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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.09.2015, RV/7102791/2015

Keine wirksame Zustellung bei fehlender Diskretions- und Dispositionsfähigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102791/2015-RS1
Die Prozessfähigkeit hängt vom Grad der Geistesschwäche und von der Art der Prozess­handlung ab. Auch vor einer allfälligen Sachwalterbe­stellung oder dem Tätigwerden eines nächsten Angehörigen gemäß § 284b ABGB kann bei geistiger Behinderung (Geisteskrankheit, Geistesschwäche) die Handlungsfähigkeit nicht gegeben sein. Bestehen begründete Bedenken gegen die ausreichende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit einer Partei, hat die Behörde diese zu prüfen.
RV/7102791/2015-RS2
Das Fehlen der Prozessfähigkeit, also ob die Partei Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge erkennen, verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend verhalten kann, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger im Zustellzeitpunkt handlungsfähig war.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des A B, Adresse_Wohngemeinschaft, nunmehr gemäß § 284b ABGB vertreten durch seine Mutter C B, Adresse_Mutter, vom , beim Finanzamt eingelangt am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im März 1994 geborenen A B ab November 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Am langte beim Finanzamt ein nicht unterschriebener und undatierter Antrag des Beschwerdeführers (Bf) A B auf Familienbeihilfe ein. Der Bf sei arbeitslos. Am unterfertigte C B die im Formular vorgesehene Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967.

Ein Antrag auf den Erhöhungsbetrag ist in den vom Finanzamt vorgelegten elektronischen Akten nicht enthalten.

Gutachten vom 7./

Es befindet sich im elektronisch vorgelegten Akt folgendes ärztliches Sachverständigengutachten des damaligen Bundessozialamtes und nunmehrigen Sozialministeriumservice vom 7./, dem eine Untersuchung des Bf am zu Grunde liegt:

„Anamnese:“

„Die letzte Begutachtung erfolgte 2011-02-09, mit Anerkennung von 50% GdB für die Diagnose Störung des Sozialverhaltens. Nach Schulabschluss in der Hinterbrühl und mehrerer Berufsvorbereitungslehrgänge, ab 9/2012 Traumazentrum über Verein D in der Steiermark. Ziel ist eine Berufsintegration.“

„Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):“

„Euthyrox, Abilify abgesetzt“

„Untersuchungsbefund:“

„18 6/12 Jahre alter junger Mann, 188cm KL, 146kg KG, deutlich adipös, Striae distensae, COR/PULMO/ABDOMEN frei.“

„Status psychicus / Entwicklungsstand:“

„ab 9/2012 Integration in ein Wohnhaus des Vereins D, Ziel Berufsintegration. Derzeit noch bei seiner Mutter. Versuchte 4 malig einen Berufsvorbereitungslehrgang abzuschliessen. Stimmung gedrückt, Impulskontrollstörung. Keine sozialen Aktivitäten, schläft sehr viel, in den ADL ständige Motivation notwendig. Integration am Arbeitsmarkt derzeit nicht möglich, vollstätionäre Aufnahme in einer sozialpädagogischem Einrichtung empfohlen, mit berufsvorbereitenden Massnahmen.“

„Relevante vorgelegte Befunde:“

„2012-02-06 LK MÖDLING, STANDORT HINTERBRÜHL“

„F60.3 emotional instabile Persönlichkeitsstörung, somatoforme Störung, durchschnittliche Intelligenz, Adipositas, OSAS, ernsthafte soziale  Beeinträchtigung“

„Diagnose(n):“

„Persönlichkeitsstörung“

„Richtsatzposition: 030402 Gdb: 050% ICD: F60.3“

„Rahmensatzbegründung:“

„unterer Rahmensatz, da integrative Ausbildung möglich“

„Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.“

„Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.“

„Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2003-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.“

„Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.“

„Anerkennung entsprechend Vorgutachten bei laufendem Bezug seit 2003/01, Erwerbsunfähigkeit seit 3/2012 mit Erreichen des 18. Geburtstages, sowie Integration am Arbeitsmarkt nicht möglich“

