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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.10.2015, RV/7100455/2012

Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf. , vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer 2010, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf. brachte am ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 elektronisch ein, wobei sie den Kinderfreibetrag für drei Kinder beantragte.

Das Finanzamt veranlagte mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2010 unbegründet ohne Berücksichtigung der beantragten Kinderfreibeträge.

In der Beschwerde (Berufung) vom führt die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:

Die Bf. beantrage neben dem Alleinerzieherabsetzbetrag auch den Kinderfreibetrag a) i.H.v. 220 € für die haushaltszugehörigen Kinder

-   A , geb. 2007 und

-   B , geb. 2003 sowie

b) i.H.v. 132 € für das nicht haushaltszugehörige Kind

-   C , geb. 1998.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Berufungsbegehren als unbegründet ab und begründete die Nicht-Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages damit, dass die Bf. im Streitjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt habe.

Die Bf. stellte daraufhin am einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte nochmals den Kinderfreibetrag

a) i.H.v. 220 € für die haushaltszugehörigen Kinder

-   A, geb. 2007 und

-   B, geb. 2003 sowie

b) i.H.v. 132 € für das nicht haushaltszugehörige Kind

-   C, geb. 1998.

Weiters beantragte sie die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für die Monate 1-12/2010 für das nicht haushaltszugehörige Kind C.

Da der Ergänzungsvorhalt des Finanzamtes vom betreffend Vorlage des gerichtlichen Unterhaltsbeschlusses bis dato unbeantwortet blieb, ersuchte das Bundesfinanzgericht mit Vorhalt vom neuerlich um Vorlage entsprechender Unterhaltsvereinbarungen.

Mit Schreiben vom legte die Bf.

-   ihre Familienverhältnisse dar,

-   den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom xx über die Scheidung im Einvernehmen von Herrn D , geb. 1980,

-   eine schriftliche Unterhaltsbestätigung von Herrn D1 und

-   die Vergleichsausfertigung vom vor.

Gem. § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bf. hat im Streitjahr 2010 zwei haushaltszugehörige Kinder (A und B1 [vormals G ]) und ein nicht-haushaltszugehöriges Kind C1 (vormals G), für die sie den Kinderfreibetrag i.H.v. 220 € bzw. 132 € begehrt. Weiters beantragt sie die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für das nicht-haushaltszugehörige Kind C1 (vormals G).

Die Bf. bezog im Streitjahr Familienbeihilfe für ihre Kinder A und B1 (vormals G) und leistete Unterhalt an den Vater D1 ihres nicht-haushaltszugehöriges Kindes C1 (vormals G).

Der Kindesvater D1 bezog im Streitjahr für seinen in seinem Haushalt aufhältigen Sohn C1 (vormals G) Familienbeihilfe und den Kinderfreibetrag i.H.v. 220 € sowie den Kinderfreibetrag i.H.v. 132 € für seinen nicht in seinem Haushalt aufhältigen Sohn B1 (vormals G).

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu.

Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 33 Rz 47).

Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:

Z 1: Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

Z 2: Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.

Im Abs. 1 des § 2 FLAG 1967 ist aufgelistet, für welche Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 106 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG eingetragen ist."

§ 106a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF lautet:

(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu.

Dieser beträgt

-   220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

-   132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei
(Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

-   132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gem. Abs. 1 in Höhe von 132 € nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

§ 106 Abs. 2 EStG 1988 idgF lautet: Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen (Jakom/Laudacher EStG, 2011, § 106a Rz 1).

Der Kinderfreibetrag (220 Euro) kann von jener Person, der der Kinderabsetzbetrag für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht, und/oder dessen Partner beantragt werden. Wird er von beiden beantragt, steht dieser im Ausmaß von je 132 Euro zu.

Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gem. § 106 Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gem. Abs. 1 in Höhe von € 132 nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 hat (§ 106a Abs. 3 EStG 1988 idgF). Als Partner ist jene Person anzusehen, mit der die Person, die den Kinderabsetzbetrag bezieht, mehr als sechs Monate verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Steht allerdings für dieses Kind einer unterhaltsverpflichteten Person ein Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zu, so steht der Kinderfreibetrag nur dieser und der Person, die für dieses Kind den Kinderabsetzbetrag hat (und nicht auch dessen Partner), in Höhe von je 132 Euro zu. Wenn der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zusteht, dann steht der Kinderfreibetrag zwingend im Ausmaß von je 132 Euro dem Unterhaltsleistenden und dem Bezieher von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.

Aufgrund der o.a. gesetzlichen Grundlagen und der vorgelegten Unterlagen stehen somit der Bf. im Veranlagungsjahr 2010 folgende Kinderfreibeträge (KFB) bzw. Unterhaltsabsetzbeträge (UAB) zu:


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Kind A,
geb. 2007
Kind B1 (vormals G), geb. 2003
Kind C1 (vormals G), geb. 1998
KFB
220 €
(lt. § 106a Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988)
132 €
(lt. § 106a Abs. 1 dritter Teilstrich EStG 1988)
UAB
 
 
350,40 €
(= 29,20 x 12 Mo)
[lt. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988]

Für das Kind B1 (vormals G) steht ein KFB i.H.v. 132 € gem. § 106a Abs. 1 dritter Teilstrich EStG 1988 zu, da auch dem leiblichen Vater D1 ein KFB für das nicht haushaltszugehörige Kind B1 (vormals G) gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 zusteht.

Für das bei der Bf. nicht haushaltszugehörige Kind C1 (vormals G) steht ihr ein KFB gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 i.H.v. 132 € zu.

Darüber hinaus steht ihr aufgrund ihrer ganzjährigen Unterhaltszahlungen auch der UAB für 12 Monate i.H.v. insgesamt 350,40 € zu.

Da ihr somit für ihren Sohn C1 (vormals G) für 12 Monate der UAB zusteht, stellt dieser für sie ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 EStG 1988 dar. Aus diesem Grund hat die Bf. im Veranlagungsjahr 2010 Anspruch auf einen KFB i.H.v. 132 € für ihren Sohn C1 (vormals G).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung der Rechtsfrage nach Gewährung des Kinderfreibetrages und dessen Höhe im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kinderfreibetrag bzw. zum Unterhaltsabsetzbetrag ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 106a Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 31 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 31a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Schlagworte
Kinderfreibetrag
Unterhaltsabsetzbetrag
Unterhaltsleistungen
Unterhaltszahlungen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100455.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at