Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.10.2015, RV/1100463/2013

Hauptwohnsitzqualifikation bei in- und ausländischen Wohnsitzen im Zusammenhang mit dem Standort eines im Inland beobachteten Kfz mit ausländischem Kennzeichen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache der AdrI,

vertreten durch Bischof-Fuchs, Steuerberatungs OG, Mariahilfstraße 32, 6900 Bregenz,

betreffend die Bescheide des Finanzamtes C

vom hinsichtlich Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 01/2011 und Verspätungszuschlag,

vom  hinsichtlich Kraftfahrzeugsteuer für 01/2011 bis 12/2012 sowie

vom hinsichtlich Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages für 01/2011 bis 12/2012

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Vorausgeschickt wird:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht (Bundesfinanzgericht) über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird bereits die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.

Seitens des Finanzamtes C wurden Ermittlungen eingeleitet, weil das Fahrzeug mit dem J-er Kennzeichen ABCD, ein weißer BMW X 6,  häufig im Bereich der Adr2, gesehen worden war. Es bestehe der Verdacht, dass durch die widerrechtliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischer Zulassung, das seinen Standort im Inland habe, die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer hinterzogen würden.

Ein C-er Rechtsanwalt, der als Vertreter der Fahrzeughalterin AB (=Beschwerdeführerin) auftrat, führte aus: Seine Mandantin sei deutsche Staatsbürgerin und habe ihren ordentlichen Wohnsitz und Hauptwohnsitz in D-Adr3. Sie halte sich während des Studienjahres überwiegend in der Schweiz auf und übernachte auf der jeweiligen Heimreise nach J gelegentlich in der Wohnung ihres Freundes in der Adr2 (Anm.: Hier war die Beschwerdeführerin mit Nebenwohnsitz seit gemeldet).

Dieser Freund habe für sie eine Kranken- und Unfallversicherung in Österreich abgeschlossen, zu diesem Zweck sei zumindest ein Nebenwohnsitz in Österreich erforderlich gewesen. Frau B habe sich zu keiner Zeit durchgehend 30 Tage im Inland aufgehalten und erreiche nicht die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen. Eine Zulassung ihres Fahrzeuges in Österreich sei nicht erforderlich, eine Normverbrauchsabgabe falle nicht an.

In weiteren Telefonaten und Schriftsätzen bekräftigte der Rechtsanwalt, dass die Beschwerdeführerin sich nur zu Besuchszwecken in Österreich aufhalte. Sie unternehme mit ihrem Freund ausgedehnte Urlaubsreisen, weshalb ihr PKW dann oft in C abgestellt werde. Etwa sei sie von bis in D gewesen, von 26.10. bis 1.11. im Haus ihres Freundes in E. Vor und nach dem Urlaubsantritt übernachte die Beschwerdeführerin gelegentlich in C. Das von ihr in der Schweiz betriebene Studium sei ein Matura-Fernstudium am F-College in G. Einmal wöchentlich müsse sie dort anwesend sein. Dann übernachte sie in Hotels in G bzw. im Zuge der An- und Rückreise in C.

Über Ladung der Finanzpolizei erschien die Beschwerdeführerin am im Finanzamt C und gab nach Belehrung als Auskunftsperson an:

Sie heiße AB, sei am 11223333 geboren und deutsche Staatsbürgerin. Ihr Hauptwohnsitz liege an der Adresse D- Adr3, ihr Nebenwohnsitz in Adr2. Sie wies sich aus durch einen von der Landeshauptstadt J ausgestellten Personalausweis.

Der in Diskussion stehende BMW, ein Leasingfahrzeug, sei seit auf sie zugelassen. Leasingnehmer sei ihr Lebenspartner KL. Das Fahrzeug werde nur von ihr genutzt und die Leasingraten würden durch sie getragen. Sie glaube, sie habe ihren Freund innerhalb des ersten Monats ab dem Zulassungsdatum zum ersten Mal mit dem neuen Fahrzeug besucht. Sie habe aber darüber keine Aufzeichnungen geführt. Sie sei im Vorjahr wegen der Matura an einer Schweizer Schule eingeschrieben gewesen und damals von der Schweiz durch Österreich nach J gefahren. Dabei habe sie in C übernachtet. Sie sei etwa 2 Mal pro Woche in G gewesen und habe dort fallweise in einem Hotel übernachtet. Insgesamt sei sie übrigens nur etwa einen Monat, dh, von Mitte August bis Mitte September 2011 an der Schule in G gewesen, dann habe sie die Matura abgebrochen.

Über Befragung, warum ihr Fahrzeug ab Sommer 2011 zu 80 bis 90 % mittags an der Adresse Adr2, gesehen worden sei, gab sie an, sie habe ihr Fahrzeug dort abgestellt. Sie habe sich hier aufgehalten, sei aber immer gemeinsam mit ihrem Lebenspartner mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen. Sie habe sich damals in C noch nicht gut ausgekannt. Ihre melderechtliche Erfassung in Österreich ab habe vor allem mit der Unfall- und Krankenversicherung zu tun, deren Prämien sie gemeinsam mit ihrem Lebenspartner bestreite. Die Konditionen seien in Österreich günstiger als in Deutschland.

