Haftungsausspruch vor Feststellung des endgültigen Abgabenausfalles
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2 in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Morak & Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG, Bahnstraße 5, 2345 Brunn am Gebirge, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO in der Sitzung am beschlossen:
Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH im Ausmaß von € 1,206.774,55 in Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bf aus, dass er als Geschäftsführer der H-GmbH mit den ihm frei zur Verfügung stehenden Mitteln alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt habe. Es liege daher kein Grund für die Inanspruchnahme zur Haftung vor. Der Bf habe stets dafür Sorge getragen, dass die Abgabenerklärungen fristgerecht eingebracht worden seien.
Eine Haftungsinanspruchnahme der gesetzlichen Vertreter für nicht einbringliche Abgaben, welche infolge schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten uneinbringlich geworden seien, sei in diesem Fall nicht gegeben. Wie bereits darauf hingewiesen worden sei, sei es vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu keiner Bevorzugung von Einzelgläubigern oder Gläubigergruppen gekommen, da die fälligen Verbindlichkeiten immer gleichmäßig befriedigt worden seien. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bf liege daher nicht vor.
Aus der Begründung im Haftungsbescheid sei nicht zu entnehmen, worauf sich die Behauptung der schuldhaften Pflichtverletzung der Abgabenbehörde stütze. Es handle sich hierbei um eine unbewiesene Behauptung. Somit sei der gegenständliche Bescheid rechtswidrig ergangen.
Der Bf beantrage daher, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 BAO und dass über die Berufung der gesamte Berufungssenat des Unabhängigen Finanzsenats entscheide.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz übermittelte der Bf ein Gutachten von VH und verwies insbesondere auf die Ausführungen ab Seite 37.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend wie folgt ausgeführt:
Bis zu einem großen Forderungsausfall von ca. € 2 Mio., der im Juni 2009 bekannt wurde, war die Liquidität der Fa. H-GmbH in Ordnung, was auch im vorgelegten Gutachten festgestellt wurde. Aufgrund dieses großen Schadensfalles wurde dann die steuerliche Beratung herangezogen und Kontakt mit der Hausbank über eine weitere Finanzierung des Unternehmens aufgenommen. Die Finanzierungsverhandlungen mit der Bank sind dann in der Folge gescheitert und deswegen wurde am das Ausgleichsverfahren eröffnet. Ab diesem Forderungsausfall im Juni 2009 wurden in der Folge die Zahlungen eingestellt und es wurden in der Folge nur mehr Zug-um-Zug-Geschäfte zur Fertigstellung der Baustellen oder auch zur Eröffnung neuer Baustellen bezahlt. Altschulden wurden keine mehr beglichen. Diese Bezahlung der Zug-um-Zug-Geschäfte ging auch noch während des Ausgleichsverfahrens mit Eigenverwaltung in der Folge weiter.
Die Löhne ab Juni 2009 wurden nicht mehr bezahlt . Auch für die Körperschaftsteuer 2007 mit Fälligkeitstag wurde die Haftung zu Unrecht ausgesprochen, da eine Zahlung innerhalb von 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung nicht mehr zulässig war.
Bis zum Auftreten der finanziellen Schwierigkeiten hat es keinerlei Rückstände bei der Abgabenbehörde gegeben. Am war der Saldo am Finanzamtskonto noch auf € 0,00.
Ein großer Teil der im Haftungsbescheid ausgewiesenen Umsatzsteuerschuldigkeiten wurde mit der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010, welcher eine Gutschrift in Höhe von ca. € 300.000,00 aufweist, in der Folge gemäß § 16 UStG berichtigt.
Ein Haftungstatbestand ist nicht gegeben. Falls der Senat zu einem abweichenden Ergebnis kommen würde, dürfte die Haftung nur in Höhe der Quote ausgesprochen werden. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen, es sind noch einige Prozesse anhängig.
Bis zum Feststehen des endgültigen Ausmaßes der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben wurde die Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung auf unbestimmte Zeit beschlossen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldharter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht, wenn die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist, mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 278 Abs. 2 BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Gemäß § 278 Abs. 3 BAO sind im weiteren Verfahren die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Unbestritten ist, dass dem Bf laut Eintragung im Firmenbuch von bis als alleinigem selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Abgabepflichtigen und von bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des Gs vom Da1neben einem weiteren Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre, wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bf mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bf nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Zudem ist auf Grund des Umstandes, dass der Bf von bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am Da1, also im gesamten haftungsgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Gesellschaft war, während JK erst ab und somit lediglich rund 7 Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens Geschäftsführer der Gesellschaft war, von der Verantwortlichkeit des Bf für die haftungsgegenständlichen Abgaben auszugehen.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben beim Hauptschuldner im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Uneinbringlichkeit ist gegeben, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz, BAO5, § 9 Tz 5f und die dort angeführte Judikatur). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit. Diese ist erst dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann. Schließlich würde selbst eine geringe Quote die Haftung betragsmäßig entsprechend vermindern (vgl. ). Nur wenn feststeht, dass die Abgabenforderungen im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden können, kann die Uneinbringlichkeit bereits vor der vollständigen Abwicklung des Konkurses angenommen werden. In einem solchen Fall ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich, jedoch bedarf es konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen juristischen Person, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen (vgl. ; ; ).
