Einwendungen gegen die Höhe der im Zahlungserleichterungsverfahren bewilligten Raten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) die Abstattung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abgabenrückstandes (1.156 €) in monatlichen Raten zu je 50 €, weil ihm aufgrund seiner finanziellen Situation eine sofortige Entrichtung nicht möglich sei. Die Steuerschuld resultiere aus der nachträglichen Aberkennung der Alleinverdienerabsetzbeträge der Jahre 2012 und 2013, wobei der Bf. bei ihrer Geltendmachung davon ausgegangen sei, dass die Einkommensteuererklärungen vom Finanzamt „noch einmal überprüft werden, bevor diese frei gegeben werden“.
Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 100 € (beginnend ab ) mit einer Abschlusszahlung von 56 €. Dies mit der Begründung, dass Ratenzahlungen in dieser Höhe die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ermöglichten.
In der dagegen erhobenen – als „Einspruch gegen die Ratenhöhe“ – bezeichneten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bf. „bis Dezember 2015“ zur Entrichtung der vom Finanzamt bewilligten Raten nicht in der Lage sei. Weiters wurde auf ein voraussichtliches Guthaben aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2014 hingewiesen und bemängelt, dass monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 100 € dazu führten, dass Abgabenschuldigkeiten mehrerer Jahre innerhalb eines Zeitraumes von nur einem Jahr getilgt werden müssten.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bescheid vom im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass die Ausführungen des Bf. keine niedrigeren Ratenzahlungen rechtfertigten. Auch bei monatlichen Zahlungen von 100 € verbliebe ihm „mehr als das Existenzminimum“.
Im Vorlageantrag wurde die Bezugnahme des Finanzamtes auf das Existenzminimum als „banal“, anmaßend" bzw. „menschenunwürdig“ gerügt und auf die monatlichen Lebenshaltungskosten des Bf. hingewiesen. Aus dem (nicht näher konkretisierten) Haushaltseinkommen müsse der Unterhalt für vier Personen (1.000 €) bestritten werden, wozu noch monatliche Kosten für einen zur Berufungsausübung erforderlichen PKW (300 €), Gemeindeabgaben (200 €) und laufende Kredittilgungen (106 €) kämen. An der Entstehung der Steuerschuld treffe den Bf. kein Verschulden, weil die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide ohne vorherige Prüfung der Steuererklärungen seitens des Finanzamtes ergangen seien. Der Bf. erwarte sich daher "eine Neuberechnung des Bescheides".
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Nach dieser Gesetzesstelle setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung neben einem entsprechenden Antrag voraus, dass die sofortige (volle) Abgabenentrichtung eine erhebliche Härte darstellt. Zudem darf die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet sein. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für die Ermessensübung kein Raum, sondern der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. z. B. ).
Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Finanzamt im Ergebnis das Vorliegen der Voraussetzungen der Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages (offenbar aufgrund des unbelasteten Liegenschaftsvermögens des Bf.) sowie das Vorliegen einer erheblichen Härte als gegeben erachtet und in Ausübung des Ermessens monatliche Ratenzahlungen von 100 € bewilligt.
Aus dem letzten Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ergibt sich klar, dass es dem mit dem Ratengesuch des Bf. befassten Finanzamt frei stand, dem Bf. losgelöst von seinen Wünschen Ratenzahlungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Für das Finanzamt bestand die gesetzliche Möglichkeit, dem Bf. Ratenzahlungen abweichend von seinen betragsmäßigen Vorstellungen zu gestatten (vgl. z. B. ). Der Einwand des Bf., er habe dem Finanzamt Ratenbeträge von jeweils 50 € vorgeschlagen, verhilft der Beschwerde daher nicht zum Erfolg.
Bei der Ermessensübung ist - auch bezüglich der Ratenhöhe - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (§ 20 BAO) sowohl auf Erwägungen der Billigkeit (berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen) als auch auf solche der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der zeitnahen Abstattung der Abgabenschulden) Bedacht zu nehmen.
Das Finanzamt orientierte sich bei der Bemessung der Ratenbeträge erkennbar daran, dass monatliche Zahlungen von 100 € für den Bf. wirtschaftlich verkraftbar erscheinen. Die sinngemäße Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, dem Bf. verblieben nach Abzug der jeweiligen Raten Beträge über dem Existenzminimum, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichten, ist nicht zu beanstanden; die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, die sich an der Grenze zu reinen Unmutsäußerungen befinden, sind nicht berechtigt.
Weiters hatte das Finanzamt bei der Festlegung der Ratenhöhe auf die Einbringlichkeit der Abgabenschulden innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Rücksicht zu nehmen, woran das Argument des Bf., er schulde Einkommensteuern für zwei Jahre, nicht das Geringste ändert. Vielmehr erscheint es aus dem Blickwinkel der Ermessensübung, die sich vor allem am Zweck des § 212 BAO zu orientieren hat, durchaus sachgerecht, wenn die Abstattung innerhalb eines mehrjährigen Zeitraumes nur bei entsprechend hohen Rückständen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten bewilligt wird. Dies trifft auf den Beschwerdefall nicht zu, ist doch das aktenkundige Jahreseinkommen des Bf. von rund 10.900 € (2013) auf immerhin zirka 12.400 € (2014) gestiegen.
Die Ausführungen des Bf., am Entstehen der Abgabennachforderung treffe ihn kein Verschulden, gehen am Kern der Sache vorbei, weil für die Höhe der Raten nicht die Gründe für das Entstehen der Steuerschuld, sondern die oben dargelegten Kriterien maßgeblich sind. Im Übrigen ist der Bf. daran zu erinnern, dass er den Abgabenrückstand selbst verursacht hat, weil er in seinen Einkommensteuererklärungen für 2012 und 2013 den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht hat, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 33 Abs. 4 i. V. m. 106 Abs. 3 EStG nicht vorlagen.
Da der Beschwerde aus den dargelegten Gründen keine Berechtigung zukam, war sie abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist keine Revision zulässig, weil sich im Beschwerdefall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (i. S. d. Art. 133. Abs. 4 B-VG) stellten.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100854.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at