Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Kostentragung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., F.gasse G.dorf gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Sohn G. für den Zeitraum Jänner 2011 bis April 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Für den Zeitraum Juni 2013 bis April 2014 stehen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihren Sohn G. für Jänner 2011 bis April 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass Haushaltszugehörigkeit ihres in P. zur Schule gehenden Sohnes nicht vorliege. Demnach komme es auf die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten an. Die Bf. behaupte Unterhaltskosten von € 1.461.- Sie müsste daher mehr als € 730.- zum Unterhalt des Sohnes beitragen. Da Kosten für Kreditzahlungen und Reisekosten des Kindes zu Verwandten nicht und Betriebskosten der Wohnung nur anteilig zu berücksichtigen seien, erreichten die nachgewiesenen Aufwendungen diesen Betrag nicht. Die Meldung des Sohnes in P. sei nicht vorgelegt worden, ebenso nicht eine Obsorgeregelung.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und sinngemäß folgendes vorgebracht:
Die Bf. habe in P. so gut verdient, dass es ihr möglich gewesen sei, den Unterhalt mit den dadurch angesparten Reserven zu finanzieren. Nach der Scheidung in P. sei sie nach W. gezogen und habe dort mit ihrem Sohn in ihrer Eigentumswohnung gelebt. Es gab und gibt niemanden der außer ihr die Obsorge hätte tragen können. Seit 2010 sei sie in Österreich verheiratet. Der Sohn lebe mit ihr und ihrem Mann in Österreich im gemeinsamen Haushalt und gehe in W. in die Schule. Es gab und gibt niemanden, der in W. den Unterhalt oder die Obsorge übernehmen hätte können. Der Sohn wohne dort in der Eigentumswohnung der Bf.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Darin wurde begründend ausgeführt, dass sich der Sohn nicht nur vorübergehend außerhalb des Wohnsitzes der Bf. aufhalte. Daher stehe ihr Familienbeihilfe nur zu, wenn sie überwiegend für den Lebensunterhalt aufkomme. Dies seien jedoch nur unvollständig nachgewiesen worden.
Grundlage für diese rechtlichen Würdigung ist offenbar die im Akt erliegende Aufstellung des Finanzamtes, die an Hand der von der Bf. vorgelegten Belege erstellt wurde.
Über Vorhalt des Finanzamtes () hinsichtlich Vorlage der monatlichen durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Sohnes wurden nämlich diverse Zahlungsbelege vorgelegt, allerdings nicht monatlich und nach Jahren, daher nicht vollständig. Für 2011: für Mai, Juni, Juli, August und September: Strom-Gas-und Betriebskosten für die Wohnung, für 2013: Jänner bis Dezember Taschengeld, Wohnungskosten, Arzt-und Apothekenkosten, (nicht zuordenbare) Kosten für "Einkaufen", 2014: Jänner bis April Wohnungskosten, Arzt, "Lebenskosten". Für 2012 wurden keine Belege vorgelegt, weiters diverse Bus-und Flugtickets des Sohnes aus 2012(3), 2013 (8), 2014 /1).
Im Einzelnen stellt sich diese Liste wie folgt dar (Übernahme aus dem Finanzamtsakt, wobei die Optik aus technischen Gründen nicht besser darstellbar war):
Vorgelegte Unterhaltsnachweise nach l.Vorhalt
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Datum | Text | Betrag(PLN) | Bemerkung | |
5/11 | Strom Wohn.W | 11 | Empf.Gesellsch. | |
6/11 | " | 11 | ||
Wasser Wohn.W. | 151 | |||
Betriebskost Wohn W . | 236 | |||
7/11 | Wasser Wohn.W: | 142 | ||
BetriebskostWohn.W. | 236 | |||
8/11 | Strom Wohn.W. | 411 | ||
Gas Wohn.W. | 166 | |||
BetriebskostWohn.W. | 236 | |||
9/11 | Strom Wohn.W | 10 | ||
Wohn.Renov.W | 2000 | Empf.Fa. | ||
2012 | KEINE NACHWEISE! | |||
2/13 | Taschengeld | 50 | Empf.Kind | |
3/13 | TG | 50 | ||
4/13 | TG | 50 | ||
5/13 | TG | 50 | ||
Wasser Wohn.W | 107 | Empf.Gesell. | ||
Gas Wohn.W | 22 | |||
" | 168 | |||
Arzt in P. | 120 | Empf.Arzt | ||
" | 120 | |||
" | 120 | |||
6/13 | TG | 50 | Empf.Kind | |
Strom Wohn.W | 11 | Empf.Gesell. | ||
Gas Wohn.W | 11 | |||
7/13 | TG | 50 | Empf.Kind | |
Gas Wohn.W | 176 | |||
Betriebskosten Wohn.W | 246 | |||
8/13 | TG | 50 | ||
Betriebskosten Wohn.W | 246 | |||
Apotheke | 277 | Empf.Apotheke | ||
9/13 | TG | 50 | ||
Strom Wohn. W | 270 | |||
Wasser Wohn.W | 116 | |||
Gas Wohn.W | 176 |
Flugticket 6.9. 525 nicht zuordenbar
Flugticket 6.9. 525 II
Flugticket 9.9. 526 II
Arzt 120 Empf.Kind
10/13 TG 70
Betriebskost. Wohn. W 246
11/13 TG 70
Gas Wohn.W 176
Einkauf.W. mit Kind 578 nicht zuordenbar
Schuhe, Essen,Apotheke
Zugticket Besuch Oma 160 Empf.Kind
Kontaktlinsen 707 Empf.Fa.
