Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.08.2015, RV/7103489/2011

Abweisung; Die Festsetzung der Erbschaftssteuer erfolgte trotz Erbteilungsübereinkommen, in welchem die Bf. trotz Erbantritt auf sämtliche Ansprüche aus dem Nachlass verzichtet, zu Recht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103489/2011-RS1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft also mit der Abgabe der Erbantrittserklärung erfüllt (z.B. ; , 2001/16/0032,0033).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. bbb , betreffend Festsetzung der Erbschaftssteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

A.A. , der Vater der Beschwerdeführerin, (Bf.) verstarb am 01/2003. Mit Testament vom setzte er, seine Ehefrau, sowie seine vier Kinder als Erben ein. Im Verlassenschaftsverfahren nach A.A. gab der Erbenhaftmacher am namens der Bf., sowie ihrer Mutter und ihrer drei Geschwister, eine bedingte Erbanantrittserklärung ab. Mit Erbteilungsübereinkommen vom erklärte die Bf. nichts aus dem Nachlass erhalten zu wollen und auf sämtliche Ansprüche zu verzichten, obwohl sie ihr Erbe angetreten hat. Dieses Erbteilungsübereinkommen wurde vom Bezirksgericht N. , als Verlassenschaftsgericht, mit Beschluss  vom , Zahl xxx , zur Kenntnis genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde zur Subzahl 71 der Nachlass nach A.A. der Verlassenschaft nach dessen Ehefrau zu 1/3 sowie seinen vier Kindern-somit auch der Bf. zu je 1/6 eingeantwortet. In diesem Beschluss wurde auch festgehalten, dass, aufgrund des o.a. Erbteilungsübereinkommens, ob den erblichen 17/52 Anteilen des Erblassers an der nachlassgegenständlichen Liegenschaft zzz die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 529/2600 Anteilen für einen Bruder der Bf.  und die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 321/2600 für die Schwester der Bf. vorzunehmen sein wird und ob der, von der Bf. mit Schenkungsvertrag vom geschenkten, 3/26 Anteilen an der genannten Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechtes  zu je 75/2.600 für die vorgenannten Geschwister der Bf. vorzunehmen sein wird.

In der Folge schrieb das Finanzamt  der Bf., zunächst mit Bescheid vom , die Erbschaftssteuer mit Euro 520,54 vor. Diesen Bescheid hob das Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 299 BAO wieder auf, mit der Begründung, dass das, von der Rechtsanwaltskammer ausbezahlte, Sterbegeld aufgrund des Bezugsrechtes nur der erblichen Witwe zuzurechnen sei, die Verfahrenskosten doppelt zum Abzug gebracht worden seien, und der Abzug gemäß § 17 ErbStG rechtswidriger Weise zur Anwendung gekommen sei.

Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid schrieb das Finanzamt der Bf. für ihren Erwerb von Todes wegen nach ihrem Vater, neuerlich  die Erbschaftssteuer mit Euro 536,01 vor. Bei der Bemessung des steuerpflichtigen Erwerbes waren auch  die von ihr mit Schenkungsvertrag vom geschenkten 3 /52 Anteile der o.a. Liegenschaft im Betrage von Euro 18.78,94 (3 facher Einheitswert lt. AZ 000 des Finanzamtes G ) miteinbezogen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf.-unter Hinweis auf diesen Schenkungsvertrag- fristgerecht Berufung.

Diese Berufung wie das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Maßgeblicher Stichtag für die Bemessung der Erbschaftssteuer sei, iSd § 12 ErbStG, der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Da die Schenkung der streitverfangenen Liegenschaftsanteile bereits vor dessen Todeszeitpunkt erfolgt ist, falle auch dieses Vermögen in den Nachlass.

Dagegen brachte die Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat,( UFS), ein. Die Vorschreibung der Erbschaftssteuer sei bereits einmal aufgehoben worden. Zudem habe sie auf ihre Erbschaft vollständig verzichtet. Dieser Verzicht sei ihr vom Bezirksgericht N. mit Beschluss vom , Zahl xxx bestätigt worden. Weiters sei mit diesem Beschluss ihr Erbanteil ihrer Schwester und einem Bruder zu gleichen Teilen zugeschrieben worden. Sie ersuche daher die Vorschreibung der Erbschaftssteuer ihr gegenüber zurück zu nehmen.

Da Bundesfinanzgericht, (BFG), hat als Nachfolgebehörde des UFS dazu erwogen.

