Zurückweisung eines Vorlageantrages im Asylverfahren
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RV/7101331/2015-RS1 | Bringt der Beitrittsberechtigte im eigenen Namen eine Bescheidbeschwerde ein, so ist dies nicht als Beitrittserklärung anzusehen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des M vertreten durch E, betreffend den Vorlageantrag vom hinsichtlich der Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, über 1. Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs.1 GebG, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahren vor dem Finanzamt
1. angefochtene Bescheide
Für einen von Herrn Rechtsanwalt E. am für Herrn M. beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag setzte das Finanzamt A mit Bescheiden vom
1. eine Gebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG in der Höhe von € 240,00 und
2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 120,00 fest.
Das Adressfeld dieser Erledigungen lautet:
" Rechtsanwalt
Adresse Postleitzahl "
Der Betreff lautet:
"Fristsetzungsantrag gem. Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG eingereicht beim Bundesverwaltungsgericht am unter Zl. Zahl (Antragsteller: M- )"
In der Begründung des Gebührenbescheides führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzung erfolge, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Nach § 13 Abs. 3 GebG sei zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den in § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreiche oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasse.
Die Begründung des Bescheides über eine Gebührenerhöhung lautet:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
2. Beschwerde
Gegen diese Bescheide brachte Herr Rechtsanwalt E. am eine Beschwerde mit auszugsweise folgendem Inhalt ein:
"Mit Bescheid vom , zugestellt am hat mir das Finanzamt die Eingabegebühr (EUR 240,-) samt Gebührenerhöhung (EUR 120,-) für den am beim Bundesverwaltungsgericht in der Asylsache des Herrn M, eingebrachten Fristsetzungsantrag vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhebe ich nunmehr
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten; er verletzt mich im Recht auf Nichtvorschreibung der Eingabegebühr samt Gebührenzuschlag.
Sachverhalt
Herr M; kommt aus X , er stellte am zu Zl Asylantrag, das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom zur Gänze ab und ihn aus Österreich aus. Am erhob er dagegen Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit wurden die Agenden des Asylgerichtshofs vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt und habe ich, weil weder Asylgerichtshof noch Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde Herrn M; 's innerhalb der im AVG vorgegeben Frist von 6 Monaten entschieden, in seinem Namen am Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG erhoben. Dieser wurde gemäß § 24 Abs 1 VwGG beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat infolge dieses Antrags für den eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und per email vom die Zurückziehung des Fristsetzungsantrages erbeten. Der Fristsetzungsantrag wurde dann in der mündlichen Verhandlung vom zurückgezogen, überdies erfolgte da eine inhaltliche Entscheidung, mündlich verkündete das Gericht die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an Herrn M; . Ich hatte daher auch nicht Anlass für Herrn M; gemäß § 30b Abs 1 VwGG die Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof zu beantragen. Zu einer solchen Vorlage ist es infolge auch nicht gekommen.
Beschwerdegründe
a) Gemäß § 70 AsylG sind die in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderlichen Eingaben von den Gebühren befreit. Der Fristsetzungsantrag zur Erreichung einer inhaltlichen Entscheidung eines säumigen Bundesverwaltungsgerichts gehört nun auch zum Verfahren nach dem Asylgesetz, weil vom Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung nach dem Asylgesetz begehrt wird.
Schon deshalb ist die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben worden.
b) Nach § 24a Abs 3 VwGG entsteht die Gebührenschuld eines Fristsetzungsantrages im Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Einbringung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht erfolgt, der Fristsetzungsantrag wurde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und dort auch zurückgezogen. Zu einer Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof kam es infolge nicht. Weder habe ich einen derartigen Antrag gestellt, noch hatte das Bundesverwaltungsgericht Anlass den Fristsetzungsantrag vorzulegen, durch die inhaltliche Entscheidung vom Säumigkeit nicht mehr vor und wurde der Fristsetzungsantrag zurückgezogen.
Antrag
Ich beantrage daher, das Bundesfinanzgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben."
3. Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Das Adressfeld dieser Erledigung lautet wiederum:
" Rechtsanwalt
Adresse Postleitzahl "
Die Begründung hat folgenden Inhalt:
"Nach § 24 a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) unterliegen Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen der Gebühr i.H. von € 240,00. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe (z.B. Fristsetzungsantrag) beim Bundesverwaltungsgericht. Dir (Anm.: Die ) Gebühr wird in diesem Zeitpunkt fällig. Dir (Anm.: Die ) Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes A zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleiten (Anm.: -den ) Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Eine Gebührenentrichtung ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Der gegenständliche Fristsetzungsantrag des E- RA für M- langte beim Bundesverwaltungsgericht am ein. An diesem Tag ist die Gebührenschuld entstanden.
