Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2015, RV/2100381/2013

Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende VR und die weiteren Senatsmitglieder R, LR1 und LR2 in der Beschwerdesache vom der BF, Land1, vertreten durch Stbg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die als Beschwerde zu erledigende Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahren ist auf das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen übergegangen.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) sind am anhängige Berufungen als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen, wobei Anbringen, die das Rechtsmittelverfahren betreffen, ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht wirken.
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist (§ 243 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013).
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291 BAO jeweils idF BGBl. I Nr. 14/2013 mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.
Die Terminologie wird im Folgenden der neuen Rechtslage angepasst (z.B. Beschwerde statt Berufung, Beschwerdeführer statt Berufungswerber).

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Bei der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) handelt es sich um ein Unternehmen aus Land1, das mit eine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (in der Folge: UID-Nummer) erhalten hat. Da seitens des Finanzamtes festgestellt wurde, dass letztmalig mit Mai 2010 ein Umsatz gemeldet worden war, wurde die Gültigkeit der UID-Nummer mit  begrenzt.

Dagegen brachte die BF das Rechtsmittel der Berufung / nunmehr Beschwerde ein und führte aus: Der Begrenzungsbescheid sei rechtswidrig, weil die BF mit allergrößter Wahrscheinlichkeit im Jahr 2013 wieder Umsätze durch Organisation von Tagungen in Österreich erzielen werde und daher die UID-Nummer notwendig sei.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Verfügung der weiteren Gültigkeit der UID-Nummer werde beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. 
Gem. Art. 28 Abs. 1 BMR habe das Finanzamt Unternehmern, die Umsätze im Inland erzielen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, eine UID-Nummer zu erteilen. Dass diese Voraussetzungen vorlägen, sei nicht vorgebracht worden. Es gebe seit 32 Monaten (U 5/10 letztmalig) keine gemeldeten Umsätze (d.h. Null Umsatz 2011, 2012 - und bisher auch 2013).
Laut Berufung würden höchstwahrscheinlich wieder Umsätze durch Organisation von Tagungen in Österreich erzielt werden.
Da somit ein Anwendungsfall des Art. 28 Abs. 1 BMR nicht vorliege, könne der Berufung nicht entsprochen werden.
Die BF könne jederzeit, wenn feststehe, dass der Auftrag für eine Tagung erteilt worden sei, bzw. sonstwie feststehe, dass Umsätze erzielt würden, unter der o.a. Steuernummer wieder die Gültigkeit der UID-Nummer beantragen.
Ein mehrjähriges Mitführen von Nullfällen, noch dazu, wenn wiederum die Gefahr bestehe, dass das Veranlagungsverfahren statt des Erstattungsverfahrens von der BF gewählt werde, sei im Sinne der BF unzweckmäßig.

Im Verfahren vor dem BFG wurde die BF um Stellungnahme zu Folgendem gebeten:
"1. Eine UID-Nummer ist nur zu vergeben, wenn vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann (durch Vorlage entsprechender Unterlagen), dass tatsächlich in Österreich Umsätze erzielt werden.
Aus der Aktenlage ist zu entnehmen, dass jedenfalls 2012, 2013 und 2014 keinerlei Umsätze in Österreich getätigt wurden.
Es ist also nicht ersichtlich, wieso an die BF eine UID-Nummer vergeben werden sollte.
Bei Vorliegen von Inlandsumsätzen kann jederzeit wieder die UID-Nummer vergeben werden."

Auf den Vorhalt erfolgte zunächst lange keine Antwort.
In einem Telefonat mit dem Steuerberater am wurde zum Sachverhalt angegeben, dass die BF im Jahr 2011 eine Großtagung in Wien organisiert habe mit ca. 2000 Teilnehmern (Ärztekongress in der XX). Dieser eine Umsatz sei an ein schweizer Unternehmen verrechnet worden. Die BF habe schon mehrere Tagungen in der Vergangenheit in Österreich organisiert.
Die UID-Nummer werde für Rechnungsformalitäten benötigt, es könne kurzfristig zu neuen Aufträgen kommen und eine Tagung in Wien zu organisieren sein, dann werde die UID-Nummer benötigt.

