zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.07.2015, RV/4100389/2012

Kraftfahrzeugsteuer und § 82 Abs. 8 KFG

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/4100389/2012-RS1
Die Mitbenützung fremder Wohnungen - auch bei längeren und regelmäßigen Verwandtenbesuchen - kann keinen Wohnsitz begründen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache L.Z., Adr., vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Koschatweg 19/8, 9201 Krumpendorf, gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom , betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Monate September bis Dezember 2009, für die Jahre 2010 und 2011 sowie für die Monate Jänner bis Mai 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am  beim Finanzamt reichte L.Z. (Beschwerdeführer, in der Folge Bf.) beim Finanzamt eine Erklärung zur Normverbrauchsabgabe (die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist) ein, in der er die Daten seines in Deutschland angemeldeten Kraftfahrzeuges bekanntgab. Da der Bf. bereits seit seinen Hauptwohnsitz in Österreich (Gemeinde R) hatte, wurde er von dem mit der Angelegenheit befassten Sachbearbeiter des Finanzamtes aufgefordert, eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung über den Standort des gegenständlichen PKW`s nachzureichen (und damit den Gegenbeweis für die Standortvermutung im Inland zu erbringen). Eine schriftliche Äußerung des Bf. erfolgte nicht.

Mit Bescheiden vom ergingen vom Finanzamt ua. Bescheide, in denen Kraftfahrzeugsteuer für die Monate September bis Dezember 2009, für die Jahre 2010 und 2011 sowie die Monate Jänner bis Mai 2012 in der Höhe von insgesamt € 1.267,20 festgesetzt wurden. Die Festsetzung wurde damit begründet, dass der Bf. seit seinen Hauptwohnsitz in R hat, dort ein errichtetes Eigenheim bewohnt und ihm der Beweis, dass das am von ihm Kraftfahrzeug seinen Standort im Ausland hatte, nicht gelungen ist. Dies deshalb, weil weder die von ihm abverlangte Sachverhaltsdarstellung zum Standort des PKW`s noch sonstige Beweismittel dem Finanzamt vorgelegt wurden. Es kommt somit die Standortvermutung des PKW`s im Inland zum Tragen, was die inländische Zulassungspflicht sowie durch die Verwendung dieses zulassungspflichtigen PKW`s auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG auslöst. Die inländische Kraftfahrzeuganmeldung ist am erfolgt.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. (eine als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde gegen die angeführten Bescheide. Darin führte er an, dass er das Kraftfahrzeug im März 2012 eingebracht und bis Mai 2012 regelmäßig in Österreich benutzt hat. In den Jahren 2009, 2010 und 2011 wurde dieses Kraftfahrzeug hingegen überwiegend in Deutschland verwendet und nur gelegentlich in Österreich gefahren. Die Nutzung in Deutschland war gegeben durch die Betreuung einer hilfsbedürftigen 88-jährigen Tante seiner Ehefrau, durch die Aushilfstätigkeit bei deren Schwester in Hannover sowie Wohnungsauflösung und Umzug ihrer Eltern. Ferner besteht noch ein Hauptwohnsitz in Deutschland. Im Übrigen wurde dieses Kraftfahrzeug im Mai 2012 verkauft und in Österreich ein anderes zugelassen.

Beigelegt wurde dieser Eingabe eine Anmeldebestätigung der Gemeinde F vom mit Wohnungs-Einzugsdatum vom selben Tag und der Anmerkung "einzige Wohnung".