Das Fahrzeug sei neu erworben worden. Es werde ausschließlich von ihr benutzt, außer etwa in einem Notfall. Über Befragung nach dem Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gab sie an, ihr Hauptwohnsitz liege in D - Adr3. Vorher sei sie in MaN wohnhaft gewesen. Ende 2010/Anfang 2011 habe sie bei einer Freundin in D - Adr4, gewohnt. In dieser Wohnung, die von der Freundin und ihrem Mann bewohnt wurde, habe sie auf der Couch schlafen können, es sei keine dauerhafte Wohnung für sie gewesen. Sie habe sich manchmal mit ihrem Freund in Hotels in Deutschland getroffen oder sei nach C gefahren. Um nicht immer alles mitnehmen zu müssen, habe sie auch einige Sachen in C deponiert. An der C-er Adresse wohne nur ihr Freund, sie müsse keine Miete bezahlen.

An der Adresse D - Adr3, wohne sie bei ihrer Schwester, die ein Kind habe, in einer 2 1/2 Zimmer Wohnung. Sie verfüge dort über eine Ausziehcouch. In MaN habe ihr Freund KL ein Wohnhaus gemietet. Im Jahr 2012 habe sie sich mehr als 3 Monate weder in Deutschland noch in Österreich aufgehalten. ZB sei sie Anfang des Jahres 3 Wochen in D gewesen, dann nochmals im Juni. Im August sei sie einen Monat in O gewesen, im Oktober wieder 2 Wochen in D. Von Februar bis April 2013 habe sie in J eine Grundstudium "Kunst" absolviert, für das man keine Matura benötige.

Was ihren Familienstand betreffe, sei sie in einer Lebenspartnerschaft mit KL. Sie habe keine Verpflichtungen und keine Kinder. Hinsichtlich sozialer Aspekte habe sie in Österreich keine Verwandten, sondern eigentlich nur ihren Freund als Anknüpfungspunkt. In Deutschland habe sie ihre Mutter, ihre Schwester, Onkel und Tanten. Sie sei dort auch in einem Fitness-Studio angemeldet, das sie etwa einmal pro Woche besuche.

Sie sei nicht berufstätig. Sie habe ihr Grundstudium absolviert und wolle damit weitermachen. Auf die Frage, wie sie ihren Lebensunterhalt mit Auto, Benzin, Miete, Essen, Trinken, Fitness-Studio, Studium und weiteren Aufwendungen des täglichen Lebens finanziere, gab sie zur Antwort, sie werde von ihrer Mutter und ihrem Freund unterstützt. Wieviel sie von ihrer Mutter erhalte, wisse sie nicht. Wenn sie zu ihr gehe und sie bitte, bekomme sie etwas. Ebenso sei es bei ihrem Freund. Staatliche Beihilfen erhalte sie nicht. Es stehe ihr kein fixer Betrag monatlich zur Verfügung. Alleine könnte sie natürlich die ihr entstehenden Kosten nicht tragen. Deshalb laufe ja auch der Leasingvertrag auf ihren Freund. Das Bargeld, das sie von ihm erhalte, zahle sie auf ihr Konto ein, so erkläre es sich, dass sie die Kosten trage.

Ein Fahrtenbuch führe sie nicht, die Begriffe Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer seien ihr nicht bekannt.

In der Folge wurde ein Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erlassen. Der Verspätungszuschlag wurde im gleichen Zuge mit Null (0,00 €)  festgesetzt.

Hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe wurde begründend ausgeführt: Werde ein Fahrzeug überwiegend im Inland benützt, so führe dies aufgrund der tatsächlichen Verwendung zu einem Standort in Österreich und das KFZ müsse zugelassen werden. Es wurde auf die Regelungsinhalte der §§ 82 Abs. 8 und 37 KFG verwiesen, wonach bei KFZ mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland benützt würden, davon auszugehen sei, dass diese Fahrzeuge ihren dauernden Standort im Inland hätten (§ 82 Abs. 8 KFG). Eine Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung sei nur innerhalb von 30 Tagen unmittelbar nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Durch diverse Auslandsaufenthalte beginne die Frist nicht jeweils neu zu laufen. Anzuknüpfen sei an den Hauptwohnsitz des Verwenders. Allerdings komme dem Hauptwohnsitz nur Indizwirkung für die Vermutung des Standortes im Inland zu. Auch ohne Hauptwohnsitz könne der Standort des KFZ im Inland sein, wenn das Fahrzeug nachweislich überwiegend im Inland verwendet werde.

Als Hauptwohnsitz sei jene Unterkunft anzusehen, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstelle. Die Beschwerdeführerin sei im fraglichen Zeitraum zwar nur mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen, da sie in Deutschland jedoch lediglich in der Wohnung ihrer Schwester auf einer Ausziehcouch übernachtet habe, könne nicht von einem Hauptwohnsitz in Deutschland ausgegangen werden. Sie habe selbst angegeben, ihren Lebenspartner in Österreich zu haben. Da sie über kein Einkommen verfüge, werde ihr Lebensunterhalt hauptsächlich von diesem finanziert. Sie habe die gesetzliche Standortvermutung nicht mit einem erfolgreichen Gegenbeweis widerlegen können, daher sei die Normverbrauchsabgabe mit Jänner 2011 (Zulassung des Fahrzeuges) festgesetzt worden.

