Alleinverdienerabsetzbetrag, Pendlerpauschale und Pendlereuro
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache des BF, geb. am 19XX, whft. in WS, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben (Pendlerpauschale und Pendlereuro) und der angefochtene Bescheid entsprechend dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, abgeändert.
II. Im Übrigen (Alleinverdienerabsetzbetrag) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der (seit 2005) an der angegebenen Anschrift in einer Partnerschaft mit seiner ehemaligen Ehegattin mit einem Kind, für das die Partnerin (als Anspruchsberechtigte) im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr (2013) für sechs Monate (01 – 06/13) Familienbeihilfe bezogen hat, lebende Beschwerdeführer (Bf.) ist bzw. war 2013 (ganzjährig) neben einer weiteren, nicht ganzjährig ausgeübten unselbständigen, ebenfalls lohn- bzw. einkommensteuerpflichtigen Tätigkeit, als (LKW-)Kraftfahrer bei Firma T in N beschäftigt, und erzielt(e) aus seinen Tätigkeiten dem Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn unterliegende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. Seinen (auf)gerundet 9 Kilometer ausmachenden Arbeitsweg vom Wohnort zum Arbeitsplatz (=Fahrzeugabstellplatz der genannten Firma in S ) legt(e) der Bf., dessen Arbeitszeit bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen (Montag bis Freitag) zwischen 05:30 Uhr und 07:00 Uhr beginnt und zwischen 12:00 Uhr und 19:00 Uhr endet, regelmäßig mit seinem Privat-Kfz zurück.
Für das (hier verfahrensgegenständliche) Veranlagungsjahr 2013 reichte der Bf. am eine Einkommensteuererklärung (Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung) beim genannten Finanzamt (FA) ein und machte darin unter Hinweis auf ein Kind, für das er bzw. seine Partnerin für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen hätten, und unter der Erklärung, dass seine Partnerin den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht beanspruche, den genannten Steuerabsetzbetrag geltend.
Am erging seitens des FA der Veranlagungsbescheid zur Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung), in dem der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag unter Hinweis darauf, dass (ein) Kind(er), für die (das) der Bf. bzw. seine Partnerin mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen hätten, nicht vorhanden sei(en), nicht berücksichtigt und die Einkommensteuer mit € 934,00 festgesetzt wurde.
Am erhob der Bf. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und zusätzlich – erstmals – die Gewährung des Pendlerpauschales bzw. des Pendlereuros. Zu letzterem wurde (unter Verwendung des Formblattes L 34) unter Hinweis auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage 42 Kilometer) mit dem Privat-PKW und der damit begründeten Nichtbenutzbarkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels, dass zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel verkehre, ein monatliches (großes) Pendlerpauschale von € 214,00 (Jahresbetrag: € 2.568,00) bzw. ein monatlicher Pendlereuro von € 7,00 (Jahresbetrag: € 84,00) geltend gemacht.
Nachdem der Bf. mit (FA-)Schreiben vom unter Hinweis auf das von ihm beantragte „große Pendlerpauschale“ ab 40 Kilometer für mehr als 11 Fahrten im Monat aufgefordert worden war, bis zum bekanntzugeben, wo sich der LKW-Abstellplatz seines Arbeitgebers befinde, bzw. im Hinblick auf von diesem erhaltene steuerfreie Ersätze iHv. insgesamt € 5.083,77, die von ihm an seinen Arbeitgeber erstellten Reiserechnungen vorzulegen, und dieses Ergänzungsersuchen ohne Reaktion blieb, erging am , unter Hinweis auf den unbeantwortet gebliebenen Ergänzungsauftrag und so das beantragte Pendlerpauschale daher nicht berücksichtigt werden könne, gemäß § 262 Bundesabgabenordnung (BAO) eine, das Rechtsmittel vom abweisende Beschwerdevorentscheidung.
Am beantragte der Bf. („Einspruch über die neue Berechnung … der Pendlerpauschale …“) sinngemäß die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (vgl. § 264 BAO).
Mit Schreiben des FA vom (Ersuchen um Ergänzung) wurde der Bf. – erneut – aufgefordert (bis zum ) bekanntzugeben, wo sich der der LKW-Abstellplatz seines Arbeitgebers befinde, weiters (im Hinblick auf die im Streitjahr erhaltenen steuerfreien Ersätze) entsprechende Reiserechnungen vorzulegen und (zusätzlich) auch bekanntzugeben, ob es sich bei den vom Arbeitgeber gewährten Ersätzen um Kilometergelder oder um Diäten gehandelt habe.
Mit Schreiben vom gab der Bf. bekannt, dass er sich beim beantragten Pendlerpauschale „vertan“ habe und nicht das „große Pendlerpauschale“ ab 40 Kilometer beantragt werde, sondern die zurückgelegte Entfernung (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) 10 Kilometer hin und 10 Kilometer her, somit täglich 20 Kilometer bei einer 5-Tage-Woche, betrage. Es werde daher um Neuberechnung ersucht.
Im Veranlagungsakt zur StNr. des Bf. findet sich weiters eine, offenbar schon zuvor, u. zw. am erstellte, Erklärung des Bf. zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros ab (Formblatt L 34-PDF), wonach dem Bf. kein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt worden sei, die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mindestens vier Tagen, aber nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat zurückgelegt worden sei, die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (aufgerundet auf ganze Kilometer) zwanzig Kilometer betrage und ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützt werden konnte, weil zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein solches verkehre.