Für , 08:30 Uhr, wurde zur von der BF beantragten mündlichen Senatsverhandlung geladen. Einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung auf eine spätere Uhrzeit konnte aufgrund der zeitlichen Nichtverfügbarkeit der Senatsmitglieder nicht entsprochen werden.  

Mit Schreiben vom lehnte der steuerliche Vertreter der BF die Richterin (Berichterstatterin im Senatsverfahren) gemäß § 76 Abs. 1 lit. c BAO wegen Befangenheit ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine nicht erfolgte Verlegung der seitens der BF beantragten mündlichen Senatsverhandlung am  von 08:30 auf einen späteren Termin trotz begründeten Antrags des steuerlichen Vertreters, der dazu von Wien nach Graz anreisen müsse (was eine mit Zusatzkosten für die BF verbundene Übernachtung bedinge), den begründeten Verdacht aufkommen lasse, dass die zuständige Richterin dem Fall bzw. dem Parteienvertreter nicht unbefangen gegenüberstehe. 
Aufgrund dieses zu erledigenden Antrages wurde die mündliche Verhandlung am abberaumt.

Mit Beschluss vom wurde vom zuständigen Außenstellenleiter der Antrag auf Ablehnung der Richterin als Senatsmitglied wegen Befangenheit abgelehnt. Es sei Sache der Senatsvorsitzenden, den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen, somit nicht im Verantwortungsbereich der Richterin gelegen gewesen. Die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter, dass eine Verschiebung des Senatstermines nach hinten leider aus organisatorischen und terminlichen Gründen (Verfügbarkeit der Senatsmitglieder) nicht möglich sei, habe die Richterin im Auftrag der Senatsvorsitzenden dem steuerlichen Vertreter der BF mitgeteilt. Der bloße Umstand, einen Verhandlungstermin zu einem Zeitpunkt festzusetzen, den der Parteienvertreter als unpraktisch erachte, weil dadurch seiner Mandantin möglicherweise "Zusatzkosten von € 140,00 bis € 200,00" erwüchsen, könne nicht als ein Umstand angesehen werden, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des Entscheidungsträgers in Zweifel zu ziehen.
Eine Befangenheit der Berichterstatterin sei nicht zu erkennen und auch nicht zu erahnen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.

Am , 11 Uhr, fand die mündliche Senatsverhandlung statt. In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht (Niederschrift vom ): 
Der steuerliche Vertreter führt aus:
"Es erscheint unbillig, die Gültigkeit der UID-Nummer aufzuheben. Dies deswegen, weil als amts- und gerichtsbekannt vorauszusetzen ist, dass es für ausländische Unternehmen äußerst mühsam und zeitaufwändig ist, eine UID-Nummer (neuerlich) zugeteilt zu bekommen. Diesbezüglich wird auch auf den Steuerakt der BF verwiesen, aus welchem ersichtlich ist, wie zeitaufwändig der Vorgang der Erteilung der UID-Nummer gewesen ist.

Dabei sei auch noch bedacht, dass auf Seiten der Finanzbehörde keine sachliche und/oder organisatorische Erschwernis gelegen wäre, wenn diese die Gültigkeit der UID-Nummer aufrecht beließe.

Die Bf. steht in konkreten Verhandlungen mit zwei Auftraggebern, welche Kongresse in Österreich beauftragen wollen. Zum Beweis dafür wird die Einvernahme des Zeugen Zeuge1 , p.A. Adresse1 beantragt."

Die Finanzamtsvertreterin führt aus:
"Hinsichtlich der Begrenzung verweisen wir auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der BVE. Die Neuvergabe einer neuerlichen UID-Nummer stellt zeitlich kein Problem dar und ist bei entsprechendem Antrag innerhalb von 1 bis 2 Tagen möglich."

