Schlüssigkeit eines Gutachtens des Sozialministeriumservice
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamt Linz vom zu VNR1, mit dem ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes E, VNR2, ab Februar 2007 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin bezieht für ihr am geborenes KindE Familienbeihilfe. Mittels Formblatt Beih 3 beantragte die Beschwerdeführerin am die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung dieses Kindes, das an einer basalen Wahrnehmungsstörung mit Muskelhypotonie leide. Der Erhöhungsbetrag werde ab "seit 7 Jahre" beantragt.
Das Finanzamt veranlasste daraufhin eine Untersuchung durch das Sozialministeriumservice (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen). In der von diesem dem Finanzamt elektronisch übermittelten Bescheinigung im Sinn des § 8 Abs. 6 FLAG wird als Grad der Behinderung ausgewiesen: "40 % ab ". Im angeschlossenen ärztlichen Sachverständigengutachten der Dr. S vom , dem vom leitenden Arzt am zugestimmt worden war, wurde festgestellt:
Anamnese:
Erstantrag. Er ist das 1. von 3 Kindern, SS und Entwicklung bis 3 Jahren unauffällig. Im Kindergarten ist er dann hyperaktiv gewesen. Er besucht dzt. die 4. Klasse VS, früher Unterricht nach dem ASO-Lehrplan, heuer nur noch SPF in Deutsch und Mathe. Seit 7 Jahren hat er Ergo und Logo. Er hat gute Fortschritte gemacht. Er kann schwimmen und Fahrrad fahren, Hüpfen und Springen altersentsprechend unauffällig.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Ergo, Logo
Untersuchungsbefund:
10 jähriger Knabe, 143 cm, 30 kg, AZ und EZ gut, organisch gesund, Gelenke frei beweglich, Senkspreizfüsse bds., Gang unauffällig; Visus mit Brille korrigiert
Status psychicus / Entwicklungsstand:
freundlich, etwas unruhig während der Untersuchung
Relevante vorgelegte Befunde:
2007-02-23 ERGOTHERAPIE-BEFUND: ist sehr unselbständig, Haltung stark hypoton, Schwierigkeiten in der Grobmotorik und Koordination
2010-04-20 KLINISCH-PSYCHOLOGISCHER BEFUND ST. ISIDOR: Unter der Norm liegende Intelligenzleistung, arbeitet vorwiegend lustbetont
2010-05-14 ST. ISIDOR: Basale Wahrnehmungsstörung und allg. Muskelhypotonie, Raumwahrnehmungsstörung bei Beeinträchtigung der kogn. Fähigkeiten, Rückstand in der Handmotorik; Hyperoper Astigmatismus
2012-11-23 DR. B. Dr.K: Basale Wahrnehmungsstörung mit Muskelhypotonie; Lernbeeinträchtigung; Hyperoper Astigmatismus; 3.Klasse VS als·I-Kind
Diagnose (n) :
Basale Wahrnehmungsstörung, unterdurchschnittliche Intelligenz, SPF in D und M
Richtsatzposition: 030201 Gdb: 040% ICD: F89.1
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aufgrund dieser Bescheinigung wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Februar 2007 ab. In der Begründung verwies das Finanzamt auf die Bestimmung des § 8 Abs. 5 ff FLAG und führte aus, dass eine rückwirkende Gewährung des Erhöhungsbetrages für maximal fünf Jahre ab der Antragstellung bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt habe, möglich sei. Laut Gutachten des Bundessozialamtes vom sei beim Kind der Beschwerdeführerin eine Behinderung im Ausmaß von 40 % ab diagnostiziert worden. Der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe könne daher nicht gewährt werden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom wurde ausgeführt: "Das dem Bescheid zu Grunde liegende medizinische Gutachten vom , erstellt von Dr.S , geht davon aus, dass lediglich eine Behinderung im Ausmaß von 40% vorliegt. Entgegen den Ausführungen leidet E. an