„erstellt am 2012-10-07 von J L“

„Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde“

„zugestimmt am 2012-10-08“

„Leitender Arzt: M N“

Einkommens- und Verpflegskostenbestätigung

Die Caritas Behinderteneinrichtungen NÖ Süd bestätigte am , dass der Bf seit in deren Werkstätten lt. § 32 des NÖ Sozialhilfegesetzes betreut werde und vom Land Niederösterreich zur Zeit monatlich einen Anerkennungsbeitrag in der Höhe von € 70,90 erhalte.

Die Caritas Behinderteneinrichtungen NÖ Süd bestätigte am , dass für den Bf seit vom Amt der NÖ Landesregierung monatlich folgende Verpflegskosten übernommen werden:

„Für die Tagesbetreuung EUR 982,90“

„Für Wohnform A EUR 2.186,70“

„Anerkennungsbeitrag EUR 70,90“

„Fahrtkosten EUR 181,90“

Bescheide des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung

Das Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Abteilung Soziales, bewilligte dem Bf mit Bescheid vom über Antrag vom den Aufenthalt in der Tagesstätte der Caritas der Erzdiözese Wien in Adresse_Tagestätte, ab Aufnahmetag. "Die Kosten in der Höhe von derzeit € 1.053,80 monatlich (incl. Anerkennungsbeitrag, zuzüglich allfälliger Fahrtkosten) trägt vorerst das Land Niederösterreich. Der Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst und die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen haben dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten. Dieser wird von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben."

Das Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Abteilung Soziales, bewilligte dem Bf mit Bescheid vom über Antrag vom den Aufenthalt im Wohnhaus der Caritas der Erzdiözese Wien in Adresse_Wohngemeinschaft, ab bis vorerst . "Die Kosten in der Höhe von derzeit € 2.186,70 monatlich trägt vorerst das Land Niederösterreich. Der Mensch mit besonderen Bedürfnissen selbst und die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen haben dem Land zu den Kosten dieser Hilfe einen Beitrag zu leisten. Dieser wird von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben."

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom , adressiert an den Bf, wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab November 2014 ab:

„Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.“

„Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe besteht nur wenn Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe besteht.“

„Laut vorgelegten Unterlagen kommt für sämtliche Kosten das Amt der Nö Landesregierung auf, es besteht daher kein Anspruch gem.§ 6/5 FLAG 1967.

Beschwerde

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , unterfertigt vom Bf und dem Leiter der Wohngemeinschaft E, legte der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein und führte dazu aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren, mein Name ist F G. Ich bin Leiter der Wohngemeinschaft in der Herr B wohnt und unterstützte ihn, auf seinen Wunsch beim Verfassen dieses Schreibens, da er selbst dazu nicht in der Lage ist.“

„Herr B lebt seit Juli 2014 in der Caritas Behinderteneinrichtung I und besucht die Caritas Tagesstätte H für Menschen mit Behinderung. Für die Kosten seiner Grundversorgung kommt das Land Niederösterreich im Rahmen des Sozialhilfegesetzes auf.“

„Er erhält von der Niederösterreichischen Landesregierung monatlich einen Anerkennungsbeitrag in Höhe von 70,90€. Darüber hinaus hat er keinerlei Einkommen.“

„Auf Grund seiner Behinderung (F60.3 emotional instabile Persönlichkeitsentwicklungsstörung, F45 somaforme Störung, F82.1 umschriebene Entwicklungsstörung, knapp durchschnittliche Intelligenz, derzeit ernsthafte soziale Beeinträchtigung) ist er außerstande, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.“

„Für Fragen stehe ich jederzeit gerne unter der Telefonnummer 0664 / Y oder per Email unter F.G@caritas-wien.at zur Verfügung.“

Kein Kostenersatz

Mit Schreiben vom , unterfertigt vom Bf und dem Leiter der Wohngemeinschaft E, wurde dem Finanzamt mitgeteilt:

