Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.10.2015, RV/7500455/2015

handgeschriebener Zettel und Parkstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin  RIMS über die Beschwerde des Herrn Bf , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67-Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA 67-PA- *** , betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

1.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 73,00 auf EUR 20,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von EUR 16 Stunden auf 4 Stunden herabgesetzt wird.

Dementsprechend bleibt der Kostenausspruch laut angefochtenem Erkenntnis gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in unveränderter Höhe von EUR 10,00 pro Verfahren aufrecht, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.

2.Nach § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3.Zufolge § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG ist die Geldstrafe (EUR 20,00) zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens (EUR 10,00) binnen zwei Wochen ab Zustellung an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten, der gemäß § 25 Abs. 2 BFGG auch als Vollstreckungsbehörde bestimmt wird.

4.Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1958 (VwGG) ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem am im Wege der persönlichen Übernahme durch den Bf. zugestellten Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, GZ. MA-PA- *** , vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig befunden, er habe am um 12:19 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Adresse , abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über ihn eine Geldstrafe von € 73,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden Verfahrenskosten mit € 10,00 bestimmt.

Begründend wurde auszugsweise ausgeführt:

"…Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Beanstandung, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien vorgenommen wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte zweispurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** am um 12:19 Uhr in Wien Adresse , im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist. Die Abstellung ist auch durch Fotos dokumentiert. ln Ihrem Einspruch brachten Sie zu Ihrer Verteidigung sinngemäß vor, dass Sie die Parkometergebühr (gemeint war wohl Verwaltungsübertretung) nicht fahrlässig begangen hätten. Die Beweisfotos wurden Ihnen mit Schreiben vom vorgehalten. Hierzu gaben Sie keine Stellungnahme ab. Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Fotos, die Zulassungsdaten und Ihren Einspruch erhoben.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, weil auf dem von Ihnen ausgefüllten Zettel die Uhrzeit 11:15 angeführt wurde. Dieser provisorische Parkschein war nur bis 11:30 Uhr gültig. Daher war dieser zum Beanstandungszeitpunkt ungültig. Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Das Verschulden war zu bejahen..."

Wie sich aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt, ist dem Bf. die oben angeführte Verwaltungsübertretung bereits mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom angelastet worden.

Im fristgerecht erhobenen Einspruch vom führte der Bf. unter anderem an, dass er sich einer medizinischen Operation unterzogen habe.

Dazu finden sich unter anderem folgende Unterlagen im Verfahrensakt:

a)ein laut Straferkenntnis vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Zeitpunkt der Beanstandung angefertigtes Foto, auf dem ein hinter einer Windschutzscheibe auf dem Armaturenbrett liegender Zettel mit der handschriftlichen Aufzeichnung "11 h 15" erkennbar ist.

b)an den Bf. gerichtete und laut Rückschein durch Hinterlegung zugestellte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom

c)Vorstrafenregisterauszug vom , wonach betreffend den Bf. bereits fünf verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen angemerkt sind.

Innerhalb offener Frist erhob der Bf. mit Schreiben Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis und führte ins Treffen, er habe sich geirrt und den Parkschein um eine Stunde rückdatiert. Somit habe er auch die Parkzeit nicht überschritten, er habe Zeugen dafür. Es passiere ihm durch Krankheit, dass er unbewusst solche Fehler mache. Außerdem stellte der Bf. klar, dass er monatlich nur eine Invaliditätsrente von € 700,00 beziehe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. Nr. 51/2005 (hier und im folgenden Text sind die Gesetzesangaben jeweils in der maßgebenden Fassung wiedergegeben), ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zufolge § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung beträgt die Parkometerabgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABI. Nr. 33/2008 lautet wie folgt:

„Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.“

Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 9/2006, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 € zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (VStG) zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

II.Als erwiesen angenommener Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung

Fest steht, dass das KFZ des Bf. mit dem amtlichen Kennzeichen **** am um 12:19 Uhr in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Die Überprüfung des Kontrollorganes der Parkraumüberwachung ergab, dass im abgestellten KFZ ein handgeschriebener Zettel mit der Zeitangabe 11 Uhr 15 min hinter der Windschutzscheibe, nicht jedoch ein Parkschein nach einem der in den Anlagen zur Kontrolleinrichtungenverordnung vorgeschriebenen Muster angebracht war.