Steuerlicher Vertreter:
"Leider wird die theoretische Vorgabe in der Praxis nicht umgesetzt und hat auch die Frau Vertreterin der Amtspartei keinerlei sachgerechte Gründe dargelegt, warum die Gültigkeit der UID-Nummer nicht aufrecht bleiben kann. Diesbezüglich wird weiters vorgebracht, dass in der angefochtenen Entscheidung die Ermessensprüfung nicht oder nur mangelhaft stattgefunden hat.

Ich beantrage daher, der Beschwerde stattzugeben, indem die Gültigkeit der erteilten UID-Nummer aufrecht bleibt."

Die Finanzamtsvertretung ersucht um Aufrechterhaltung der BVE in vollem Umfang.

Rechtslage und Erwägungen:

Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.
Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
Der zweite Satz gilt - soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht - für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.
Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer istzurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Aus dieser gesetzlichen Regelung ist abzuleiten, dass ein Unternehmer Anspruch auf eine UID-Nummer hat, wenn er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Dabei genügt es, glaubhaft zu machen, dass solche Umsätze in Zukunft getätigt werden (Ruppe/Achatz, UStG4, Art. 28 BMR, Tz 8; ). Keine UID-Nummer ist zu vergeben, wenn diese lediglich aus Gründen der Rechnungslegung begehrt wird.

Gemäß Art. 214 Abs. 1 a MwSystRL (RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Personen jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten: (a) jeder Steuerpflichtige, der in seinem jeweiligen Gebiet Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und bei denen es sich nicht um Lieferungen von Gegenständen oder um Dienstleistungen handelt, für die die Mehrwertsteuer ... ausschließlich vom Dienstleistungsempfänger ... geschuldet wird. 

Nach der Richtlinie besteht demnach kein Anspruch auf eine UID-Nummer für Unternehmer, die im Mitgliedstaat ausschließlich Umsätze tätigen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 ist in diesem Sinne richtlinienkonform und im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014, wonach für Umsätze eines ausländischen Unternehmers, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, zwingend das Erstattungsverfahren anzuwenden ist, zu interpretieren.

Der Unternehmer hat entsprechende Nachweise zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die Vergabe einer UID-Nummer vorliegen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die BF letztmalig für 5/2010 Inlandsumsätze erklärt, für welche Umsatzsteuer zu entrichten war. Für 2011 wurden lediglich unter der Kennzahl 021 Umsätze erklärt. Das sind Umsätze, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Damit liegen aber nur Umsätze vor, bei denen es zwingend zur Anwendung des Erstattungsverfahrens nach der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 idgF kommt (vgl. auch das Erkenntnis zu RV/2100342/2013 vom ).

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die BF für 2012, 2013, 2014 (und laufend) überhaupt keine Umsätze in Österreich gemeldet hat. Auf diese neuen Tatsachen ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung Bedacht zu nehmen. Die Begrenzung der UID-Nummer erfolgte demnach mangels an in Österreich erzielten Umsätzen zu Recht.
Die Behauptung der BF im Rechtsmittelverfahren, sie werde Tagungen in Österreich organisieren, hat sie ganz offensichtlich nicht in die Tat umgesetzt, jedenfalls wurden keine Umsätze gemeldet oder geeignete Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine Glaubhaftmachung ableiten ließe.
Zudem erklärt die BF, dass sie Umsätze im Zusammenhang mit der Organisation von Tagungen in Österreich haben könnte, die sie für andere Unternehmer erbringt. Damit bringt sie aber vor, dass sie ausschließlich Umsätze erwartet, für welche die Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf den Steuerschuldner übergeht (allenfalls könnten auch noch Umsätze nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 vorliegen, welche am Empfängerort erbracht werden).
In diesem Zusammenhang ist die Vergabe einer österreichischen UID-Nummer nicht vorgesehen.
Sie wird auch nicht dafür benötigt, dass in einer etwaigen Rechnung an die BF als Leistungsempfängerin die UID-Nummer aufzunehmen ist, um den Zusammenhang mit dem Bezug der Leistung für das Unternehmen der BF zu dokumentieren. Dafür reicht auch die Land1ische UID-Nummer der BF (vgl. zB. Mayr in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 11, Rz 144/10: Verfügt der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID-Nummer, so ist diese anzugeben).  

