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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2014, RV/3100155/2011

Großes oder kleines Pendlerpauschale - Zumutbare Wegzeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in den beiden Beschwerdesachen B (St. Nr. XX), Wohnort gegen den Bescheid des FA C vom  betreffend Einkommensteuer 2009 einerseits und gegen den Bescheid des FA C vom betreffend Einkommensteuer 2010 andererseits zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Streitpunkt:

In den beiden Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 ist ausschließlich strittig, ob dem Beschwerdeführer (im folgenden "der Bf.") das große oder das kleine Pendlerpauschale für eine Distanz über 60 km zusteht. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob dem Bf. die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel wegen langer Wegzeit zumutbar ist oder nicht.

2.) Parteienvorbringen:

Der Bf. argumentierte, dass die Wegzeiten bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort in D unzumutbar seien, weil sich daraus Gesamtwegzeiten von weiter über 4 Stunden ergeben. Bei Kombination von Park & Ride, dh. Fahrt mit dem PKW vom Wohnort nach E und dort Umstieg in die Bahn, würde ebenfalls Unzumutbarkeit vorliegen, weil sich daraus eine Gesamtwegzeit von 216 Minuten bzw. 226 Minuten ergebe. Zudem komme für ihn keine Kombination von Park & Ride in Betracht, weil er nach objektiver Betrachtung kein "eigenes" Fahrzeug habe.

Die Abgabenbehörde vertrat hingegen die Auffassung, dass, wenn die einfache Wegstrecke Wohnung-Arbeitsort über 60 Kilometer liegt, die zumutbare Wegzeit für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels mehr als 2,5 Stunden in einer Richtung betrage. Dass für die Fahrten der PKW der Ehefrau verwendet werden müsse (laut dem Schreiben des Bf. im Erstantrag), sei für die Beurteilung der Fahrten Wohnung-Arbeitsort nicht maßgeblich. Die vom Bf. angeführte UFS-Entscheidung () sei eine Einzelentscheidung gewesen und auf seinen Fall nicht anwendbar.

Daher wurde das beantragte große Pendlerpauschale weder im Einkommensteuerbescheid 2009 und 2010 noch in den Berufungsvorentscheidungen berücksichtigt.

3.) Umfangreicher Vorhalt:

Dem Bf. wurde am ein umfangreicher Vorhalt übermittelt, in dem das BFG seine Sachverhaltsannahmen  hinsichtlich Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Basis von Internetrecherchen bei Verwendung eines KFZ bzw. bei optimaler Kombination von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln  und hinsichtlich der Arbeitszeit des Bf. darlegte. Mit Schreiben vom antwortete der Bf. auf den Vorhalt. Auf sein Schreiben wird bei der Beweiswürdigung bzw. bei der rechtlichen Beurteilung eingegangen.

Über die Berufung wurde erwogen:

A. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Für das BFG ergibt sich aufgrund der Aktenlage und ergänzend durchgeführter eigener Recherchen in google maps und in den ÖBB Fahrplänen  folgender Sachverhalt für den Beschwerdezeitraum:

1.

Der Bf. wohnte in Wohnort und arbeitete in den Beschwerdejahren bei der Arbeitgeber GmbH, Arbeitgeberadresse .

2.

Der Bf. hatte eine gleitende Arbeitszeit mit Kernzeiten. Die fiktive Normalarbeitszeit war von 08:00 bis 16:42 Uhr (das entspricht  7,7 Stunden pro Tag). Die Kernzeiten waren von 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr. Er war bei seinem Arbeitgeber in einer Hotline beschäftigt (Hotline F , insgesamt drei Mitarbeiter). Diese Hotline musste von 08:00 bis 17:00 Uhr von Montag bis Freitag besetzt sein. Das bedeutete, dass auch der Bf. mehrmals die Woche  Dienst bis 17:00 Uhr verrichten musste. Es wird  davon  ausgegangen, dass der Bf. überwiegend in der Woche um 8:00 Uhr jedenfalls in der Arbeit zu sein hatte und um 17:00 Uhr frühestens seine Arbeit beenden konnte. Da für den Bf. zusätzlich Gleitzeit bestand, wird weiters davon ausgegangen, dass seine Anwesenheit vor Beginn und nach dem Ende des Hotlinedienstes als Arbeitszeit zählte und daher keine Wartezeit anfiel.