Mit Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die angeführten Zeiträume als unbegründet abgewiesen. Darin wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen zur Vorschreibung der in Rede stehenden Abgaben angeführt, dass nach Lage der Akten der Bf. und seine Ehefrau seit ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben und in einem von ihnen selbst errichteten Eigenheim wohnen. Damit liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland nahe und löst die Pflicht zur Zahlung der Normverbrauchsabgabe aus. Weder die Bestätigung über einen Wohnsitz in Deutschland noch die Angaben in der Beschwerdeschrift, der PKW sei für diverse Hilfsleistungen in Deutschland von der Ehefrau des Bf. genutzt worden, stellen überzeugende Gegenbeweise für die Standortvermutung des PKW im Ausland dar. Auch die darin vorgebrachte Tatsache, dass der PKW im Mai 2012 in Deutschland verkauft wurde, ist deshalb nicht relevant, weil die Verhältnisse zu jener Zeit, zu welcher das Kraftfahrzeiig polizeilich anzumelden gewesen wäre, maßgeblich ist. Der dauernde Standort des PKW ist daher in Österreich, weshalb es im Inland nach Kraftfahrzeugsteuergesetz zuzulassen gewesen wäre. Zur Kraftfahrzeugsteuer verwies das Finanzamt weiters darauf, dass nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden, der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte der Bf. im Wege seines steuerlichen Vertreters die Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte er an, dass die Vorgehensweise des Finanzamtes, nämlich die Vermutung des Lebensmittelpunktes des Bf. im Inland, unzulässig ist. Die Behörde hat die Beurteilung an Hand der vom Bf. urkundlich belegten Angaben des Bf. zu treffen. So hatte der Bf. im relevanten Zeitraum einen "im Sinne der Hauptwohnsitzregelung" relevanten Aufenthalt in Deutschland (Bayern). Bereits in der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass durch die Ehefrau des Bf. eine hilfsweise Betreuung der Tante, Aushilfstätigkeiten bei der Schwester sowie Wohnungsauflösung und Umzug der Eltern im Ausland "nachweislich" zu bewerkstelligen waren. Aus der Sicht des Bf. war es so, das entweder er oder seine Ehefrau wesentliche Zeiträume in Deutschland verbrachten, sodass ein gemeinsamer Aufenthalt in Österreich nachweislich ganz selten gegeben war. Nachweislich wurde die hilfsbedürftige 88-jährige Tante erst im März 2012 stationär ins Pflegeheim aufgenommen, sodass im Zeitraum davor regelmäßige Hilfs- und Pflegetätigkeiten notwendig waren und auch erbracht wurden. Von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich kann somit erst ab April 2012 gesprochen werden. Bei entsprechend penibler, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechender Ermittlungstätigkeit hätte die Behörde erster Instanz Ermittlungen in Richtung tatsächlicher Lebensmittelpunkt vor März 2012 durchführen müssen und sich nicht - auf Grund der polizeilichen Meldung - auf die Vermutung beschränken dürfen. Mit einem derartigen Vorgehen wird jedenfalls nicht den Grundsätzen einer amtswegigen peniblen Ermittlungspflicht entsprochen und damit auch Art. 6 EMRK verletzt. Zur Bescheinigung der Richtigkeit der nunmehrigen Ausführungen wird eine Meldebestätigung mit Stichtag vorgelegt, die die Vermutung des Finanzamtes, dass der Bf. ab seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte, dadurch widerlegt, dass er am in eine Wohnung in Bayern eingezogen und am dort wieder ausgezogen ist.

Nach der angeführten Bestätigung der Marktverwaltung BE war der Bf. in einer Wohnung ebendort vom bis  gemeldet.

Im weiteren Beschwerdeverfahren erging vom Bundesfinanzgericht am an den Bf. ein Vorhalt wie folgt:

"Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG genannten Internationalen Übereinkommens) ist nach Maßgabe des § 82 KFG (in der für die Streitjahre 2007 bis 2011 geltenden Fassung) erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug seinen dauernden Standort in Österreich - was nach § 82 Abs. 8 KFG erster Satz bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist -, ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der Einbringung ins Inland zulässig. Nach Ablauf dieser Monatsfrist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung im Sinne des § 37 KFG (vgl. ). Es kommt daher darauf an, von wem das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet wird. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 79 Abs. 1 KFG (mit seiner Jahresregel), ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, so kommt § 82 Abs. 8 KFG zum Tragen.

Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Abweichend von dieser im § 40 Abs. 1 KFG aufgestellten Regel normiert § 82 Abs. 8 KFG für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland verwendet werden, den dauernden Standort in Form einer gesetzlichen Vermutung mit der Möglichkeit eines Gegenbeweises. Die gesetzliche Vermutung ist dabei analog der Grundnorm des § 40 für natürliche Personen (Hauptwohnsitz) bzw. juristische Personen (Sitz) konzipiert.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich folgende Rechtsansicht (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 95/11/0378): "Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage (Anmerkung: nunmehr ein Monat) nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage (bzw. einem Monat) fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung i.S.d. § 37 KFG 1967".

Im Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0288, hat Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges vonnöten sind, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht."

Den Verwender, der einen dauernden Standort des PKW im Ausland behauptet, trifft die Pflicht zur Erbringung des Gegenbeweises und hat dieser somit die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Eine reine Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend.

