Parkometerabgabe - Verwendung eines § 29b StVO Ausweises
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf , betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , GZ MA 67-PA-746253/4/2 , zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00 , das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf) zum Vorwurf gemacht, er habe am um 9:01 Uhr durch Abstellen des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 in einer gebührenpflichtig Kurzparkzone in Wien 2, Ennsgasse gegenüber 22, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, die Parkometerabgabe hinterzogen. Im Fahrzeug war lediglich die Kopie eines § 29b Ausweises mit der Nummer Nr. Z2.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Bf wie folgt vorgehalten:
Das gegenständliche Fahrzeug wurde von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien Parkraumüberwachung zur Anzeige gebracht, da dieses wie angeführt vorschriftswidrig mit einem kopierten/nachgemachten Ausweis abgestellt war.
Anlässlich der Rechtfertigung werde um Bekanntgabe der der Verteidigung dienenden Beweismittel sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ersucht.
Mit Eingabe vom nahm der Bf zum Sachverhalt wie folgt Stellung:
Richtig ist, dass ich Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO bin, und mein Fahrzeug daher berechtigt am Tatort abgestellt habe.
Ausdrücklich bestritten wird, das es sich um eine Kopie des Ausweises gehandelt hat. Die Verwendung einer Kopie wäre völlig sinnlos, da ich ja das Originaldokument besitze.
Auf Ladung vom zur persönlichen Vorsprache im Amt am 10:00 Uhr unter Mitnahme des gegenständlichen § 29b Ausweises wiederholte der Bf mit Eingabe vom seine Rechtfertigung vom und stellte den Antrag, das Verfahren gegen ihn einzustellen.
Mit dem nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Straferkenntnis vom wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am um 9:01 Uhr durch Abstellen des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 in einer gebührenpflichtig Kurzparkzone in Wien 2, Ennsgasse gegenüber 22, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Im Fahrzeug befand sich lediglich eine Farbkopie des Parkausweises für Behinderte mit der Nummer Nr. Z3.
Er habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen den Bf gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 VStG).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua folgendes aus:
Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige, die von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien Parkraumüberwachung bei dieser Behörde erstattet wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 am um 9:01 Uhr in Wien 2, Ennsgasse gegenüber 22 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und kein Parkschein hinterlegt war. Es befand sich lediglich eine Farbkopie des Parkausweises für Behinderte mit der Nummer Nr. Z3 im Fahrzeug. Dieser Umstand wurde durch konkrete Angaben des Kontrollorganes und zwei Fotos dokumentiert.
ln Ihrer Rechtfertigung bestritten Sie die Verwendung einer Ausweiskopie und ersuchten um Übermittlung einer Kopie des bisherigen Akteninhaltes.
Von der gebotenen Möglichkeit zur Akteneinsicht (Ladung) sowie der Vorlage Ihres § 29b Ausweises im Original machten Sie keinen Gebrauch.
Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die eingeholte Lenkerauskunft, in der Sie sich selbst als Lenker angaben, sowie in die Datenbank der MA 40, erhoben.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde Folgendes erwogen:
Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen ( Zl. 90/18/0079). Laut Anzeigeangaben des Kontrollorganes befand sich im Fahrzeug ein § 29b-Ausweis in Kopie.
Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliches Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorganes und dessen Objektivität zu bezweifeln. Einem zur Überwachung von Kurzparkzonen bestellten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte wohl zugemutet werden, noch dazu, wo nur abgestellte Fahrzeuge kontrolliert werden. Außerdem sind Kontrollorgane der Wahrheit verpflichtet.
Wie sorgfältig dieses bei der Kontrolle des Fahrzeuges vorgegangen ist, lässt schon der Umstand erkennen, dass es als Zusatz in seiner Anzeige die Erkennungsmerkmale des nachgemachten Ausweises (Farben passen nicht, Stempel verlaufen) vermerkt und überdies den nachgemachten Ausweis fotografiert hat.
Die bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, ist nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr ist es Ihre Aufgabe, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu set zen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 89/02/0188 und vom , Zahl 85/03/0074).
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssi gen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich ist.
Demnach haben Sie die Parkometerabgabe verkürzt.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs gemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker ha ben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zählt jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten ist, taxativ auf.
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinder ten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).
Unter diesem von der Behörde ausgestellten Ausweis kann nur das Original verstan den werden, andernfalls die Abgabe zu entrichten ist.
Die ordnungsgemäße Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit solch einem Ausweis ist demgemäß Voraussetzung, um eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Wie den Anzeigeangaben zu entnehmen ist, wurde jedoch ein nachgemachter Ausweis gemäß § 29b StVO verwendet und fällt daher der gegenständliche Sachverhalt nicht unter die Ausnahmebestimmungen.
Die Behörde hat ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, nicht ausdrücklich mitzuteilen. Wenn die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angelastet werden.
