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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2015, RV/7100581/2012

Änderung gem. § 295a BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Steinergasse 2A - 4, 3100 St.Pölten, gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 295a BAO auf Abänderung der  Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 auf Grund des am  gestellten Antrages gem. § 295a BAO abzuändern sind.

Folgende Verfahren sind dem Antrag vorangegangen:

Für die Jahre 2003, 2004 und 2005 erfolgte die Veranlagung der Einkommensteuer erklärungsgemäß. Die Kosten für die Psychotherapieausbildung, wurden als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, die der Bf. für seine Tätigkeit bei dem A. bezog, anerkannt.
Im Zuge eines Ergänzungsverfahrens wurden die Verfahren wieder aufgenommen und am ergingen neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003, 2004 und 2005. Die Kosten für die Psychotherapieausbildung wurden nicht als Werbungskosten anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt:
"Laut Ansicht des Finanzamtes handelt es sich bei der Psychotherapieausbildung um eine Ausbildungsmaßnahme. Für die Abzugsfähigkeit ist daher erforderlich, dass mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit oder einer verwandten Tätigkeit ein Zusammenhang besteht - am gemeinsamen Markt angeboten oder gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern. Beide Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Es handelt sich um zwei gänzlich unterschiedliche Berufsbilder. Auch die Ausbildung ist völlig verschieden. Die geltend gemachten Aufwendungen sind daher nicht anzuerkennen. Im Falle einer Umschulung: Sollten Sie in den Folgejahren tatsächlich die Tätigkeit als Psychotherapeut ausüben und aus dieser Tätigkeit Einkünfte erzielen, dann werden die Jahresbescheide auf Antrag abgeändert und die angefallenen Umschulungskosten berücksichtigt (§ 295a BAO)."

Am , RV/2218-W/07, entschied der unabhängige Finanzsenat betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2006 mit Berufungsentscheidung, dass die Kosten für die Ausbildung zum Psychotherapeuten nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, da diese Kosten Ausgaben für eine Ausbildungsmaßnahme seien, die mit der derzeitigen Tätigkeit nicht im Zusammenhang stünden.
In einem anschließenden weiteren Wiederaufnahmeverfahren betreffend die Einkommensteuer 2003-2005 ergingen am neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003, 2004 und 2005. Die Kosten für die Psychotherapieausbildung wurden nicht als Werbungskosten anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, es handle sich um keine Ausbildungskosten, da sie mit der ausgeübten Tätigkeit des Bf. bei dem A. nicht im Zusammenhang stünden (verwiesen wurde auf die oa. Berufungsentscheidung vom )
Auch in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wurden die Kosten für die Psychotherapieausbildung unter Hinweis auf diese Berufungsentscheidung nicht als Werbungskosten anerkannt.

Der Beschwerdeführer (Bf) stellte am den Antrag gem. § 295a BAO auf Abänderung der Bescheide 2003 -2005, da ab 2010 positive Einkünfte aus der Tätigkeit als Psychotherapeut erzielt worden seien. Es sei nun das Ereignis eingetreten, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang des Abgabenanspruches habe.

Das Finanzamt ersuchte den Bf. mit Vorhalt vom bezugnehmend auf dieses Schreiben eine konkrete und detaillierte Prognoserechnung vorzulegen aus der ersichtlich ist, ab wann mit einem Gesamtgewinn gerechnet werden könne.
Bemerkt wurde, dass die Jahre 2003 und 2004 bereits verjährt seien und somit keine Bescheidänderung mehr durchgeführt werden könne.

Der Bf. legte am vor:
- den Antrag gemäß § 295a BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 vom und Ergänzungsersuchen vom ,
- den Antrag gem. § 295a BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2007 und
- berichtigte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2007.

Folgendes wurde ua ausgeführt:

"Zunächst muss der Ansicht der Finanzbehörde entgegengetreten werde, dass die Bemessungsverjährung für die Einkommensteuer 2003 und 2004 bereits eingetreten sei. Laut unseren Unterlagen sind für die beiden Jahre nachstehende Einkommensteuerbescheide ergangen und somit gemäß § 209 BAO die Verjährungsfristen verlängert worden.


