Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.09.2015, RV/7101472/2015

Aufwendungen für Literatur, Spiele, Filme einer AHS-Professorin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101472/2015-RS1
Aufwendungen einer AHS-Professorin für Literatur, Spiele und Filme können dann Werbungskosten sein, wenn sie die Verwendung im Unterricht nachweist und die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf, W, gegen den Bescheid des Finanzamtes W. vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Besteuerungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem in der Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf. genannt) unterrichtet am BG Z. Französisch sowie Philosophie und Psychologie in der siebenten und achten Klasse. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 wurden im Einkommensteuerbescheid vom diverse geltend gemachte Aufwendungen mit der Begründung nicht anerkannt, dass trotz entsprechender Aufforderung Unterlagen zu deren Nachweis nicht beigebracht worden waren.

In der Beschwerde vom legte die Bf. Nachweise für Versicherungsprämien, Kirchenbeitrag, Gewerkschaftsbeitrag, Arbeitsmittel in Höhe von € 806,20 und Fachliteratur in Höhe von € 846,85 sowie Sprachzeitungen in Höhe von € 38,30 vor. Darüber hinaus wurde die Anerkennung für Aufwendungen für einen Computer sowie entsprechendes Zubehör wie Office-Paket und Virenschutz beantragt.

Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise Folge gegeben und Werbungskosten in Höhe von € 808,48 berücksichtigt. Literatur wurde nur im Ausmaß von € 101,04 berücksichtigt, die übrigen Werbungskosten in Höhe von € 707,44.

Der Vorlageantrag vom richtet sich gegen die Nichtanerkennung von Fachliteratur in Höhe von € 705,74. Die Bf. legte dazu eine Aufstellung vor, wonach für den Französischunterricht Arbeitsmittel in Höhe von € 416,72 und für den Psychologie- und Philosophieunterricht in Höhe von € 289,02, somit gesamt € 705,74 aufgewendet worden seien. Vorgelegt wurde eine Aufstellung über den "Kernstoff Wahlpflichtfach Psychologie 7. Klasse" mit folgenden, soweit für die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen relevant, Haupt-und unterthemen:

Anwendungsbereiche der Psyschologie:

Kriminalpsychologie, Psychologie der Geschlechter

Schlaf und Traum:

Traum: Funktion, Phasen Inhalte, Traumanalyse-und Deutung

Anthropologie:

Sinnfrage, Viktor E. Frankl

Grundfragen der Ethik

Das "Böse"

Die Aufstellung der Ausgaben für "Psychologie und Philosophie" umfasst 19 Positionen:

1. € 14,02 Psyche Kick: ein reflexives Interaktionsspiel für Jugendliche

2. € 12,05 Mack: € 15,37 Table Talk: Anlassfragekarten für Psychologie/Philosphle

5. € 15,12 Table Talk: Ich frage, also bin ich: philosophische Fragen

6. € 25,60 Psychospiele: Persönlichkeitstests, Spiele, Fragebögen für die Klasse

7. € 11 ,31 Fachliteratur. Die Liebe und wie sich Leidenschaft erklärt

8. € 30,16 Neue Reifeprüfung mündlich: Psychologie und Philosophie: Buch mit CD-Rom: Materialien für Lehrertonen

9. € 7,00 Coach dich selbst: 50 Karten zur Zielerreichung und Schülerefelexion

10. € 9,87 Bildimpuls maxi: Veränderung: über 50 Fotokarten für Motivation und Coaching, mit Anleitung für den Lehrer

11. € 9,87 Bildimpuls maxi: Emotionen: über 50 Fotokarten rar Motivation und Coaching, mit Anleitung für den Lehrer

12. € 15,12 Spuren des Bösen (Das Böse in der Philosophie)

13. € 30,79 Fachliteratur: Kriminalpsychologie kompakt mit online Materialien

14. € 15,37 Fachliteratur: Viktor E. Frankl: Das Leben ist deine Chance: Anregungen zu einer sinnvollen Lebensgestaltung

