Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.09.2015, RV/5100693/2015

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eines Servicetechnikers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A

in der Beschwerdesache

B Wohnsitzadresse, vertreten durch C, Kanzleiadresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Einkommensteuer 2011 

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2011 bleibt unverändert.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, im folgenden abgekürzt "der Bf.", machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2011 Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Gesamthöhe von EUR 2.958,04 geltend. Davon entfallen EUR 519,29 auf zwei Einrichtungsgegenstände (Sekretär und Vitrine) und EUR 2.438,75 auf die anteiligen Betriebskosten und Abschreibung für Abnutzung für das Gebäude.

Aus den der Abgabenbehörde übermittelten Unterlagen geht hervor, dass der Bf. im Jahr 2011 als Servicetechniker bei einer deutschen Firma beschäftigt war und die ihm zugeteilten Gebiete von seinem Wohnort aus betreut. Beim Arbeitgeber steht ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Für ebenfalls geltend gemachte Tagesgelder legte der Bf. eine Aufstellung über seine im Jahr 2011 durchgeführten Reisen vor. Daraus ergibt sich, dass der Bf. an 174 Arbeitstagen im Jahr 2011 Dienstreisen unternommen hat.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom wurden die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer mit folgender Begründung nicht berücksichtigt: "Ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen im Arbeitszimmer begründet, so sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben steuerlich abzugsfähig. Das Arbeitszimmer ist dann Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn der weitaus überwiegende Teil der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die erzielten Einkünfte und in zeitlicher Hinsicht im Arbeitszimmer ausgeübt wird. Keinen Mittelpunkt der Tätigkeit bildet ein Arbeitszimmer hingegen dann, wenn die betriebliche und berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers stattfindet. Da Sie die überwiegenden Arbeitstage im Außendienst verbringen, konnte das Arbeitszimmer inkl. Einrichtung nicht berücksichtigt werden."

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 erhob der Bf. mit Anbringen vom Beschwerde und beantragte die Veranlagung 2011 mit Berücksichtigung der Ausgaben für das Arbeitszimmer neu durchzuführen. Es stimme, dass der Großteil der Tätigkeit im Außendienst sei, der Bf. habe aber auch umfangreiche Bürotätigkeiten zu erledigen. Der Arbeitgeber stelle keinen Büroarbeitsplatz zur Verfügung, daher müsse die Verwaltungstätigkeit im Arbeitszimmer am Wohnsitz erledigt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Abweisung wird ausgeführt: " Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Lässt sich eine Betätigung in mehrere Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. (Rz 329 LStR 2002).

Da Sie im Jahr 2011 in zeitlicher Hinsicht (169 Tage von 260 Arbeitstagen) mehr als die Hälfte Ihrer Tätigkeit im Außendienst verbracht haben, stehen die Kosten für das Arbeitszimmer inkl. Einrichtung nicht zu."

Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom brachte die steuerliche Vertretung des Bf. einen Vorlageantrag ein. Der Bf. sei Außendienstmitarbeiter und verbringe daher mehr Arbeitstage im Außendienst als zu Hause im Büro. Da dem Bf.  bei seinem Arbeitgeber kein Büro zur Verfügung stehe, wickle er sämtliche Bürotätigkeiten zu Haus ab. Das Finanzamt habe sich in seiner Entscheidung nur auf die Lohnsteuerrichtlinien berufen und sich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt.

Die Beschwerdevorlage langte am beim BFG ein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Streitpunkt:

Strittig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzugsfähig sind.

2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Bf. arbeitet seit XX.XX.XXXX als Servicetechniker für die deutsche Firma E mit Sitz in D-Arbeitgeberadresse. Dies stellt seine einzige Einkunftsquelle dar. Er hat Fahrten zu den Kunden seines Arbeitgebers in dem ihm zugeteilten Gebiet jeweils von seinem Wohnort in Österreich angetreten und kehrte dorthin nach seinen Kundenbesuchen auch wieder zurück. Bei seinem Arbeitgeber stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. 

