Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache der Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend einer auf der Bestimmung des § 18 Abs. 2 KBGG basierender Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheid wird dahingehend abgeändert als der Rückforderungsbetrag nunmehr auf 549,32 Euro zu lauten hat.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde die Bf. zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 in Höhe von 739,32 Euro aufgefordert, wobei das Finanzamt begründend ausführte, dass im Jahr 2008 die in § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG normierten Einkommensgrenzen überschritten worden seien. Demzufolge sehe die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG eine Verpflichtung beider (Ehe)Partner zur Rückzahlung der Zuschüsse im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses vor und sei es daher der Abgabenbehörde im Rahmen der Ausübung des Ermessens anheimgestellt, welcher Person gegenüber, respektive in welcher Höhe die Abgabe vorgeschrieben werde. Im vorliegenden Fall habe das Finanzamt unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Bf. einerseits, sowie der Berücksichtigung der Tragung der in Zusammenhang mit der Haushaltszugehörigkeit der Tochter SGV verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil andererseits, die Bf. zur Rückzahlung des Zuschusses herangezogen.
In der gegen vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom führte die Bf. ins Treffen, dass im zu beurteilenden Fall von einem unberechtigten Bezug des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld insoweit keine Rede sein könne, da sie auf Grund der finanziellen Situation der Familie im Oktober 2004 gezwungen gewesen sei, Privatkonkurs anzumelden. In der Folge habe sie - wie aus den dem Rechtsmittelschriftsatz beigelegten Unteralgen ersichtlich -, alle ihr im Zusammenhang mit dem Schuldenregulierungsverfahren gerichtlich erteilten Auflagen erfüllt.
Auf Grund des Vorhandenseins zweier betreuungspflichtiger Kinder sei die Bf. zwecks Erfüllung aller Verpflichtungen gezwungen gewesen ein gewisses Einkommen zu haben und sei demzufolge in diesem Zusammenhang ergänzend auf die zur Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFGG führenden Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.
Das Finanzamt schloss sich den Ausführungen der Bf. nicht an und wies die Beschwerde mit BVE vom ab, wobei begründende auf den Umstand verwiesen wurde, dass im Falle des Übersteigens der Einkommensgrenzen nach § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 leg. cit. beide (Ehe)Partner im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet seien, wobei es der Abgabenbehörde unbenommen sei, wem und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Ungeachtet des gegenüber der Bf. im Dezember 2004 eröffneten Schuldregulierungsverfahren, respektive des am gerichtlich bestätigten Zahlungsplanes, werde nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; v. , 94/14/0061; v. , 2001/17/0130) durch ein derartiges Insolvenzverfahren das Recht und die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgaben mit Bescheid festzusetzen, nicht berührt.
In Anbetracht der Tatsache, dass das Gesetz ausschließlich auf das nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen abstelle, hätten im Rahmen der Abgabenfestsetzung persönliche Umstände wie Unterhaltsverpflichtungen bzw. aus einem Schuldenregulierungsverfahren herrührende Verpflichtungen außer Betracht zu bleiben.
Zusammenfassend sei daher der - nunmehr im Ausmaß von 549,32 Euro - aushaftende Betrag von der Bf. zu begleichen.
Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das BFG und führte hierzu begründend aus, dass aus der gegenüber dem Kindesvater Herrn SaGV erlassenen BVE vom hervorgehe, dass diesem im Jahr 2003 ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG gewährt worden sei, wobei dieser ob Zuzählung des Zuschusses, zu einem Zeitpunkt, in welchem die Ehe bereits geschieden gewesen sei, tatsächlich keinen Anspruch auf eine derartige Leistung gehabt habe. Demgemäß stelle die Bf. auch ihre Haftung für einen derartig rechtswidrigen Zuschuss in Abrede. Die Bf. mutmaße in diesem Zusammenhang, dass zwecks Erlangung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld der Kindesvater Herr SaGV an der Adresse des damaligen Wohnsitz der Bf. in XY gemeldet gewesen sei, obwohl dieser lediglich das Kind während der beruflichen Absenz der Bf. betreut habe.
