Sachbezug für Fahrvergünstigung eines ÖBB-Pensionisten
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/2100134/2013-RS1 | wie RV/0232-G/12-RS1 Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 setzt voraus, dass die eigenen Arbeitnehmer/Dienstnehmer oder deren Angehörige befördert werden. Damit sind nur die aktiven Dienstnehmer von Beförderungsunternehmen gemeint. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 und vom betreffend Antrag auf Auskunftserteilung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
A)
Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz Bf. genannt) beantragte in der elektronisch eingelangten Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung 2012 unter anderem sonstige Werbungskosten unter der KZ 724 in Höhe von 2.266,08 €, die im Einkommensteuerbescheid 2012 vom nicht berücksichtigt wurden. In der Begründung des Bescheides führte das Finanzamt aus, dass betreffend der Bewertung des Sachbezuges ÖBB-Karte eine Überprüfung des vom Arbeitgeber angesetzten Sachbezugswertes durch das Betriebsstättenfinanzamt X erfolgt sei und keine Unrichtigkeiten festgestellt worden seien. Weiters werde auf die detaillierten Ausführungen im diesbezüglichen Schreiben des Finanzamtes X vom , welches dem Bf. bereits zum Vorjahresbescheid zugegangen sei, hingewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die Berufung (nach der nunmehr geltenden Rechtslage Beschwerde genannt) mit der Begründung, dass „der bei der Lohnverrechnung berücksichtigte Freibetrag gemäß § 35 von 2.280 € nicht berücksichtigt worden sei und die Bruttobezüge (KZ 210) ohne Sachleistung iHv 2.266,08€ angesetzt werden müssten bzw. dieser Betrag als Werbungskosten anzuerkennen sei (§ 15 Zi 1 und Zi 2). Das Schreiben des Betriebsstättenfinanzamtes X vom sei sachlich und inhaltlich fehlerhaft (Firmenname, halber Wert einer Österreichcard, betrifft das Jahr 2011 und die Arbeitnehmerveranlagung 2011, die beim UFS anhängig sei). Für das Jahr 2012 seien von der Finanzbehörde die Sachwerte und Besteuerungen vorgeschrieben worden (die Bandbreite reiche von gar keiner Besteuerung bis 2.420 € und Rücknahme auf die unterschiedlichsten Beträge). Der Status des Bf. beim Beförderungsunternehmen ÖBB (auch nach verschiedenen Betriebsübergängen) sei Bundesbahnbeamter im Ruhestand (Bundesbahn-Pensionsgesetz 2001 § 1, § 50) und er sei nach § 3 Z 21 EStG 1988 von der Besteuerung befreit. Auch bei Betriebsübergängen blieben seine Rechte voll erhalten (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 3 Zi 1). Der Bf. werde eine Eigentumsbeschränkung, Freiheit des Eigentums, das verfassungsgesetzlich gewährleistet sei, nicht hinnehmen.“
Durch Ermittlungen des Finanzamtes wurde festgestellt, dass die Lohnverrechnung der Pensionsstelle ÖBB-Shared Service Center GmbH laufend (auch im Jahr 2012) gemäß § 35 EStG 1988 einen Betrag von 2.280 € für KFZ wegen der Körperbehinderung der Ehegattin berücksichtigt habe, aber die Ehegattin über kein eigenes KFZ verfüge und der Bf. alleiniger Zulassungsinhaber eines KFZ sei.