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2003
Verjährungsfrist
Bescheiddatum
Verjährung verl. auf
Bescheiddatum
Verjährung verl. auf
Bescheiddatum
Verjährung verl. auf


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2004
Verjährungsfrist
Bescheiddatum
Verjährung verl. auf
Bescheiddatum
Verjährung verl. auf
Bescheiddatum
Verjährung verl. auf

Demnach wurden für die beiden im Streit stehenden Jahre innerhalb der Verjährungsfristen gem. § 207 BAO durch die Einkommensteuerbescheidzustellungen nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen und somit sind die entsprechenden Verlängerungen der Verjährungsfristen wie dargestellt dokumentiert. Die Bemessungsverjährung für die Einkommensteuer 2003 und 2004 ist daher nicht eingetreten.
In eventu wäre ansonsten jedenfalls eine Wiederaufnahme von Amtswegen gem. § 303 Abs. 4 BAO möglich, welche wir hiermit anregen, sollten Sie unsere vorstehende Ansicht hinsichtlich Verjährung nicht teilen.

Hinsichtlich der positiven Ergebnisse aus der Tätigkeit als Psychotherapeut ist festzustellen, dass der Abgabepflichtige ab dem Jahre 2010 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit nachhaltig erzielen wird. Diesbezüglich wird die abverlangte Prognoserechnung vorgelegt.

Gleichzeitig wird für die abzuändernde Einkommensteuerbemessung der Jahre 2006 und 2007 der Antrag gemäß § 295a BAO gestellt. In der Anlage übermitteln wir die berichtigten Einkommensteuererklärungen 2003 bis 2007, in welchen richtigerweise die negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dargestellt wurden (bisher in gleicher Höhe als Werbungskosten beantragt, da der Abgabepflichtige noch keine selbständigen Einkünfte erzielte). Nach der realistischen Prognoserechnung wird mit größter Wahrscheinlichkeit ab dem Jahre 2018 ein Gesamtgewinn zu erwarten sein.

Fest steht jedenfalls, dass Franz Bf. als ordentlicher Abgabepflichtiger verpflichtet ist, ab dem Jahre 2010 seine Gewinne als Psychotherapeut als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erklären. Es wäre daher völlig unbefriedigend und mit den Grundsätzen des Rechtsstaates nicht vereinbar, wenn der Abgabepflichtige einerseits ab dem Jahre 2010 nachhaltig positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erklären hat und andrerseits die begründeten Anfangsverluste aus dieser Tätigkeit steuerlich nicht berücksichtigt würden. Dies wurde auch im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren von der Abgabenbehörde vorgebracht, nämlich dass diese Kosten erst bei der Einkünfteerzielung geltend gemacht werden können und nicht schon während der Ausbildung (siehe auch Bescheidbegründung der Bescheide vom ).

Es wird um positive Erledigung der gestellten Anträge ersucht."

Das  Finanzamt wies den Antrag gem. § 295a BAO betreffend die Jahre 2003 bis 2007 mit Bescheid vom ab.