 3.

Laut Google Maps beträgt die Fahrt mit dem PKW von seinem Wohnort zum Arbeitsort 104 Kilometer und dauert 1 Stunde 14 Minuten. Der Weg vom Parkplatz bis zu seiner Arbeitsstelle beträgt geschätzt 5 Minuten. Es ergibt sich daher eine Wegzeit für die einfache Fahrtstrecke von 1 Stunde 19 Minuten. Die Gesamtwegzeit beträgt daher bei ausschließlicher Benützung eines KFZ 2 Stunden 38 Minuten pro Arbeitstag.

Die Wegzeit umfasst dabei die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw.

Auf dem gesamten Arbeitsweg stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung. Allerdings verkürzt eine Kombination  von privatem und öffentlichem Verkehrsmittel die Wegzeit des Bf. erheblich. Dabei würde der Bf. 32 bzw. 34 Minuten mit dem Auto von seinem Wohnort nach E zum Bahnhof fahren. Dort stellt er das Auto ab und benötigt für das Parken und dem Weg zum Bahnsteig 5 Minuten und fährt im Anschluss mit dem Zug um 6:44 Uhr nach D (Ankunft in D : 7:33 Uhr). Es wird unterstellt, dass er in D zu Fuß vom Bahnhof zu seiner Arbeit geht. Die dafür benötigte Zeit beträgt 15 Minuten. Er kommt um 7:48 Uhr in der Arbeit an. Die Zeit bis 8:00 Uhr zählt bereits als Arbeitszeit.

Bei Hotlineschluss um 17:00 Uhr geht der nächste erreichbare Zug von D nach E erst um 17:30 Uhr. Da Gleitzeit besteht, kann sich der Bf. sein Arbeitsende so einteilen, dass er bis 17:15 Uhr in der Arbeit bleiben kann, um den Zug nach 15-minütiger Gehzeit um 17:30 Uhr zu erreichen. Der Zug kommt um 18:14 Uhr in E an. Er braucht wiederum, wie bei der Hinfahrt, 5 Minuten vom Bahnsteig zum Parkplatz und fährt von dort dann 32 Minuten heim.

Bei optimaler Kombination von privatem und öffentlichem Verkehrsmittel ergibt sich daher die aus der beiliegenden Excel-Datei ersichtliche Gesamtwegzeit von 197 Minuten, das sind 3 Stunden 17 Minuten. bzw. 199 Minuten, das sind 3 Stunden 19 Minuten. 

Die geschilderte Park & Ride Variante ist im Vergleich zur sich bei ausschließlicher Benützung eines PKW ergebenden Gesamtwegzeit um das 1,2468fache (bei 197 Minuten) bzw. um das  1,2595fache (bei 199 Minuten) länger.

4.

Hinsichtlich der Abfahrt in der Früh vom Wohnort zum Zug in E wurde eine Fahrzeit von 32 Minuten und 5 Minuten zugrundegelegt. Der Bf. wendete in seiner Vorhaltsbeantwortung ein, dass im Hinblick darauf, dass der Zug um 6:44 Uhr unbedingt zu erreichen sei, eine um 2 Minuten längere Wegzeit vom Wohnort nach E auf den Bahnsteig anzusetzen sei. Da dieses Argument nachvollziehbar ist, wurde mit beiden Varianten gerechnet. Dieses  Argument gilt jedoch nicht für die Rückfahrt- hier muss der Bf. nicht exakt zu einem bestimmten Zeitpunkt daheim ankommen. Daher wurde für die Rückfahrt die sich aus Google Maps ergebende Zeit angesetzt.