Mit Bescheid vom wurde die Kraftfahrzeugsteuer für 01 – 12/2011 und 01 – 12/2012 festgesetzt, mit Bescheid vom ein erster Säumniszuschlag für den selben Zeitraum (fälschlich bezeichnet als 01-12/2012).

Gegen die Bescheide wurden Beschwerden eingebracht und ausgeführt: Was den Mittelpunkt der Lebensinteressen betreffe, liege dieser für die Beschwerdeführerin in Deutschland, wo sich ihre Familie mit Mutter, Schwester, Onkel und Tanten befinde und sie auch eine Freundin habe. Auch Freizeitinteressen, wie der regelmäßige Fitnesscenterbesuch, seien in J angesiedelt. Außerdem tätige die Beschwerdeführerin sämtliche Arztbesuche in J. Etwa sei sie 2011 bei einer Ärztin in J in psychiatrischer Behandlung gewesen und habe sie 2013 in J eine Darmspiegelung und eine Augenoperation gehabt. Sie gehe auch dort zur Kosmetikerin und zum Friseur und besuche mit Freundinnen Cafés. Das Übernachten auf der Couch bei ihrer Schwester sei für sie nicht ungewöhnlich.

Die Beschwerdeführerin, die gebürtige U-in sei, habe den Ausdruck „Lebenspartner“ fälschlichwerweise verwendet. Herr L sei lediglich ein Freund, den sie gelegentlich in Österreich besuche und mit dem sie Urlaube verbringe.

Das streitgegenständliche KFZ sei zudem in Deutschland serviciert und gewartet worden. Auch sei überwiegend in Deutschland getankt worden. In Österreich sei das Auto wenig genutzt worden, vielmehr seien gemeinsame Fahrten mit dem Auto des Herrn L zurückgelegt worden. Darauf deute auch die geringe Kilometerleistung von 80.000 binnen 28 Monaten hin. Die überwiegend von der Beschwerdeführerin gefahrenen Strecken ( J - C und zurück) lägen überdies auf deutschem Gebiet.

Ein gleichzeitig übermitteltes Gedächtnisprotokoll der Beschwerdeführerin zeige auf, wo  sie sich im Zeitraum Jänner 2011 bis Mai 2013 aufgehalten habe bzw., wie oft sie in C war. Es könne daraus erkannt werden, dass sich die Beschwerdeführerin überwiegend nicht in Österreich aufgehalten habe. Derzeit (dh Juni 2013) befinde sie sich bis September 2013 in Q . Ab Oktober 2013 werde sie sich in den R aufhalten.

Es werde die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide bzw. die Festsetzung mit Null (0,00 €) beantragt.

Seitens des Finanzamtes wurde daraufhin KL als Auskunftsperson geladen und nach Belehrung befragt. Er gab an, am 44556666 geboren zu sein. Die Beschwerdeführerin sei nicht seine Lebensgefährtin. Es verbinde sie eine ausschließlich sexuelle Beziehung. Sie wasche nicht, sie koche nicht. Die Beschwerdeführerin wäre wohl gerne seine Lebensgefährtin, weil sie das so angegeben habe, aber er würde sie nicht als solche bezeichnen. Sie bekomme Geld von ihm und ihrer Mutter. Angeblich gebe es einen weiteren Financier. Schlussendlich trage sie die Kosten für das Fahrzeug selbst. Sie bekomme von ihm keinen fixen Geldbetrag, wenn sie jammere, gebe er ihr Geld. An der Adresse Adr2 , habe sie sich nie durchgehend aufgehalten.

Zu den behördlichen Erhebungen, wonach das Fahrzeug ab Sommer 2011 überwiegend im Umkreis der C-er Adresse gesehen worden sei, könne er sagen, es sei wohl öfters dort gestanden, wenn er mit der Beschwerdeführerin im Ausland gewesen sei. Sie hatte einen Schlüssel für die C-er Adresse, aber kein eigenes Zimmer. Sie habe bei ihm geschlafen. Für seine neue Wohnung in S , T , verfüge sie über keinen Schlüssel.

Besitztümer habe sie an der C-er Adresse nicht gehabt, sie sei immer mit einem Koffer gekommen. Ihr Lebensmittelpunkt sei nicht in C gewesen, das hätte er auch nicht so wollen. Ihre Familie befinde sich in Deutschland. Für die Beschwerdeführerin als gebürtige U-in sei es nicht ungewöhnlich, mal hier, mal da auf einer Ausziehcouch zu schlafen. Sie besitze nichts außer dieser Couch.