12/13 TG 70
Betriebskosten Wohn.W 246
Einkaufen 5338 nicht zuordenbar
Uhr 488, Zahnarzt 3060, Essen
269,Schuhe 335, Jacke 549, Einkaufen 324, Apotheke 85, Kleidung 179,Einkaufen 49
1/14 Gas Wohn.W 179
Betriebskosten W 246
Arzt 290 Empf.Kind
Vorgelegte Unterhaltsnachweise nach 2.Vorhalt
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Datum | Text | Betrag(€) | Bemerkung | |
1/14 | Wohnkosten | 61 | an Gesell. | |
II | 44 | II | ||
2/14 | Einkaufen | 13 | an Kind | |
Lebenskosten | 53 | an Apotheke | ||
Grundsteuer | 18,50 | an Gesell. | ||
Arzt | 87,50 | an Kind | ||
Versich.-Wohn. | 53 | an Gesell. | ||
Lebenskosten | 1500 | an E | ||
Wohnkosten | 44 | an Gesell. | ||
II | 50 | an Gesell. | ||
II | 27 | an Gesell. | ||
Lebenskosten | 12 | an Kind | ||
Wohnkosten | 54 | an Gesell. | ||
3/14 | Zahnarzt | 250 | an Kind | |
Lebenskosten | 20 | an Kind | ||
Wohnkosten | 60 | an Gesell. | ||
II | 60 | an Gesell. | ||
Lebenskosten | 20 | an Kind | ||
4/14 | Einkaufen | 25 | an Kind | |
Wohnkosten | 60 | an Gesell. | ||
Lebenskosten | 25 | an Kind | ||
5/14 | Wohnkosten | 60 | an Gesell. | |
Kreditraten Wohnung Nachweis 7/2012 bis | 350 mtl. | |||
2/2014 durchgehend | ||||
Dagegen erhob die Bf. mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag.
In einem weiteren Schreiben vom , eingebracht beim Bundesfinanzgericht, verwies die Bf. darauf, dass ihr Sohn am Asperger Syndrom leide, er daher einerseits hochbegabt sei (Informatik), andererseits mit Veränderungen und neuen Situationen schwer zurecht komme. Es sei daher mit Lehrern und Psychologen nach einem Jahr Schulbesuch in Österreich entschieden worden, dass er die Schule bis zur Matura (lt. E-Mail vom 2017) in W. besuchen werde, um dann in Österreich Informatik zu studieren. Sie komme sowohl für die Wohnung als auch für die Lebenshaltungskosten zur Gänze auf. Der Sohn wohne in der Eigentumswohnung alleine, wenn er Unterstützung benötige, wende er sich an eine gute Freundin in der Nachbarschaft. Der Sohn sei bei jeder sich bietenden Gelegenheit bei ihr und ihrem Mann in G.dorf, oder sie treffen einander in W., da sowohl sie selbst als auch ihr Mann dort oft geschäftlich zu tun hätten.