Hinsichtlich Arbeitszeit hat sich der Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung zu den getroffenen Annahmen, die ihm bereits im Vorhalt vom bekannt gegeben wurden, nicht konkret geäußert. Er stellt darin lediglich theoretische Überlegungen an, welchen Zug er am Arbeitsende erreichen könnte, wenn er seine fiktive Normalarbeitszeit von 7,7 Stunden bei bestehender Gleitzeit einhält. Da der Bf. gegen die ihm vorgehaltenen Annahmen keine fundierten Einwendungen erhoben hat, wird der im Vorhalt des geschilderte Sachverhalt als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt. Charakteristikum der gleitenden Arbeitszeit ist ja gerade, den Beginn und das Ende der Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Daher ist von Arbeitszeiten auszugehen, die mit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel in Einklang zu bringen sind. Insofern ist auch davon auszugehen, dass für den Bf. keine Wartezeiten angefallen sind.

B. Rechtliche Beurteilung:

1.

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 id in den Beschwerdejahren geltenden Fassung lautet: Werbungskosten sind auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5)72) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 630 € jährlich

40 km bis 60 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.242 € jährlich

über 60 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.857 € jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342 € jährlich

20 km bis 40 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.356 € jährlich

40 km bis 60 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.361 € jährlich

über 60 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.372 € jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. (…).

2.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist, wenn auf mehr als der halben Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Massenbeförderungsmittel benützt werden kann, für die Zumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels auf die Gesamtfahrtzeit kombinierter Benützung von privatem und öffentlichem Verkehrsmittel abzustellen. Dabei ist zu unterstellen, dass die Fahrt von der Wohnung zur Einstiegsstelle in das Massenbeförderungsmittel mit einem privaten Verkehrsmittel zurückgelegt wird (vgl ; , 2006/15/0319).

Im Beschwerdefall kann laut Sachverhalt auf mehr als der halben Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Massenbeförderungsmittel benutzt werden.

Der Bf. hat eingewendet, dass eine Kombination von privatem und öffentlichem Verkehrsmittel für ihn nicht in Frage kommt, weil er bei objektiver Betrachtung über kein KFZ verfügt. Darauf kommt es jedoch nach der Rechtsprechung () nicht an. Im angeführten Erkenntnis hat der VwGH klargestellt, dass "der besondere Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 2 Z 6 lit. c EStG 1988 Arbeitnehmern bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel zusteht, somit auch zB bei Car-Sharing-Modellen oder dann, wenn trotz Unzumutbarkeit des Massenverkehrsmittels dennoch dieses benützt wird (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG, 7. EL, § 16 Anm. 82; ebenso Quantschnigg/Schuch, aaO, Rz 50). Das Gesetz stellt nicht auf die tatsächliche Benützung eines bestimmten Verkehrsmittels ab. Da es nicht darauf ankommt, welches Verkehrsmittel ein Arbeitnehmer tatsächlich für seinen Arbeitsweg verwendet, kann auch die optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ("Park and Ride") nicht davon abhängig sein, dass ein Arbeitnehmer über ein auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug verfügt. Anderenfalls käme es bei gleicher Wegstrecke und gleich gelagerten Arbeitszeiten zu dem vom Gesetzgeber wohl nicht gewollten Ergebnis, dass Arbeitnehmern, die über kein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug verfügen, das große Pendlerpauschale zuzuerkennen wäre, wohingegen Arbeitnehmern mit Kraftfahrzeug nur das kleine Pendlerpauschale zustünde. Gerade dieses Abstellen auf die tatsächliche Verwendung eines PKW (wie beim KFZ-Pauschale des EStG 1972) wollte der Gesetzgeber des EStG 1988 vermeiden."

3.