„Sehr geehrte Damen und Herren, mein Name ist F G. Ich bin Leiter der Wohngemeinschaft in der Herr B wohnt und unterstützte ihn, auf seinen Wunsch beim Verfassen dieses Schreibens, da er selbst dazu nicht in der Lage ist.“

„Bezüglich der Ergänzungspunkte;“

„Laut Informationen der getrennt lebenden Eltern von Herrn B, wird von Beiden kein Kostenersatz seitens der Bezirksverwaltungsbehörde gefordert, da die Einkommen auf Grund von Notstandshilfebezug (Vater) beziehungsweise Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter dem Richtsatz (Mutter) zu gering sind.“

„Herr B hat aktuell keine Pflegestufe, weswegen er kein Pflegegeld erhält. Er verfügt auch sonst über kein Einkommen, daher werden keine behördlichen Kostenbeiträge eingehoben.“

„Für Fragen stehe ich jederzeit gerne unter der Telefonnummer 0664 / Y oder per Email unter F.G@caritas-wien.at zur Verfügung“

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , adressiert an den Bf, wies das Finanzamt die Beschwerde "vom " gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet ab:

„Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.“

„Der VwGH differenziert in seiner Judikatur nicht zwischen diesen beiden Begriffen. Gemäß § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 lit. d soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf FB bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (z.B. ).“

„Lt. Beschwerdeschrift leben Sie seit Juli 2014 in einer Wohngemeinschaft der Caritas in I und besuchen tagsüber die Caritas Tagesstätte H für Menschen mit Behinderung.“

„Für die Kosten Ihrer Grundversorgung kommt das Land Niederösterreich im Rahmen des Sozialhilfegesetztes auf.“

„Sie erhalten von der Niederösterreichischen Landesregierung monatlich einen Anerkennungsbeitrag in Höhe von 70,90 €. Darüber hinaus haben Sie keinerlei Einkommen.“

„Angaben auf der Homepage der Caritas Wien betr. die Wohnhäuser I:“

„In I werden erwachsene Menschen mit intellektueller und mehrfacher Behinderung jeden Alters pädagogisch begleitet Ein Schwerpunkt liegt in der Betreuung von Seniorinnen.“

„Das Angebot umfasst:“

„- Wohnen in überschaubaren Wohngruppen für rund insgesamt 70 Personen“

„- vowiegend Einbettzimmer“

„- Unterstützung bei der Freizeitgestaltung“

„- spezielle Betreuung und Begleitung Seniorinnen“

„- Vorbereitung auf das Leben in einer eigenen Wohnung“

„- Wohnassistenz: Punktuelle und bedürfnisorientierte Betreuung von Klientinnen in der eigenen Wohnung“

„Lt. Verwaltungsgerichtshof ist die Bezeichnung der Einrichtung, in welcher das Kind untergebracht ist, nicht maßgeblich, auch betreutes Wohnen in einer Wohngemeinschaft kann daher "Heimerziehung" sein (vgl. ).“

„Zusätzlich ist auch zu prüfen, ob die Kostentragung zur Gänze durch die öffentliche Hand erfolgt.“

„Am erging daher ein Ergänzungsersuchen mit folgenden Inhalt:“

„"Werden der Kindesmutter oder dem Kindesvater von den dafür zuständigen Behörden Kostenbeiträge(-ersätze)verrechnet?“

„Wenn ja, bitte Nachweise über Höhe, Zeitraum und die beanspruchten Personen vorlegen.“

„Werden Ihnen von den dafür zuständigen Behörden Kostenbeiträge(-ersätze) verrechnet?“

„Wenn ja, bitte Nachweise über Höhe und Zeitraum vorlegen. "“

„Dieses Ersuchen wurde wie folgt beantwortet:“

„"Sehr geehrte Damen und Herren, mein Name ist F G. Ich bin Leiter der Wohngemeinschaft in der Herr B wohnt und unterstützte ihn, auf seinen Wunsch beim Verfassen dieses Schreibens, da er selbst dazu nicht in der Lage ist.“