Begründend wurde ausgeführt.
"Gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 und § 16 Abs. 1 Z 10 Satz 1 EStG 1988 sind Aufwendungen für eine umfassende Umschulungsmaßnahme abzugsfähig, wenn diese auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aus der Einschränkung "umfassend" ist zu entnehmen, dass nicht jede Umschulung den Kriterien des Gesetzgebers entspricht. Gefordert ist, dass die Ausbildung auf die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes abzielt. Ob dies der Fall ist oder andere Motive der Bildungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen zu Grunde liegen ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. In der Berufungsentscheidung vom wurde bereits festgehalten, dass das Zweitstudium zur Ausbildung als Psychotherapeut unbestreitbar eine Ausbildungsmaßnahme darstellt. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist davon abhängig, welche konkrete Tätigkeit der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Ausbildung ausübt. Als Projektbetreuer im Entwicklungsclub beschäftigen Sie sich in erster Linie mit der Organisation, Abwicklung und Dokumentation von Entwicklungshilfeprojekten. Diese Tätigkeit stand in keinem Zusammenhang mit typisch psychotherapeutischen Inhalten. Weiters gaben Sie in der mündlichen Berufungsverhandlung an, dass die Vorstellung mit Personen mit schweren psychischen Störungen zu arbeiten für sie nicht vorstellbar sei, weswegen sie auch nach dem Abschluss des Psychotherapiestudiums weiterhin als Teilzeitbeschäftigter im Entwicklungsclub arbeiteten. Die beantragten Ausbildungskosten für die Jahre 2003- 2007 sind somit nicht ausschließlich als beruflich veranlasst anzusehen und bleiben daher steuerlich außer Ansatz. Ihr Antrag vom war daher als unbegründet abzuweisen."

Gegen diesen Bescheid vom betreffend die Abweisung des Antrages gem. § 295a BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 bis 2007 brachte der Bf. mit folgender Begründung Berufung ein.

"Der Bescheid vom , zugestellt am , mit dem der Antrag gemäß § 295a BAO vom , eingebracht am , betreffend die Jahre 2003 bis 2007 abgewiesen wurde, ist rechtswidrig. Der gestellte Antrag gem. § 295a BAO für die  genannten Jahre steht im Einklang mit den Bestimmungen der BAO und beruht auf den Entscheidungen im Zusammenhang mit den Einkommensteuerbescheiden der Finanzbehörden für die Jahre 2003 bis 2007 (insbesondere auch Hinweis auf § 295a BAO in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom "im Falle einer Umschulung: sollten sie in den Folgejahren tatsächlich die Tätigkeit als Psychotherapeut ausüben und aus dieser Tätigkeit Einkünfte erzielen, dann werden die Jahresbescheide auf Antrag abgeändert und die angefallenen Umschulungskosten berücksichtigt").

Das nunmehrige Vorgehen im angefochtenen Bescheid steht im Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen und Ausführungen der Finanzbehörden und ist weder tatsächlich noch rechtlich nachvollziehbar.

Fest steht, dass der Berufungswerber ab dem Jahr 2008 die Tätigkeit als Psychotherapeut beruflich ausübt und daraus Einnahmen bezieht. Ab dem Jahr 2010 wurden auch bereits aus dieser Tätigkeit als Psychotherapeut ein Gewinn aus selbständiger Arbeit in der Einkommensteuererklärung ausgewiesen und es ist erkennbar, dass für die weiteren Jahre Gewinne erzielt werden, dass mit größter Wahrscheinlichkeit ab dem Jahre 2018 ein Gesamtgewinn aus dieser Tätigkeit zu erwarten sein wird. Im Einvernehmen mit der bisherigen Rechtsmeinung des Finanzamtes wurde daher der Antrag gemäß § 295a BAO für die Jahre 2003 bis 2007 gestellt und berichtigte Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2007 mit der konsequenten Darstellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Tätigkeit als Psychotherapeut eingebracht.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist in Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse vollständig entkräftet. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Berufungswerber die Tätigkeit als Psychotherapeut ganztägig oder nur teilzeitmäßig ausübt. Entscheidend ist ausschließlich die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit, die - um steuerlich erfasst werden zu können - zu Gewinnen führt und in absehbarer Zeit auch einen Gesamtgewinn erbringt (nur eine Voluptuartätigkeit könnte steuerlich nicht berücksichtigt werden). Es ist auch nicht entscheidend, ob der Berufungswerber auch andere Tätigkeiten ausübt, um seinen Lebensunterhalt entsprechend abzusichern. Eine andere Sichtweise ist in Zeiten des 21. Jahrhunderts nicht denkbar, da die Ausübung mehrerer "Jobs" beinahe schon in vielen Fällen erforderlich ist und in zunehmender Weise von vielen Personen angestrebt und verwirklicht wird.