15. € 11,25 Fachliteratur: Der Mensch vor der Frage nach dem Sinn: eine Auswahl aus dem Gesamtwerk-Viktor E. Frankl

16. € 25,60 Fachliteratur: Krisen bewältigen: Viktor E. Frankls 10 Thesen in der Praxis

17. € 14,11 Nachtmeehrfahrten: Eine Reise in die Psychologie von Carl G. Jung

18. € 13,10 Stockholm Ost: Über Leben, Sterben, Tod und Trauer

19. € 13,31 Fachliteratur. Handbuch zur Verwirklichung von Träumen

somit in Summe 289,02.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , nahm das Finanzamt wie folgt Stellung: Es werde beantragt, Kosten für Fachliteratur in Höhe von € 446,88 als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese setzten sich zusammen aus € 416,72, das sind jene Aufwendungen die für den Französischunterricht getätigt wurden, sowie € 30,16. Dabei handelt es sich, lt. der von der Bf. dem Vorlageantrag beigelegten Aufstellung, um das Werk „Neue Reifeprüfung mündlich, Psychologie und Philosophie“.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus der genannten Norm ergibt sich das sogenannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (vgl. etwa ).

Der Beschwerde der Bf. wurde mit Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgegeben.

Die Bf. schränkte im Vorlageantrag das Beschwerdebegehren insoweit ein, als sich die Beschwerde nunmehr gegen die Nichtanerkennung von Ausgaben für Fachliteratur in Höhe von € 705,74 richtet. Im Erkenntnis vom , 99/14/0064 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Aufwendungen für Literatur einer AHS-Lehrerin ausgesprochen, dass solche Aufwendungen, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind, zwar im Regelfall nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig seien. Bei Abgabepflichtigen, deren Berufsausübung eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Literatur erfordere, sei jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise geboten. Im Erkenntnis vom , 2012/15/0190 sprach der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich Tageszeitungen aus, dass die berufsbedingt überdurchschnittliche Auseinandersetzung eines Lehrers mit Tagesereignissen von diesem nachzuweisen sei, etwa dadurch welche Zeitschriften für welche Lehrveranstaltungen gebraucht würden. Es  kommt also darauf an, ob die Bf. nachweisen kann, dass die von ihr angeschafften Medien im Unterricht eingesetzt werden

Hinsichtlich der von der Bf. für den Französischunterricht geltend gemachten Aufwendungen vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass es sich dabei um Arbeitsmittel handle. Dieser Auffassung schließt sich das Bundesfinanzgericht an. Soweit ersichtlich, handelt es sich um Sprachzeitschriften, Lernspiele, Übungsbücher, Vokabelbücher und diverse Medien zur Unterstützung der Bf. im Französischunterricht.

Dieser Aufwand ist daher als Werbungskosten in Höhe von € 416,72 als Werbungskosten anzuerkennen.

Bei jenen Aufwendungen, die für den Psychologie- und Philosophieunterricht angefallen sind, ist die Trennung in den beruflich bzw. privat veranlassten Aufwand nicht so eindeutig möglich. Die Position 8 der Aufstellung € 30,16 für das Werk „Neue Reifeprüfung mündlich – Psychologie und Philosophie“ ist zweifellos, wie auch das Finanzamt vermeint, ein als Werbungskosten anzuerkennendes Arbeitsmittel.

Wie bereits ausgeführt, begründen Aufwendungen für Literatur, die von allgemeinem Interesse sein kann, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl. in Jakom, 8. Auflage 2015, § 20 RZ 90). Ob es sich etwa um Werke der klassischen Literatur, Belletristik oder etwa auch Krimis handelt, ist dabei nicht von Bedeutung. Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (). Die Berufsbezogenheit muss durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist der Bf. durch die Vorlage der Jahresplanung für das Wahlpflichtfach Psychologie und Philosophie der siebenten Klassen teilweise gelungen.

