffenden Kontobewegungen stehen, offenzulegen wären.
Weiters wird ersucht offen zu legen, welche Sparbücher, Schließfächer, Safes, Depots u. ä. der Genannte bei diesem Institut unterhält bzw. unterhalten hat und für welche Konten, Sparbücher, Schließfächer, Safes, Depots u. ä. er einzeln oder gemeinsam mit Dritten (Personen oder Firmen) verfügungs-, zeichnungs- oder zutrittsberechtigt bzw. bevollmächtigt ist bzw. war.
Es wird ersucht, das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber dem Kunden und Dritten geheim zu halten, da andernfalls der Erfolg der Ermittlungen gefährdet wäre.
Begründung:
Im Zuge der abgabenbehördlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass aus diversen Tätigkeiten keinerlei Einnahmen erklärt wurden.
Bitte zu beachten:
Das Kredit- oder Finanzinstitut und dessen Mitarbeiter sind gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben.
Wird zur Führung der Geschäftsverbindung automatisationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet, hat die Auskunftserteilung auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.
Hinweis:
Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben, so sind Aufzeichnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen durch die Finanzstrafbehörde (erster Instanz) unter Siegel zu nehmen und mit der Beschwerde der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Anmerkung: gemeint wohl Bundesfinanzgericht) vorzulegen. Diese hat in der Beschwerdeentscheidung ( Anmerkung: gemeint wohl Erkenntnis) auch festzustellen, ob diese Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei, sodass eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Sinne von § 38 Abs. 2 Z 1 BWG nicht gegeben sei.
Als Bescheidbegründung führe die Behörde erster Instanz wörtlich lediglich Folgendes aus:
"Im Zuge der abgabenbehördlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass aus diversen Tätigkeiten keinerlei Einnahmen erklärt wurden".
Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht.
Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Auskunftsersuchen gemäß § 99 FinStrG, dem nur unter Preisgabe des Bankgeheimnisses entsprochen werden könnte, nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG vorliegen (vgl. ).
Der in der Bescheidbegründung enthaltene und damit der Beschwerdeführerin mitgeteilte Sachverhalt vermag eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach § 38 Abs. 1 BWG im Sinne des Abs. 2 Z 1 leg. cit nicht zu begründen. Ebenfalls wird damit nicht begründet, ob zwischen der, im Rahmen des Bankgeheimnisses zu wahrenden Tatsachen und dem den Gegenstand der bescheidmäßigen Verfahrenseinleitung bildenden Finanzvergehen ein hinreichend konkreter bzw. ein "unmittelbarer" Zusammenhang Im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG besteht (vgl. u.a. ).
Der Ausnahmetatbestand gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 BWG stellt klar, dass das Bankgeheimnis nicht zur Beschaffung von Unterlagen für die Einleitung eines Strafverfahrens, sondern nur zur Sachverhaltsermittlung in einem bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahren ausgehoben werden darf.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid nicht einmal aus, ob überhaupt bereits ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde und sollte dies der Fall sein, welche Abgabenzeiträume die Einleitung des Finanzstrafverfahrens betrifft. Schon deshalb liegt ein wesentlicher, den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftender Begründungsmangel vor.
Darüber hinaus wäre die belangte Behörde auch verpflichtet gewesen, in der Bescheidbegründung den konkret dem Beschuldigten N.N. angelasteten Tatverdacht und die Umstände, aus denen sich dieser Tatverdacht ergibt, darzulegen. Dabei wäre die Behörde nicht nur verpflichtet gewesen, die Verdachtsmomente hinsichtlich der Erfüllung eines objektiven Finanzstraftatbestandes, sondern auch jene, die auf die Verwirklichung der subjektiven Tatseite hinweisen auszuführen (vgl. Sommer, Hirsch in Dellinger (Herausgeber), Kommentar zum Bankwesengesetz, § 38, RZ 170).
Nachdem der angefochtene Bescheid sohin auch diesbezüglich jeglicher Begründung ermangelt, ist er auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet und daher ersatzlos aufzuheben.
Aus advokatorischer Vorsicht wird darüber hinaus auch darauf hingewiesen, dass der Zeitraum, für welchen die angeforderten Urkunden herausgegeben werden sollten, jedenfalls überschießend ist. Es wurde im angefochtenen Bescheid eben gerade nicht angegeben, dass für sämtliche Jahre seit dem Jahr 2005 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, weshalb für diesen gesamten Zeitraum keinesfalls die Auskunft zu erteilen ist. Auch aufgrund dessen ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Letztlich ist der Bescheid auch insofern überschießend, als "über Anforderung der sodann vorsprechenden Beamten" hinsichtlich der von diesen Beamten konkret bezeichneten Kontobewegungen auf den festgestellten Konten auch ein Auszug der jeweiligen Tagesstrazze des Buchungstages offen zu legen sei. Dieser Auszug der Tagesstrazze sollte einen Zeitraum von 10 Minuten vor bis 30 Minuten nach der konkret bezeichneten Buchung umfassen. Zwar mögen die Daten anderer Kunden dabei anonymisiert werden, jedoch seien sämtliche Buchungsdaten und Belege über daraus ersichtliche Zelt und/oder betragsnahe Transaktionen, welche in Korrelation zu den betreffenden Kontobewegungen stehen offenzulegen.