Laut Mitteilung des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der H-GmbH vom herrscht im Insolvenzverfahren derzeit Masseunzulänglichkeit. Gleichzeitig sind jedoch noch unzählige Bauprozesse bei diversen Gerichten anhängig, von deren Ausgang es abhängen wird, ob die Masseunzulänglichkeit letztendlich aufgehoben werden kann bzw. eine Quote an die Konkursgläubiger ausgeschüttet werden kann.
Nach derzeitigem Stand ist dies für den Masseverwalter nicht abschätzbar. ln den einzelnen Verfahren selbst sind die beklagten Parteien jeweils zu keinen Vergleichenbereit, sondern versuchen seit Beginn der Verfahren durch Fristerstreckungsanträge, sonstige Anträge und Vorbringen die einzelnen Verfahren in die Länge zu ziehen, sodass auch nicht abgeschätzt werden kann, wann dieses Konkursverfahren beendet werden kann.
Sollten aufgrund der Verfahren Mittel in die Konkursmasse gelangen, so ist davon auszugehen, dass sehr wohl eine Quote an die Gläubiger zur Ausschüttung kommen wird, wobei die Höhe einer solchen nicht wirklich prognostiziert werden kann.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht, sofern sie keine das Verfahren abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die Beschwerde auch durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungshandlungen einen neuen Bescheid zu erlassen.
Die unterlassenen Ermittlungen über die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen im Konkurs der GmbH sind wesentlich, weil hievon das Ausmaß der bei Vorliegen aller übrigen Haftungsvoraussetzungen gegebenen Haftung des Bf abhängt. Selbst eine geringe Konkursquote würde eine allfällige Haftung betragsmäßig vermindern (vgl. ).
Da es die fehlenden Ermittlungen bezüglich der endgültigen Höhe des Abgabenausfalles nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ein im Spruch anders lautender Haftungsbescheid ergangen wäre, der zu einer Verminderung der Haftungssumme in Höhe einer allfälligen Konkursquote geführt hätte, sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde gegeben.
Die Entscheidung, ob eine Beschwerde kassatorisch erledigt wird, liegt im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes (vgl. Ritz, BAO5, § 289 Tz 4). Aus der Sicht der Ermessensübung ist im Streitfall vor allem zu berücksichtigen, dass dem Finanzamt einerseits Parteistellung im Haftungsverfahren und andererseits die Position eines Konkursgläubigers im Konkurs der GmbH zukommt, während sich das Bundesfinanzgericht auf die Beurteilung zu beschränken hat, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Bf vorliegen. Im Hinblick auf die Stellung des Finanzamtes als Konkursgläubiger erscheint es zweckmäßig, wenn die Befriedigungsaussichten der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen vom Finanzamt festgestellt werden und im fortgesetzten Verfahren auf eine allfällige Konkursquote Bedacht genommen wird. Dadurch wird das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht - dem Zweck des § 278 Abs. 1 BAO entsprechend - beschleunigt, weil mit der Erledigung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht so lange zugewartet werden muss, bis das Konkursverfahren der Primärschuldnerin ein Stadium erreicht hat, in welchem die endgültige Höhe des Abgabenausfalles feststeht. Weiters werden durch die Aufhebung des Haftungsbescheides ineffiziente Doppelgleisigkeiten vermieden, weil andernfalls beide Instanzen den derzeit noch nicht absehbaren weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens im Auge behalten müssten, obwohl nur die Abgabenbehörde am Konkursverfahren beteiligt ist (vgl. -I/04; ; ). Im Übrigen ist es in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde, die für die Geltendmachung der Haftung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, wozu auch das Ausmaß der Uneinbringlichkeit gehört.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Mit dem gegenständlichen Beschluss wurde vom Bundesfinanzgericht im konkreten Einzelfall das Erfordernis ergänzender Ermittlungen, ob und inwieweit die Tatbestandsvoraussetzung der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin gegeben ist, als notwendig erachtet und es liegt keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Da somit die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103046.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at