Bei den Positionen 1 bis 6 lt. Aufstellung, wobei es sich um Spiele für Gruppen bzw. um Medien handelt, die auf einfache Weise den Zugang zu Philosophie und Psychologie ermöglichen (etwa Position 6 „Psychospiele, Persönlichkeitstestspiele, Fragebögen) wird vom Bundesfinanzgericht die private Mitveranlassung als von untergeordneter Bedeutung gesehen. So ist etwa auf der Internetseite amazon.de (die vorgelegten Rechnungen stammen von der Firma "Amazon") über bezüglich des zuletzt genannten Psychospieles in Kundenrezessionen zu lesen, dass sich dieses an Hobbypsychologen richte. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Bf. diese Medien als Unterrichtsmittel  zum Einstieg der Schüler in das Fach Psychologie verwendete und die damit vermittelten Inhalte für sie privat aufgrund ihrer ausbildungsbedingten Vorkenntnisse nur von untergeordneter Bedeutung sind. Hinsichtlich der Positionen 9 bis 11 „Coach dich selbst“ inkl. diverser Bildimpulskarten kann jedoch von einer solch untergeordneten Bedeutung nicht mehr gesprochen werden. Eine private Mitveranlassung ist nicht ausgeschlossen, zumal sich diese Bücher bzw. Bildkarten nicht an eine bestimmte Zielgruppe richten und damit für jedermann von Interesse sein können. 

Bei der Positionen 12 und 18 handelt es sich um Spielfilme. Diesbezüglich vertritt das Bundesfinanzgericht die Auffassung, dass eine private Mitveranlassung von nicht untergeordneter Bedeutung nicht ausgeschlossen werden kann, selbst wenn sich die in den Filmen dargestellten Problemkreise thematisch mit den Unterrichtsinhalten überschneiden.

Bei dem von der Bf. als Fachliteratur bezeichneten Buch "Handbuch zur Verwirklichung von Träumen" von Folke Tegethoff stellt sich lt. Beschreibung auf amazon.de als "Leitfaden zum Glücklichsein" dar und kann eine private Mitveranlassung auf Grund des grundsätzlich für jedermann interessanten Inhaltes nicht ausgeschlossen werden.

Es sind daher Aufwendungen von insgesamt € 68,27 nicht anzuerkennen.

Die übrigen Aufwendungen, insbesondere die Positionen 1-6 , diverse Spiele zum Einstieg in die Psychologie, Kriminalpsychologie (ein Lehrbuch, siehe auch den Arbeitsplan für die 7. Klasse) und Literatur von Viktor Frankl (siehe den Arbeitsplan) sind in Höhe von insgesamt € 220,75 für den Psychologie-Philosophieunerricht als Werbungskosten anzuerkennen, somit insgesamt an Literaturaufwand € 637,44.

Durch den Vorlageantrag ist die Beschwerdevorentscheidung gem. § 264 Abs. 3 BAO aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Beschwerde gilt daher wieder als unerledigt, sodass auch über die in der Beschwerde geltend gemachten Aufwendungen abzusprechen ist.

Die Bf. bekämpft im Vorlageantrag nur die nur teilweise Anerkennung von Aufwendungen für Literatur für den Französisch-und Psychologieunterricht.

Hinsichtlich der übrigen Werbungskosten in Höhe von € 707, 44 (siehe die Anerkennung von Werbungskoten in der Beschwerdevorentscheidung i.H. von € 808,84 abzüglich der bereits dort gewährten Aufwendungen für den Unterricht) wird der Beschwerde im Umfang der Beschwerdevorentscheidung stattgegeben.

Die Werbungskosten betragen daher insgesamt € 1.344,91

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der Frage unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften eines AHS Lehrers (einer AHS-Lehrerin) abzugsfähige Werbungskosten darstellen, hat sich der Veraltungsgerichtshof, wie den im Erkenntnis zitierten Enzscheidungen zu entnehmen ist, bereits mehrfach auseinandergesetzt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101472.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at