In der Folge erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung seitens des Finanzamtes. Darin wurde nach Nennung der herangezogenen Gesetzesstellen (§ 1 Z 3 NoVAG 1991, § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, § 3 Z 2 KfzStG 1992, § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 37 KFG 1967) ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin sei von bis in Österreich wohnhaft gewesen. Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden dürfe, komme es ausschließlich darauf an, wo das Fahrzeug seinen Standort habe. Entsprechend der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG sei dafür entscheidend, wer das Fahrzeug im Inland verwende. Sei es eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, komme § 79 Abs. 1 KFG 1967 mit seiner Jahresregel, sei es eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, komme die Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 zum Tragen. Dem Hauptwohnsitz im Inland komme allerdings nur Indizwirkung für die Vermutung des Standortes im Inland zu. Auch ohne einen inländischen Hauptwohnsitz könne der Standort des KFZ im Inland sein, wenn das Fahrzeug nachweislich überwiegend hier verwendet werde.

Das Finanzamt sehe den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin eindeutig in Österreich. Sie lebe in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit einem Mann, der überwiegend für ihren Unterhalt aufkomme. Sie habe für das Haus an der C-er Adresse einen Schlüssel gehabt und daher ein- und ausgehen können. Eine bloße Schlafmöglichkeit auf einer Ausziehcouch in J könne im Vergleich zu einer vollständigen Wohnung, in der sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten wohne, keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen begründen. Verwandtenbesuche im Ausland führten nicht dazu, das der Lebensmittelpunkt dorthin verlagert werde.

Soweit eingewendet worden sei, die Verwendung des Ausdruckes "Lebenspartner" durch die Beschwerdeführerin sei auf ihre eingeschränkten Deutschkenntnisse zurückzuführen, sei anzumerken, dass beide Beamten der Finanzpolizei, die mit ihr die Niederschrift anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache aufgenommen hätten, bestätigt hätten, sie spreche einwandfrei Deutsch.

Durch die Verwendung des KFZ mit inländischem Standort auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland über die Frist des § 82 Abs. 8 KFG hinaus, habe sie den Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt und sei Steuerschuldnerin gemäß § 3 Z 2 KfzStG 1992. Könne die Standortvermutung wie vorliegendenfalls nicht widerlegt werden, sei das Fahrzeug nach Ablauf der einmonatigen Nutzungsdauer in Österreich zum Verkehr zuzulassen und entstehe - daran anknüpfend - die Nova-Pflicht.

Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre steuerliche Vertretung einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerden an das Bundesfinanzgericht ein. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin sei als in Österreich liegend festgestellt worden, ohne dass auf ihren Einwand, sie sei in Österreich "auf Besuch" gewesen, eingegangen worden sei. Unbeachtet seien weiters die Punkte gelassen worden, wonach sie ihre Mutter, Schwester, Tanten, Onkel und eine Freundin in J habe und dort ein Fitnesscenter besuche. Ebenso wie für die C-er Wohnung habe sie natürlich auch einen Schlüssel für die J-er Wohnung ihrer Schwester.  Warum der Schlüssel für die C-er Wohnung ausschlaggebend sein solle, könne nicht nachvollzogen werden.

Verwiesen werde weiters auf die in J getätigten Arztkonsultationen bei einer Ärztin für Psychiatrie sowie die Augenoperation und Darmspiegelung, auf die Friseur- und Kosmetikerinnentermine und Caféhausbesuche mit Freundinnen. Nicht außergewöhnlich sei für die Beschwerdeführerin das Übernachten auf der Couch bei ihrer Schwester.

Wiederum wurde auf die eingeschränkten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, die gebürtige U-in sei, hingewiesen. Sie habe daher den Ausdruck "Lebenspartner " nicht richtig verwendet. Herr L sei lediglich ein Freund, den sie gelegentlich in Österreich besuche. Diesbezüglich sei auch auf die Einvernahme des Herrn L zu verweisen. Das in Diskussion stehende Fahrzeug sei nachweislich in Deutschland serviciert und gewartet worden (Rechnungen des Autohauses V ). Außerdem sei in Deutschland getankt worden (Tankbelege, Bußgeldbelege).

Fahrten in Österreich seien überwiegend mit dem Auto des Freundes zurückgelegt worden, weil sich die Beschwerdeführerin in Österreich nicht gut ausgekannt habe.

Verwiesen werde zudem auf das Gedächtnisprotokoll der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Jänner 2011 bis Mai 2013, aus dem hervorgehe, dass sie sich überwiegend nicht in Österreich aufgehalten habe. Aufenthalte in Q und den R stünden bevor. Das KFZ werde nach Auslaufen des Leasingvertrages zurückgegeben werden.

Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben bzw. mit 0,00 € festzusetzen.

An Unterlagen wurden vorgelegt bzw. sind aktenkundig:

  • Leasingvertrag vom , Leasingnehmer KL, Leasingrate gesamt 1.094,58 €/Monat.

  • Deutsche Zulassungsbescheinigung vom  in Kopie, Halterin AB (=Beschwerdeführerin). 

  • Personalausweis der Beschwerdeführerin in Kopie, Staatsbürgerschaft Deutsch, geboren am 11223333 in CC.

  • Zahlungsbelege von Aral-Tankstelle (X), Aral-Center, Shell-Tankstelle(J), Esso Company (J) vom , , , , , , , (überwiegend schlechte Kopien). 