Dem Gesetz ist eine nähere ausdrückliche Bestimmung, was unter dem Begriff der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu verstehen ist, nicht zu entnehmen.

Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom , 2012/15/0149 klargestellt hat, kann die Geltendmachung des großen Pendlerpauschales nicht allein vom Erreichen einer gewissen Fahrzeitdauer mit dem Massenbeförderungsmittel im Sinne einer absoluten Unzumutbarkeit (eineinhalb oder zwei Stunden für die einfache Wegstrecke) abhängig gemacht werden.  Vielmehr ist zustätzlich das Verhältnis zwischen der Fahrzeit im öffentlichen Verkehr zur Fahrzeit im Individualverkehr entscheidend. Im entschiedenen VwGH-Fall rechtfertigte die bloß um das 1,2-fache längere Wegzeit mit dem Massenbeförderungsmittel (3 Stunden 25 oder 22 Minuten) im Vergleich zum Individualverkehr (3 Stunden) das große Pendlerpauschale nicht.

Als Begründung kann unmittelbar auf die Begründung in der VwGH-Entscheidung zurückgegriffen werden: "Aus § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a und b EStG 1988 ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht den Individualverkehr und die Benützung eines Kfz, sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2006/15/0001, und vom , 2007/15/0053).

Der Begriff der Unzumutbarkeit in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 handelt dabei - entgegen der offenbaren Annahme der belangten Behörde und der Mitbeteiligten - nicht von der Zumutbarkeit des Pendelns an sich, sondern davon, ob den Pendlern ein in der Benützung von Massenbeförderungsmitteln statt einer Teilnahme am Individualverkehr gelegener Verzicht auf eine Verkürzung der Fahrzeiten zugemutet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/13/0132).

Dies setzt allerdings grundsätzlich einen Vergleich zwischen den Fahrzeiten im öffentlichen Verkehr und im Individualverkehr voraus.

Die im angefochtenen Bescheid zitierte Spruchpraxis der belangten Behörde, die ab Erreichen einer gewissen Fahrzeitdauer eine absolute Unzumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig von einem Vergleich mit dem Individualverkehr vornimmt, entspricht damit nicht dem Gesetz. Sie würde dazu führen, dass beispielsweise auf Strecken mit sehr gut ausgebauten Eisenbahnschnellverbindungen die Benützung eines Massenbeförderungsmittels "unzumutbar" wäre, selbst wenn dieses schneller als der Individualverkehr wäre.

Die Notwendigkeit eines Vergleichs zwischen öffentlichem Verkehr und Individualverkehr bestätigen auch die Gesetzesmaterialien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG herangezogen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2006/15/0319, und , 2006/15/0001). Die Erl RV zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG (621 BlgNR XVII. GP, 75) führen diesbezüglich aus:

"'Unzumutbar' sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln als mit dem eigenen KFZ; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen."

Auch nach den Gesetzesmaterialien ist der Begriff der Unzumutbarkeit somit grundsätzlich ein relationaler Begriff ("im Vergleich zu einem Kfz"), wobei die Erläuterungen zudem eine Fahrzeit von 90 Minuten jedenfalls für zumutbar halten. Diese Zumutbarkeitsvermutung tritt zum grundsätzlich gebotenen Vergleich hinzu ("aber auch dann zumutbar, wenn ..."). Keinesfalls ergibt sich daraus jedoch ein "Umkehrschluss", wonach bei insgesamt längerer Fahrzeit die Benützung von Massenbeförderungsmitteln unabhängig von einem Vergleich zum Individualverkehr von Vornherein unzumutbar sei.

Im Beschwerdefall ergibt sich nach den Feststellungen der belangten Behörde an vier von fünf Arbeitstagen der Mitbeteiligten nur eine Differenz der Gesamtfahrtdauer zwischen Massenbeförderungsmittel (3 Stunden 25 oder 22 Minuten) und Individualverkehr (3 Stunden) von 25 oder 22 Minuten. Damit beträgt die Wegzeit mit dem Massenbeförderungsmittel, wie das beschwerdeführende Finanzamt zu Recht herausstreicht, lediglich das 1,2fache der Wegzeit mit dem Kfz.