„Bezüglich der Ergänzungspunkte:“

„Laut Informationen der getrennt lebenden Eltern von Herrn B, wird von Beiden kein Kostenersatz seitens der Bezirksverwaltungsbehörde gefordert, da die Einkommen auf Grund von Notstandshilfebezug (Vater) beziehungsweise Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter dem Richtsatz (Mutter) zu gering sind.“

„Herr B hat aktuell keine Pflegestufe, weswegen er kein Pflegegeld erhält. Er verfügt auch sonst über kein Einkommen, daher werden keine behördlichen Kostenbeiträge eingehoben. "“

„Auf Grund der Angaben zur Wohnunterbringung (pädagogische Begleitung, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung, punktuelle und bedürfnisorientierte Betreuung von Klientinnen in der eigenen Wohnung, Unterstützung in Behördenverfahren wie z.B. diesem Beschwerdeverfahren etc.) kann von einem betreuten Wohnen im Sinne einer Heimerziehung ausgegangen werden. Da keinerlei Kostenbeiträge geleistet werden, liegt auch eine Kostentragung zur Gänze durch die öffentliche Hand vor (vgl. und RV 7101715/2014).“

„Mangels Vorliegens der gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 muss Ihre Beschwerde daher als unbegründet abgewiesen werden.“

Vorlageantrag

Mit Fax vom stellte der Bf eigenhändig Vorlageantrag und gab an:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich nutze hiermit fristgerecht meine Rechtsmittel.

Ich bin mit ihrer Entscheidung in dieser Form nicht einverstanden.

Ich verstehe den Inhalt schlecht und benötige eine Verfahrenshilfe für das Bundesfinanzgericht.

Ich bin außerstande, wie sie meiner Vorgeschichte entnehmen können, für meinen Unterhalt dauerhaft selbst zu sorgen.

Bitte um Bekanntgabe der nächsten Schritte.

Hochachtungsvoll

A B

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

„Sachverhalt:“

„Der Beschwerdeführer hat mit einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gestellt.“

„Mit Bescheid vom wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß sämtliche Kosten durch das Amt der NÖ Landesregierung getragen werden.“

„Im Zuge der Beschwerde vom brachte die Wohnhausleiterin der Wohngemeinschaft E, Caritas der Erzdiözese Wien, vor, daß der Beschwerdeführer seit Juli 2014 in der Caritas Behinderteneinrichtung I lebe und die Caritas Tagesstätte H für Menschen mit Behinderung besuche. Für die Kosten der Grundversorgung komme das Land Niederösterreich im Rahmen des Sozialhilfegesetzes auf; außerdem erhielte er einen Anerkennungsbeitrag und hätte ansonsten kein weiteres Einkommen.“

„Im Rahmen der BVE vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen auf die hinsichtlich der Begründung verwiesen wird.“

„Beweismittel:“

„Bescheide der NÖ Landesregierung, Bestätigung der CARITAS, Antwortschreiben des Beschwerdeführers;“

„Stellungnahme:“

„Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.“

„Nach der Absicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl. , zitiert in UFS Linz , RV/0415-L/09).“

„Da im Zuge der Sachverhaltsermittlung zweifelsfrei festgestellt werden konnte, daß die Eltern des Beschwerdeführers aufgrund der Höhe ihrer Einkommen keinen Kostenersatz an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu leisten hatten, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Familienbeihilfe iSd § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nach Ansicht des ho. Finanzamtes nicht vor.“

„Somit wird beantragt, die Bescheidbeschwerde gem. § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.“

Beschluss vom

Mit , wies das Bundesfinanzgericht den Antrag des Bf auf Verfahrenshilfe in diesem Verfahren beim Bundesfinanzgericht ab.