In realiter wäre der Kindesvater richtigerweise als alleinstehend im Sinne des § 11 Abs. 1 KBGG zu qualifizieren gewesen und hätte es nach Absatz 2 leg. cit. der Vorlage einer Urkunde bedurft, aus welcher der andere Elternteil hervorgeht, wobei in Ermangelung der Vorlage derselben die Abgabe einer Erklärung vonnöten gewesen sei. Dies falls wäre auch eine Erklärung der Bf. gemäß § 15 BFGG nicht erforderlich gewesen, da der Kindesvater den Zuschuss nicht gemäß der §§ 12 und 13 KBGG erhalten hätte dürfen. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Bf. die persönliche Abgabe einer derartigen Erklärung - ob langen Zeitablaufs - nicht mehr erinnerlich sei.
In Ansehung vorstehender Ausführungen habe sich der Anspruch des Kindesvaters ausschließlich auf der Norm des § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG gegründet, bzw. basiere in Folge dessen die Rückzahlungsverpflichtung exklusiv auf der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, wobei es anzumerken gelte, dass letztgenannte Norm mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 184 -195/10-7, aufgehoben worden sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
In Ansehung der Aktenlage, der Vorbringen der Bf. im Beschwerdeschriftsatz und Vorlageantrag sowie der im Zuge des Ermittlungsverfahrens dem BFG seitens des Krankenversicherungsträger nachgereichten Unterlagen betreffend den mit datierten Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld legt das Verwaltungsgericht seinem Erkenntnis nachstehend festgestellten Sachverhalt zu Grunde:
Am beantragte der seit Jänner 2000 von der Bf. geschiedene Herr SaGV bei der WGKK für seine am geborene Tochter S den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Aus der ebenfalls dem Krankenversicherungsträger am selben Tag übermittelten Abgabenerklärung wurde neben dem Antragsteller selbst als zweiter Elternteil die Bf. angegeben, wobei die gemeinsame Adresse der Elternteile auf XY lautete. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im Zeitpunkt der Antragstellung laut den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralmelderegister (ZMR) vorgenannte Adresse der Bf. als Hauptwohnsitz sowie Herrn SaGV (vom 19. Augst 2003 bis zum ) als Nebenwohnsitz gedient hat, wobei die Bf. als Unterkunftsgeberin fungiert hat. Zurückkehrend zum Inhalt der Abgabenerklärung vom auf deren Vorderseite ausdrücklich auf die Gesamtschuldnerschaft beider Ehegatten, respektive Lebensgefährten nach § 6 BAO im Falle der Leistung einer Abgabe in der Höhe des an den antragstellenden Elternteils zur Auszahlung gelangten Zuschusses Bezug genommen wird, unterfertigten sowohl der Antragsteller als auch die Bf. nachstehenden, wortwörtlich wiedergegebenen entscheidungsrelevanten Passus: "Über die Rechtslage belehrt, verpflichten wir uns als Gesamtschuldner im Falle der Auszahlung eines Zuschusses nach dem Kinderbetreuungsgeld unter Maßgabe der §§ 12 (Verheiratete) oder 13 (Eltern im gemeinsamen Haushalt) dieses Bundesgesetzes an einen der Elternteile zur Leistung einer Abgabe gemäß § 18 Kinderbetreuungsgeldgesetz und somit zur Rückzahlung der ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (samt allfälliger Verzinsung) nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Rückzahlung ist einen Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung." Auf Grund obigen Antrages gelangte an den antragstellenden Elternteil ein den Zeitraum vom bis zum umfassender Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von 739,32 Euro zur Auszahlung. In Anbetracht der aktenkundigen, ein Gesamteinkommen beider Elternteile von 39.932,25 Euro ausweisenden Einkommensteuerbescheide 2008 (Bescheide vom bzw. ) wurde der Zuschuss wegen Übersteigens der Einkommensgrenzen des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG mit Bescheid vom vom Kindesvater Herrn SaGVrückgefordert. Einer vom Kindesvater gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom erhobenen, im Wesentlichen mit der Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG durch den Verfassungsgerichtshofes begründeten Beschwerde war nur insoweit Erfolg beschieden, als die Abgabenbehörde mit BVE vom angesichts der Einkommensverhältnisse des Bf. den Rückzahlungsbetrag zwar auf 0 Euro herabsetzte, dessen ungeachtet aber die Auffassung vertrat, dass sich ob der ab dem erfolgten gemeinsamen Meldung beider Elternteile an der Adresse in XY die Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach auf der Norm des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG basiere.
