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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.08.2015, RV/5101356/2015

Befugnis zur Stellung eines Vorlageantrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5101356/2015-RS1
Die Befugnis zur Stellung des Vorlageantrages besteht nicht, wenn die Beitrittserklärung zurückgewiesen wurde. Nach § 254 BAO wird selbst durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. Demnach ist die Zurückweisung der Beitrittserklärung auf jeden Fall gegenüber der Beigetretenen wirksam. Damit kommen ihr die Rechtsfolgen des § 257 Abs. 2 BAO jedenfalls nicht zu Gute, sodass ihr die Berechtigung zur Einbringung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) nach dem wirksamen Ergehen der Zurückweisung der Beitrittserklärung nicht zukommen konnte.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Wiederaufnahme § 303 BAO beschlossen:

Der Vorlageantrag vom des K. P. I. und der E. W., beide in S., wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt und Parteienvorbringen

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom , Az. XXX wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf.) das Konkursverfahren eröffnet und MV zum Masseverwalter bestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom des Bf. auf "Wiederaufnahme des Verfahrens zum Abschluss des Außenprüfungsverfahrens vom " zurückgewiesen. Der Bescheid erging an den Masseverwalter des Bf.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, der E. W. beigetreten ist.

Über Anfrage  der belangten Behörde hat der Insolvenzverwalter, MV., mit Fax vom  mitgeteilt, dass ihm die Schriftsätze nicht zur Genehmigung vorgelegt wurden und er sohin keine Zustimmung gegeben hat.

Am ergingen an den Bf. eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Zur Zurückweisung der Beschwerde des Bf. führte die belangte Behörde aus, durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen werde das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter sei für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse – soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners eingeschränkt sind – gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinn des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren trete nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben seien daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner vertritt, festzusetzen (vgl. ; ; und 0372; ; ; ).

Vor der Erledigung der Beschwerde sei zu klären gewesen, ob eine Zustimmung des Insolvenzverwalters zu den vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlungen vorliegt (vgl. ).

Die Beschwerde des K. P. I. sei daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen, weil er selbst weder für die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung (gemeint ist wohl: Wiederaufnahme) des Verfahrens vom noch für die Einbringung der Beschwerde vom legitimiert war und eine Zustimmung des Masseverwalters zu diesen Prozesshandlungen nicht vorliege.

Weiters erging an die Beigetretene ein als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneter Bescheid vom , zugestellt am , mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Zur Zurückweisung gegenüber der Beitrittswerberin führte die belangte Behörde jedoch aus: E. W. sei weder Gesamtschuldnerin noch komme sie als Haftungsschuldnerin in Betracht, es seien bis dato auch keine Haftungsbescheide erlassen worden. Die Voraussetzungen für einen Beitritt der E. W. zur Beschwerde des K. P. I. lägen daher nicht vor.

Der Bf. brachte mit Anbringen vom einen Vorlageantrag ein. Darin führte er aus:

"Ich beantrage die Vorlage meiner Beschwerde vom zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht und begründe dies wie folgt: ·

Die Beschwerdevorentscheidung vom wird in ihrem ganzen Inhalte nach angefochten und ausgeführt. Als Gemeinschuldner bin ich im Sinne der I0 zwar nicht geschäftsfähig jedoch nicht entmündigt bzw. einer Sachwalterschaft unterstellt.

Für mich gelten die Zustellvorschriften der ZPO was auch für die BAO zu gelten hat. Im Sinne der I0 ist der Insolvenzverwalter nicht bevollmächtigter des Gemeinschuldners, sondern hat viel mehr in gleicher Distanz zum Gemeinschuldner wie zu den Gläubigern zu stehen. Der Insolvenzverwalter darf nach der I0 keine Bevollmächtigung des Gemeinschuldners annehmen noch ist er Kraft Gesetzes sein Zustellbevollmächtigter.

Lediglich aus dem Umstand der Postsperre sind die Poststücke an die Anschrift des Insolvenzverwalters zu richten, jedoch mit der Bemerkung, dass der Gemeinschuldner sein Parteiengehör vorgeschriebene behördliche Akten wie Beschlüsse und Urteile durch nachweisliche Unterfertigung zur Kenntnis nimmt und entsprechende im Gesetz vorgesehen Rechtsmittel ergreifen kann .

Im gegenständlichen Falle wird wiederholt, dass mir seitens der Abgabenbehörde jede Parteistellung wie Parteiengehör verwehrt wurde, weil Zustellungen an mich vorsätzlich und stets unterlassen worden sind. Die macht vorweg den gesamten Außenprüfungsvorgang nichtig und befinde ich mich eigentlich im Stand der Außenprüfung ohne Gehör. Für mich und meine von mir als GF vertretenen Unternehmungen.

Die Abgabenbehörde irrt, wenn sie mir jedes Beschwerderecht aberkennt und auf den in der Sache nicht informierten Insolvenzverwalter verweist.