Gleichzeitig wurde das Bezirksgericht Schwechat als zuständiges Pflegschaftsgericht ersucht zu prüfen, ob für den Bf gemäß § 268 ABGB von Amts wegen ein Sachwalter zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe infolge Behinderung beizugeben ist.

Die Entscheidung über das hier anhängige Beschwerdeverfahren zu RV/7102791/2015 wurde bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes Schwechat gemäß § 271 BAO ausgesetzt.

Pflegegeld

Mit Telefax vom übermittelte der Wohnhausleiter Wohngemeinschaft E dem Bundesfinanzgericht einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom , wonach ab Pflegegeld der Stufe 1 von monatlich € 154,20 zuerkannt wird. Das Pflegegeld gebühre in dieser Pflegestufe, weil der auf Grund der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 68 Stunden im Monat betrage.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom stellte das Bezirksgericht Schwechat das auf Grund des Beschlusses vom  eingeleitete Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Bf ein und hielt fest, dass eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger bestehe.

Die betroffene Person ist nicht in der Lage ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Derzeit sind jedoch keine Angelegenheiten zu besorgen, die über den Wirkungsbereich der Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen hinaus gehen.

Die nächste Angehörige C B ist in der Lage und bereit, die Angelegenheiten der betroffenen Person zu deren Vorteil zu besorgen.

Gemäß § 122 Abs 3 AußStrG war auszusprechen, dass eine Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger besteht.

Das Verfahren ist daher gemäß § 122 AußStrG einzustellen und die Kosten sind gemäß § 129 letzter Satz AußStrG endgültig vom Bund zu tragen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 79 BAO lautet:

§ 79. Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozeß­ordnung ist sinngemäß anzuwenden.

§§ 284b bis 284e ABGB lauten:

Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

§ 284b. (1) Vermag eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst zu besorgen und hat sie dafür keinen Sachwalter und auch sonst keinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, so kann sie bei diesen Rechtsgeschäften, soweit sie ihren Lebensverhältnissen entsprechen, von einem nächsten Angehörigen vertreten werden. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs sowie die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen, insbesondere von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen auf Pflegegeld und Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und anderen Begünstigungen.

(2) Der nächste Angehörige ist befugt, über laufende Einkünfte der vertretenen Person und pflegebezogene Leistungen an diese insoweit zu verfügen, als dies zur Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs erforderlich ist.

(3) Die Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen umfasst auch die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.

§ 284c. (1) Nächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte oder eingetragene Partner und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.

(2) Sind mehrere Angehörige vertretungsbefugt, so genügt die Erklärung einer Person. Liegen dem Erklärungsempfänger widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine wirksam. Für die Vertretung in zivilgerichtlichen Verfahren gilt § 169 sinngemäß.

§ 284d. (1) Der nächste Angehörige hat die vertretene Person von der Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnis zu informieren.

(2) Die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen tritt nicht ein oder endet, soweit ihr die vertretene Person ungeachtet des Verlusts ihrer Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit widersprochen hat oder widerspricht.

§ 284e. (1) Bei Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnisse hat der nächste Angehörige das Wohl der vertretenen Person bestmöglich zu fördern und danach zu trachten, dass sie im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.

(2) Der nächste Angehörige hat seine Vertretungsbefugnis vor der Vornahme einer Vertretungshandlung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren zu lassen. Ein Dritter darf auf die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen vertrauen, wenn ihm dieser bei Vornahme einer Vertretungshandlung nach § 284b eine Bestätigung über die Registrierung der Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Dies gilt für Geldbezüge von einem Konto der vertretenen Person, soweit sie den erhöhten allgemeinen Grundbetrag des Existenzminimums (§ 291a Abs. 2 Z 1 EO) monatlich nicht überschreiten. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm die mangelnde Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen bekannt oder fahrlässig unbekannt ist.