einer Entwicklungsstörung mittleren Grades Einstufungsverordnung , welche mit einer 50-60%igen Behinderung qualifiziert wird. E. leidet an einer Lernbehinderung, weshalb er auch seit Juni 2013 nach dem ASO-Lehrplan in Deutsch und in Mathematik unterrichtet wird (siehe Beilage). Zuvor wurde er lediglich in Mathematik nach dem ASO-Lehrplan unterrichtet. Das Gutachten ist diesbezüglich nicht korrekt, da hier vermerkt wird, dass er früher nach dem ASO-Lehrplan unterrichtet wurde und nunmehr lediglich einen SPF hätte. Das heißt, dass der Unterstützungsbedarf beim Erwerb kognitiver Fähigkeiten tatsächlich zugenommen, nicht abgenommen hat. Der Unterstützungsbedarf beim Lernen ist ein globaler, das heißt er braucht in den Hauptgegenständen eine Unterstützung. So wurde diesbezüglich auch eine Entwicklungsverzögerung von Dr. Dr.K festgestellt. Zusätzlich leidet er an einer eingeschränkten Grobmotorik, da sein Muskeltonus reduziert ist. Bezüglich der Graphomotorik sind auch Defizite feststellbar. Größere Defizite bestehen auch in der räumlichen Wahrnehmung sowie in der auditiven Merkfähigkeit. Die auditive Merkfähigkeit entspricht laut Befund wurde von Dr. Dr.K dem eines Schulanfängers (6-jährigen Kindes). Nach wie vor kennt E. die Uhr nur sehr eingeschränkt. Er leidet auch noch immer an Dysgrammatismus, was aber nicht an seiner Mehrsprachigkeit liegt, sondern an seinen Einschränkungen in diesem Bereich. Seine schulische Leistung ist auch gekennzeichnet durch sehr große Unterscheide in der Leistungsfähigkeit. So ist er häufig überfordert und wird sodann passiv. E. besucht eine I-Klasse und wird er dort durch ein Team (Sonderschulpädagogin) unterrichtet. Auch zu Hause wird er von den Eltern umfassend gefördert. Eine Förderung findet auch im Rahmen der Hortbetreuung statt. Derzeit versucht die Direktorin der VS 35 einen geeigneten Schulplatz für E. zu finden. Er braucht dringend eine ganztägige Schulform, da er aufgrund seiner Lernbehinderung einen umfassenden Betreuungsbedarf hat. Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass E. bereits seit seiner Geburt an einem Entwicklungsrückstand leidet. Dieser wurde sodann manifest, als er hinsichtlich der entwicklungsrelevanten Meilensteine Verzögerungen. Insbesondere bezüglich der sprachlichen Entwicklung wies er recht deutliche Verzögerungen auf. Erst mit 3,5 Jahren begann er zu sprechen und wurde er hier therapeutisch von einer Logopädin (2 Jahre) betreut. Aufgrund seiner Hyperaktivität und seinen Wahrnehmungsstörungen wurde auch mit einer Ergotherapie (3 Jahre) begonnen. Bereits im Kindergarten war er ein lntegrationskind, aufgrund seines erhöhten Betreuungsaufwandes. Bereits zu diesem Zeitpunkt gab es einen intensiven Austausch mit den Kindergartenpädagoginnen aufgrund der Probleme. Die ersten diagnostischen Befunde stammen aus dem Jahr 2006 und auch Mutterkindpass wurden Auffälligkeiten festgestellt. Da diese Beeinträchtigungen seit der Geburt besteht, wird gemäß § 9b Familienlastenausgleichsgesetz die erhöhte Familienbeihilfe für fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht."
Dieser Berufung war eine Ablichtung eines Bescheides des Bezirksschulrates Linz-Stadt vom angeschlossen, derzufolge für das Kind mit Bescheid vom ein sonderpädagogischer Förderbedarf auf Grund einer Lernbehinderung in Mathematik festgestellt worden war. Der Schüler werde von nun an sowohl im Unterrichtsgegenstand Mathematik als auch in Deutsch nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet.