Am wurde mit der Bf. eine Niederschrift mit folgerndem Inhalt aufgenommen:
Die Beschwerdeführerin legt diverse Belege vor, darunter Bankauszüge aus dem Jahr 2012 betreffend Aufwendungen für die Wohnung (€ 720, € 119, € 132, € 455) und eine Art Taschengeld für Kino des Sohnes, in Summe lt. eigenen Angaben € 275/Jahr, weiters für einen Deutsch-Kurs (aus 2015, ca. € 390), den der Sohn in W." im Hinblick auf sein künftiges Studium in Österreich besucht, für Zahnarzt-(aus 2014, ca. € 520), Arzt-(aus 2015, € 30), Therapiekosten (aus 2013, ca. € 90) und eine Bestätigung eines Instituts (Psychologisches Institut), wonach im Dezember 2014 erstmals das Aspergersyndrom durch Psychologen festgestellt worden sei.
"Mein Sohn hat jedenfalls ab dem Antragszeitraum 2011 allein in meiner Wohnung in W. gelebt. Der Alltag war so organisiert, dass es ein Netzwerk von Freunden und Verwandten gab, die jederzeit für ihn da waren und auf ihn schauten, z.B. auch mein Bruder, der während der Woche in W. arbeitete und zu dem er jederzeit Kontakt aufnehmen konnte. Gegessen hat er in der Schule. Mein Mann und ich sind durchschnittlich ein bis zweimal pro Monat beruflich bedingt in W. und sind dann für ihn da. Wir wohnen auch in der gleichen Wohnung. Während sämtlicher Schulferien ist mein Sohn bei uns in Österreich, auch etwa an langen Wochenenden. Diesbezügliche Belege wie Flugtickets und Bustickets habe ich dem Finanzamt bereits vorgelegt. Warum ich für den Zeitraum ab August 2010 vorbrachte, dass das Kind bei den Großeltern lebt, kann ich derzeit nicht mehr sagen. Die Mutter der Beschwerdeführerin wohnt in Deutschland, die Mutter des Kindesvaters in D. , das ist etwa 500 km von W. entfernt."
Die Beschwerdeführerin wurde ersucht für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 eine Übersicht vorzulegen, welche Lebenshaltungskosten für den Sohn angefallen seien.
Es genüge eine schätzungsweise Aufstellung, weil lt. Angaben der Beschwerdeführerin einzelne Belege, wie z.B. für Essengehen, Kleidung usw. nicht mehr vorhanden sind.
Folgende Aufstellung über die monatlichen Kosten in € wurde in der Folge vorgelegt:
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2011 | 2012 | 2013 | 2014 | |
Wohnkosten P. | 160 | 140 | 140 | 160 |
Kredit Wohnung P. | 400 | 400 | 375 | 362.5 |
Wohnkosten G.dorf | 330 | 330 | 330 | 330 |
Nahrungs-mittel | 250 | 220 | 220 | 220 |
Kleidung | 75 | 50 | 60 | 80 |
Pflegemittel | 35 | 35 | 40 | 40 |
Schulkosten | 50 | 50 | 50 | 50 |
ReisekostenSchule-zu Hause | 80 | 60 | 60 | 60 |
Privatarzt | 75 | 20 | 20 | 20 |
Zahnspange | 130 | 75 | 50 | |
Deutschkurs | 62,5 | 62,5 | ||
Chinesisch | 30 | |||
Psychologische Therapie | 30 | 30 | 30 | |
Summe | 1.455 | 1.495 | 1.462,5 | 1.465 |
Im Akt erliegt ein vom Finanzamt eingeholter Auszug der Versicherungszeiten der Bf. bei der Österreichischen Sozialversicherung. Demnach war die Bf. ab Dezember 2009 bis selbstversichert und weist ab diverse weitere Versicherungszeiten auf. Seit ist sie bei der B. Austria GmbH (jetzt "J.") versichert. Lt. Recherche der Richterin im Internet handelt es sich dabei um eine p.e Firma mit Sitz in W., die in Österreich im Jahr 2013 eine Zweigniederlassung gründete. Die Bf. ist Geschäftsführerin.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. ist p.e Staatsbürgerin. Im Jahr 2009 kam sie gemeinsam mit ihrem Sohn, geb. am XY nach Österreich. Sie ist seit dem Jahr 2010 mit einem österreichsichen Staatsbürger verheiratet und lebt mit diesem gemeinsam in G.dorf. An der gleichen Adresse ist auch der Sohn mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dieser ging zunächst ein Jahr in Österreich in die Schule. Nach Einholung von Fachmeinungen (u.a. leidet der Sohn am "Asperger Syndrom") traf sie die Entscheidung, dass er in P. weiter zur Schule gehen sollte. Der Sohn wohnt dort in ihrer Eigentumswohnung alleine. Die Kosten für die Wohnung sowie sämtliche anderen für den Lebensunterhalt des Sohnes anfallenden Kosten werden von der Bf. getragen. Sie ist mind. zweimal im Monat aus beruflichen Gründen ebenfalls in W., ebenso wie ihr Mann. Der Sohn kommt auch nach G.dorf, soweit es der Schulbesuch erlaubt, vorallem auch in den Schulferien.
Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (hier P.) sind, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt, im FLAG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des EWR nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten (§ 53 Abs. 1 FLAG).
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person anspruchsberechtigt ist.
Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung (§ 2 Abs. 4 FLAG).
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG).
In diesem Zusammenhalt ist festzuhalten, dass der Tatbestand der "überwiegenden Kostentragung" (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG) als Anspruchsvoraussetzung subsidiär gegenüber dem Tatbestand der Haushaltszugehörigkeit (§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG) ist. Jemand, der die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt (bzw. umfangreiche finanzielle Zuwendungen tätigt), ohne dass das Kind bei ihm haushaltszugehörig ist, hat nur dann (nachrangig) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem anderen (zB Groß-)Elternteil haushaltszugehörig ist.
Der Sohn der Bf. wohnt in der Zeit in der er die Schule besucht in W..
Um ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, noch als haushaltszugehörig ansehen zu können, darf der anderweitige Aufenthalt des Kindes nach § 2 Abs. 5 FLAG nur ein "vorübergehender" sein. Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen, dass die Abwesenheit von der Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich beschränkte sein und nur einen vorübergehenden Zeitraum dauern darf, wie dies bei einer Ausbildung oder Schulbesuch eines Kindes der Fall ist (vgl. ).
Der Unabhängige Finanzsenat hat etwa in der Entscheidung RV/0073-I/12, ausgeführt, dass durch einen dreijährigen Aufenthalt der (damals) Tochter in Belgien verbunden mit der Unterbringung in einem Internat die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit dieser Tochter zum (damaligen) Berufungswerber aufgelöst war. Bei einem derart langen auswärtigen Aufenthalt liegt keine tatsächliche Wohngemeinschaft mehr vor.
Eine fiktive Haushaltszugehörigkeit nach den Bestimmungen des FLAG 1967 ist in einem derartigen Fall auch nicht gegeben, da bei einem auf drei Jahre angelegten auswärtigen Schulbesuch weder die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 (vgl dazu , oder ), noch jene des § 2 Abs 5 lit b FLAG 1967 (welche sich ausschließlich auf eine Berufsausübung, nicht jedoch auf eine Berufsausbildung bezieht, vgl Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 147) greift.
Ein Kind kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt die körperliche Anwesenheit, wobei die Umstände dafür sprechen müssen, dass die Anwesenheit nicht nur vorübergehend ist sondern eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort besteht, aber keineswegs eine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich ist. Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Im Sinne dieser Ausführungen hat daher der Sohn der Bf. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. (W.) und gehört daher nicht dem Haushalt der Bf. an. Die Auffassung, der Aufenthalt sei wegen der Beschränkung des Aufenthaltszweckes auf den Schulbesuch bloß vorübergehend, was auch für den mehrjährigen Schulbesuch gelte, trifft nicht zu ( bezügl. Universitätsbesuch). Ein (voraussichtlich) mehrere Jahre dauernder Universitätsbesuch ist nämlich nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen ( und vom , 2002/14/0103). Gleiches gilt auch für den mehrjährigen Schulbesuch des Sohnes.
Das Verbringen der Ferien oder Wochenenden bei der Kindesmutter in Österreich unterbricht als nur vorübergehender Aufenthalt den gewöhnlichen Aufenthalt in W. nicht. ().
Nach der Darlegung der Bf. gehört der Sohn aber im Antragszeitraum auch keinem anderen Haushalt an. Bei Bedarf werde er von Freunden und Verwandten betreut. Die Bf. und ihr Mann seien selbst beruflich bedingt etwa zweimal im Monat in W.. Dieses Vorbringen kann jedoch hinsichtlich der Bf. selbst jedenfalls erst ab Juni 2013 zur Beurteilung des Sachverhaltes herangezogen werden, da die Bf. erst ab bei jener Firma versichert ist, die in Österreich als Zweigniederlassung einer p.en Firma mit Sitz in W. gegründet wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt erscheint es plausibel, dass sich die Bf., wie sie vorbringt, ein bis zweimal im Monat beruflich bedingt in W. aufhalte. Aus dem Umstand, dass der Sohn in W. in der Wohnung der Bf. lebt, kann jedoch nicht, wie die Bf. vermeint geschlossen werden, dass der Sohn deshalb ihrem Haushalt angehört, weil es sich bei dieser Wohnung nicht um den Haushalt, im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Bf. selbst, handelt.