§ 260 BAO lautet: 

„7. Zurückweisung der Beschwerde“

„§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie“

„a) nicht zulässig ist oder“

„b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.“

„(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.“

Fehlende Prozessfähigkeit des Bf in Bezug auf das Familienbeihilfenverfahren

Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten zu begründen. Die sich idR nach der Handlungsfähigkeit richtende Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes oder durch das Verhalten eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen ( Walter/ Mayer, Verwaltungs­verfahrensrecht8, Tz 130; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungs­verfahrensrecht5, 88).

Auch vor einer allfälligen Sachwalterbe­stellung oder dem Tätigwerden eines nächsten Angehörigen gemäß § 284b ABGB kann bei geistiger Behinderung (Geisteskrankheit, Geistesschwäche) die Handlungsfähigkeit nicht gegeben sein (vgl. ; zuletzt ; ; ).

Nach Ritz, BAO5 § 79 Rz 17, ist unter Hinweis auf Koziol/Welser,Bürgerliches Recht I13, 60 sowie näher angeführte Judikatur jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes Geschäft von der geistigen Störung „tangiert“ ist. Es komme daher darauf an, ob die geistigen Fähigkeiten für die Beurteilung des konkreten Aktes ausreichen.

Die Prozessfähigkeit hängt vom Grad der Geistesschwäche und von der Art der Prozess­handlung ab (vgl. ).

Bestehen begründete Bedenken gegen die ausreichenden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit einer Partei, hat die Behörde diese zu prüfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 9 Rz 16 m.w.N.).

Es ist daher zu untersuchen, ob der Bf schon im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (vgl.  oder bzw. zuletzt ).

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger im Zustellzeitpunkt handlungsfähig war (vgl. ; ).

Das BG Schwechat als zuständiges Pflegschaftsgericht hat in seinem Beschluss vom ausgeführt, dass der Bf derzeit nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

Nach der Aktenlage und dem Inhalt der Eingaben des Bf im gegenständlichen Verwaltungsverfahren fehlte es an einer entsprechenden Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Bf in Bezug auf Angelegenheiten der Familienbeihilfe bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (siehe auch die Ausführungen in der Beschwerde vom ).

Hingegen konnte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts der , betreffend Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe und Anregung der Bestellung eines Sachwalters auch bei der Persönlichkeitsstörung, an der der Bf leidet, durch den Bf in seiner wesentlichen Bedeutung verstanden werden. Angesichts der Nichtzulassung einer Revision im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war eine weitere Disposition des Bf hinsichtlich der Verfahrenshilfe nicht geboten. Dieser Beschluss konnte daher dem Bf wirksam zugestellt werden.

Im Gegensatz dazu erforderte der angefochtene Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe ein Verstehen der Begründung und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Bescheid. Die strittige Frage, ob sich der Bf "auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung" befinde (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) sowie die Beurteilung an Hand der hierzu ergangenen Judikatur (siehe etwa Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 27 f) bedarf zur erfolgreichen Rechtsdurchsetzung entsprechender geistiger Fähigkeiten.

Zu einem derartigen Verständnis war der Bf aber, wie sich schon aus der Beschwerde ergibt, nicht in der Lage.

Der Leiter der Wohngemeinschaft geht zwar dem Bf bei der Bewältigung der Geschäfte des täglichen Lebens zur Hand, er ist aber in rechtlicher Hinsicht nach der Aktenlage nicht sein Vertreter.

Keine Wirksamheit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Abweisungsbescheid vom wurde ebenso wie die Beschwerdevorentscheidung vom an den Bf adressiert.

Da der Bf im Zeitpunkt der Übermittlung dieser Bescheide in Bezug auf das Familienbeihilfeverfahren nicht prozessfähig war, wurden diese Bescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt und entfalten daher keine Rechtswirkung (vgl. etwa ).

Da sich die Beschwerde gegen einen nicht existenten Bescheid richtet, ist diese gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Der unter Mitwirkung der Mutter C B gestellte Antrag vom wird daher vom Finanzamt einer wirksamen Erledigung zuzuführen sein.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage, ob an einen nicht Prozessfähigen wirksam zugestellt werden kann, von der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

Wien, am

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