Ferner war der Berufung ein Befund der DDr.K , Caritas für Menschen mit Behinderung, St. Isidor, vom mit folgendem Inhalt angeschlossen:
"Kontrolluntersuchung am in Anwesenheit des Vaters
Diagnose: Entwicklungsverzögerung im Sinne einer Lernbeeinträchtigung, Basale Wahrnehmungsstörung mit Muskelhypotonie, Verminderte Aufmerksamkeitsspanne
Procedere: Ergotherapie dzt. pausiert, Sportarten wie Klettern, Judo
Zwischenanamnese:
Die letzte Kontrolluntersuchung fand vor einem Jahr statt. E. hatte danach einen Block Ergotherapie bei uns, wobei Zielsetzungen Erlernen der Uhr, Umgang mit Geld sowie Bauen mit räumlichen Materialien darstellten. Im vergangenen Jahr gab es keine schweren Erkrankungen. Die augenfachärztlichen Untersuchungen finden regelmäßig statt, E. trägt seine Brille konsequent. Er besucht nun die 4. Klasse der VS 35 als Integrationskind, wobei er in Deutsch und Mathematik den ASO- Lehrplan hat; in Deutsch seit diesem Herbst. Am Nachmittag besucht er täglich den Hort und wird meistens mit seinen Hausübungen fertig. Rückmeldungen aus der Schule liegen nicht vor, auch der Vater kann dazu wenig beitragen. E. selbst berichtet bereitwillig, dass er ein "mittelbraver" Schüler sei. Wegen Herausrufens und Herumrennens während der großen Pause werde er allerdings häufig ermahnt. Zuhause verliert er häufig Dinge, von den Eltern muss er immer wieder zur Ordnung angehalten werden. Der Vater berichtet, dass es zuhause für die Kinder keinerlei elektronisches Spielzeug gebe, eine vorhandene Playstation wurde in den Keller verräumt Fernsehen sei nicht erlaubt, lediglich dürfe täglich ein Film mittels CD angesehen werden.
E. spielt zuhause mit Geschwistern und Eltern Brettspiele, mit seinem jüngeren Bruder mit Autos oder Luk. Er hat zuhause Lego und Baufix, baut aber nicht gerne damit. Mit einem Karatetraining wurde vor einem Jahr begonnen, danach mit einem Schwimmtraining, mit beidem wurde wieder aufgehört, da E. nicht gerne hinging. Zurzeit wird der Beginn eines Fußballtrainings überlegt. Die Eltern sind sehr um die Förderung und eine positive Entwicklung ihrer Kinder bemüht. Der Vater nutzt dafür die wenige Zeit, die er zuhause ist. Er arbeitet bei DHL häufig nachmittags oder in der Nacht. Die Mutter hat deswegen beruflich Stunden reduziert.
Untersuchung:
10 Jahre 5 Monate alter Bub in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Größe 144 cm (50. Perzentile), Gewicht 33,4 kg (25. bis 50. Perzentile).
Grobmotorik: Der Muskeltonus ist noch etwas reduziert, es bestehen keine Zeichen einer skoliotischen Fehlhaltung. Koordination, Kraftdosierung und Gleichgewichtsreaktionen sind nahezu altersentsprechend entwickelt.
Graphomotorik: E. hält den Stift rechtshändig in einem Tripoid und schreibt mit angepasstem Schreibdruck. Die Hand liegt auf der Unterlage, der Armtransport ist flüssig. Zackenlinie und Schlingen in beiden Richtungen sind automatisiert, Schlingen mit Drehrichtungswechsel gelingen noch nicht. Die Schreibgeschwindigkeit ist noch langsam, die Schrift gut leserlich.
Schulische Fertigkeiten, soweit geprüft: Er schreibt zwei Sätze nach Ansage mit nur einem einzigen Fehler. E. kann sinnerfassend lesen. Er rechnet im Zahlenraum 100 Plus und Minus. Die Malreihen sind überhaupt nicht gefestigt. Derzeit lernt er in der Schule die Uhr und kennt sich nach eigenen Angaben mit Viertel- und halben Stunden aus. E. hat eine simultane Mengenerfassung von 5, entsprechend einem 8-jährigen Kind. Die auditive Merkfähigkeit entspricht einem sechsjährigen Kind, überprüft mit Nachsprechen einer Zahlenreihe (4 Zahlen) und einer sinnfreien Silbenfolge (3-silbige und vereinzelt 4-silbige Folgen).