In diesem Punkt ist der angefochtene Bescheid jedenfalls überschießend, da nicht nur die Kundendaten anderer, vom Beschuldigten verschiedener Personen jedenfalls nicht aufgrund eines Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten offenzulegen sind, sondern auch sämtliche mit diesen Personen weiter im Zusammenhang stehende Daten wie insbesondere auch die Beträge, Uhrzeiten etc. von vorgenommenen Transaktionen. Es besteht keinerlei Grund dafür, nicht vom Beschuldigten vorgenommene Transaktionen in irgendeiner Form, sei es betragsmäßig oder sonst irgendwie offen zu legen. Jedenfalls ist hierzu keine Begründung im Bescheid angeführt.
Es würde sich diesbezüglich schlichtweg um die Einholung eines klassischen Erkundungsbeweises zur Verdachtsfindung gegenüber dritten Personen handeln.
Es werde beantragt,
1. das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde der beschwerdeführenden Bank Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde Team 03 vom ersatzlos aufheben,
2. das Bundesfinanzgericht möge der beschwerdeführenden Bank für den Zeitaufwand von etwa einer Stunde für die Sichtung und Vorbereitung der angeforderten Unterlagen einen angemessenen Aufwandersatz zuerkennen.
Festgehalten wird, dass die Aufzeichnungen über die Geschäftsverbindung sowie die angeforderten Unterlagen bei der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Bank in elektronischer Form erliegen und von der Finanzstrafbehörde jederzeit versiegelt übernommen werden können. Es wird in diesem Fall höflich um vorherige Terminabsprache ersucht."
Die mit der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG gesetzlich angeordnete Vorlage der unter Siegel genommenen Daten wurde mit Eingabe vom (beim Bundesfinanzgericht eingelangt am ) nachgeholt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Im übrigen gelten die §§ 102 bis 106 und § 108 sinngemäß.
Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG sind Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG in Bescheidform an Kredit- oder Finanzinstitute zu richten. In diesem Bescheid ist auch zu verfügen, dass das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten sind, wenn andernfalls der Erfolg der Ermittlungen gefährdet wäre. Das Kredit- oder Finanzinstitut und dessen Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben, so sind Aufzeichnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen unter Siegel zu nehmen und mit der Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Dieses hat in der Beschwerdeentscheidung auch festzustellen, ob diese Beweismittel der Beschlagnahme unterliegen.
§ 38 Abs. 2 Z. 1 BWG: Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung (§ 116 StPO) gegenüber den Staatsanwaltschaften und Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden.
§ 48a Abs. 1 BAO: Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.
Erwägungen:
Außer Streit steht, dass ein Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG, dem nur unter Preisgabe des Bankgeheimnisses entsprochen werden könnte, nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG vorliegen (vgl. ; ).
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin liegt d em angefochtenen Bescheid (dem Auskunftsersuchen gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG) ein mit Bescheid der Finanzstrafbehörde vom wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG gegen Herrn N.N. eingeleitetes Finanzstrafverfahren zugrunde. Dabei dürfte allenfalls von der Beschwerdeführerin überlesen worden sein, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides folgende Daten ohnehin dargestellt sind:
"Finanzstrafverfahren, Strafnummer 2015
eingeleitet am
gegen N.N., geb. am 1959
wegen des Verdachts des vorsätzlichen Finanzvergehens gemäß § 33, 38 Abs. 1 FinStrG."
Allerdings trifft der Beschwerdeeinwand zu, dass aus diesen Daten zunächst nicht explizit zu ersehen ist, welche Abgabenzeiträume die Einleitung des Finanzstrafverfahrens betrifft. Auch wenn der Zeitraum bis laufend im angefochtenen Bescheid in der Folge dargestellt wurde, darf nunmehr insoweit klargestellt werden, dass gegen Herrn N.N. mit Bescheid der Finanzstrafbehörde vom wegen Verdachts der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 FinStrG für Einkommensteuer der Jahre 2005 bis 2013 in noch festzustellender Höhe ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde. Aus den vorläufigen Berechnungen ergeben sich für die Jahre 2005 bis 2013 strafbestimmende Wertbeträge von gesamt € 66.824,42 (Einkommensteuer).