Die Behauptung in dem angefochtenen Bescheid, dass die beantragten Ausbildungskosten für die Jahre 2003 bis 2007 nicht ausschließlich als beruflich veranlasst anzusehen seien, ist in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes nicht haltbar. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Ausführungen im gestellten Antrag gemäß § 295a BAO vom , eingebracht beim Finanzamt am , verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Aktenlage lässt nach Meinung des Berufungswerbers, aber auch nach der bisherigen Ansicht der Finanzbehörde nur eine positive Erledigung des gestellten Antrages gemäß § 295a BAO vom betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2003 bis 2007 auf der Basis der berichtigen Einkommensteuererklärungen 2003 bis 2007 zu.

Ansonsten gäbe es nur die Alternative, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Psychotherapeut ab dem Jahre 2008 als Voluptuartätigkeit steuerlich irrelevant und daher nicht anzusetzen wären. Diese Vorgangsweise ist aber (realistische Prognoserechnung mit einem Gesamtgewinn in absehbarere Zeit) mit den steuerrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar.
Es wird das Berufungsbegehren gestellt, den angefochtenen Bescheid vom aufzuheben und dem Antrag gemäß § 295a BAO betreffend die Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 auf der Basis der berichtigen Einkommensteuererklärungen 2003 bis 2007 stattzugeben."

Die Berufung wurde vom Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorauszuschicken ist: Mit  wurde der unabhängige Finanzsenat gemäß Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung ( BAO ), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Absatz 1 B-VG zu erledigen sind.

Festgestellter Sachverhalt:

Der Bf. bezog in den streitanhängigen Jahren 2003 bis 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Angestellter beim A..

In den Jahren 2003 bis 2007 machte er Werbungskosten für die Ausbildung zu einem Psychotherapeuten geltend, welche vom Finanzamt, da sie in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit beim A. stünden, nicht anerkannt wurden. Allerdings wurde vom Finanzamt ausgeführt, dass, wenn der Bf. in den Folgejahren tatsächlich die Tätigkeit als Psychotherapeut ausübe und aus dieser Tätigkeit Einkünfte erziele, die Jahresbescheide auf Antrag abgeändert und angefallene Umschulungskosten berücksichtigt würden (§ 295a BAO).

Im Jahr 2011 stellte der Bf. einen Antrag gemäß § 295a BAO, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 abzuändern und die Kosten betreffend die Ausbildung zu einem Psychotherapeuten als Umschulungskosten anzuerkennen, da er ab dem Jahr 2008 als Psychotherapeut tätig sei und aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehe.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 gemäß § 295a BAO abzuändern sind.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 295a Abs 1  BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgaben­rechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgaben­anspruches hat.

§ 295a BAO befristet den Antrag nicht. Wenn allerdings die Verjährung einer Abänderung entgegensteht, ist der Antrag keiner meritorischen Behandlung mehr zugänglich. (Ritz, BAO5, § 295a Tz 34)

Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauch­steuern, bei den festen Stempel­gebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungs­gerichtshof­gesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungs­gerichtshof­gesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungs­frist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Das AbgÄG 2003 hat für Abänderungen nach § 295a BAO einen speziellen Verjährungsbeginn (in § 208 Abs. 1 lit. e BAO) vorgesehen. Demnach beginnt die Verjährung in den Fällen des § 295a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist (Ritz, BAO 5, § 295a Tz 46).

Auf § 295a BAO gestützte Anträge  sind Anträge i.S.d. § 209a Abs. 2 BAO. Werden sie vor Eintritt der Verjährung eingebracht, so kann ihnen auch noch nach Verjährungseintritt entsprochen werden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Antrag gemäß § 295a BAO im Jahr 2011 eingebracht, mit der Begründung, dass der Bf. ab dem Jahr 2008 als Psychotherapeut tätig sei und Einkünfte erzielt habe. Ab dem Jahr 2010 habe er einen Gewinn aus dieser Tätigkeit erzielt. Anhand einer Prognoserechnung wurde dargestellt, dass der Bf. ab 2018 einen Gesamtgewinn erwarte.