Sprache: E. spricht sehr gut Deutsch mit guter Artikulation mit nur geringem Dysgrammatismus, die Lautbildung ist unauffällig.
Selbständigkeit: E. ist in den ADLs selbständig, benötigt aber infolge seiner verminderten Aufmerksamkeit und reduzierten Handlungsplanung externe Steuerung.
Zusammenfassung:
E. hatte nach der letzten Kontrolluntersuchung vor einem Jahr wiederum einen Block Ergotherapie in St.Isidor, wobei auf seine räumliche Wahrnehmungsschwäche besonders eingegangen wurde. Er besucht derzeit die 4. Klasse Volksschule und wird in den Fächern Mathematik und Deutsch nach ASO-Lehrplan unterrichtet. Nachmittags wird er im Hort betreut. Laut eigenen Angaben gebe es in der Schule immer wieder Ermahnungen wegen Herausrufens und Herumrennens in der großen Pause. Die Eltern sind sehr an einer positiven Entwicklung ihrer Kinder interessiert, sie setzen Therapieratschläge gut zuhause um, haben auf Anraten alle Elektronikspielsachen aus dem Haushalt verbannt und beschäftigen sich mit ihren Kindern, indem sie mit ihnen spielen oder üben. Bei der heutigen Untersuchung zeigen sich leichte Entwicklungsfortschritte in der Motorik, sowohl in der Grob- als auch in der Graphomotorik. Nach wie vor hat E. seine größten Defizite in der räumlichen Wahrnehmung und in der auditiven Merkfähigkeit Spielsachen, wie diverse Baumaterialien, sollten daheim vermehrt unter Anleitung gespielt werden, wobei zu bedenken ist, dass die Baumaterialien für ein jüngeres als dem tatsächlichen Alter entsprechendes Kind eingekauft werden müssten. Infolge seiner verminderten Aufmerksamkeitsspanne und reduzierten Handlungsplanung benötigt er für alltägliche Verrichtungen, wie Anziehen, externe Steuerung. Der Besuch eines Sportvereins wäre ratsam, allerdings sollte vor Beginn genau überlegt werden, ob die gewählte Sportart für E. passend ist. Es sollte darauf geachtet werden, dass er dann auch dabei bleibt und nicht bei Auftreten von Frustration oder Langeweile sofort wieder aufhört. Wir haben nun die Ergotherapie pausiert, da E. sowohl in Schule, als auch im Hort und zuhause sehr gut gefördert wird. Aufgrund eines erhöhten Betreuungsaufwandes seitens der Eltern, die das Kind in vorbildlicher Weise fördern, unterstütze ich das Ansuchen der Eltern auf erhöhte Familienbeihilfe."
Aufgrund dieser Berufung forderte das Finanzamt eine neue BSB-Bescheinigung an. Im Gutachtender Dr.W vom wird festgestellt:
Anamnese:
Berufung gegen Flag Ga. 9/2013 wegen EWR u. Lernschwäche bei SPF in Deutsch u. Mathe. Er geht in eine I- Klasse und in den Hort, er will lernen, er bemüht sich sehr, wenn es nicht in den Kopf hinein will, verliert er den Mut und weint. Er wird im Hort mit der HÜ fertig. Er kann Schwimmen, Radfahren und Schuhbänder binden. Er braucht aber Anleitung beim An- und Auskleiden. Er hat Probleme mit der Uhr und im Umgang mit Geld, er kann gut lesen, tut sich beim Rechnen aber schwer.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
keine
Untersuchungsbefund:
guter AEZ, 143,5 cm, 33 kg, Brillenträger, Visus korrigiert, int. Status unauff., WS und Gelenke altersgemäß beweglich, geringe musk. Hypotonie, normale neuromot. EW, Sprache: o. B., kein Dysgrammatismus, Gangbild: frei
Status psychicus / Entwicklungsstand:
unauff., freundlich, gut zugänglich
Relevante vorgelegte Befunde:
2013-11-12 ST. ISIDOR: EW. Verzögerung im Sinne einer Lernbeeinträchtigung, basale Wahrnehmungsstörung mit etwas reduziertem Muskeltonus, verminderte Aufmerksamkeitsspanne, KO in 1 Jahr; EW- Fortschritte wurden seit der Letztvorstellung gemacht.
