Parkometer, kopierter Behindertenausweis
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Verwaltungsstrafsache gegen S.V., (Bf.) über die Beschwerden vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, vom , GZ. MA67-PA-672577/3/2 und MA67-PA-697475/3/2 betreffend Hinterziehung der Parkometerabgabe infolge Verwendung eines nachgemachten Ausweises gemäß § 29 b StVO 1960 gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 iVm § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung folgendes Erkenntnis gefällt:
I) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates bestätigt.
II) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 48,60 zu leisten.
III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am erließ der Magistrat gegen den Bf. folgendes Straferkenntnis:
"Ad. 1) Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W am um 09:20 Uhr in Adr. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Im Fahrzeug war lediglich ein nachgemachter Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer Nr, der nicht für Sie ausgestellt wurde. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.
Ad. 2) Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W am um 14:04 Uhr in Adr1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Im Fahrzeug war lediglich ein nachgemachter Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer Nr, der nicht für Sie ausgestellt wurde. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von je EUR 243,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, je EUR 24,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher je EUR 267.30.
Zahlungsfrist
Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Zahlungsinformationen
Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):
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Für Fragen, die Zahlung betreffend, wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6- Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at.
Begründung
Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültige Parkscheine abgestellt und jeweils im Fahrzeug eine Farbkopie eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO angebracht war.
Als Zulassungsbesitzer gaben Sie sich selbst anlässlich einer Lenkeranfrage als Lenker bekannt.
Eine Anfrage bei der zuständigen Behörde ergab, dass der gegenständliche Ausweis für Ihre Tochter L.V. ausgestellt wurde.
Die Übertretungen wurde Ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet, gleichzeitig wurden Sie über die Angaben des Kontrollorganes informiert und Ihnen Fotos der Ausweiskopie übermittelt.
Dieser Aufforderung leisteten Sie insofern Folge, als Sie angaben, es handle sich um eine falsche Mutmaßung des Kontrollorganes und behaupteten den Originalausweis angebracht gehabt zu haben.
Anlässlich Ihres Erscheinens im Amt legten Sie das Original des Ausweises vor und gaben nochmals eine Stellungnahme ab.
Dazu wird Folgendes festgestellt:
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 - imOriginal- gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).
Kontrollorgane haben in den Anzeigen vermerkt, dass es sich bei dem im Fahrzeug hinterlegten Ausweis, dessen Nummer sie festgehalten haben, um eine Farbkopie gehandelt hat und dabei auch festgehalten, dass der Umstand, dass es sich bei dem im Fahrzeug wahrgenommenen Ausweis um eine Kopie gehandelt hat, aus einigen Details eindeutig erkennbar war (Rand schief abgeschnitten, Rollstuhlsymbol verwaschen, etc.).
Diese Merkmale sind auf dem von Ihnen vorgelegten Ausweis nicht erkennbar.
Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind.
Dazu kommt, dass sich die Wahrnehmungen der Meldungsleger auf den ruhenden Verkehr beziehen und die Kontrollorgane daher Zeit genug hatten, richtig zu erkennen, ob sich zum Beanstandungszeitpunkt ein Ausweis gemäß § 29b StVO oder eine Kopie davon im Fahrzeug befand.
Es ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, können die Übertretungen als erwiesen angesehen werden.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen(§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Auf Grund der schweren Verschuldensform (Verwendung einer Kopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO und somit Vortäuschung der Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, zumal Ihnen der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit bei der Strafbemessung nicht mehr zu Gute kommt.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Dagegen richten sich die Beschwerden vom , in denen ausgeführt wird:
" Ich war am und mit meiner Tochter L.V. unter Verwendung ihres Ausweises gemäß § 9 b StVO unterwegs; die Behauptungen der Kontrollorgane bei diesem Ausweis handle es sich um eine Farbkopie, sind schlichtweg Fehleinschätzungen und daher unrichtig. Vorsorglich wende ich Verjährung der mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ein.
Selbst wenn ich die mir vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hätte sind die verhängten Strafen weit überhöht; die Behörde hat bei der Strafzumessung meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht festgestellt, denen zufolge eine Strafe wesentlich geringer ausfallen hätte müssen.
Ich beantrage daher der Berufung Folge zu geben und die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Ergänzungen zum Sachverhalt:
Zum Parkvergehen vom und zum Parkvergehen vom wurde der Bf. nachdem er zur Lenkererhebung jeweils mitgeteilt hat, dass er das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an diesen Tagen gelenkt habe, mit Schreiben vom zur Rechtfertigung aufgefordert.