Die in weiterer Folge - als Ausfluss aus dem Gesamtschuldverhältnisses - mit Bescheid vom zur Rückzahlung des Zuschusses herangezogene Bf. trat diesem mittels Beschwerde vom zunächst mit dem Argument ihrer, auf Grund eines Schuldenregulierungsverfahren angespannten finanziellen Situation entgegen.
In weiterer Folge wurde - laut aktenkundigem Kontoauszug - am der ursprünglich auf 739,32 Euro lautende Rückzahlungsbetrag via Verrechnung einer aus der Einkommensteuerveranlagung 2014 des Herrn SaGV resultierenden Gutschrift von 190 Euro auf den Betrag von 549,32 Euro reduziert.
In dem gegen die, die Beschwerde abweisende, nunmehr auf einen Rückforderungsbetrag von 549,32 Euro lautende BVE erhobenen Vorlageantrag vom führt die Bf. nunmehr die rechtswidrige Zuzählung des Zuschusses an den Kindesvater und die daraus resultierende rechtsgrundlose Rückforderung des in Streit stehenden Betrages ins Treffen.
2. Rechtliche Würdigung
Der unter Punkt 1 des Erkenntnis festgestellte Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu würdigen:
2.1. Rechtsgrundlagen
Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG haben Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nicht alleinstehende Mütter und Väter nach § 13.
In diesem Zusammenhang normiert § 13 Abs. 1 KBGG , dass nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter eine Beihilfe erhalten, wobei unter dem Begriff nicht alleinstehend Mütter bzw. Väter zu verstehen sind, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.
Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde, die Rückzahlung zu leisten.
Nach dem zweiten Absatz des § 18 KBGG ist für den Fall, dass die Eltern in den Fällen des Absatz 1 Z 2 im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 21) dauernd getrennt leben, die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist nach dem zweiten Satz leg. cit. auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO.
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
mehr als 35.000 Euro | 5% |
mehr als 40.000 Euro | 7% |
mehr als 45.000 Euro | 9% |
des Einkommens.
Nach dem zweiten Absatz des § 19 KBGG gilt als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln..."
Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.
Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt unter anderem der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom , G 184- 195/10-7 die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben. Dabei hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG in der Stammfassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.
2.2. Rechtmäßigkeit der Zuzählung des Zuschusses an Herrn SaGV
Ausgehend von den unter Punkt 2.1. dargestellten Rechtsgrundlagen und dem Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag, wonach - nach den Ausführungen des Finanzamtes in der BVE - der auf Basis der § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG an den Kindesvater gewährte Zuschuss ob der im Jahr 2000 erfolgten Scheidung rechtswidrig zur Auszahlung gelangt sei und sich daher eine Heranziehung zur Rückforderung erübrige, hatte das BFG vorweg über die Rechtmäßigkeit, bzw. die rechtliche Basis der Auszahlung des Zuschusses zu befinden.
In Anbetracht der unter Punkt 1. des Erkenntnis zur Antragstellung vom getroffenen Feststellungen, und der Tatsache der ebenfalls am erfolgten Meldung des Kindesvaters an der Adresse in XY ergibt sich nach den Dafürhalten des BFG eindeutig, dass sich die Anspruchsberechtigung Herrn SaGVauf der Norm des § 9 Abs. 1 Z 3 BFGG gründete bzw. diesem nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 KBGG der Status eines nicht alleinstehenden Vaters beizumessen war und nämliche Bestimmungen die Grundlage der Auszahlung bildeten. Demzufolge kann in Anbetracht vorstehender Ausführungen und entgegen der Auffassung der Bf. im Vorlageantrag ungeachtet der in der gegenüber dem Kindesvater erlassenen BVE vom erfolgten, klar in Widerspruch zur tatsächlichen Faktenlage stehende Bezugnahme auf die Norm des § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Auszahlung des Zuschusses tatsächlich auf letztgenannter Norm erfolgt ist.