  • Rechnung Autohaus V, Y, vom betreffend Schnellservice, Sommerräder abmontieren, Winterräder montieren, Einlagerung, 49,00 €; Rechnung vom , Service Standard, 582,15 €; Rechnung vom , Service, 1.072,95 €; Rechnung vom , Service 535,62 €.

  • 4 Bußgeldbescheide des j-ischen Polizeiverwaltungsamtes vom , , und , Tatort jeweils J. Eine Mahnung zum Bußgeldbescheid vom , zwei Anhörungen als Betroffene wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit vom und betreffend Übertretungen aus dem Dezember 2012.

  • Eine Rechnung über Schuhkauf vom , Schuhhaus Z, J, Diners, 608,00 € sowie eine Rechnung Parfumerie Douglas, J, , nahezu unleserlich (schlechte Kopie).

  • Eine Verschreibung der Ärztin Dr. XY, J, vom .

  • Eine Honorarvorschreibung der Ordination Dres. AA und BB vom .

  • Die Kopie einer "Legitimationskarte" im Scheckkartenformat, auf der die mit Namen und Geburtsdatum angeführte Beschwerdeführerin für den Zeitraum bis als eingeschriebene Studentin des F-Colleges in G - H ausgewiesen ist.

  • Gedächtnisprotokoll, handschriftlich erstellt von der Beschwerdeführerin, umfassend den Zeitraum Januar 2011 bis Oktober 2013; Text beispielsweise: "Januar 2011, Freund in DD , ich in J , Februar 2011, ca. 6 x in C ,....Juni 2012, Freund auf Reisen (Reitturniere),  ich in J und D , .....Juni bis Oktober 2013, voraussichtlich Französischschule in EE ".

Erwägungen

Auf die im Streitfall grundlegenden und im Verfahren vor der Abgabenbehörde (zB Beschwerdevorentscheidung)  bereits erläuterten gesetzlichen Bestimmungen wird hingewiesen ((§ 1 Z 3 NoVAG 1991, § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, § 3 Z 2 KfzStG 1992, § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, § 82 Abs. 8 KFG 1967, § 37 KFG 1967).

Strittig ist: Ist die Abgabenbehörde dem Grunde nach zu Recht von einer Standortvermutung im Inland iS des § 82 Abs. 8 KFG und damit von einer Zulassungspflicht in Österreich, dh von einem steuerbaren Vorgang nach dem NoVAG und nach dem KfzStG, ausgegangen?

Nicht strittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Streitzeitraum Verwenderin des in Diskussion stehenden Fahrzeuges war.

§ 82 Abs. 8 KFG idF BGBl. I Nr. 94/2009 normiert, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Die Beschwerdeführerin hat einen "Hauptwohnsitz" im Inland bestritten. Es trifft zu, dass sie melderechtlich mit der Qualifikation "Nebenwohnsitz" ab an der österreichischen Adresse Adr2, aufschien.

Der im Streitfall maßgebliche Begriff "Hauptwohnsitz" ist im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen, wonach jemand dort seinen Hautwohnsitz begründet, wo der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, ist jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht.

Nun hat die Beschwerdeführerin zwar dargetan, in J über Verwandte und Freundinnen zu verfügen, einzukaufen sowie Arzt- und Kaffeehausbesuche zu absolvieren, jedoch vermag dies in der Gesamtbetrachtung nicht davon zu überzeugen, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ab Jänner 2011 (noch) in J lag. Zumal sie keine Berufstätigkeit ausübt und einkommenslos ist, kommt dem österreichischen "Freund", der ihr an der C-er Adresse eine Wohnung zur Verfügung stellt, ein kostspieliges Auto least, für das sie als Halterin aufscheint, zahlreiche Urlaube an entfernten Destinationen mit ihr verbringt und sie mit Geldmitteln versorgt - laut im Akt aufliegenden Zahlungsbelegen ist sie auch Inhaberin einer Diners-Kreditkarte - zentrale Bedeutung zu.

Der Umstand, dass sie an der Adresse Adr2, von bis allein gemeldet war - ihr Freund scheint seit 1989 und bis mit Hauptwohnsitz an einer Adresse im benachbarten K auf - erlaubt sogar den Schluss, dass die C-er Wohnung ausschließlich für sie zur Verfügung gestellt wurde. Vergleicht man diesen angenehmen Wohnsitz in der Nähe des "Freundes", von dem sie wirtschaftlich abhängig ist, mit einer Ausziehcouch in der von ihrer Schwester samt Familie in J bewohnten 2 1/2-Zimmer-Wohnung, so ist zweifellos die C-er Adresse als Lebensmittelpunkt anzusehen und vermag der Umstand, dass sie auch für die J-er Wohnung einen Schlüssel hatte, daran nichts zu ändern.