Er ist der Aufforderung mit Mail vom nachgekommen und hat mitgeteilt, dass der gegenständliche Ausweis ein Original und auf seine Tochter L.V. ausgestellt sei, die an dem sog. kaudalen Regressionssyndrom leide. Am 14.6. habe er sie vom Hort abgeholt und sei Eis essen gewesen, am 16.4. sei er nur mit dem Rollstuhl unterwegs gewesen, um bei der Firma Kerkoc einen dringend benötigten Ersatzteil zu besorgen.
Mit Schreiben vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass die meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgane in den Anzeigen festgehalten hätten, dass es sich bei dem im Fahrzeug hinterlegten § 29b Ausweis um eine Farbkopie gehandelt habe. Erkennbar sei dies anhand des schief geschnittenen Randes links oben und rechts unten gewesen, an dem verwaschenen Rollstuhlsymbol und der nicht eingeschweisten Plastikhülle.
Gleichzeitig wurde dem Bf. mitgeteilt, dass er Gelegenheit habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben. Wenn er davon keinen Gebrauch mache, könnten diese Umstände bei einer allfälligen Strafbemessung nicht berücksichtigt werden.
Dazu äußerte sich der Bf. mit Mail vom und teilte mit, dass es sich um ein eingeschweißtes Originaldokument gehandelt habe. Das Rollstuhlsymbol sei keinesfalls verwaschen, allerdings der gesamte Ausweis schon ziemlich ausgebleicht (besonders an den dunklen Stellen, daher könne daraus der Eindruck entstanden sein, das Rollstuhlsymbol sei verwaschen). Die Folie sei auch bereits an mehreren Stellen eingerissen bzw. brüchig und sei mehrmals am Rand geklebt worden. Daraus entstehe möglicherweise der Eindruck der Rand wäre schief, tatsächlich sei jedoch der Klebestreifen schief. Er sei jederzeit bereit mit dem Ausweis bei der Behörde vorzusprechen, damit sie diesen in Augenschein nehmen könne.
Am wurde der Bf. vom Magistrat als Beschuldigter einvernommen und hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten keine Angaben gemacht. In der Sache hielt er nochmals fest, dass der Ausweis auf seine Tochter ausgestellt worden und bereits 6 Jahre alt und dementsprechend mitgenommen sei.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da im angefochtenen Erkenntnis jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist und der Bf. nichts vorgetragen hat, das dessen ungeachtet die Durchführung einer Verhandlung geboten erscheinen ließe.
Zum Verjährungseinwand:
Hinsichtlich des Beschwerdeeinwandes der Verjährung , ist der Bf. zunächst darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber im § 31 Abs. 2 VStG eine Verjährung der Strafbarkeit nach drei Jahren ab Tatzeitende - im vorliegenden Fall der und - vorsieht.
§ 31 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist."
Diese Bestimmung, mit der die Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten (vgl. den geltenden § 31 Abs. 2 VStG) auf ein Jahr verlängert wurde, trat gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG mit in Kraft.
Mit der VStG-Novelle BGBl I Nr. 33/2013 wurde die Verfolgungsverjährung, das ist der Verlust des Rechts, eine Verfolgungshandlung zu setzen, von sechs Monaten auf ein Jahr erweitert.
In jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach der bis zum bestehenden Rechtslage am (mit Ablauf des ) oder später enden würde, verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist daher um weitere sechs Monate.
Dem Eintritt der Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist auf ein Jahr für Taten, die zwar vor dem begangen, aber am mangels Ablaufs der geltenden sechsmonatigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt sind, steht auch § 1 Abs. 2 VStG nicht entgegen, weil sich diese Bestimmung nur auf die Strafe bezieht, nicht aber auf Verjährungsregelungen. Ein allgemeines, auch die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art. 7 Abs. 1 MRK nicht ableiten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 523, 525/79 [betreffend die Verlängerung der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG durch die Novelle BGBl. Nr. 101/1977], VwSlgNF 12.570 A/1987, und vom , Zl. 89/02/0120, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11.212/1987).
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG ausschließt, eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben. Dies erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. zB ; ; ).