Diese Voraussetzung des § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG für den Zeitraum der Jahre 2005 bis 2013 ist somit gegeben.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das in der Beschwerde angeführte VwGH-Erkenntnis 2004/14/0022 im Sachverhalt insofern abweicht, als damals in Österreich kein Finanzstrafverfahren eingeleitet war.
Streit besteht darüber, ob bzw. inwieweit die mitgeteilte Sach- bzw. Aktenlage eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG zu begründen vermag und ob zwischen der im Rahmen des Bankgeheimnisses zu wahrenden Tatsachen und dem den Gegenstand der bescheidmäßigen Verfahrenseinleitung bildenden Finanzvergehen ein hinreichend konkreter bzw. ein "unmittelbarer" Zusammenhang iSd. § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG besteht (vgl. , bzw. z.B. Reger/Hacker/Kneidinger, Finanzstrafgesetz3, K 104/23, oder auch Stoll, Bundesabgabenordnung, 1819).
Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen wurde beim Beschuldigten eine jahrelange Vermögensunterdeckung festgestellt, wodurch der begründete Verdacht naheliegt, dass dieser Einkünfte in den mit Bescheid angeschuldeten Jahren 2005 bis 2013 der Abgabenbehörde gegenüber nicht bzw. nicht im vollen Umfang offengelegt hat.
Um im Finanzstrafverfahren die aufgrund umfangreicher Recherchen ermittelten Einnahmen mit den auf den Bankkonten erfassten Zahlungseingängen abgleichen zu können, ist die Einsichtnahme in die angefragten Konten der Beschwerdeführerin unbedingt notwendig. Damit besteht auch ein konkreter, unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen den Bankkonten und den zur Last gelegten Tathandlungen, nämlich dass der Beschuldigte Einkünfte bzw. Umsatzerlöse nicht bzw. nicht vollständig in seinem buchhalterischen Rechenwerk erfasst hat.
Es besteht somit schlüssig der begründete Verdacht, der Beschuldigte habe sich bei seinen fortlaufenden Tathandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren auch die Verfügungsmöglichkeit über seine Konten zu Nutze gemacht und Zahlungseingänge in seinem steuerlichen Rechenwerk nicht erfasst.
Die gewünschte Auskunft trägt unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten angelasteten Finanzvergehen bei und besteht daher ein unmittelbarer Zusammenhang der Einsichtnahme in die Bankkonten und der gewünschten Auskunft mit den zur Last gelegten Taten. Das Bankkonto dient im Finanzstrafverfahren als Beweismittel.
Schließlich liegt aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse der Finanzstrafbehörde der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte über weitere Konten bei der Beschwerdeführerin verfügt, deren Inhalt (Daten) zur Aufklärung der Höhe der Verkürzungen notwendig sind.
Das Auskunftsersuchen steht somit, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Beschuldigten von der Finanzstrafbehörde angelasteten vorsätzlichen Finanzvergehen.
Der Beschwerde war hinsichtlich des angefragten Zeitraumes teilweise stattzugeben und d as Auskunftsersuchen auf Auskünfte über Kontobewegungen und Bankgeschäfte für den Zeitraum bis einzuschränken.
Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der angefragten Aufzeichnungen, Datenträger und sonstige Unterlagen der entsprechenden Konten sind daher gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat die vom angefochtenen Bescheid umfassten Daten mittels USB-Stick gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG dem Bundesfinanzgericht unter Siegel nachgereicht.
Nach Durchsicht der unter Siegel vorgelegten Daten ist festzustellen, dass ohnehin nur Daten bis Ende 2010 vorhanden sind, sodass eine diesbezügliche zeitliche Einschränkung nicht notwendig war.
Die Versiegelung der von der Beschwerdeführerin nachgereichten Beweismittel über den Zeitraum bis (bestehend aus drei Datensätzen) wird aufgehoben und die Daten für das weitere Finanzstrafverfahren beschlagnahmt.
Soweit in der Beschwerde der angefochtene Bescheid als überschießend bezeichnet wird, als "über Anforderung der sodann vorsprechenden Beamten" hinsichtlich der von diesen Beamten konkret bezeichneten Kontobewegungen auf den festgestellten Konten auch ein Auszug der jeweiligen Tagesstrazze des Buchungstages offen zu legen wäre, ist festzuhalten, dass derartige Auszüge von Tagesstrazzen nicht unter Siegel vorgelegt wurden, daher eine Entscheidung darüber mangels Relevanz obsolet ist.
Hinsichtlich des Antrages, das Bundesfinanzgericht möge der beschwerdeführenden Bank für den Zeitaufwand von etwa einer Stunde für die Sichtung und Vorbereitung der angeforderten Unterlagen einen angemessenen Aufwandersatz zuerkennen, wird die Beschwerdeführerin ersucht, eine entsprechende Kostennote an das Finanzamt Wien 9/18/91 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde zu übermitteln.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300052.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at