Hinsichtlich - wie behauptet - auch von der Mutter erhaltener Geldmittel ist die Beschwerdeführerin übrigens sehr unklar geblieben (wenn sie die Mutter bitte, bekomme sie etwas) und hat sie auch nicht aufgedeckt, über welche Einkünfte die Mutter verfügt, bzw. inwieweit diese überhaupt in der Lage ist, eine erwachsene, nicht berufstätige Tochter dauerhaft finanziell zu unterstützen. Anders ist offensichtlich die Sachlage bei KL, der als Beruf "Kaufmann" angibt (siehe Leasingvertrag) und nach seinem aktenkundigen Lebensstil unzweifelhaft über großzügige Mittel verfügt. Soweit er anlässlich seiner persönlichen Einvernahme erklärt hat, nicht Lebenspartner der Beschwerdeführerin zu sein und auf die sexuelle Natur ihrer Beziehung hingewiesen hat, vermag dies an der Wohnsitzqualifikation nichts zu ändern.

Die nach österreichischer Rechtslage maßgeblichen Gesetzesbestimmungen hinsichtlich einer Wohnsitz- oder Lebensmittelpunktqualifikation unterscheiden im Übrigen nicht danach, woher die Person, deren Wohnsitz im Inland oder bei Inlandsbezug zu beurteilen ist, stammt. Insofern gehen die Hinweise auf die u-ische Herkunft der Beschwerdeführerin, für die eine Ausziehcouch in einer beliebigen Wohnung als Quartier "nicht ungewöhnlich" sei, vollkommen ins Leere.  

Unglaubwürdig, wenn nicht offensichtlich unwahr, ist übrigens die mehrmals vorgebrachte Verantwortung, wonach die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher  das Wort "Lebensgefährte" oder "Lebenspartner" falsch eingesetzt habe. Zwei Vertreter der Abgabenbehörde, die die persönliche Einvernahme mit ihr durchführten, bescheinigen ihr nämlich einwandfreie Deutschkenntnisse (bereits in der Beschwerdevorentscheidung, der nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Vorhaltscharakter zukommt, wurde darauf hingewiesen, im Vorlageantrag jedoch nicht darauf eingegangen, sondern wieder "eingeschränkte Deutschkenntnisse" behauptet). Naturgemäß könnte auch eine Person, die nicht einmal den Grundwortschatz der deutschen Sprache beherrscht, keine deutschsprachige Maturaschule oder Kunstuniversität besuchen und ist die Argumentation insofern umso mehr als schlecht gewählte "Ausrede" bzw. Zweckbehauptung einzustufen.

Bei der Frage der Beurteilung eines Lebensmittelpunktes ist grundsätzlich auf eine längeren Zeitraum abzustellen. Unter der Internet-Adresse www.12345.county-taxes.com scheinen AB und KL gemeinsam als Adressaten einer Immobilien-Vermögenssteuer in YZ, GG, auf. Demnach wurde am ein Betrag von 14.817,05 $ für "combined taxes and assessments" bezahlt. KL ist ab an der österreichischen Adresse Adr5, mit Hauptwohnsitz gemeldet, an der selben Adresse die Beschwerdeführerin ab (Hauptwohnsitz).

Nach dieser Sachlage ist der Weg der Beschwerdeführerin und des Herrn L also durchaus ein gemeinsamer und die Argumentation einer bloß oberflächlichen Freundschaft oder gelegentlichen sexuellen Beziehung wenig stichhaltig. Auch schon vor der Wohnsitznahme in Österreich hatte im Übrigen nach der unstrittig gebliebenen Angabe der Beschwerdeführerin KL in MaN ein Haus gemietet, in dem sie wohnte und scheint Herr L im Leasingvertrag mit einer Adresse in M, in mehreren Autohausrechnungen mit den beiden J-er Adressen auf, die auch von der Beschwerdeführerin als die ihren genannt wurden. Insofern geht die Beziehung der Beschwerdeführerin und des Herrn L zumindest bis in das Jahr 2009/10 zurück und ist Ende 2014 mit dem gemeinsamen Hauptwohnsitz im österreichischen S nach wie vor aufrecht.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe in Österreich einen Wohnsitz begründet, um sich hier kranken- und unfallversichern zu können, stellt im Lichte obenstehender Ausführungen umso mehr eine bloße - wenn auch wenig überzeugende - Schutzbehauptung dar.

Soweit die Beschwerdeführerin die Beobachtung ihres Fahrzeuges in C damit begründete, sie habe auf der Durchreise zur Maturaschule nach G in C Station gemacht, vermag auch das nicht zu überzeugen. Einerseits wird eine Person mit Wohnsitz in J - anders als allenfalls eine Person mit Wohnsitz in C - nicht in G eine Maturaschule besuchen, zumal J selbst unzweifelhaft eine Fülle an derartigen Institutionen zu bieten hat, andererseits hat sie nach ihren eigenen Angaben das F-College in G nur einen Monat lang von Mitte August bis Mitte September 2011 besucht. Nach Sachlage hat sie dies von C aus getan.

In Würdigung der Akten- und Tatsachenlage ist daher das BFG zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin ihren gegenständlich maßgeblichen Hauptwohnsitz ab in C hatte und dass sie anlässlich ihrer Wohnsitznahme in Österreich auch den Standort ihres im Oktober 2010 geleasten und am auf sie zugelassenen PKW BMW X 6 mit dem J-er Kennzeichen ABCD im Inland begründete. Der Ort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt wurde, lag also im Inland.