Auf einen allfälligen Eigenanspruch ist nicht näher einzugehen:
Aus der Systematik des FLAG 1967 geht klar hervor, dass die Familienbeihilfe zur Abgeltung von Unterhaltslasten dient. Eine derartig abzugeltende Belastung besteht primär für eine Person, zu deren Haushalt das beihilfenvermittelnde Kind gehört. Subsidiär besteht sodann ein Anspruch, wenn eine Person Unterhaltslasten in Form von geldwerten Zuwendungen trägt. Ein Eigenanspruch eines Kindes kommt nur dann in Frage, wenn es weder eine primär noch eine subsidiär anspruchsberechtigte Person gibt (§ 6 Abs 1 lit c FLAG 1967).
Damit normiert das FLAG 1967 eine klare Prüfreihenfolge hinsichtlich der anspruchsberechtigten Person. Eine Prüfung, ob ein Eigenanspruch besteht, hat nach dieser Systematik erst dann zu erfolgen, wenn weder ein primärer noch ein subsidiärer Anspruch zu bejahen ist.
Da es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt-die Bf. wohnt und arbeitet in Österreich, der Sohn wohnt in P.-ist auch Unionsrecht zu beachten.
Nach Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist "Familienangehöriger"
"1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird."
Nach Artikel 2 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 833/2004 gilt diese Verordnung - von dem hier nicht relevanten Fall des Absatz 2 abgesehen -
"für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen."
Artikel 67 und 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 lauten:
"Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 68
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird..."
Der Antrag über den im Erkenntnis abzusprechen ist, beginnt mit Jänner 2011. Von Jänner 2011 bis April 2011 war die Bf. jedenfalls nicht in Österreich beschäftigt, sodass nach dem unionsrechtlich vorrangigen Beschäftigungslandprinzip kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Für den Zeitraum ab Mai 2011 ist folgendes auszuführen:
Auch nach Unionsrecht wird die Haushaltszugehörigkeit, die wie bereits oben ausgeführt gegenständlich nicht vorliegt, durch die überwiegende Bestreitung des Unterhalts substituiert.
Zu den Kosten des Unterhalts eines Kindes gehören die Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Unterricht und Erziehung sowie weitere Bedürfnisse wie zB in kultureller und sportlicher Hinsicht oder zur Freizeitgestaltung (vgl. z.B. ).
Aus der Rechtsprechung (vgl zB ) geht klar hervor, dass bei der Prüfung, ob eine Person überwiegend die Kosten des Unterhaltes trägt, vorerst die tatsächlich in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Kosten für den Unterhalt festzustellen und diese sodann mit den tatsächlich in diesem Zeitraum geleisteten (unter Berücksichtigung der Ausführungen unter obiger lit a auch mit den tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum geleisteten) Unterhaltszahlungen zu vergleichen sind. Diese müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (
Die Bf. hat die Unterhaltskosten für die Jahre 2011 bis 2014 schätzungsweise aufgelistet (siehe die zuletzt beim BFG vorgelegte, in den Entscheidungsründen dargestellte Aufstellung). Diesen sind die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen gegenüberzustellen. Es genügt die Glaubhaftmachung, wenn Unterhaltsbeiträge nicht vollständig nachgewiesen werden können, da es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, wenn solche Nachweise nicht über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden (vgl. RV/0107-G/10 und vom , RV/0969-L/12). Es wurden nicht für sämtliche Aufwendungen Belege vorgelegt. Dies ist aber auch nach den Umständen des Einzelfalles nicht immer erforderlich ( RV/0107-G/10).
Hinsichtlich der Aufstellung ist zu bedenken, dass die Wohnkosten in W., zumindest ab dem Zeitpunkt, an dem in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden kann, das die Bf. die Wohnung beruflich bedingt ebenfalls nutzte, nur anteilsmäßig zu den Lebenshaltungskosten des Sohnes zählen. Gleiches gilt für die Wohnkosten in G.dorf. Für deren behauptete Kosten und allfällige Zahlungen der Bf. wurden überhaupt keine Nachweise erbracht.