Diagnose(n):
Entwicklungsverzögerung mit Lernschwäche
Richtsatzposition: 030201 Gdb: 040% ICD: F89.1
Rahmensatzbegründung:
entsprechend den Richtlinien bei Sonderschulbedarf nur in Teilbereichen, wegen vermindertem Muskeltonus und Wahrnehmungsstörung und der verminderten Aufmerksamkeitsspanne erfolgt die Einschätzung mit 40%.
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Aufgrund dieser neuerlichen Einschätzung des Grades der Behinderung mit nur 40 % wies das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom wurde zunächst das Berufungsvorbringen wörtlich wiederholt und sodann ergänzend ausgeführt: "Die medizinische SV FrauDr.W hat in ihrem Gutachten nähere Ausführungen unterlassen, die sich mit seinem Zustand zum Zeitpunkt ab 2006 auseinandersetzen. So hat die Mutter 97 Therapietermine (siehe Beilage) wahrgenommen und hat sich sein Zustand in der Folge verbessert. Eine solche Verbesserung wird auch von der behandelnden Ärztin der Caritas in lsidor, Frau Dr. Dr.K bestätigt. Eine Verbesserung bedeutet aber, dass somit auch zum damaligen Zeitpunkt ein höherer Grad der Beeinträchtigung vorliegen musste. Wenn die Gutachterin nun von einer 40%igen Behinderung ausgeht, so musste diese folglich ab 2006 bis zu einer Besserung 2013 () einen höheren Grad aufweisen, weshalb hier von einer zumindest 50% Behinderung ausgegangen werden kann. Da diese Beeinträchtigungen seit der Geburt besteht, wird gemäß § 9b Familienlastenausgleichsgesetz die erhöhte Familienbeihilfe für fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht."
Dem Vorlageantrag war eine Ablichtung der "HRRLS Leistungsstatistik 01/01/2010 bis 31/12/2012" angeschlossen, in der in diesem Zeitraum durchgeführte Bobath-Ergotherapien aufgelistet werden.
Am legte das Finanzamt die Berufung, auf die gemäß § 323 Abs. 37 BAO die Bestimmungen über Beschwerden anzuwenden sind, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte das Sozialministeriumservice um Ergänzung der beiden Gutachten zur Frage des zeitlichen Eintrittes der festgestellten Behinderung.
Dieses teilte dazu am mit, dass laut erstem Gutachten von einem Grad der Behinderung von 40 % ab Februar 2007 () auszugehen sei, weil ein Befund seit Februar 2007 vorliege. Aus dem zweiten Gutachten ergebe sich keine Änderung in der Beurteilung und im Zeitpunkt (des Eintrittes der Behinderung). Die Erstellung dieses zweiten Gutachtens sei aufgrund einer Vorladung und Begutachtung (des Kindes) erfolgt.
Diese Gutachtensergänzung wurde der Beschwerdeführerin mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom zur Kenntnis gebracht, und diese aufgefordert, eine allfällige Stellungnahme dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung abzugeben.
Am teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie vom Urlaub zurückgekommen sei und erst an diesem Tag das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes erhalten habe. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, eine allfällige Stellungnahme bis an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.
In weiterer Folge wurde keine solche Stellungnahme abgegeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder um die dort angeführten Beträge (Erhöhungsbetrag).
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG).
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG).
Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen (§ 10 Abs. 1 FLAG).
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG).
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt (§ 10 Abs. 3 FLAG).
Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren (z.B. mwN). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mwN; ebenso z.B. ; ).