Die auf den zu beurteilenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Erbschafts-und Schenkungssteuergesetzes 1955, (ErbStG), lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:

Als Erwerb von Todes wegen gilt, der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. (§ 2 Abs.1 Z 1 ErbStG)

Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers, jedoch für den Erwerb des  unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses. (§ 12 Abs.1 Z 1 lit.a ErbStG)

Die Erbantrittserklärung stellt zivilrechtlich die verbindliche Erklärung dar, die Erbschaft in Besitz nehmen zu wollen. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel (z.B. Erwerb durch Erbanfall) bloß der Erbantrittserklärung mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. (z.B. ); dies, obwohl er ihr Eigentum erst mit der Einantwortung erlangt. (,Slg 643/F).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes,(VwGH), ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der Annahme der Erbschaft also mit der Abgabe der Erbantrittserklärung erfüllt. (z.B. ; ,2001/16/0032,0033)

Gemäß § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall  durch Abgabe der Erbantrittserklärung Gebrauch macht. (z.B. )

Der Erwerb durch Erbanfall nach § 2 Abs.1 Z 1 ErbStG gilt gemäß § 12 ErbStG im Zeitpunkt des Todes des Erblassers als zugekommen, wenngleich der Erwerb der Erbschaft für den steuerlichen Bereich erst durch die später abgegebene Erbantrittserklärung erfolgt. Die Steuerschuld ist auch nicht auf den tatsächlichen Erwerb von einzelnen Nachlassgegenständen, sondern allgemein auf den Erwerb von Vermögensvorteilen beim Tode einer Person abgestellt.

Ein zwischen Miterben abgeschlossenes Erbübereinkommen ist bereits ein unter Lebenden abgeschlossenes Rechtsgeschäft und kann an der durch Abgabe einer Erbantrittserklärung entstandenen Steuerschuld für den Erwerb von Todes wegen nichts mehr ändern. (z.B. -G/02).

Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes der Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung. (z.B. )

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Feststellungen  folgendes.

Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Besteuerung nach dem ErbStG geht es darum ob eine rechtmäßige Erbantrittserklärung, der als Steuerschuldnerin herangezogenen Bf. vorliegt bzw. ob die, der Besteuerung nach dem ErbstG unterzogenen , von der Bf. dem Erblasser mit Schenkungsvertrag vom zurückgeschenkten 3/52 Liegenschaftsanteile, dem Nachlass des Erblassers zuzurechnen waren.

Im zu beurteilenden Fall ist beides zu bejahen. Die Bf. hat am eine Erbantrittserklärung d.h. die verbindliche unwiderrufliche Erklärung ihr Erbe anzunehmen ( vgl. NZ 2001,176) abgegeben, woran auch das am   abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen nichts zu ändern vermag. Die, in diesem Abkommen enthaltene Erklärung der Bf., trotz ihrer abgegebenen Erbantrittserklärung auf alle Ansprüche aus dem Nachlass des Erblassers zu verzichten, bedeutet weder einen Erbverzicht gemäß § 551 ABGB (Rechtsgeschäft zwischen Erblasser und zukünftigen Erben in Form eines Notariatsaktes), noch eine Ausschlagung der Erbschaft ( unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Abhandlungsgericht eine Erbschaft nicht anzunehmen.-lt. Aktenlage hat die Bf. nur das Erbe nach ihrer Mutter ausgeschlagen-).

Die Schenkung der streitverfangenen Liegenschaftsanteile erfolgte vor dem Tod des Erblassers. Somit fallen diese  iSd § 12 ErbStG in dessen Nachlass.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen erfolgte die Vorschreibung der Erbschaftssteuer gegenüber der Bf. sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Der Vollständigkeit halber ist- im Hinblick auf die Einlassungen der Bf. im gesamten Rechtsmittelverfahren- festzustellen, dass die Feststellung des Abhandlungsgerichtes im Einantwortungsbeschluss, welche Eintragungen im Grundbuch-gemäß dem Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens- vorzunehmen sind, an der Entstehung der Erbschaftssteuerschuld für die Bf.-aus den aufgezeigten Gründen- nichts zu ändern vermag, und dass die Aufhebung eines Abgabenbescheides  iSd § 299 BAO der Erlassung eines neuerlichen Abgabenbescheides nicht entgegensteht.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Zur Unzulässigkeit der Revision :

Gemäß § 280 Abs.1 lit.d BAO haben Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte den Spruch einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.

Gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Da die, in diesem Erkenntnis zu beurteilenden, Rechtsfrage nach der, in der Begründung dieses Beschlusses aufgezeigten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des VwGH entschieden wurde, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

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