Gerade in solchen Fällen geringfügiger Differenz der Fahrzeiten ist nach der eindeutigen gesetzlichen Wertung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und seiner vorrangigen Anknüpfung an den öffentlichen Verkehr der Verzicht auf die Benutzung des Individualverkehrs zumutbar. (...)."

Sowohl für den VwGH im zitierten Erkenntnis war als auch für die Richterin in diesem Beschwerdefall ist unzweifelhaft, dass ein tägliches Pendeln von rund 2,6 Stunden mit dem PKW bzw. 3,25 Stunden mit einer Kombination aus PKW und Massenbeförderungsmittel sehr belastend ist.  Der Bf. gibt in seiner Vorhaltsbeantwortung an, dass er der einzige Mitarbeiter von ca. 350 Mitarbeitern bei seinem Arbeitgeber ist, der eine derartige Entfernung zum Arbeitsplatz zurückzulegen hat und dass jeder, mit dem er über den Wohnort und die Entfernung geredet hat, seine tägliche Fahrt in die Arbeit und zurück als "grausig", "unzumutbar", "belastend"  empfunden hat. Insoweit finden auch in anderen Rechtsbereichen - wie etwa dem Arbeitslosenversicherungsrecht oder bei der Berücksichtigung von Aufwendungen berufsbedingter doppelter Haushaltsführung - andere Unzumutbarkeitsbegriffe Anwendung.

Nimmt ein Arbeitnehmer das Pendeln dennoch in Kauf, ist allerdings gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zur Bestimmung des zumutbaren Verkehrsmittels ein Vergleich zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehr notwendig.

Dieser Vergleich ergibt im Beschwerdefall, dass die Gesamtwegzeit bei der Kombination Park & Ride das 1,25-fache (3 Stunden 17 Minuten) bzw. das 1,26-fache (3 Stunden 19 Minuten) der Gesamtwegzeit bei ausschließlicher Verwendung eines KFZ (2 Stunden 38 Minuten) beträgt. Im entschiedenen VwGH-Fall betrug die Differenz nur geringfügig weniger, nämlich das 1,20-fache oder in Minuten ausgedrückt 23 bzw. 25 Minuten.

Wenn auch die zitierte Rechtsprechung keine exakte Grenzziehung vorsieht, bei der von einem Mißverhältnis zwischen der Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und im Individualverkehr auszugehen ist, liegt nach Ansicht des BFG ein solches Mißverhältnis im Beschwerdefall jedenfalls nicht vor. Im Vergleich zum entschiedenen VwGH-Fall ist die Differenz zwischen den Fahrzeiten nur geringfügig höher - das 1,25 bzw. 1,26fache anstatt des 1,20-fachen. Absolut wird durch die Kombination mit Park & Ride die an sich bereits gegebene lange Gesamtwegzeit im Individualverkehr um lediglich ein Viertel der Gesamtfahrzeit erhöht.

Die vom Bf. in der Vorhaltsbeantwortung angesprochene Mindestruhezeit von 11 Stunden iSd § 12 AZG wird im Beschwerdefall ohnehin nicht unterschritten. Ein Eingehen auf die Frage, ob und in welcher Weise ein Unterschreiten dieser für Zwecke des Arbeitnehmerschutzes normierten Grenze angesichts der neuen VwGH-Rechtsprechung die Zumutbarkeitsbeurteilung beeinflussen kann, ist daher nicht erforderlich.

4.

Die Kombination von Park & Ride ist daher im Beschwerdefall als zumutbar anzusehen. Dem Bf. steht nur das kleine Pendlerpauschale für eine Distanz über 60 km zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

C. Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

.

Linz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100155.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at