Die geographischen Rahmenbedingungen von C als einer im "Dreiländereck" liegenden Stadt bieten sich zweifellos an, Ausflüge ins nahe Ausland (J, G) zu unternehmen, zumal auch die Beschwerdeführerin, eine nicht berufstätige, sehr junge Frau nicht nur über ausreichend Freizeit, sondern auch über genügend Geldmittel für Shopping, Kaffeehausbesuche etc. und ein leistungsstarkes Fahrzeug verfügte. Eine Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter bedeutet erfahrungsgemäß nicht, dass auch tatsächlich regelmäßige Besuche desselben stattfinden. Wenn die Beschwerdeführerin im Zuge von J-Ausflügen Freundinnen oder Verwandte getroffen bzw. ihr schon bekannte Ärzte aufgesucht hat, vermag dies an ihrem nach C verschobenen Lebensmittelpunkt nichts zu ändern.

Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, die Standortvermutung insofern zu widerlegen, als der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. der Ort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt werde, im Ausland liege. Die Voraussetzungen für die Erlassung der in Beschwerde gezogenen Bescheide waren daher gegeben und bedürfte es keiner weiteren Erörterungen. Soweit sie aber versucht hat, einen nicht -inländischen Standort mit einem Überwiegen der Nutzung im Ausland zu begründen, wird - der Vollständigkeit halber -  ausgeführt:

Die eingereichten Belege betreffend Tanken, Bußgelder, Schuhkauf und Arztrechnungen bzw. -Verschreibungen im Raum J konzentrieren sich in auffälliger Weise auf das letzte Drittel des Jahres 2012. Sie reichen damit nicht aus, für den gesamten Streitzeitraum Beweis zu machen, dass eine überwiegende Fahrzeugnutzung im Ausland stattfand. Gerade die erwähnte Grenzlage von C als Wohnsitz, begünstigt Ausflüge ins nahegelegene Ausland und mögen die Gründe für die Konzentration ihrer Jbesuche auf das letzte Drittel des Jahres 2012 dahingestellt bleiben.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation zum Ausdruck bringen wollte, das Fahrzeug sei in C nur abgestellt worden - etwa, wenn sie sich mit Herrn L auf Urlaub befand - ist zu bedenken zu geben:  Eine Beobachtung des Fahrzeuges durch abgabenbehördliche Organe (Aufstellung im Akt) über den Zeitraum Ende März 2012 bis Anfang Juli 2012 ergab, dass es zwar immer im Bereich der Adresse Adr2, jedoch nicht immer an der selben Stelle stehend vorgefunden wurde. Es befand sich entweder im Hof, vor dem Hof, im Hof links, im Hof rechts, links das Fahrzeug des Herrn L ("HH"), vor dem Tor, "HH" in der Garage, bei der Post in C, vor dem Tor rechts, auf der Strasse geparkt....Zuweilen haben die abgabenbehördlichen Organe auch den Zusatz "Auto beschlagen" angemerkt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass über das Fahrzeug von C aus verfügt wurde, bzw. es im Raum C verwendet wurde.

Der Beschwerdeführerin als Verwenderin ist es daher im Sinne der sie treffenden Beweislast weder gelungen nachzuweisen, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland lag, noch, dass die dauernde Verwendung des Fahrzeuges in einem anderen Land erfolgte. Indem sie kein Fahrtenbuch geführt hat und auch darüber hinaus keine überzeugenden Beweismittel vorgelegt hat, ist sie der ihr auferlegten, strengen Beweisvorsorgepflicht - eine bloße Glaubhaftmachung würde nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausreichen -  nicht nachgekommen (vgl. UFS, RV/1307-L/07).

Das von der Beschwerdeführerin eingereichte, handschriftliche Gedächtnisprotokoll, das Mitte/Ende 2013 im Nachhinein für den Zeitraum Jänner 2011 bis Mitte 2013 erstellt wurde, wird schon grundsätzlich den Anforderungen nicht gerecht, die an die Beweisvorsorgepflicht des Verwenders eines Fahrzeuges gestellt werden, da ihm die Unmittelbarkeit fehlt und es von den Zufälligkeiten des Erinnerungsvermögens abhängt. Bei näherem Hinsehen stechen auch tatsächlich Widersprüche ins Auge, wie etwa: Zwei Tankbelege und eine Autohausrechnung (die bekanntlich ihre Anwesenheit in J dokumentieren sollten) fallen in den Oktober 2012 und stimmen insofern nicht mit dem handschriftlichen Gedächtnisprotokoll überein, wonach sie im Oktober 2012 "gemeinsam Urlaub in D" gemacht habe. Ein Tankbeleg vom widerspricht der Eintragung August 2012, "ich 4 Wochen in O".