Zu entscheiden ist daher, ob die Aufwendungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten Umschulungskosten als vorweggenommene Aufwendungen in den Jahren 2003 bis 2007 anzuerkennen und die Bescheide daher gemäß § 295a BAO abzuändern sind.

§ 4 Abs. 4 Z 7 Satz und § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idgF lauten: Abzugsfähig sind "...Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Umschulungsmaßnahme derart umfassend ist, dass sie einen Einstieg in eine neue berufl Tätigkeit ermöglicht, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Laut Rechtsprechung muss die "Umschulung" auf eine "tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen (vgl. ).

Im Einkommensteuergesetz/Kommentar/Doralt wird zu den Umschulungskosten weiters ausgeführt, dass wenn diese nicht anerkannt wurden und in der Folge aus der neuen Tätigkeit tatsächlich Einkünfte erzielt werden, diese nach den LStR 2002 die Bestimmung des § 295a BAO (rückwirkendes Ereignis) zur Anwendung kommen und eine Bescheidänderung für die Jahre der Verausgabung der Umschulungskosten vorweggenommen werden (Doralt, EStG13, § 16 Tz 203/4/2).

Zu der Abänderung gem. § 295a BAO hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
"§ 295a BAO ist ein Verfahrenstitel zur Durchbrechung der (materiellen) Rechtskraft von Bescheiden. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass sich aus Abgabenvorschriften die rückwirkende Bedeutsamkeit von nach Bescheiderlassung verwirklichten Sachverhaltselementen ergibt. Es normieren die materiellen Abgabenvorschriften, welchen Ereignissen Rückwirkung zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 295a Tz 3 f). Sehen Abgabenvorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach § 295a BAO insoweit eine Änderung von Bescheiden möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt." (weiters , , 2006/15/0085).

Der Bf.  war in den Jahren 2003 und 2007 bei dem A. angestellt, bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und hat die Kosten für die Ausbildung  zum Psychotherapeuten als Werbungskosten geltend gemacht.
Die Kosten für die Ausbildung zum Psychotherapeuten wurden vom Finanzamt jedoch nicht als Werbungskosten anerkannt. Wie bereits vorstehend auf Seite 2 ausgeführt, vertrat das Finanzamt betreffend die Nichtanerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten in den Jahren 2003 bis 2005 die Ansicht, dass es sich bei der Psychotherapieausbildung um eine Ausbildungsmaßnahme handle, die in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit beim A. stünden. Würde jedoch in den Folgejahren tatsächlich die Tätigkeit als Psychotherapeut ausgeübt und würden aus dieser Tätigkeit Einkünfte erzielt werden, dann würden die Jahresbescheide auf Antrag abgeändert und die angefallenen Umschulungskosten berücksichtigt (§ 295a BAO).

Den Antrag gemäß § 295a BAO auf Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 begründete der Bf. damit, dass er im Jahr 2003 mit der Ausbildung zum Psychotherapeuten begonnen habe,  ab dem Jahr 2008 dann als Psychotherapeut tätig war und Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt und erklärt habe; ab 2010 habe er einen Gewinn erzielt und laut Prognoserechnung werde ab dem Jahre 2018 ein Gesamtüberschuss erzielt werden.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgericht liegen daher im gegenständlichen Fall in den Jahren 2003 bis 2007 Umschulungskosten vor. 

Mit dieser Ausbildung - wie auch den erklärten Einkünften zu entnehmen ist - war ein neuer Beruf möglich. Die in den vorangegangenen Jahren angefallenen Kosten sind daher als vorweggenommene Aufwendungen anzuerkennen.

Ausgehend von den Ereignissen des Tätigkeitwerdens als Psychotherapeut 2008 und dem ab 2010 erzielten Gewinnes ist die Verjährung noch nicht eingetreten. Den Antrag auf Abänderung gemäß § 295a BAO hat der Bf. 2011 gestellt.

Der Abweisungsbescheid vom war daher aufzuheben.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur d es Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist .

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 10 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100581.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at