Dass Sie an der Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, kam nicht hervor.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Im Zuge des Verfahrens sind darüber hinaus keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die Behörde legte deshalb ihrem Straferkenntnis den Akteninhalt zugrunde.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, zumal durch das Hinterlegen einer Kopie eines Parkausweises für Behinderte das Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde.
Gemäß § 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Ihr Verschulden war in Hinblick auf die bewusste Abgabenverkürzung infolge der Verwendung einer Behindertenausweiskopie als schwerwiegend zu erachten.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben dazu haben Sie nicht ge macht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit kam Ihnen bei der Strafbemessung nicht mehr zugute.
Unter Beachtung der oben dargelegten Strafzumessungsgründe, des bis zu € 365,00 reichenden Strafsatzes und des besonderen Unrechtsgehalts der Tat bzw. des gravierenden Verschuldens ist die verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch anzusehen, sollen Sie doch in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abgehalten werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht unverhältnismäßig.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.
Mit Beschwerde vom nahm der Bf zum Sachverhalt wie folgt Stellung:
Richtig ist, dass ich Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO bin, und mein Fahrzeug daher berechtigt am Tatort abgestellt habe.
Ausdrücklich bestritten wird, das es sich um eine Kopie des Ausweises gehandelt hat. Die Verwendung einer Kopie wäre völlig sinnlos, da ich ja das Originaldokument besitze.
Er beantrage daher, das Verfahren gegen ihn einzustellen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung , ist die Abgabe für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, nicht zu entrichten, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs.1 oder 5 StVO gekennzeichnet sind.
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 29b Abs.1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Gemäß § 29b Abs.2 StVO dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Halten und Parken verboten” ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
Gemäß § 29b Abs.3 StVO dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 ferner das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen “Parken verboten” ein Parkverbot kundgemacht ist,
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und
d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken.
Gemäß § 29b Abs.4 StVO hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 beim Halten gemäß Abs. 2 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
Unbestritten ist, dass der Bf am um 9:01 Uhr das Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 in einer gebührenpflichtig Kurzparkzone in Wien 2, Ennsgasse gegenüber 22 abgestellt hat.
Bestritten wurde der Sachverhalt lediglich insoferne, als es sich um eine Kopie des Ausweises gehandelt habe.
Im gegenständlichen Fall wurde vom Parkraumüberwachungsorgan angezeigt, dass der Bf das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 am um 9:01 Uhr in Wien 2, Ennsgasse gegenüber 22 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und kein Parkschein hinterlegt war. Es befand sich lediglich eine Farbkopie des Parkausweises für Behinderte mit der Nummer Z2 im Fahrzeug.
Zweifelsfrei steht somit fest, dass das Parkraumüberwachungsorgan den von ihm festgestellten Sachverhalt zur Anzeige gebracht hat.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt er auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass ihn im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).
Der Bf hat zudem trotz Ladung vom zur persönlichen Vorsprache im Amt am unter Mitnahme des gegenständlichen § 29b Ausweises diesen nicht vorgelegt und damit dem Bundesfinanzgericht die Möglichkeit genommen, sich von der Glaubwürdigkeit seiner Rechtfertigung hinsichtlich des gegenständlichen § 29b Ausweises zu überzeugen.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt auch die Unterlassung der einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht der freien Beweiswürdigung der Behörde.
Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es jedoch, seine Verantwortung nicht nur darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. 398/64).
Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite der zumindest fahrlässigen Abgabenverkürzung als erwiesen anzusehen, zumal e ntsprechend den Ausführungen des Straferkenntnisses vom nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () angesichts des Umstandes, dass auch die Anzeige als taugliches Beweismittel anzusehen ist und sich der Bf während des Verwaltungsstrafverfahrens auf das bloße Bestreiten der ihm angelasteten Übertretungen beschränkt hat, ohne eine schlüssige Gegendarstellung zu geben oder auf Ladung vom zur persönlichen Vorsprache im Amt am 10:00 Uhr unter Mitnahme des gegenständlichen § 29b Ausweises diesen vorzulegen, der Behörde keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wesentliche, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden kann, wenn sie unter den gegebenen Umständen als erwiesen angenommen hat, daß der Bf die erwähnten Übertretungen begangen hat.
Aufgrund der mangelnden konkreten Gegendarstellung durch den Bf war es auch nicht erforderlich, den Meldungsleger als Zeugen zu vernehmen (vgl. ).
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, der Bf hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten hat der Bf keine Angaben gemacht, weswegen von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ), oder ).
Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365 reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, zumal bei der Strafbemessung entsprechend den Ausführungen des Straferkenntnisses der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.
Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Kosten
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Da die verhängte Geldstrafe € 60 beträgt, war der Kostenbeitrag mit € 12 zu bemessen.
Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäߧ 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zahlung
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher € 82,00 - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-746*****).
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den obenangeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500388.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
EAAAC-08555