Er führte Dienstreisen an 174 Arbeitstagen im Jahr 2011 durch. Das gesamte Arbeitsjahr hat 260 Arbeitstage (52 Wochen x 5). Werden davon 25 Urlaubstage weggerechnet, bleiben, ohne Feiertage und Krankenstandstage noch berücksichtigt zu haben, 235 reine Arbeitstage. Daher ist der Schluss gerechtfertigt, dass mehr als 2/3 der Arbeitstage im Außendienst zugebracht wurden. Aus der Aufstellung über Tagessätze und der dort vermerkten Dauer der Dienstreisen ergibt sich aber auch, dass die weitaus überwiegende Arbeitszeit im Außendienst verbracht wurde. Die Tage der Dienstreisen, die eine Übernachtung erforderten - dies ist aus der Angabe der Dauer der Dienstreise bis 24:00 bzw. dem Beginn der Dienstreise ab 0:00 Uhr ersichtlich -, wurden dabei lediglich mit einer Arbeitszeit von 9 Stunden gewertet.

Sämtliche Bürotätigkeiten im Zusammenhang mit seiner Arbeit wurden von ihm in seinem Haus verrichtet. Zum Arbeitszimmer selbst wurden vom Finanzamt keine Feststellungen getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 können Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten von der Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie erwachsen sind. § 20 Abs. 1 Z 2 lit.d EStG 1988 bestimmt jedoch ausdrücklich, dass folgende Aufwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen: Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen abzugsfähig.

3.2.

Das strittige Büro liegt jedenfalls im Wohnungsbereich. Es kann dahingestellt bleiben, ob der strittige Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und auch entsprechend eingerichtet ist (vgl. Doralt, EStG 4 , § 20 Tz 104/8 mwN). Nur dann ist von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn zu sprechen (; ). Zusätzlich ist erforderlich, wie das Finanzamt zutreffend ausführt, dass ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, damit die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten abzugfähig sind. 

Das im Beschwerdeverfahren wiederkehrende Vorbringen, dass der Bf. auf das in Rede stehende Arbeitszimmer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit angewiesen ist, weil ihm kein sonstiges Arbeitszimmer, insbesondere ein von seinem Arbeitgeber bereitgestellter Arbeitsplatz, zur Verfügung gestanden ist, führt die Beschwerde nicht für sich zum Erfolg. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bf. aus (Vgl. sowie ). Vielmehr hat die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinn der gesetzlichen Bestimmung darstellt, nach der Verkehrsauffassung, nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Dabei ist der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen (Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 20 Tz. 6.1). Liegt der materielle Schwerpunkt schon aufgrund des typischen Berufsbildes nicht im Arbeitszimmer, so wird die Abzugsfähigkeit auch nicht durch die überwiegende zeitliche Nutzung begründet (). Nur im Zweifel (dh. bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellen Schwerpunkt) ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmerin in zeitlicher Hinsicht zu mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird ( Account Manager; Lehrerin und Konzertpianistin; Versicherungsvertreter)

3.3.

Der Bf. ist Servicetechniker. Wie seine Aufstellung über seine Dienstreisen zeigt, umfasst seine Tätigkeit vor allem die Arbeit vor Ort beim Kunden. Die Aufstellung bestätigt, dass ein Servicetechniker seine Tätigkeit im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausübt. Nach Ansicht des BFG liegt daher der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit schon aufgrund des typischen Berufsbildes eines Servicetechnikers nach der Verkehrsauffassung nicht im Arbeitszimmer. 

Das Arbeitszimmer kann somit bereits aus diesem Grund nicht Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit sein. Damit kommt es aber auch nicht darauf an, ob ihm sein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt oder nicht. Die mit dem häuslichen Arbeitszimmer verbundenen Aufwendungen inkl. jener für Einrichtungsgegenstände sind daher nicht abzugsfähig.

Auch die Anwendung der Zweifelsregel führt zu keinem anderen Ergebnis (Vgl. zB. zu einem Versicherungsvertreter, der zeitlich überwiegend im Außendienst tätig war) .

3.4.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 

4. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist keine Revision zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. D as Bundesfinanzgericht folgt in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100693.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at