Allerdings stellt sich diese Frage insoweit nicht, als an mich von der Abgabenbehörde im gegenständlichen Verfahren noch nie rechtswirksame Bescheide zugestellt worden sind.

Was den Beitritt von E. W. betrifft, so hat diese von der Abgabenbehörde zu keinem Zeitpunkt rechtswirksame Zustellungen erhalten, was nach den Bestimmungen der BAO auch unbekämpfbar ist.

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass diese Vorgehen gegen einen nicht entmündigten und nicht unter Sachwalterschaft wohl aber geschäftsunfähigen Abgabepflichten im Widerspruch zu den Verfassungsbestimmungen der EMRK steht. Das Außenprüfungsverfahren ist wie oben angeführt bis zum heutigen Tag formell noch nicht abgeschlossen, so dass nicht gesagt werden kann, ob die

Voraussetzungen für einen Formellen Beitritt für E. W. in diesem Verfahren gegeben sind oder nicht.

Der Versuch der Abgabenbehörde sich der Würdigung der nachvollziehenden Argumente in der Beschwerde vom durch die angeführten rechtlich unhaltbaren formal vorbringen zu entziehen ist gescheiter. Das Vorbringen in der Beschwerde vom wird daher vollinhaltlich wiederholt und die Stattgebung der Beschwerde beantragt."

Dem schloss sich E. W. vollinhaltlich an.

2. Rechtslage

§ 264 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF. BGBl. I Nr. 105/2014 lautet:

"(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt


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a)
der Beschwerdeführer, ferner
b)
jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:


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a)
§ 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b)
§ 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c)
§ 255 (Verzicht),
d)
§ 256 (Zurücknahme),
e)
§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f)
§ 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht."

§ 260 Abs. 1 BAO lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie


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a)
nicht zulässig ist oder
b)
nicht fristgerecht eingebracht wurde."

§ 257 BAO lautet:

" (1) Einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.

(2) Wer einer Bescheidbeschwerde beigetreten ist, kann die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen."

§ 258 BAO lautet:

"§ 258. (1) Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Die Abgabenbehörde (Abs. 1) hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,


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a)
wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Beitrittserklärung die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bereits rechtskräftig ist,
b)
wenn sie von jemandem abgegeben wurde, der zum Beitritt nicht befugt ist. In diesem Fall darf das Erkenntnis (§ 279) erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides ergehen.

3. Erwägungen

3.1. Zur Zulässigkeit des Vorlageantrages des K. P. I.

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen wird. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinn des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter , der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. ; , und 0372, , ; ).

Es war daher zu klären, ob eine Zustimmung des Insolvenzverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlung (Vorlageantrag vom ) vorliegt (vgl. ). Diese Zustimmung liegt nach Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom  nicht vor, weshalb eine Befugnis zur Einbringung des Vorlageantrages durch Herrn K. P. I. nicht bestand. Damit war der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO unter sinngemäßer Anwendung des § 260 Abs. 1 BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes (§ 264 Abs. 5 BAO) zurückzuweisen.

Auf die Ausführungen des K. P. I., der die Stellung des Insolvenzverwalters trotz der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes offenbar nicht wahrhaben will, ist nicht näher einzugehen.

3.2. Zur Zulässigkeit des Vorlageantrages der E. W.

In der Beschwerde vom erklärte Frau E. W. den Beitritt zur gegenständlichen Beschwerde. Dieser Beitritt wurde mit dem als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichneten Bescheid vom zurückgewiesen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (). Zwar ist dieser Bescheid als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet, doch geht aus der Begründung unmissverständlich hervor, dass die belangte den Beitritt der E. W. für nicht zulässig hielt. Es handelt sich daher tatsächlich um einen Bescheid, mit dem die Beitrittserklärung zurückgewiesen wurde und nicht um eine Beschwerdevorentscheidung in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit.

Im vorliegenden Vorlageantrag werden zwar Ausführungen zur Zurückweisung der Beitrittserklärung gemacht, doch ist darauf hinzuweisen, dass Vorlageanträge zurückzuweisen sind (Vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz. 17) insbesondere wegen mangelnder Befugnis des Antragstellers.

Die Befugnis der Antragstellerin zur Stellung des Vorlageantrages bestand nicht, da die Beitrittserklärung mit Bescheid vom - wie bereits ausgeführt - zurückgewiesen  wurde. Nach § 254 BAO wird selbst durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. Demnach ist die Zurückweisung der Beitrittserkärung vom auf jeden Fall gegenüber der Frau E. W. wirksam. Damit kommen ihr die Rechtsfolgen des § 257 Abs. 2 BAO jedenfalls nicht zu Gute, sodass ihr die Berechtigung zur Einbringung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) nach dem wirksamen Ergehen der Zurückweisung der Beitrittserklärung nicht zukommen konnte.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 257 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101356.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at