Nachforderung der Einfuhrumsatzsteuer im Falle der irrtümlichen Angabe eines falschen Empfängers einschl. UID-Nr. in der Zollanmeldung
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0112. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
RV/1200069/2015-RS1 | Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 zweiter Unterabsatz, lit b) UStG 1994 stellt für sich allein gesehen keine Rechtsgrundlage dar, im Falle einer versehentlichen Eintragung eines falschen Empfängers (und UID-Nr.) die Einfuhrumsatzsteuer nachzuerheben, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen und dies buchmäßig nachgewiesen werden kann. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A., Adr, gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zahl ******/17239/2014, betreffend Einfuhrumsatzsteuer und Abgabenerhöhung,
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit dem als "Mitteilung gem. Art. 221 (1) Zollkodex (ZK)" bezeichneten Bescheid vom 14. Jänner 2015, Zahl ****** /17139/2014, teilte das Zollamt der Beschwerdeführerin, nachdem diese mitgeteilt hatte, dass in der Anmeldung, CRN 14AT *****0 INLE7T72, versehentlich ein falscher Importeur eingetragen worden sei, die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 220 Zollkodex (ZK) in Höhe von € 2.815,28 mit und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung nach Art. 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Höhe von € 16,33 fest.
Begründend führte das Zollamt aus, dass im Feld 8 der Anmeldung vom 14. November 2014 ein unrichtiger Empfänger eingetragen und im Feld 37 eine Einfuhr mit anschließender steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung, Verfahren 4200, codiert worden sei. Für den tatsächlichen Empfänger der gegenständlichen Sendung seien deshalb im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht erfüllt gewesen.
Die dagegen mit Eingabe vom erhobene Bescheidbeschwerde wurde vom Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung vom (zugestellt am ), Zahl ******/00888/2015, als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom wurde dagegen die als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde erhoben.
II. Sachverhalt:
Am beantragte die Beschwerdeführerin, ein Speditionsunternehmen, unter CRN 14AT*****0INLE7T72, als Anmelderin die Überführung einer Sendung gebrauchter Bekleidung in den steuer- und zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Verfahren 4200).
Im Feld 8 "Empfänger" wurden versehentlich - es wurden die Empfängerdaten einer vorher erstellten Anmeldung übernommen - eine andere als die sich aus den beigefügten Unterlagen (Rechnung, Abfallbegleitdokument, CMR-Frachtbrief) ergebende Empfängerin samt deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) eingetragen. Die zutreffende UID-Nr. war jedoch in der in der Zollanmeldung angeführten Rechnung Nr. 18.539 enthalten.
Die Anmeldung wurde wie angemeldet angenommen und die Waren überlassen. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde nicht festgesetzt.
Mit Eingabe vom teilte die Beschwerdeführerin den ihr unterlaufenen Fehler in einem als "Antrag auf Sanierung der Verzollung ..." bezeichneten Schreiben mit und beantragte die Korrektur der Verzollung.
Das Zollamt nahm diesen Fehler zum Anlass, die Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorgelegten Akten.
IV. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist die Einfuhr der Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
Weiters ist Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden die unter lit. a und b genannten Angaben zukommen lässt und den unter lit. c genannten Nachweis erbringt:
a) seine im Inland erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Steuervertreters;
b) die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 1 oder seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Falle des der Lieferung gleichgestellten Verbringens nach Art. 7 Abs. 2;
c) den Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet zu werden.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung folgende Vorausstzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
...
3. Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 gilt als innergemeinschaftliche Lieferung auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1)
Gemäß Art. 78 Abs. 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.
Nach Art. 78 Abs. 3 ZK haben die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten Umstände zu regeln, wenn die nachträgliche Prüfung der Anmeldung ergibt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist.
Nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist somit die Einfuhr von Gegenständen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, wenn im Anschluss eine Lieferung oder Verbringung dieser Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt.
Die Bedingungen für die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von der Steuer sind grundsätzlich von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen (vgl. , "Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch", Rn 43, ECLI:EU:C:2012:592, mit weiteren Hinweisen auf die diesbezügliche Rechtsprechung).
Mit der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr, welche mit BGBl. I Nr. 34/2010 mit Wirkung national umgesetzt wurde, hat der Unionsgesetzgeber für die Befreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 einheitliche Nachweispflichten, die im Zeitpunkt der Einfuhr erfüllt werden müssen, festgelegt.
Daraus folgt, dass ua. das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers im Zeitpunkt der Einfuhr zur Verweigerung der mit Verfahrenscode 4200 beantragten Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 führt.
Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer um ein formelles Erfordernis handelt, das den Anspruch auf Befreiung nicht in Frage stellen kann, sofern die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind (vgl. ebenso , Rz 51, mwN; auch ).
Der mit BGBl. I Nr. 34/2010 im Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 neu eingefügte Unterabsatz, wonach im Zeitpunkt der Einfuhr den Zollbehörden bestimmte Angaben zukommen müssen bzw. Nachweise zu erbringen sind, stellt jedoch keine Rechtsgrundlage dar, nachträglich die Einfuhrumsatzsteuer vorzuschreiben, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dies buchmäßig nachgewiesen wird.
Wie aus dem dritten Erwägungsgrund zur Richtlinie 2009/69/EG hervorgeht, hat die Änderung der RL 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) zum Ziel, Missbrauch durch die Unterschiede in der Anwendung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern, daraus ist aber nicht zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber die Einführung weiterer materiell-rechtlicher Voraussetzungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer einführen wollte.
Davon abgesehen ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die geforderten Angaben im Zeitpunkt der Einfuhr dem Zollamt zugekommen sind. Die Rechnung mit der zutreffenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wurde im Feld 44 der elektronischen Zollanmeldung angeführt.
Nach Art. 77 Abs. 2 ZK können die Zollbehörden zulassen, dass in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, die in Artikel 62 Abs. 2 genannten, beizufügenden Unterlagen nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden, sondern zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden. Wenn somit die an sich nach Art. 218 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) der Zollanmeldung beizufügende Rechnung nur zur Verfügung der Zollbehörde gehalten werden muss, um als beigefügt zu gelten, muss dies auch für die in dieser Rechnung enthaltenen Informationen gelten.
Feststellungen darüber, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nicht erfüllt sind bzw. das Vorliegen nicht nachgewiesen worden sei oder ein Missbrauch der Befreiungsbestimmungen vorliegen würde, sind vom Zollamt nicht getroffen worden und ergeben sich auch nicht aus dem vorgelegten Akt
Das Zollamt hätte die Mitteilung vom daher zum Anlass nehmen müssen, eine nachträgliche Prüfung der Zollanmeldung im Sinne der Art. 78 ZK vorzunehmen und die zur Regelung des Falles erforderlichen Maßnahmen, wie etwa die Berichtigung des Mehrwertsteuer-Informationssystems (MIAS), zu setzen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig und war deshalb aufzuheben.
V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht konnte sich auf die ziteirte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | , Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau Gmbh Rdewisch |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.1200069.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at