Der Unternehmer ist von sich aus verpflichtet, dem Finanzamt innerhalb eines Kalendermonats mitzuteilen, dass sich die Verhältnisse, die für die Vergabe der UID-Nummer maßgeblich waren, geändert haben. Damit soll der missbräuchlichen Verwendung von "herrenlosen" UID-Nummern entgegengetreten werden (Melhardt in Melhardt/Tumpel, UStG, Art. 28 Rz 12).

Für ausländische Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland, die keine Umsätze in Österreich haben, ist das Vorsteuererstattungsverfahren vorgesehen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014).

An der getroffenen rechtlichen Beurteilung vermag auch das Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Senatsverhandlung vom nichts zu ändern.
Nur weil eine neuerliche Beantragung zur Erteilung einer UID-Nummer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen seitens des Finanzamtes eine gewisse Zeit dauert, kann eine einmal erteilte UID-Nummer nicht jahrelang aufrecht belassen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht (mehr) vorliegen.
Das widerspräche dem Art. 28 UStG 1994, wonach der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zurückzunehmen ist, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind.
Ebenso ist aus Art. 28 UStG 1994 ersichtlich, das es sich hier um eine Bestimmung handelt, die (entgegen dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung) kein Ermessen vorsieht. Demnach konnte das Finanzamt auch keine Ermessensentscheidung nach § 20 BAO treffen bzw. die Ermessensübung mangelhaft vornehmen. 

Die Vernehmung des beantragten Zeugen konnte gemäß § 183 Abs. 3 BAO unterbleiben, da nicht behauptet wurde, dass dieser für die Frage der erfolgten Begrenzung der UID-Nummer im Jahr 2013 Relevantes vorzubringen hätte. Dass die BF in konkreten Verhandlungen mit zwei möglichen Auftraggebern für in der Zukunft liegende, von der BF in Österreich zu organisierende Kongresse stehe, wird seitens des erkennenden Senates zur Kenntnis genommen bzw. als richtig anerkannt, hat aber auf die Entscheidung keine Auswirkungen. 
Ob damit in Zukunft wieder Umsätze in Österreich anfallen, für die eine UID-Nummer zu vergeben sein wird, müsste anhand konkreter, von der BF vorzulegender Unterlagen seitens des Finanzamtes geprüft werden, wobei auch hier die Art der Umsätze darzulegen und zu beachten wäre, dass bei ausschließlichem Vorliegen von  Reverse-Charge-Umsätzen die Vergabe einer UID-Nummer lediglich aus Gründen der Rechnungslegung nicht vorgesehen ist.     

Die Finanzamtsvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass bei Änderung der Verhältnisse und dem Vorliegen von plausiblen Nachweisen einer neuerlichen UID-Nummern-Vergabe nichts im Wege steht, bzw. die UID-Nummer sehr rasch seitens des Finanzamtes wiederum vergeben werden kann.

Wurde eine UID-Nummer zu Recht zurückgenommen und wird in weiterer Folge neuerlich eine UID-Nummer vergeben, wird in der Regel dieselbe UID-Nummer vergeben, da diese mit der Steuernummer verknüpft ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, Art. 28 BMR, Tz 13 mit Hinweis auf das Umsatzsteuer-Protokoll 2006, SWK 2006, S 955 (AÖF 282/2006).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, da die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer nach den gesetzlichen Bestimmungen und zu Recht erfolgte.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen - insbesondere war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen - ist die Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
§ 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Z 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Art. 214 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100381.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at