Mit Schreiben vom teilte der Bf. dem unabhängigen Finanzsenat mit, dass „der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen zu gewähren sei, da das zur Beförderung verwendete KFZ vom gemeinsamen Konto des Bf. und seiner Ehegattin bezahlt worden sei und auch im Eigentum seiner Ehegattin sei. Die Fahrten erfolgten daher mit eigenem Kraftfahrzeug (es gehöre weder einer Leasing Firma noch einer Bank und habe auch sonst keinen anderen Eigentümer). Die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erfolge durch Mitfahrt seiner Ehegattin mit ihm, sie könne selbst das Auto nicht fahren. Eine Zulassungsbescheinigung werde weder im EStG 1988 noch in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen verlangt (die Zulassungsbescheinigung sei kein Nachweis über den Eigentümer des Kraftfahrzeuges).“
B)
Der Beschwerdeführer stellte am zusätzlich einen Antrag ans Finanzamt auf verbindliche Mitteilung, wen er verklagen soll, da er die von ihm bezahlte Umsatzsteuer und die Sozialabgaben mit Hilfe der Gerichte zurückfordern möchte und ihm nicht klar sei, wer die Höhe des Sachwertes der ÖBB a.t.Fahrvergünstigung festgelegt habe. Handschriftlich wurde am Antrag vermerkt: „Auskunftspflichtgesetz § 3, 4 (8 Wochen, Bescheid)“.
Bereits mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Bf. mit, dass das Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgestellt habe, dass das Finanzamt den konkreten Steuertatbestand zu beurteilen habe. Zuständig für die ÖBB bzw. pensionsauszahlenden Stellen sei das Finanzamt X. . Dieses sei somit das Finanzamt, in dem die Sachbezugswerte und die darauf entfallende Umsatzsteuer, die auf dem Lohnzettel ausgewiesen sind, geprüft werden. Änderungen, die auf die Lohnsteuer durchschlagen, würden über geänderte Lohnzettel dem Wohnsitzfinanzamt jedes Einzelnen zwecks der Arbeitnehmerveranlagung übermittelt.
Betreffend der Umsatzsteuer stünde der Bf. als privater Endverbraucher in keinem umsatzsteuerrechtlichen Rechtsverhältnis, sondern in einem zivilrechtlichen zur ÖBB – auf Grund der mit dem Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen, wie auch das BMF anführe, Deshalb sei auch die Frage, wer die Umsatzsteuernachbelastung trage, ebenfalls zivilrechtlicher, jedenfalls nicht steuerrechtlicher Natur. Die Finanzämter seien daher mangels Zuständigkeit zur Entscheidung, die bei derartigen Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten obliege, nicht in der Lage, darüber zu befinden.
In einem Schreiben des Bf. an die ÖBB Shared Service Center GmbH (pensionsauszahlende Stelle) vom beantragte er die Rückerstattung der falsch eingehobenen Lohnsteuer, Sozialversicherungsabgaben (auch für das Jahr 2011) und der Umsatzsteuer, da die Rechtsansicht der Finanzbehörden falsch sei und von den Gerichten geklärt gehöre (es würden die unterschiedlichsten Forderungen gestellt, die Bandbreite sei von gar keiner Besteuerung bis zu 2.420 € bzw. Rücknahme, aus welchen Gründen auch immer), die Höhe des Sachwertes (Bemessungsgrundlage) für die a.t.Fahrbegünstigung 1. Klasse falsch sei, da pro Fahrt 1. Klasse ein Aufzahlung von 2,90 € zu leisten sei, und die Besteuerung und die Einhebung der Umsatzsteuer des Sachbezuges der Ehegattin des Bf. dürften nicht vom Bf. gefordert (einbehalten) werden, da die Ehegattin der Endverbraucher sei. Der Bf. werde auf die a.t.Fahrbegünstigung nicht verzichten, um keinen Vermögensnachteil zu haben.
In der Beantwortung dieses Schreibens teilte die ÖBB Shared Service Center GmbH dem Bf. am mit, dass die Höhe des Sachbezugswertes bei Inanspruchnahme der Variante „Pauschalversteuerung“ im Rahmen der a.t.Fahrbegünstigung sei von der Finanzbehörde im Zuge eines Steuerprüfungsverfahrens festgelegt worden. Die Österreichischen Bundesbahnen seien daran gebunden.
Auf Grund des Umstandes, dass die Variante „Pauschalversteuerung“ einen geringeren Leistungsumfang als die im Verkauf befindliche „Österreich Card“ aufweise, sei im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Höhe des Sachbezugsvorteils ab (rückwirkend ab gesenkt worden. Die Gutschrift aus dieser Rückrechnung von insgesamt 596,31 € sei dem Bf. am angewiesen worden.