Über entsprechende Aufforderung des FA gemäß § 143 BAO gab des Weiteren der oa. Arbeitgeber des Bf. am u. a. den (Haupt)Dienstort bzw. die oa. genaue Lage des firmeneigenen Fahrzeugabstellplatzes bekannt und legte weiters Reisekostenabrechnungen des Bf. für 11 und 12/2012, aus denen hervorging, dass es sich bei den dem Bf. vom Arbeitgeber jeweils gewährten Kostenersätzen nicht um Kilometergelder, sondern ausschließlich um Diäten gehandelt hat.
Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht geht vom Zutreffen der oben dargestellten, im Wesentlichen vom Bf. vorgebrachten bzw. sich aus der Aktenlage ergebenden, auch vom FA aus Anlass der Aktevorlage außer Streit gestellten, Umstände aus und legt diese auch seinem in der Sache zu treffenden Erkenntnis zu Grunde. Dabei konnte insbesondere auch davon ausgegangen werden, dass einerseits dem Bf. aufgrund der Anbindung seines Wohn- bzw. seines Arbeitsortes an das öffentliche Verkehrsnetz bzw. der durch eigene Erhebungen insofern bestätigten eingeschränkten Möglichkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln für die An- und Rückreise zum bzw. vom Arbeitsort bei den genannten Arbeitszeiten, als die Verwendung eines öffentlichen Beförderungsmittels einen wesentlich späteren täglichen Arbeitsbeginn bzw. vielfach auch ein früheres Arbeitsende zulassen würde, wenigstens für die halbe Gesamtwegstrecke (Hin- und Rückfahrt) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich und daher auch unzumutbar war und andererseits auch davon, dass der Bf. an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte fährt.
Rechtslage
Alleinverdienerabsetzbetrag
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs. 1, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten/eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in Lebensgemeinschaft leben, ein Alleinverdienerabsetzbetrag, betragsmäßig gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, zu (ein Kind € 494,00 usw.).
Als Kinder gelten dabei gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 jene Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
Die zuletzt genannte Bestimmung knüpft ihrerseits den inhaltlich nicht eine Verminderung der Tarifsteuer, sondern eine Erhöhung der Familienbeihilfe nach sich ziehenden Kinderabsetzbetrag an die Gewährung einer Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Da der Bf., indem seine Partnerin im Streitjahr lediglich für sechs Monate für ein Kind Familienbeihilfe bezogen hat und damit lediglich für diesen Zeitraum auch ein entsprechender (Kinder-)Absetzbetrag iSd § 33 Abs. 3 EStG 1988 zustand, liegen die genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages für 2013 an den Bf. nicht vor.
Pendlerpauschale
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Für die (zusätzliche) Berücksichtigung derartiger Aufwendungen über den sog. Verkehrsabsetzbetrag iSd § 33 Abs. 5 Z 1 hinaus (lit. a) bestimmen § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a bis e, dass einem Arbeitnehmer, dem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung steht (lit. b) und dem die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist (lit. c und d), bei einer Entfernung von zwei bis zwanzig Kilometer zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte, wenn er zumindest an elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt (lit. e), für entsprechende Fahrtausgaben ein sog. (großes) Pendlerpauschale im Ausmaß von € 372,00 jährlich zusteht.
Pendlereuro
Gemäß §§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a iVm 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 idF ab 2013 steht dem Arbeitnehmer (zusätzlich zum Pendlerpauschale) als (weiterer) Absetzbetrag ein sog. Pendlereuro von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, sofern auch ein Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e gilt dabei entsprechend.
Die zur Durchführung der genannten Norm erlassene PendlerVO, BGBl II 276/2013, ist zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 1 zwar erst ab dem Veranlagungsjahr 2014 (zwingend) anzuwenden, jedoch so lange nicht (lies: nicht zwingend), als der ab dem Veranlagungsjahr 2014 zwingend zu verwendende Pendlerrechner nicht im Internet auf der Homepage des BMF zur Verfügung gestellt wird. Gegen eine Zuhilfenahme dieses, für 2013 noch nicht zwingend heranzuziehenden elektronischen Werkzeuges im Interesse der Sachverhaltsermittlung auch (schon) für 2013 hegt das Bundesfinanzgericht insofern keine Bedenken, als damit nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstoßen wird und es dem Gesetzeszweck jedenfalls dient, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der normierten Anspruchsvoraussetzungen möglichst genau festgestellt werden (vgl. z. B. ).
Erwägungen zur Beschwerde
Der Bf. hat für 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des großen Pendlerpauschales iHv. € 372,00 jährlich nachgewiesen. Der Pendlereuro iHv. € 18,00 (je € 2,00 für die einfache Fahrtstrecke von 9 Kilometern) steht ebenso zu. Der Beschwerde kommt daher insofern Berechtigung zu und war der angefochtene Bescheid – unter gleichzeitiger Abweisung des Mehrbegehrens auf die Gewährung des sog. Alleinverdienerabsetzbetrages aus den vorstehend genannten Gründen – entsprechend abzuändern.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes uneinheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Dem Rechtstreit liegen Sachverhaltsfeststellungen und eine Beweiswürdigung zu Grunde, die vom Beschwerdevorbringen lediglich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht abweicht. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 5 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101667.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at