Eine solche Unschlüssigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Gemäß Punkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung liegen Entwicklungsstörungen leichten Grades (30 bis 40 %) vor, wenn in Teilbereichen Unterstützungsbedarf bei Lernen besteht. Eine Entwicklungsstörung mittleren Grades (50 bis 80 %) liegt dagegen bei einem globalen Unterstützungsbedarf beim Lernen vor. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ablichtung eines Bescheides des Bezirksschulrates vom geht lediglich hervor, dass das Kind in Mathematik und Deutsch nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule unterrichtet werde. Auch anlässlich der vom Sozialministeriumservice durchgeführten Untersuchungen wurde lediglich auf den Unterstützungsbedarf in diesen beiden Fächern hingewiesen. Ferner wurde auch im vorgelegten Befund der DDr.K vom , welcher bei der Erstellung des zweiten Gutachtens des Sozialministeriumservice berücksichtigt worden ist, nur auf den Unterricht nach dem ASO-Lehrplan in den Fächern Deutsch und Mathematik hingewiesen. Dass das Kind "in den Hauptgegenständen" eine besondere Unterstützung benötigen würde und daher ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen vorläge, wurde in der Beschwerde lediglich behauptet, ohne dies in irgendeiner Form glaubhaft zu machen. In einem antragsgebundenen Verfahren wie dem Verfahren betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist es aber Sache des Antragstellers, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände stubstantiiert zu behaupten (). Aufgrund des vorgelegten Bescheides des Bezirksschulrates, der Feststellungen der DDr.K sowie der Feststellungen in den Anamnesen der Gutachten des Sozialministeriumservice geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass tatsächlich nur in zwei Fächern (Deutsch und Mathematik) Unterstützungsbedarf beim Lernen dezidiert festgestellt wurde.
Es ist daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn das Sozialministeriumservice bei dieser Sachlage einen Unterstützungsbedarf beim Lernen nur in Teilbereichen festgestellt hat. Für diesen Fall ist laut Anlage zur Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 30 bis 40 % vorgesehen. Wenn in den Gutachten des Sozialministeriumservice aufgrund der festgestellten Wahrnehmungsstörung eine Einschätzung mit 40 % und damit ohnehin an der oberen Grenze des Punktes vorgenommen wurde, kann darin keine Unschlüssigkeit erkannt werden.
Im Vorlageantrag wurde bemängelt, dass sich das Gutachten der Dr.W nicht mit dem Zustand des Kindes ab 2006 auseinandergesetzt hätte. Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass von der Beschwerdeführerin nur Befunde ab dem Jahr 2007 (erster Befund vom betreffend Ergotherapie) vorgelegt wurden. Auch dem Vorlageantrag war lediglich eine Ablichtung der "HRRLS Leistungsstatistik 01/01/2010 bis 31/12/2012" angeschlossen, in der in diesem Zeitraum durchgeführte Bobath-Ergotherapien aufgelistet werden. Solche Befunde für das Jahr 2006 wären aber erforderlich gewesen, damit der untersuchende Arzt aufgrund seines medizinischen Fachwissens gesicherte Rückschlüsse auf den Grad der Behinderung im Jahr 2006 ziehen hätte können. Abgesehen davon erfolgte der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe im August 2013. Eine rückwirkende Gewährung desselben wäre daher gemäß § 10 Abs. 3 FLAG frühestens ab August 2008 möglich gewesen. Dass ab lediglich ein Grad der Behinderung von 40 % vorlag, wurde aufgrund der ab dem Jahr 2007 vorgelegten Befunde vom Sozialministeriumservice aber ohnehin schlüssig festgestellt.
Verfehlt ist auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass eine festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes eines Kindes jedenfalls auch einen höheren Grad der Behinderung in einem zurückliegenden Zeitraum bedeuten müsse. Dies könnte zwar der Fall sein, wenn es zu einer so entscheidenden Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen wäre, dass die in einem konkreten Unterpunkt der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und daher eine Einschätzung unter einen anderen Unterpunkt geboten wäre. Im Befund der Dr. Dr.K vom wurden aber lediglich leichte Entwicklungsfortschritte festgestellt. Wenn im Gutachten des Sozialministeriumservice vom , bei dem dieser Befund berücksichtigt wurde, daraus nicht abgeleitet wurde, dass vor dem Eintritt dieser leichten Entwicklungsfortschritte eine Einschätzung unter Punkt zu erfolgen gehabt hätte, so kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden.
Insgesamt gesehen erweisen sich daher die vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice als schlüssig und konnten vom Finanzamt dessen Entscheidungen zugrunde gelegt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Ryda in BFGjournal 2022, 132 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100810.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at