Kosten der gewerblichen Fußpflege eines Diabetikers und der Fahrten zur Apotheke sind keine außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch Sadleder FCrich Buchpr u. Stber KG, Linzer Straße 62a, 4502 Sankt Marien , gegen den Bescheid des Finanzamt Linz vom , 46-275/6479 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (= Bf) bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Einer Beschwerde gegen seinen Einkommensteuerbescheid wurde mittels BVE teilweise stattgegeben, indem Pendlerpauschale und Werbungskosten berücksichtigt wurden,
hinsichtlich außergewöhnlicher Belastungen wurde der Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 von 363,00 € auf 435,00 € erhöht, die Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung von 840,00 € auf 3.120,00 € erhöht sowie nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 306,35 € berücksichtigt.
In einem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wurde moniert, dass nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden Kosten in Höhe von
a) 286,50 € für Fusspflege in einem gewerblichen Fachinstitut für Kosmetik und Fusspflege
b) 142,80 €, die sich als "Fahrtkosten zur Anschaffung von Medikamenten und Hilfsmitteln" darstellen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt und ist dazu aus dem Akteninhalt ersichtlich:
ad a) Laut Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vom leidet der Bf an diabetes mellitus und polyneuropathia diabetica, weshalb er eine regelmäßige professionelle Fuss- und Nagelpflege benötige um diabetische Fussschäden zu vermeiden (aus dem aktenmäßigen Zusammenhang ist glaubhaft, dass auch im beschwerdegegenständlichen Jahr diese Krankheiten schon vorlagen).
ad b) Der Bf hat seinen Hauptwohnsitz mit seiner Familie im Bezirk Linz-Land in einer Gemeinde mit knapp 1.100 Einwohnern. Vor Ort besteht keine Apotheke, die nächstgelegenen Apotheken (von denen der Bf auch Rechnungen als außergewöhnliche Belastung geltend machte) sind in der Gemeinde X , i.d.F. X (befindet sich laut Google-Maps Routenplaner 5,4 km = 9 Autominuten von der Wohnung des Bf's entfernt) und in der Gemeinde Y , i.d.F. Y in einem Shopping-Center (befindet sich laut Google-Maps Routenplaner 27,4 km = 22 Autominuten von der Wohnung des Bf's entfernt).
Der Bf brachte vor, dass er im Bezirk C .- i.d.F.C- arbeite (in Z , i.d.F. Z, das laut Google-Maps Routenplaner von seinem Wohnort 71,6 km = 45 Autominuten entfernt und zum Großteil über Autobahnen zu erreichen ist) und es anzunehmen sei, dass Einkäufe in Apotheken im Zug der täglichen Heimfahrten auf dieser Strecke unternommen werden, weshalb die Fahrten zu den Apotheken in X und Y "ausschließlich Fahrten zur Medikamentenbeschaffung seien die letztlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind".
Laut Google-Maps hat Z knapp 1.100 Einwohner. Im Ort befindet sich keine Apotheke und sind die nächstgelegenen Apotheken in D .- i.d.F.D - (Entfernung 15 km, 18 Autominuten), E – i.d.F.E - (Entfernung 6 km, 10 Autominuten) – beide in entgegengesetzter Richtung zum Wohnort des Bf's gelegen und C (Entfernung 17 km, 20 Autominuten), das jedoch entfernt von den für den Bf günstig am Hin- oder Heimweg zu benutzenden Autobahnen liegt.
Die vom Bf zu benutzende Autobahnab- bzw. auffahrt nahe seines Wohnortes ist V (i.d.F. V); in dieser Gemeinde befinden sich zwei Apotheken, die laut Google-Maps Routenplaner etwas über 10 km und etwas über 14 Autominuten von der Wohnung des Bf's entfernt sind.
a) Gemäß § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBI. 1996/303 sind nicht regelmäßige Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, ... .
