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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.08.2015, RV/2101240/2015

Verkehrsabsetzbetrag bei ausländischen nichtselbständigen Einkünften, von denen kein Lohnsteuerabzug erfolgt ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde vom wird stattgegeben.

Die durch das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 23.589,00 vermindert sich um Euro 291 auf einen Betrag in Höhe von Euro 23.298,-. Im Übrigen ergibt sich gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom keine Änderung.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Laut Vorlagebericht des Finanzamtes war der Beschwerdeführer im strittigen Jahr 2014 für ein deutsches Unternehmen im Angestelltenverhältnis beschäftigt, wobei die Tätigkeit als Vertreter in Österreich ausgeübt wurde. Mangels einer inländischen Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers sei der Lohnsteuerabzug im Inland unterblieben. Die nichtselbständigen Einkünfte des Beschwerdeführers seien daher im Veranlagungsweg der Besteuerung unterzogen worden.

Nach Einlangen der Erklärung zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 am .

Der dagegen erhobenen Beschwerde, deren Inhalt auf die Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales für Vertreter in Höhe von Euro 2.190, gerichtet war, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom entsprochen.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag begehrte der Beschwerdeführer ergänzend die Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrages in Höhe von Euro 291,-.

Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht vor und führte im Vorlagebericht aus, dass entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 für die Gewährung des Verkehrsabsetzbetrages lediglich ein bestehendes Dienstverhältnis Voraussetzung sei. Im Unterschied zu der Gewährung des Arbeitnehmerabsetzbetrages sei die Vornahme eines Lohnsteuerabzuges für die Belange des Verkehrsabsetzbetrages unerheblich. Gegenständlicher Absetzbetrag stehe daher auch Steuerpflichtigen zu, die zwar Einkünfte aus einem bestehenden Dienstverhältnis erhalten würden, wovon aber nicht Lohnsteuer einbehalten worden sei, sondern die Besteuerung (ausschließlich) im Wege der Veranlagung erfolgen würde. Der Absetzbetrag stehe daher auch bei Veranlagung ausländischer nichtselbständiger Einkünfte zu. Da in der Erklärung die entsprechende Kennzahl nicht ausgefüllt worden sei, wäre die Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrages unterblieben. Das Finanzamt ersuche daher um Stattgabe der Beschwerde und Zuerkennung des Verkehrsabsetzbetrages.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich zu.

Nach Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 50 zu § 33, steht der Verkehrsabsetzbetrag nur Arbeitnehmern (Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2) zu, und zwar (im Unterschied zum Arbeitnehmerabsetzbetrag) unabhängig davon, ob Lohnsteuer einbehalten wird oder ob der Arbeitnehmer veranlagt wird. Daher steht der Verkehrsabsetzbetrag auch Grenzgängern und Arbeitnehmern zu, deren Arbeitgeber mangels Betriebsstätte oder aufgrund diplomatischer Immunität nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist. Der Verkehrsabsetzbetrag ist daher auch bei ausländischem Arbeitsort sachgerecht ().

Wie bereits vom Finanzamt im Vorlagebericht angeregt, war somit dem Begehren des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrages in Höhe von 291 Euro stattzugeben. Die durch das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von Euro 23.589,- vermindert sich daher um 291 Euro auf einen Betrag von Euro 23.298,-.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.  

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.  

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.  

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Doralt, Einkommensteuer Kommentar, Tz 50 zu § 33
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101240.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at