In zusammenfassender Würdigung durfte die Abgabenbehörde iSd § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl. I Nr. 94/2009 zu Recht davon ausgehen, dass das in Diskussion stehende Fahrzeug anlässlich der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in Österreich im Jänner 2011 in das Inland eingebracht wurde und von da an seinen dauernden Standort im Inland hatte. Es wurde zwar pauschal vorgebracht, die Beschwerdeführerin "habe sich zu keinem Zeitpunkt durchgehend 30 Tage im Inland aufgehalten", jedoch konnte dies nicht bewiesen werden. Insofern fehlt auch der spezielle Beweis dafür, dass binnen eines Monats ab dem (polizeiliche Meldung in Österreich) bzw. (deutsche Zulassungsbescheinigung) die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG allenfalls unterbrochen worden wäre (Zshg. ).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG idF BGBl. I Nr. 34/2010 entsteht die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Anmeldungszeitraum für die NoVA als Selbstbemessungsabgabe ist gemäß § 11 Abs. 1 NoVAG der Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entsteht. Die Festsetzung der Abgabe hat daher ebenfalls zeitraumbezogen für den jeweiligen Kalendermonat zu erfolgen.  

Somit erfolgte im Streitfall die Feststezung der NoVA zutreffend für den Monat Jänner 2011 (Wohnsitznahme, Einbringung).

Wie aus dem Spruch des Bescheides über Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und Verspätungszuschlag deutlich abzulesen ist, wurde der Verspätungszuschlag mit 0,00 € (Null Euro) festgesetzt. Es kann daher nicht erkannt werden, inwieweit sich die Beschwerdeführerin durch eine Verspätungszuschlagsfestsetzung beschwert fühlen könnte und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen getroffen. Die Beschwerde gegen den Verspätungszuschlagsbescheid war daher mangels Beschwer als unbegründet abzuweisen.  

Die Kfz - Steuerpflicht betreffend Kraftfahrzeuge iSd § 1 Abs. 1 Z 3 Kfz-StG dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet. Nach allem oben Ausgeführten begann die Verwendung im Jänner 2011.

Die Beschwerdeführerin war laut zentralem Melderegister von bis in C mit "Nebenwohnsitz" gemeldet. Ihren - nach wie vor aufrechten - offiziellen Hauptwohnsitz im inländischen S begründete sie erst wieder am . Im Zeitraum, für den die Kfz-Steuer festgesetzt wurde (01/2011 bis 12/2012) befand sich ihr Lebensmittelpunkt im Sinne obenstehender Ausführungen jedenfalls im Inland und erfolgte die Kfz -Steuerfestsetzung zu Recht (das von ihr erwähnte, ohne Matura mögliche Kunststudium in J fiel in den Zeitraum Februar bis April 2013, somit in einen Zeitraum, als sie ebenfalls noch in C gemeldet war; wenn auch dieser Zeitraum hier nicht in Streit steht, ist davon auszugehen, dass der Standort des Kfz aufgrund ihres unterhaltsabhängigen Status´ - vgl. hiezu die geltende Praxis betreffend Studenten - in dieser Zeit unverändert in C lag). 

Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des zur Besteuerung herangezogenen Zeitraumes nicht mehr über das Fahrzeug verfügte bzw. es nicht mehr verwendete. Laut Vorbringen des steuerlichen Vertreters im Vorlageantrag sollte dieses erst nach Auslaufen des Leasingvertrages zurückgegeben werde. Im Leasingvertrag, der am abgeschlossen wurde, findet sich eine Leasingzeit von 36 Monaten, dh, der Vertrag lief im Oktober 2013 aus.

Der erste Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht bzw. nicht zeitgerecht entrichteten Betrages sanktioniert Nichtentrichtungen spätestens zum Fälligkeitstag. Wann Abgabenschuldigkeiten fällig sind, ergibt sich primär aus den Bestimmungen der jeweiligen Abgabengesetze (Ritz, BAO5 , § 217 Tz 7ff).

Im Streitfall wurde der erste Säumniszuschlag wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung von Kfz-Steuerbeträgen für den Zeitraum 01/2011 bis 12/2012 verhängt (im Bescheid vom ist insofern der Zeitraum mit "01-12/2012" falsch umschrieben; dies wurde durch persönliche Rücksprache der Richterin mit der Sachbearbeiterin des Finanzamtes C richtiggestellt).

Nach § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner die Steuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Nach Abs. 4 leg. cit. idF BGBl. Nr. 629/1994 hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres dem Finanzamt eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge abzugeben. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im Absatz 3 genannten Fälligkeitstag.

Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich, dass die mit Bescheid vom festgesetzte Kfz-Steuer für 01/2011 bis 12/2012, schon am fällig war ("Die Kraftfahrzeugsteuer war bereits fällig").

Durch Gewährung einer Nachfrist oder Zahlungsfrist, die lediglich den Eintritt der Vollstreckbarkeit hinausschiebt, wird die Fälligkeit nicht geändert. Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages knüpft an das ungenutzte Verstreichen des Fälligkeitstages an. Auf den Zeitpunkt der Erlassung des Festsetzungsbescheides kommt es nicht an, zumal die Vorschreibung des Säumniszuschlages eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag ist (vgl. UFS, , RV/0558-S/09 und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 217, E 19-34).

Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte daher gegenständlich zu Recht.

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Streitfall zu lösenden Rechtsfragen sind zum Teil im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und daran kein Zweifel bestehen kann.

Zum anderen Teil betreffen sie über den Einzelfall nicht hinausgehende und einer Revision grundsätzlich nicht zugängliche Fragen der Beweiswürdigung.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100463.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at