Im vorliegenden Fall erließ die belangte Behörde die, die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen betreffende Aufforderungen zur Rechtfertigung am und wurde der Bf. am als Beschuldigter einvernommen. Damit wurden von dieser fristgerecht Verfolgungshandlungen gesetzt, die den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Ansehung der obigen bezughabenden Ausführungen ausschließen.
Somit ist im gegenständlichen Fall weder Verfolgungsverjährung noch Strafbarkeitsverjährung im Sinne des § 31 VStG eingetreten.
Zum Schuldspruch:
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabenverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ( § 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabenverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 6 Abs. 1 lit. h Parkometerabgabenverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gem. § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet wird. Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 3 Abs. 1 lit. h Parkometerabgabenverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von Parkometerabgaben auch dann nicht aus, wenn sie von befugten Personen verwendet werden.
Das Vorbringen des Bf. er habe die Inhaberin des Behindertenausweises zu den fraglichen Zeitpunkten befördert geht daher ins Leere.
Entscheidend ist auch nicht, dass der ausgestellte Behindertenausweis im Original vorhanden ist, sondern dass der Behindertenausweis gemäß § 29b StVO im Original hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht wird.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
Nicht bestritten ist, dass der Bf. das Kraftfahrzeug zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Strittig ist allein die Tatsachenfrage, ob es sich bei dem hinter der Windschutzscheibe deponierten Ausweis um ein Falsifikat oder den Originalausweis gehandelt hat.
Ein empirischer Bildvergleich der im vorgelegten Akt befindlichen Fotos der Organe, die die Beanstandungen aufgenommen haben mit den Fotos von der Vorsprache des als Beschuldigten einvernommenen Bf. schafft die Gewissheit, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Ausweise gehandelt haben muss.
Auf dem Foto vom erkennt man deutlich, dass die Ecke rechts oben (Papier in Leserichtung gehalten und nicht aus Sicht durch die Windschutzscheibe) gerade abgeschnitten wurde, während der Originalausweis eine gut sichtbar abgerundete Ecke hat.
Diese abschnittene Ecke rechts oben erkennt man auch deutlich auf der Aufnahme vom , wobei auch zu sehen ist, dass sich dieser Ausweis in einer losen Hülle befindet.
Somit steht fest, dass von dem Bf. der Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt wurde. Er hat das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W zu den angegebenen Tatzeiten an den genannten Tatorten abgestellt und im Fahrzeug eine mittels Farbkopie hergestellte Fälschung des Behindertenausweises seiner Tochter sichtbar angebracht und keinen Parkschein für diesen Parkvorgang gelöst.
Die mehrmalige Verwendung der Ausweiskopie erfolgte mit dem Vorsatz dadurch von der Parkometergebührenpflicht befreit zu sein. Der Bf. hielt es bei der Verwendung einer Ausweiskopie zumindest ernstlich für möglich und hat sich damit abgefunden, dass durch die Verwendung dieser Ausweiskopie der Tatbestand der Abgabenbefreiung nach § 6 lit. g der Parkometerabgabeverordnung nicht verwirklicht wird.
Der Beschuldigten wurde daher in dem angefochtenen Straferkenntnis die Verwaltungsübertretung der Hinterziehung der Parkometerabgabe zu Recht zur Last gelegt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-- zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§32 – 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann, zudem weist der Bf. bereits eine Vorstrafe auf.
Da der Bf. sich mit einem Ausweis der Rechtsanwaltskammer ausgewiesen hat, ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach auch nicht von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Er hat es trotz mehrmaliger Aufforderung (siehe Aufforderung zur Rechtfertigung und Beschuldigteneinvernahme) unterlassen ein belegtes gegenteiliges Vorbringen zu erstatten, weswegen allfällige schlechte wirtschaftliche Verhältnisse bei der Strafbemessung nicht angenommen werden können.
Die Geldstrafe sowie die gemäß § 16 Abs. 1 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen auch nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes den oben dargelegten Strafzumessungserwägungen (zwei Erschwerungsgründe, kein Milderungsgrund).
Die Beschwerde zeigte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf und war daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Kosten
Gemäß § 64 VStG ist - wie bereits festgehalten wurde - in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betragen daher € 24,30.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs. 2 Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer daher weitere € 48,60 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Zahlungsaufforderung
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Die Gesamtsumme von nunmehr € 315,90 ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-672577/3/2, 697475/3/2).
Informativ wird auch dazu ergänzt, dass für ein weiteres Einschreiten des Magistrates, Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, wiederum Kosten anfallen würden.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501198.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at