Hinsichtlich der Fahrbegünstigung für die Ehegattin des Bf. sei festzuhalten, dass die Fahrbegünstigung eine Begünstigung darstelle, die an die Unternehmenszugehörigkeit des Bf. gebunden sei. Begünstigter und damit Abgabenpflichtiger für sämtliche Leistungen aus diesem Titel sei der Bf., nicht dessen Gattin.
Mit Bescheid vom entschied das Finanzamt, dass zum Antrag des Bf. vom gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz keine Auskunft erteilt wird. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Frage „Können Sie mir verbindlich mitteilen, wen ich verklagen soll“ vom Veranlagungsfinanzamt nicht zu beantworten sei, da gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für Bundesorgane „über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“ bestehe. Dem Veranlagungsfinanzamt obliege aber weder die Abgabenerhebung der ÖBB, noch der für deren ehemalige Mitarbeiter zuständigen Pensionsversicherungsanstalt, noch der Vollzug von Zivilrechtsangelegenheiten. Ergänzend werde auf das dem Bf. bereits vom Finanzamt zugegangene Schreiben vom hingewiesen, in dem über Zuständigkeiten informiert worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung (nunmehr Beschwerde) mit der ergänzenden Begründung, da die Höhe des Sachbezugswertes a.t.Fahrbegünstigung von den Finanzbehörden festgelegt werde und von diesen dem Bf. mitgeteilt worden sei, der Ansprechpartner sei sein zuständiges Finanzamt, möchte er nochmals nachfragen, wer zu verklagen sei.
Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Ab wurde der unabhängige Finanzsenat durch das Bundesfinanzgericht abgelöst.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I) Sachbezug für ÖBB-Benützung:
Im vorliegenden Fall ist wie in der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0232-G/12, über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 des Bf. von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Bf. war bis zum Angestellter der ÖBB-Infrastruktur Betriebs AG. Seit ist er Pensionist. Als Pensionist besteht für ihn und seine Ehegattin Anspruch auf die „at.Fahrbegünstigung“, auf die er nicht verzichtet hat. Laut Auskunft des Finanzamtes X vom wurde dafür ein Sachbezugswert für die Benützung der ÖBB 1. Klasse in Ansatz gebracht (50% der ÖSTERREICHcard 1. Klasse für den Bf. und 50% der ÖSTERREICHcard Spezial 1. Klasse für die Ehegattin), wobei die Kostenbeiträge, welche der Bf. für sich und seine Gattin geleistet hat, in Abzug gebracht wurden.
Auf dem Lohnzettel für 2012 werden insgesamt unter der Kennzahl 210 Bruttobezüge von 52.405,12 € ausgewiesen, in dem auch die Sachbezugswerte für die „at.fahrbegünstigung“ enthalten sind. Der Jahrespreis einer ÖSTERREICHcard Classic 1. Klasse betrug ab 2.420 € und der der ÖSTERREICHcard Spezial 1. Klasse 1.430 €.
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 (das sind u.a. auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zufließen. § 15 Abs. 2 EStG 1988 besagt: "Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen."
Damit wird jeder in Geld messbarer Vorteil als Einnahme erfasst. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Netzkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels (zB ÖSTERREICHcard der ÖBB, Jahresnetzkarte der Wiener Verkehrsbetriebe, etc.) zur Verfügung, die für Privatfahrten verwendet werden kann, liegt grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der mit jenem Wert, den jener private Konsument für die Netzkarte zu zahlen hätte, anzusetzen ist (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 15 Anm 53a). Mittelpreis des Verbrauchsortes sind jene Werte, die der Steuerpflichtige aufwenden müsste, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen. Es ist daher nicht jener Aufwand maßgeblich, der den Arbeitgeber wirtschaftlich belastet, sondern jener Wert, den sich der Arbeitsnehmer als Vorteil aus dem Dienstverhältnis tatsächlich erspart (w.o. Anm 63). Daher wird regelmäßig auch die Umsatzsteuer zu erfassen sein, wenn keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.
