Pfändung eines Personenkraftwagens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, Adr, gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom , Zahl ******/13210/5/2010, betreffend Abweisung eines Antrages auf Einstellung der Vollstreckung,
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die am 3. Oktober 2012 durchgeführte Vollstreckung durch Pfändung des PKW der Marke Volvo 944-741, Bj. 1995, Fahrgestell-Nr. XXXnnnnnnnnnnn, wegen rückständiger Abgaben in Höhe von € 333.070,33 gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) unter Aufhebung der vollzogenen Vollstreckungsschritte eingestellt wird.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt führte am gegen den Beschwerdeführer auf Grund des Rückstandsausweises vom über € 333.070,33 Exekution. Gepfändet wurde das bei der H. in X. abgestellte Kraftfahrzeug der Marke Volvo 944-741, Baujahr 1995, Fahrgestell-Nr. XXXnnnnnnnnnnn.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Ausscheidung des Kraftfahrzeuges aus der Exekution. Dabei brachte er vor, dass er den gepfändeten PKW zur Berufsausübung als Zeitungszusteller und SB-Kontrollor/SB-Arbeitsvorbereiter benötige.
Mit Bescheid vom wies das Zollamt den Antrag auf Einstellung der Exekution ab. Begründend führte das Zollamt aus, dass das Fahrzeug dem Beschwerdeführer bereits seit dem nicht mehr zur Verfügung gestanden sei, der Werkvertrag als Abonnentenbetreuer für den Zustellbezirk xxxx aber erst am erstellt worden sei. Darin habe der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen, dass für eine erfolgreiche Leistungserbringung eigene Betriebsmittel, wie zum Beispiel ein PKW oder ein sonstiges Fahrzeug, auf eigene Kosten und Gefahr beizubringen seien. Da die Erfüllung des Werkvertrages trotz des beschlagnahmten PKW möglich gewesen sei, sei dieser offensichtlich nicht für die Berufsausübung erforderlich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl ******/13210/10/2010, wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer zur Berufsausübung auf Fahrzeuge von dritten Personen zurückgreifen habe müssen und die Benützung eines Massenbeförderungsmittel nicht möglich sei, entgegnete das Zollamt, dass die Berufsausübung vom bis zum auch ohne den beschlagnahmten bzw. gepfändeten PKW möglich gewesen sei. Dass der gepfändete PKW ein dringend benötigtes Arbeitsmittel sei, da kein geeignetes Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehe und somit ein Kraftfahrzeug ein zur Berufsausübung unbedingt erforderlicher Gegenstand sei, sei dem Zollamt im Zeitraum vom 9. Dezember 2010 bis zum nicht in geeigneter Form mitgeteilt bzw. nachgewiesen worden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom unter Aufrechterhaltung des bisherigen Vorbringens der als Berufung bezeichnete Vorlageantrag gestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn die Vollstreckung auf Sachen und Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind.
Der Vollstreckung entzogen sind nach § 29 Abs. 1 Z 2 AbgEO bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert von 750 Euro zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien.
Durch diese mit § 250 Abs. 1 Z 2 EO inhaltsgleiche Bestimmung soll die Erwerbsquelle des Schuldners, die überwiegend aus seiner persönlichen Tätigkeit stammt, erhalten werden (vgl. Mohr in Angst2, EO - Exekutionsordnung, § 250, Rz 18).
Die Vorschriften des § 29 AbgEO sind von Amts wegen wahrzunehmen. Werden sie verletzt, hat der Abgabepflichtige die Möglichkeit, einen auf § 16 Z 2 AbgEO gestützten Einstellungsantrag zu stellen, über den die Abgabenbehörde mit Bescheid abzusprechen hat (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 2 zu § 29).
Ob ein Gegenstand der Exekution entzogen ist, ist grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu beurteilen (vgl. Mohr, aaO, Rz 6 mwN; Liebeg, aaO, Rz 3 zu § 29).
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer laut Werkvertrag vom als SB Kontrollorgan tätig ist und aufgrund dieser Tätigkeit laut Bestätigung des Auftraggebers ein Fahrzeug benötigt. Mit Werkvertrag vom übernahm der Beschwerdeführer auch die Tätigkeit eines Abonnentenbetreuers.
Das Zollamt vermag die Erforderlichkeit des Fahrzeuges zur Berufsausübung nicht dadurch zu entkräften, dass das Fahrzeug bereits im Dezember 2010 nach dem Finanzstrafgesetz beschlagnahmt worden ist und daher nicht zur Verfügung stand. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich mit Fahrzeugen von dritten Personen behelfen habe müssen, wurde vom Zollamt nicht entsprechend entgegen getreten. Die Möglichkeit auf geliehene Fahrzeuge zurückzugreifen, vermag die Pfändbarkeit nicht zu begründen.
Dem Vorwurf des Zollamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der Beschlagnahme nach dem Finanzstrafgesetz die Erforderlichkeit des Fahrzeuges zur Berufsausübung nicht in geeigneter Form mitgeteilt bzw. nachgewiesen habe und daher festzustellen sei, dass der PKW nicht unbedingt zur Berufsausübung erforderlich gewesen ist, vermag sich das Bundesfinanzgericht ebenfalls nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass hierfür keine gesetzliche Verpflichtung bestand, ist die Unpfändbarkeit nach § 29 Abs. 1 AbgEO von Amts wegen festzustellen (vgl. Mohr, aaO, Rz 7 ff; Liebeg, aaO, Rz 2 zu § 29).
Der Hinweis darauf, dass das Rechtschutzziel aufgrund der Verwertung nicht mehr erreichbar sei, geht ins Leere, weil sich die Beurteilung der Unpfändbarkeit nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu richten hat.
Der Pkw erweist sich im Zeitpunkt der Vollstreckung aufgrund der Aktenlage als pfändungsfrei. Der angefochtene Bescheid war daher entsprechend abzuändern.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für Tatsachenfragen ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich nicht vorgesehen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 29 Abs. 1 Z 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200021.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at