Sie werden um die Beantwortung der folgenden Fragen und um die Vorlage folgender Unterlagen ersucht:

1. Nachweise für die Art und Weise und die Orte der Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeuges (der Marke Peugeot mit dem amtlichen Kennzeichen ROx); solche können z.B. durch die Vorlage von Werkstattrechnungen, Tankrechnungen, Unfallberichte oam. erfolgen. Es wird auf das in der Beschwerde vom und im Vorlageantrag vom erstattete Vorbringen verwiesen, das durch derartige Nachweise zu unterlegen ist. 

2. Bekanntgabe Ihres Hauptwohnsitzes vor 2007 samt Angabe der Wohnverhältnisse ebendort.

3. Bekanntgabe der Größe Ihres Hauses in Österreich und Nachweis der Betriebskosten für dasselbe in den Streitjahren.

4. Bekanntgabe der Größe der ab und ab in BE bzw. F gemieteten Wohnungen und Nachweis der jeweiligen Betriebskosten für die betreffenden Streitzeiträume."

Dieser wurde von der Bf. mit Schreiben vom wie folgt beantwortet:

"Zu Pkt. 1: Tankbelege liegen nicht vor, die auch üblicherweise von Privatpersonen nicht gesammelt werden. Unfallberichte liegen nicht vor, da kein Unfall war. Werkstattrechnungen waren nicht notwendig, da keine Reparatur/Kundendienst angefallen ist, da Neuanschaffung. Die Orte der Verwendung wurden bereits mitgeteilt. Zu Pkt. 2: Vor 2007 wurde in B eine Eigentumswohnung bewohnt. Zu Pkt. 3: In R wird ein Haus mit 108 qm2 bewohnt. Die Abwassergebühr betrug durchschnittlich 60,00 Euro im Quartal. Die Wasserbezugsgebühr betrug durchschnittlich 116,00 Euro per anno. Müll durchschnittlich 31,00 Euro pro Quartal- Stromkosten 2009/2010 € 1.515,00, 2011/2012  1.818,00. Aus dem vorgenannten Zeitraum existieren teilweise keine Belege mehr. Zu Pkt. 4: Es wurde keine Wohnung angemietet, da nur Zimmer bei den Eltern bzw. bei der Tochter benutzt wurde. Hiedurch fielen keine Betriebskosten an.

An Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall Folgendes fest:

1. Der Bf. und seine Ehefrau, deutsche Staatsbürger, haben ihren Hauptwohnsitz seit in Österreich.

2. Am Hauptwohnsitz bewohnen der Bf. und seine Frau ein Haus, dessen Grund sie im Jahr 2005 erworben und auf dem sie in der Folge das Gebäude mit einer Nutzfläche von 108 qm2 errichtet haben.

3. Der Bf. war im Streitzeitraum Zulassungsbesitzer eines in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke Peugeot. Im Mai 2012 verkaufte der Bf. dieses Kraftfahrzeug.

4. Vor der Wohnsitzverlegung bewohnten der Bf. und seine Frau eine Eigentumswohnung in B/Bayern.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom September bis Dezember 2009, für die Jahre 2010 und 2011 sowie für die Monate Jänner bis Mai 2012 für das vom Bw. gehaltene Kraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen zu Recht erfolgte oder nicht.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 i.d.g.F., unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sowie nach Z 3 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Steuerschuldner ist nach § 3 Z 2 leg.cit. die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Die im gegenständlichen Fall zum Tragen kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. 267/1967, haben in der für das Streitjahr geltenden Fassung folgenden Inhalt:

Gemäß § 36 lit. a KFG dürfen u.a. Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).

Nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt.

Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen finden sich in § 82 KFG, wobei dem Absatz 8 besondere Bedeutung beigemessen wird. Diese Bestimmung lautet in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung wie folgt:

"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich folgende Rechtsansicht (vgl. Erkenntnis vom , 95/11/0378): "Das Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der Mitgliedsstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG genannten internationalen Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also ohne dauernden Standort im Österreich bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage (nunmehr 1 Monat vgl. die für das Jahr 2007 in Geltung stehende Fassung des KFG) nach der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage (eines Monates s.v.) fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967."

Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, sind nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 2001/11/0288, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeuges vonnöten, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht.