Wird auch den Angehörigen des Arbeitnehmers ein Vorteil gewährt, so wird diese Leistung steuerlich dem Arbeitnehmer zugerechnet und ist dieser Vorteil beim Dienstnehmer anzusetzen (so zB ; ). Die at.Fahrbegünstigung für Angehörige ist ja auch an das Dienstverhältnis des Bf. gebunden und stellt einen Vorteil aus diesem Dienstverhältnis dar.
Der Vorteil aus der kostenlosen bzw. kostenbegünstigten Nutzung der Fahrbegünstigung stellt, entsprechend den Bestimmungen des § 25 des Einkommenssteuergesetzes steuerpflichtige Einkünfte dar. …………….. Monatlich werden die Pauschalgebühr (Servicegebühr) und ein festgelegter Sachbezugswert für jede Netzkarte verrechnet.
Die jährliche Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert ist abhängig vom Alter des Pensionisten beziehungsweise des Angehörigen.
Die derzeit angewandten jährlichen Pauschalwerte sind mit der Finanzverwaltung des Bundes festgelegt, unterliegen aber einer laufenden Betrachtung und Überprüfung. Diese werden gegebenenfalls - nach Vorgabe der Finanzverwaltung - angepasst.
Der jährliche Pauschalwert wird um die Umsatzsteuer (10%, welche gesondert abgeführt wird) vermindert und durch 12 geteilt. Dieser monatliche Pauschalwert wird zur Lohnsteuerbemessungsgrundlage und Sozialversicherungsbemessungsgrundlage des Ruhegenusses hinzugerechnet. Die Lohnsteuer und der Krankenversicherungsbeitrag werden dadurch erhöht (vgl. http://pensionsservice.oebb.at/at._Fahrbeguenstigung/Pauschalversteuerung/index.jsp, Abfrage ).
Bestimmte Sachbezüge sind nach § 3 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei. So ist u.a. nach Z 21 dieser Bestimmung der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen steuerfrei. Es handelt sich dabei um einen branchenspezifischen Sachbezug. Die Bestimmung setzt ua. voraus, dass die eigenen Arbeitnehmer/Dienstnehmer oder deren Angehörige befördert werden. Damit sind nur alle aktiven Dienstnehmer von Beförderungsunternehmen gemeint. Pensionisten sind nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung nicht als eigene Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen anzusehen und ist daher eine Steuerfreiheit der Sachbezüge nicht gegeben.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Begründung der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0232-G/12, hingewiesen.
Somit kommt für den Bf. als Bundesbahnbeamter im Ruhestand die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 für den Sachbezug nicht zum Tragen.
II) Freibetrag für KFZ:
Nach § 3 Abs. 1 erster Satz der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 2010/430, ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen.
Steht das Kfz im Eigentum eines Familien- bzw. Haushaltsangehörigen, kann der Pauschbetrag nicht angewendet werden ( RV/0155-K/09, siehe auch Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 35 Rz 24).
Nachdem der Bf. auch für die Ehegattin die „at.fahrbegünstigung“ in Anspruch nimmt, kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann. Außerdem steht das Kfz im Eigentum des Bf., der Zulasssungsbesitzer ist, ob das Fahrzeug vom gemeinsamen Bankkonto bezahlt wurde, ist unerheblich, es kommt auf den Eigentümer des Fahrzeuges lt. Kaufvertrag an. Da die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 der VO über außergewöhnliche Belastung nicht gewährt werden.
III) AuskunftspflichtG:
Gemäß § 1 Abs. 1 AuskPflG (Auskunftspflichtgesetz) idgF haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
§ 4 erster Satz AuskPflG bestimmt, dass, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
Auskünfte sind nur über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des befragten Organs zu erteilen. Darunter ist nach hA die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde gemeint ().
Daher besteht keine Auskunftspflicht des Finanzamtes über die vom Beschwerdeführer verlangte Auskunft „wen kann ich verklagen“, da das Finanzamt sachlich nicht für zivilrechtliche Fragen zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit der Finanzämter ist in den §§ 13 ff. Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) 2010 geregelt. Die Auskunft ist daher vom Finanzamt zu Recht verweigert worden.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerden wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 § 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 1 Abs. 1 AuskG, Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100134.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at