Die Bf. hat für das Jahr 2011 die monatliche Lebenshaltungskosten mit € 1.455 geschätzt. Nachweise über geleistete Zahlungen wurden nur hinsichtlich er Wohnungskosten ( und nur bis September) erbracht. Die Bf. hat jedoch keine Nachweise hinsichtlich der Tragung der darüberhinausgehenden Lebenshaltungskosten erbracht. Für den Zeitraum ab Mai 2011 bis Dezember 2011 wurde die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten daher nicht zumindest glaubhaft gemacht.
Für 2012 betragen die geschätzten Lebenshaltungskosten pro Monat lt.Bf. € 1.495. Als Zahlungsnachweis wurden Überweisungen von "Taschengeld" ("für Kleinigkeiten, Kino") i.H. von € 275 pro Jahr (durchschnittlich € 22,0 pro Monat) sowie Wohnkosten, u.a. für Gas, Wasser, Strom i. H. von € 1.426 pro Jahr (durchschnittlich € 118 pro Monat) vorgelegt. Weitere Nachweise über Ausgaben für den Sohn wurden nicht vorgelegt, obwohl in der Aufstellung der Lebenshaltungskosten Ausgaben aufscheinen, die über die eines Taschengeldes hinausgehen. Aus den Aufstellungen und Belegen geht hervor, dass die pro Monat geleisteten Zahlungen weit unter den geschätzten Lebenshaltungskosten liegen. Auch für das Jahr 2012 gilt daher der Nachweis, dass die Bf. überwiegend die Unterhaltsleistungen bestritten habe, als nicht erbracht.
Für 2013 kann zumindest ab Juni davon ausgegangen werden, dass sich die Bf. zumindest ab Juni bis zu zweimal im Monat in W. aufgehalten hat, und im Zuge dieses Aufenthaltes Anschaffungen oder Aufwendungen getätigt wurden die im Einzelnen belegmäßig nicht mehr nachgewiesen werden können.
Nachgewiesen wurden Wohnungs-Arzt-Therapie-Apothekenkosten, diverse (allerdings nicht eindeutig zuordenbare) Einkäufe.
Das Bundesfinanzgericht geht daher auf Grund der ab Juni 2013 geänderten Lebensumstände der Bf. und der zumindest versuchten Nachweisführung hinsichtlich von über ein Taschengeld hinausgehenden Aufwendungen (siehe Aufstellung Finanzamt) in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf. von Juni 2013 bis Dezember 2013 überwiegend den Unterhalt für ihren Sohn getragen hat. Für diesen Zeitraum steht daher Familienbeihilfe zu.
Für 2014 bezifferte die Bf. die Lebenshaltungskosten ihres Sohnes mit € 1.465 monatlich.
Dies würde bis April 2014 (siehe den Zeitraum über den der bekämpfte Bescheid abspricht) Lebenshaltungskosten von € 5.860 ergeben. Nur unter der Annahme, dass die Bf. anlässlich ihrer berufsbedingten Anwesenheit in W. diverse Ausgaben tätigte, kann an Hand der vorgelegten Überweisungen davon ausgegangen werden, dass die Bf. den Lebensunterhalt überwiegend getragen hat.
Für Zeiträume nach April 2014 erscheint es jedoch dem Bundesfinanzgericht nicht glaubhaft, dass regelmäßig Ausgaben für Nahrungsmittel, Kleidung, Pflegemittel, Schulkosten (seine Schätzung der Lebenshaltungskosten durch die Bf.) vor Ort in einer die vorgelegten Überweisungen an den Sohn in wesentlich übersteigendem Ausmaß anfallen bzw. nur vor Ort bar bezahlt werden. Es wird daher Sache der Bf. sein, die überwiegende Kostentragung in weitaus detaillierter Form nachzuweisen. Ohne der rechtlichen Würdigung durch das Finanzamt für künftige Zeiträume vorgreifen zu wollen, wird weiters zu bedenken sein, dass die Wohnkosten in W. durch die Mitbenützung der Wohnung durch die Bf. und ihren Gatten nur anteilsmäßig Berücksichtigung finden können. Gleiches gilt für die Wohnkosten G.dorf, da der Sohn dort nur die Ferien oder längere Wochenenden verbringt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen, nämlich wann ein Kind haushaltszugehörig ist und wann trotz fehlender Haushaltszugehörigkeit Familienbeihilfe zusteht, durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, ausreichend geklärt sind.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104227.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at