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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.09.2015, RV/2100161/2013

Beschwerdeverfahren: Zurückweisung einer Beschwerde mangels (bescheid-)wirksamer Erledigung der Abgabenbehörde aufgrund von Zustellungsmängeln

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100161/2013-RS1
Erledigungen (hier: Anspruchszinsen 2007 bis 2010) werden mangels ordnungsgemäßer Zustellung (hier: die Erledigungen wurden nicht dem steuerlichen Vertreter als Zustellungsbevollmächtigtem, sondern dem Beschwerdeführer selbst zugestellt) und mangels Heilung des Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG (hier: die Erledigungen sind dem Zustellungsbevollmächtigten in der Folge nicht tatsächlich zugekommen) nicht gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO (bescheid-)wirksam. Gegen solche nicht (bescheid-)wirksamen Erledigungen eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerden zu erledigenden Berufungen des Beschwerdeführers, vertreten durch Dr. Peter Schulte, Grabenweg 68, 6020 Innsbruck, vom gegen die Erledigungen des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Anspruchszinsen 2007 bis 2010 beschlossen:

Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO).

Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 260 Tz 8, mwA).

Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO). 

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG).

Wie die verwaltungsgerichtlichen Ermittlungen ergeben haben, wurden die beschwerdegegenständlichen Erledigungen betreffend Anspruchszinsen 2007 bis 2010 mangels ordnungsgemäßer Zustellung (die Erledigungen wurden nicht dem steuerlichen Vertreter als Zustellungsbevollmächtigtem, sondern dem Beschwerdeführer selbst zugestellt) und mangels Heilung des Zustellmangels im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG (die Erledigungen sind dem Zustellungsbevollmächtigten in der Folge nicht tatsächlich zugekommen) nicht gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO (bescheid-)wirksam.

Die Berufungen (die im gegenständlichen Verfahren gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerden zu erledigen waren) gegen diese nicht als Bescheide wirksamen Erledigungen waren daher gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100161.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at