Aus der Formulierung des § 82 Abs. 8 KFG folgt somit, dass die für Privatpersonen normierte Standortvermutung widerlegt werden kann, wofür es allerdings entsprechender Gegenbeweise bedarf. Wird trotz inländischem Hauptwohnsitz nachgewiesen, dass der Standort eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen außerhalb Österreichs liegt, tritt eine Zulassungspflicht und damit die Pflicht zur Abfuhr der Kfz-Steuer und der NoVA nicht ein (vgl. ; ). Ein solcher Nachweis kann zwar mit Beweismitteln jeder Art geführt werden, er darf sich aber nicht auf bloße Behauptungen beschränken (vgl. etwa ).

Daraus ergibt für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Der Bf. hat sich sowohl in seiner Beschwerde vom als auch in seinem Vorlageantrag vom auf die Nutzung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges in Deutschland für diverse familiäre Verpflichtungen berufen. Darüber hinaus hat er sich in diesen Eingaben auf weitere "Hauptwohnsitze" in Deutschland, dies jeweils unter Vorlage behördlicher Meldungen, bezogen.

Der Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes vom , Nachweise über den Ort und die Art und Weise der Verwendung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges zu erbringen, ist der Bf. jedoch nicht nachgekommen. Er konnte keine einzige Rechnung oder sonstige Unterlagen (etwa Kontoauszüge, aus denen Zahlungen in Deutschland ersichtlich gewesen wären) vorlegen, die seine Behauptung, das Kraftfahrzeug hätte sich im Ausland befunden und sei ebendort benützt worden, stützen hätte können.

Das Vorbringen, dass sich der Bf. oder seine Ehefrau in Deutschland aufgehalten hat, ist zwar in Anbetracht der familiären Beziehungen und der Wohnmöglichkeiten ebendort glaubhaft und nachvollziehbar; hinsichtlich der Verwendung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist es hingegen nicht aussagekräftig, weil der Aufenthalt in Deutschland nicht zwingend mit der Benützung des Kraftfahrzeuges des Bf. verbunden war. Der Bf. hat es unterlassen, seine Behauptungen durch konkrete Nachweise zu untermauern, sodass diese nicht geeignet sind, der Beschwerde zum Durchbruch zu verhelfen. 

Dasselbe gilt auch für das vom Bf. ins Treffen geführte Vorbringen, entweder er oder seine Ehefrau hätten wesentliche Zeiträume in Deutschland verbracht, weil dieses - aus den angeführten Gründen - nichts zur Verwendung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges beitragen kann.

Der Bf. wollte die Finanzbehörde auch offensichtlich glauben lassen, dass er - neben dem österreichischen Hauptwohnsitz - in Deutschland noch weitere Hauptwohnsitze innehatte. Dabei hat sich jedoch herausgestellt, dass die in der Beschwerde und im Vorlageantrag angeführten Wohnungen jene der Eltern der Ehefrau des Bf. bzw. jene der Tochter sind, die ihm und seiner Ehefrau zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stehen.

Unter diesem Gesichtspunkt kann der Annahme des Finanzamtes, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. liege in Österreich, vom Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten werden, zumal der Bf. (und seine Frau) im September 2005 in Österreich ein Grundstück angeschafft, darauf ein Eigenheim errichtet, in der Folge den Familienwohnsitz (Wohnung in B/Bayern) aufgegeben und in Österreich im Jahr 2007 ihren Hauptwohnsitz begründet haben. Den vom Bf. angeführten weiteren "Hauptwohnsitzen" in Deutschland kommt hingegen keine solche Qualität zu, weil die Mitbenützung fremder Wohnungen - auch bei längeren und regelmäßigen Verwandtenbesuchen - keinen Wohnsitz begründen kann (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 1 Tz 11). 

Im Ergebnis ist es dem Bf. nicht gelungen, die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu widerlegen; als Standort des Kraftfahrzeuges ist Österreich anzusehen. Das Kraftfahrzeug hätte daher nach den Bestimmungen des KFG 1967 im Inland zugelassen werden müssen. Dies ist nicht erfolgt, sondern wurde ein ausländisches Kennzeichen verwendet, was - auf Grund der widerrechtlichen Verwendung - die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer zur Folge hat.

Der Höhe nach blieb die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer unbestritten. Dem Grunde nach erfolgte sie aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes zu Recht.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
Schlagworte
Behauptungen
keine konkreten Nachweise
Wohnungen
Wohnsitzqualität
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100389.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at