Kosten für Fusspflege stellen nicht Kosten der Heilbehandlung im Sinn der o.a. Verordnung dar, da Fusspflege nicht nur von Personen mit diversen Krankheiten, sondern auch von gesunden Personen in Anspruch genommen wird. Fusspflege ist demnach als Körperpflege im weiteren Sinn zu definieren und ist auch bei glaubhaftem Vorliegen einer Diabeteserkrankung unter Notwendigkeit der Verhinderung von Folgeschäden eine außergewöhnliche Belastung durch die so entstandenen Kosten nicht gegeben, da sonst der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen nicht gewährt wäre: Denn auch bei nicht mit Vorerkrankungen Belasteten stellt Fusspflege logischerweise die Verhinderung von Folgekrankheiten (aufgrund nicht vorgenommener Fusspflege dar), wie bekannterweise Körperpflege an sich durch das Ausüben von Hygienemaßnahmen Krankheiten verhindert.
Ob diese Pflege nun durch gewerblich tätige Professionisten vorgenommen wird oder durch den Einzelnen selbst, ist Sache der individuellen Lebensführung. Die Kosten der Fusspflege stellen in der Folge Kosten der Lebensführung gemäß § 20 leg.cit. dar. – Sollte in der ´ärztlichen Verordnung vom ` mit „regelmäßiger professioneller Fußpflege“ jedoch eine als Heilbehandlung zu qualifizierende Therapie durch medizinisch ausgebildetes Personal in ärztlichen oder Krankenhauseinrichtungen gemeint sein, so ist der Bf dieser Empfehlung offenkundig nicht nachgekommen, zumal entsprechende Belege fehlen.
b) Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß § 34 Abs. 2 leg.cit. ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, ... .
Bei Beachtung der durchschnittlichen Lebensverhältnisse ergibt sich kein Hinweis, weshalb die Aufwendungen des Bf's für Fahrten zu Apotheken höher sein sollten als die, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie der des Bf's erwachsen: Es ist aufgrund der durchschnittlichen Dichte an chronischen Krankheiten bzw. aufgrund saisonaler Krankheitswellen (Erkältung, Grippe, Allergien ...) sowie diverser vorkommender Unfälle und damit einhergehender Verletzungen als durchaus üblich zu bezeichnen, Fahrten zu Apotheken ebenso zu unternehmen wie zu diversen Dienstleistern, die für das tägliche Leben erforderlich sind.
Deshalb ist dem Bf durchaus zuzustimmen, dass er die Apothekeneinkäufe auch auf seinem Arbeitsweg hätte absolvieren können (was wohl auf D und E nicht zutreffen wird, da er damit die Strecke hätte ausdehnen müssen) und so zumindest in V einkaufen hätte können, doch ergibt sich aus dem allgemein üblichen Zugang zu Apothekeneinkäufen, dass diese nach eben den Kriterien gemacht werden wie Besuche bei für das tägliche Leben erforderlichen Dienstleistern: Zeitliche Verfügbarkeit, Nähe und Lage zu nacheinander zu besuchenden Einkaufsmöglichkeiten, Stammkundeneigenschaft, etc.
Dass diese Kriterien jedoch nicht außergewöhnlich im o.a. Sinn sind, sondern typisch in den Bereich der Lebensführung fallen, ist evident und wählte der Bf seine Apothekenbesuche offenkundig auch danach aus: Anders wäre sonst wohl nicht zu verstehen, weshalb er in Apotheken in X und Y einkaufte, die entfernungsmäßig nicht so günstig liegen wie die Apotheken in V. Es ist in der Folge das Vorliegen einer Außergewöhnlichkeit zu verneinen. Da die Voraussetzungen zur Erfüllung der außergewöhnlichen Belastung kumulativ vorzuliegen haben, waren die weiteren Punkte nicht zu untersuchen.
Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Revision ist nicht zulässig, da die Rechtsfolge im Gesetz eindeutig geklärt ist und in der Folge die Gesetzesauslegung in Betracht kam.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Schlagworte | gewerbliche Fußpflege Diabetiker Apothekenfahrten |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101463.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at