Aufgrund dieser auf der Aussage des Bf. und der Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt basierenden Sachverhaltsfeststellungen steht außer Zweifel, dass der Bf. den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

So geht sowohl aus der Parkometerabgabeverordnung als auch aus der Kontrolleinrichtungenverordnung eindeutig hervor, dass bei einer Abstellzeit von fünfzehn Minuten zwar die Parkometerabgabe nicht entrichtet werden muss. Jedoch ist auch in diesen Fällen ein gebührenfreier 15-Minuten-Parkschein zu entwerten oder aktivieren. Bloß handschriftliche Vermerke über die Uhrzeit zum Zeitpunkt des Abstellens auf einem Zettel vermögen den im Gesetz ausdrücklich bestimmten Anforderungen nicht zu genügen. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass das in Rede stehende KFZ zum Beanstandungszeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet zu sein, und dadurch das Tatbild der Abgabenverkürzung als erfüllt anzusehen ist. Die Verwirklichung des Deliktstatbestandes in objektiver Hinsicht wurde letztlich auch vom Bf. eingestanden. Er streitet schließlich nicht ab, bloß einen Zettel mit der Ankunftszeit eingelegt  zu haben, ersucht aber um Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich aufgrund seiner Krankheit geirrt habe.

Dieses Vorbringen befreit den Bf. jedoch noch nicht vom Schuldvorwurf. Hätte er doch bei gehöriger Aufmerksamkeit einen 15-Minuten-Parkschein erwerben und entwerten können, weswegen gegenständlich auch die subjektive Tatseite gegeben ist und der Schuldspruch der Erstbehörde insgesamt zu Recht erfolgte.

Unter Zugrundelegung der oben angeführten Strafzumessungskriterien erachtet das Bundesfinanzgericht jedoch das Verschulden des Bf. als nicht derart gravierend, um eine Geldstrafe in der im Straferkenntnis verhängten Höhe zu rechtfertigen.

Zwar beeinträchtigte die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung des Bf. ohne Zweifel das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer effizienten Parkraumbewirtschaftung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt nicht als gering angesehen werden kann. Auch war bei der Strafbemessung das Vorliegen von einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ist aber neben den glaubwürdigen Angaben über das Vorliegen einer Erkrankung mit nachfolgender Operation außerdem zu berücksichtigen, dass es dem Bf. keinesfalls darauf angekommen ist, sich der Entrichtung einer Parkgebühr zu entziehen.

Der Beschwerdefall ist daher nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen bewusst oder aus bloßer Gleichgültigkeit der Rechtsordnung gegenüber kein Parkschein ausgefüllt wird, sodass die nunmehr herabgesetzte Strafe im Hinblick auf die Art und den Umfang des oben geschilderten Sorgfaltsverstoßes  ausreichend erscheint, um eine individualpräventive Wirkung auf den Bf. auszuüben und ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

III.Öffentliche mündliche Verhandlung

Gemäß § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Gegenständlich wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Letztlich wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt, obwohl auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen worden ist.

IV.Kosten des Straf- und des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der vom Bestraften nach § 64 Abs. 1 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da die jeweils erstinstanzlich verhängte Strafe im Beschwerdeverfahren auf 20 Euro herabgesetzt worden ist, war der von der Behörde erster Instanz auferlegte Kostenbeitrag entsprechend der genannten Bestimmung im Ausmaß des Mindestkostenbeitrages zu bemessen.

Das Entfallen der Kostenbeitragspflicht zum Verfahren des Bundesfinanzgerichtes gründet sich auf die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG. Danach sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn die Beschwerde auch nur teilweise erfolgreich war. Die Bf. hat daher auf Grund der teilweise stattgebenden Entscheidung keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

V.Vollstreckung:

Zufolge der gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sinngemäß abzuwendenden Bestimmung des § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Diesbezüglich war der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 25 Abs. 2 BFGG, wonach das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen hat, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat, als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.

VI.Zahlung:

Informativ wird mitgeteilt, dass der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kostenbeitrag) von EUR 30,-- auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG eingezahlt werden kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die jeweilige Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA- xxx ).

VII.Nichtzulässigkeit einer Revision: 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beurteilung, weil mit dem vorliegenden Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG thematisiert worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500455.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at