Nach § 70 AsylG sind nur die erforderlichen Eingaben in Verfahren nach dem Asylgesetz von den Gebühren befreit. Die Eingabe an das BVwG ist keine erforderliche Eingabe in einem Verfahren nach dem Asylgesetz. Dir (Anm.: Die ) Befreiung trifft daher nicht zu.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in der im Gesetz vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."
4. Vorlageantrag
In der Folge wurde am ein von Herrn Rechtsanwalt E, unterzeichneter Schriftsatz beim Finanzamt eingebracht, dessen Rubrum wie Folgt lautet:
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"Beschwerdeführer: | M: , … |
vertreten durch: | Rechtsanwalt E, RA-Code: …Vollmacht erteilt |
Beschwerde wird auch im eigenen Namen erhoben, da Haftung nach § 13 Abs. 3 GebG | |
belangte Behörde | Finanzamt A , … |
Vorlageantrag |
Die Seite 2 des Schriftsatzes hat folgenden Inhalt:
Gegen den Bescheid vom auf Vorschreibung der Eingabegebühr samt Erhöhung für den am beim Asylgerichtshof eingebrachten Fristsetzungsantrag habe ich am Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , hat das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dies begründet das Finanzamt mit dem Entstehen der Gebühr mit dem Einbringen des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht Auch sei ein Fristsetzungsantrag keine erforderliche Eingabe iSd Asylgesetzes.
Ich beantrage nunmehr höflich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Gemäß § 24a Z 3 VwGG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof ("im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof'')
Zu einer derartigen Überreichung der Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof kam es bislang nicht, zumal das Verfahren auch schon nach Vorlage des Fristsetzungsantrages beim Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen und mir subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde.
Im Übrigen ist ein Fristsetzungsantrag in einer Asylsache durch die Gebührenfreiheit des § 70 AsylG privilegiert, denn es wäre wohl widersinnig, dass einerseits die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht für die Asylsache gebührenfrei möglich ist, andernseits aber für die Durchsetzung der Entscheidung über diese Beschwerde mit Gebühren belastet wäre. Dies kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.
M_ "
II. Verfahren vor dem Bundefinanzgericht
1. Vorlage der Beschwerde
Am übermittelte das Finanzamt betreffend die oben angeführten Bescheide vom elektronisch einen Vorlagebericht ans Bundesfinanzgericht, in dem Herr M. als Beschwerdeführer und Herr E. als Zustellbevollmächtiger bezeichnet werden. Der Vorlagebericht - der in Kopie auch dem oben angeführten Beschwerdeführer zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten übermittelt wurde – hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Sachverhalt
Am brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom wurde der Fristsetzungsantrag vom BVwG zurückgewiesen.
Eine Gebühr gemäß 24a VwGG iHv € 240,00 wurde nicht bezahlt. Am wurde von dem Bundesverwaltungsgericht ein amtlicher Befund über die Nichtentrichtung einer Gebühr für eine Eingabe gemäß § 24a VwGG iHv € 240,00 aufgenommen und dem FAGVG übermittelt.
Auf Grund dieses Befundes wurde vom FAGVG am zu dieser Eingabe ein Gebührenbescheid und ein Bescheid über eine Gebührenerhöhung gem. §13(3) GebG an den Gebührenschuldner E- Rechtsanwalt ( StNr ) erlassen.
Gegen diese Bescheide wurde am Beschwerde eingebracht. Beschwerdeführer: E-
Über die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen und die Beschwerde abgewiesen. Bescheidadressat der Beschwerdevorentscheidung war E- .
Dagegen wurde am ein Vorlageantrag eingebracht -
Beschwerdeführer: M:
vertreten durch: E- (Beschwerde wird auch im eigenen Namen erhoben, da Haftung nach § 13 Abs. 3 GebG)
Beschwerdeführer zu dieser Vorlage ist M+ , an den selbst weder Bescheid noch Beschwerdevorentscheidung ergangen ist.
Beweismittel:
Bemessungsakt ErfNr
Stellungnahme:
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer und jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt. Das ist Derjenige, der im Spruch des Bescheides (der Beschwerdevorentscheidung) genannt ist unter der weiteren unabdingbaren Voraussetzung, dass ihm gegenüber der Bescheid (BVE) wirksam geworden ist, dass der Bescheid (BVE) ihm bzw. seinem Zustellbevollmächtigten zugestellt wurde. Bescheidadressat der Beschwerdevorentscheidung war E- . E- war somit befugt zur Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht. M: als Beschwerdewerber (Antrag auf Vorlage), war nicht Bescheidadressat der abweisenden Beschwerdevorentscheidung und somit zur Einbringung des Vorlageantrages nicht befugt.
Antrag des Finanzamtes:
Das Finanzamt beantragt, den Vorlageantrag zurückzuweisen."
2. Beweisaufnahme durch das BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes Erf sowie durch Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom zur Gz. Zn .
III. Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt idR durch Zustellung.
Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179).
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt.
Wer einer Berufung beigetreten ist, kann gemäß § 257 Abs. 2 BAO die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.
§ 6 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) sind.
Nach § 24a Z 7 VwGG iVm § 13 GebG sind derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird (§ 13 Abs. 1 GebG) und wer im Namen eines anderen eine Eingabe einbringt (§ 13 Abs.3 GebG) hinsichtlich der Eingabengebühr zur ungeteilten Hand Gebührenschuldner.
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist, oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Auf Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 BAO u.a. § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Ein Vorlageantrag ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd. § 85 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 4).
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Auch bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner oder Haftungspflichtige sind nicht beschwerdebefugt, sondern allenfalls gem. § 257 BAO beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO5, § 246 Tz 5 unter Hinweis auf ; , 92/13/0016; , 2001/16/0253).
Aus dem Beitrittsrecht lässt sich nicht das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen (vgl. Ritz, BAO5, § 257 Tz 9 unter Hinweis auf ).
Bringt der Beitrittsberechtigte im eigenen Namen eine Bescheidbeschwerde ein, so ist dies nicht als Beitrittserklärung anzusehen (; , 94/17/0320, 0321; , 2005/17/0077), eine solche Beschwerde wäre gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 258 Tz 2).
Nach § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu erklären. Es ist eine förmliche Prozesserklärung notwendig. Die bloße Anführung des Beitrittsberechtigten in der Bescheidbeschwerde bzw. im Vorlageantrag stellt keine Beitrittserklärung dar (vgl. Ritz, BAO5 , § 258 Tz 2 unter Hinweis auf VwGH 17.9.1192, 91/16/0094).
Ein Vorlageantrag ist nicht als Beitrittserklärung zu verstehen (vgl. Ritz, BAO5, § 258 Tz 2 unter Hinweis auf ).
Durch Beitritt (§ 257) wird auch der Beitretende berechtigt, einen Vorlageantrag zu stellen (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Tz 2 unter Hinweis auf ).
Wird ein Vorlageantrag von einem hie zu nicht Legitimierten eingebracht, so ist dieser gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen (vgl. ).
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Gebührenbescheid und der Bescheid über eine Gebührenerhöhung wurden vom Finanzamt an Herrn Rechtsanwalt E. (und nicht an Herrn M. ) adressiert und diesem zugestellt. Durch die Nichtnennung des Herrn M. im Adressfeld ist ausgeschlossen, dass dieser Bescheid an diesen gerichtet worden ist. Auch der Begründung des Bescheides ist deutlich zu entnehmen, dass das Finanzamt gerade keinen Bescheid an Herrn M. erlassen wollte, sondern dass es den Bescheid an Herrn Rechtsanwalt E. als denjenigen, der den Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht im Namen eines anderen eingebracht hat, gerichtet hat.
Daher haben die Bescheide vom auch nur diesem gegenüber Wirkungen entfaltet und war nur er als Bescheidadressat - da keine der Voraussetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 BAO oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegen - aktiv legitimiert, Bescheidbeschwerde einzubringen.
Die Einbringung der Beschwerde erfolgte auch durch Herrn Rechtsanwalt E. im eigenen Namen und hat das Finanzamt mit der an diesen adressierten Beschwerdevorentscheidung meritorisch über die Beschwerde abgesprochen.
Vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte kein Beitritt des Herrn M. (als weiterer Gesamtschuldner der Gebühren wäre er zu einem Beitritt iSd § 257 BAO berechtigt gewesen) zur Bescheidbeschwerde des Herrn Rechtsanwaltes E. , weshalb die Beschwerdevorentscheidung nur gegenüber Herrn Rechtsanwalt E. Rechtswirkungen entfalten konnte und nur dieser berechtigt war, einen Vorlageantrag einzubringen.
In dem als Vorlageantrag bezeichneten Schriftstück wird Herr M. ausdrücklich als Beschwerdeführer bezeichnet und wird Herr Rechtsanwalt E. unter Berufung auf die erteilte Vollmacht als Vertreter ausgewiesen. Selbst wenn man den Zusatz: "Beschwerde wird auch im eigenen Namen erhoben, da Haftung nach § 13 Abs. 3 GebG" auch als Vorlageantrag des Herr Rechtsanwaltes E. wertet (siehe dazu das Erkenntnis BFG RV/7101330/2015) , so ändert dies nichts daran, dass ein von Herrn M. eingebrachter Vorlageantrag vorliegt, der aus den oben angeführten Gründen mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war.
IV. Zur Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Entscheidungswesentlich war hier die Frage, an wen der angefochtene Bescheid gerichtet war. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. ), dass ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Beitritt Zurückweisung Vorlageantrag Befugnis aktivlegitimiert |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101331.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at