Korrespondierend mit obiger, in Kongruenz mit der Aktenlage stehenden Schlussfolgerung, kommt dem Einwand der Bf. der ob Nichtbeachtung des richtigen Personenstandes des Kindesvaters rechtswidrig erfolgten Zuzählung des Zuschusses und des damit Hand in Hand gehenden Ausschluss der Rückforderung desselben gegenüber ihrer Person keine Berechtigung zu.
In nämlicher Art und Weise geht auch der Einwand, dass die Zuzählung des Zuschusses an den Kindesvater unter Behandlung desselben als alleinstehender Elternteil (§ 11 Abs. 1 KBGG) ausschließlich nach der Norm der § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG zu erfolgen gehabt hätte und demzufolge eine Rückforderung an die Bf. auf der - bereits vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 184- 195/10-7 aufgehobenen - Norm des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG basiert hätte, ins Leere.
2.3. Rechtsfolgen der in Punkt 2.2. getroffenen Erwägungen
In Anbetracht der in Punkt 2.2. getroffenen Erwägungen der rechtmäßigen Zuzählung des Zuschusses an Herrn SaGV, der Tatsache, dass sich die Bf. in der dem Antrag vom beiliegenden Abgabenerklärung, mittels (Mit) Unterfertigung derselben ausdrücklich zur Rückzahlung des ausbezahlten Zuschusses nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet hat, sowie des ebenso unstrittigen Faktums des im Jahr 2008 erfolgten Übersteigens der in Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG Einkommensgrenzen kommen gegenüber der Bf. die auf der Norm des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG basierende Rückzahlungsverpflichtung zum Tragen.
Mit anderen Worten ausgedrückt hat diese in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldnerin Rückzahlung für den, dem Kindesvater für den Zeitraum vom bis zum nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG i V m § 13 Abs. 1 KBGG zur Auszahlung gelangten und derzeit im Betrag von 549,32 Euro unbeglichenen Zuschuss zu leisten.
Die Rückzahlungsverpflichtung beider Eltern bedeutet aber nicht, dass diese jeweils zu 50 % zur Rückzahlung herangezogen werden. Der § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG lässt nämlich für eine generelle Aufteilung der Kostentragung auf beide Elternteile keinen Raum. Vielmehr sind Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO (vgl. auf der o.a. Homepage das Beispiel zu "Wie hoch ist die jährliche Rückzahlung, wenn den Zuschuss verheiratete Eltern oder in einer Lebensgemeinschaft lebende Eltern erhalten haben).
Das Wesen einer Gesamtschuld ist es, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz, BAO³, § 6 Tz 2). Im Rahmen dieser Ermessensübung sind freilich die Einkommensverhältnisse und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hat nun – unter Bedachtnahme auf das Einkommen des Vaters (9.347,30 Euro) und jenes der Bf. (30.584,95 Euro) im Jahr 2008 – den Bescheid vom erlassen.
Nach dem Dafürhalten des BFG hat die Abgabenbörde in Anbetracht der im Vergleich zum Einkommen der Bf. erheblich geringeren Nettoeinkünfte des Kindesvaters im Jahr 2008 -ungeachtet bestehender Sorgepflichten für zwei Kinder und im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs zu erfüllender, aus einem Schuldenregulierungsverfahren herrührender Rückzahlungen - , im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, die Bf. völlig rechtens zur Rückzahlung des an die Kindesvater ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verpflichtet.
In diesem Zusammenhang ist die Bf. betreffend den in der Beschwerde erhobenen (Erst)Einwand der Berücksichtigung ihrer ob Erfüllung des im Zuge eines Schuldenregulierungsverfahren erstellten Tilgungsplanes finanziell angespannten Situation - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die diesbezüglichen Ausführungen in der BVE vom zu verweisen.
In Ansehung der unter Punkt 1 des Erkenntnis angeführten Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit einer aus der Einkommensteuerveranlagung 2014 des Kindesvaters herrührenden Gutschrift von 190 Euro hat der Rückforderungsbetrag nunmehr auf 549,32 Euro zu lauten.
Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da sich die vom Verwaltungsgericht "bestätigte" Rückforderungsverpflichtung der Bf. direkt aus dem Gesetz ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 Z 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 13 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103967.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at